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Das neue Vereinsjahr 2026 – was gilt, was sollte beachte ... / 2 Diese Grundvorgaben gelten bei der Vereinsbesteuerung

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Wie bisher kann jeder Verein oder auch jede gemeinnützige Körperschaft bzw. juristische Person nach wie vor mit den seit Jahrzehnten gelendeten Besteuerungsgrundsätzen weiterarbeiten, soweit es um die erforderliche (nachvollziehbare) Gliederung und Zuordnung in die 4 Tätigkeitsbereiche geht. Somit muss buchhalterisch weiterhin trotz verschiedener Erleichterungen die getrennte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben erfolgen:

  • ideeller Bereich
  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetrieb
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wiG)

Dennoch gibt es ab dem Kalenderjahr 2026 einige wichtige Veränderungen – positiv im Interesse des Vereins als Steuerzahler, denn unabhängig von allen Aktivitäten und auch den wirtschaftlichen Konsequenzen wurden bestimmte Freigrenzen etwas erhöht. Allerdings kommen auch auf gemeinnützige Vereine oder andere gemeinnützige Körperschaften (rechtsformunabhängig) weiterhin die gleichen, somit auch für 2026 weiter geltenden, Steuersätze zu.

Anders als z. B. bei der Einkommensteuer bleibt es derzeit für 2026 bei den gleichen Ertragsteuersätzen wie für 2025 und früher. Es zeichnet sich ab, dass wohl erst ab 2028 auch der Körperschaftsteuersatz etwas reduziert werden wird.

Abb.: Steuerbelastungen bei gemeinnützigen Vereinen

Viele Vereine kommen fast regelmäßig mit zugeordneten Einnahmen und Ausgaben in den Sphären ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb gut aus – schwierig bzw. problematisch wird es am ehesten beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wiG), also dem Bereich, bei dem ein Verein wie ein Unternehmer tätig wird, wodurch er in Konkurrenz zur gewerblichen Wirtschaft treten kann oder auch beim Zweckbetrieb und der Überschreitung der Freigrenze dort.

Es besteht zudem bereits nach § 141 AO auch für Vereine oder andere gemeinnützige Körperschaften, rechtsfor...

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