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Technische Anlagen und Maschinen / 3.4 Staffelsatzabschreibung für E-Fahrzeuge

Prof. Dr. Joachim S. Tanski
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Rz. 42d

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen, wozu eine besondere, zeitlich befristete Abschreibung eingeführt wurde. Mit der Regelung ist für neu angeschaffte (aber nicht notwendigerweise fabrikneue), rein elektrisch betriebene Fahrzeuge die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung[1] mit fallenden Staffelsätzen i. H. v.

 

75 % im Jahr der Anschaffung,

10 % im 1. darauffolgenden Jahr,

5 % im 2. darauffolgenden Jahr,

5 % im 3. darauffolgenden Jahr,

3 % im 4. darauffolgenden Jahr und

2 % im 5. darauffolgenden Jahr
100 %

eingeführt. Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge. Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt. Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz zurückgegriffen. Sie umfasst im vorliegenden Sinne alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.

Die temporäre Begrenzung soll nach dem Willen des Gesetzgebers Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen. Tatsächlich ist eine Vorteilsoptimierung jedoch bei einer Anschaffung bis Ende 2027 mit einer Entlastung der höheren Steuer und Nutzung der sinkenden Steuersätze bei dann steigenden Gewinnen in den Folgejahren gegeben.

 
Praxis-Beispiel

Staffelsatzabschreibung für E-Fahrzeuge

Ein Unternehmen erwirbt Ende 2027 einen elektrisch betriebenen Transporter mit AK von 90.000 EUR

 
Jahr Degressive AfA Restbuchwert am 31.12. Vergleich lineare Abschreibung AfA-Differenz Gesamt-Steuersatz Steuer-Ersparnis
2027 75 % = 67.500 EUR 22.500 EUR 15.000 EUR + 52.500 EUR 30 % + 15.750 EUR
2028 10 % = ...

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