Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerprüfung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Abele, Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zeitreihenvergleichs bei Schätzungen, BB 2015, 1968; Beyer, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH, Beschluss vom 6.4.2016 (1 StR 523/15) – Zu den Voraussetzungen einer Schätzung im Steuerstrafverfahren, NZWiSt 2016, 357; Beyer, Betriebsprüfung: Grenzen für Sicherheitszuschläge, DB 2018, 985; Beyer, Kritische Anmerkungen zur R...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Tatbeitrag des Gehilfen ("Hilfe leisten")

Rz. 153 [Autor/Stand] Beihilfe besteht in der "Hilfeleistung" zu einer fremden vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat. Die Mittel der Beihilfe sind gesetzlich nicht näher konkretisiert. Es genügt jeder Tatbeitrag, der als physische oder psychische Unterstützung, Förderung, Erleichterung, Verstärkung, Absicherung oder Ermöglichung der Tat und nicht als täterschaftliche Beg...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Die Rechtsprechung zur Problematik

Tz. 11 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 In einem Urteil aus dem Jahr 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei einer gemeinnützigen Wissenschaftseinrichtung Anwendung findet, bei der die Auftragsforschung gem. § 68 Nr. 9 AO (Anhang 1b) einen Zweckbetrieb darstellt. Der BFH bejahte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatze...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.1 Geltende Rechtslage

Tz. 132 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Im Hinblick darauf, dass die nach überwiegendem Verständnis (inkl insbes der FinVerw) seit der Änderung des UmwStG durch das SEStEG der europäische Teilbetriebsbegriff der FRL für maßgebend erachtet wird (s Tz 101), sind seitdem nachfolgende Zuordnungsregeln maßgeblich. Der UmwSt-Erl 2025 knüpft insoweit nahtlos an den UmwSt-Erl 2011 und fü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Nach der Aufgabe der Geprägetheorie, DB 1984, 2373; Schulze/Osterloh, Die Qualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden PersGes, DStZ 1985, 315; Herzig/Kessler, Die begrenzte Steuerrechtsfähigkeit von Personenmehrheiten, DB 1985, 2476, 2528; Uelner, Folgerungen aus der Aufgabe der Gepräge-Rspr durch den BFH, StbJb 1985/86, 237, 250; Mellwig, Vermögensverwaltung:...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bruns, Keine Einzelbekanntgabe an PersGes in der Insolvenz bei Widerruf der Empfangsvollmacht (§ 183 AO), DStR 2015, 1953; Uhländer, 100 Jahre Besteuerung von Mitunternehmern, DB 2019, 2373 Abschnitt III. Verwaltungsanweisungen: OFD Ha vom 25.07.1985, NWB DokSt, §§ 170–184 AO, F 2, 1/1986 (Feststellung bei geheimgehaltener Unterbeteiligung); OFD Nbg vom 14.07.1986, NWB DokSt, §§...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Fehlerhafte Aufzeichnungen und Buchführung

Rz. 1200 [Autor/Stand] Vorschriften über Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Bilanzierungspflichten finden sich in außersteuerlichen wie in steuerlichen Gesetzen. In der AO ist die Führung von Büchern und Aufzeichnungen in den §§ 140–148 AO geregelt. Mit BMF-Schreiben vom 28.11.2019[2] hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbew...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 2.1 Der Außenprüfung unterliegende Stellen

Rz. 5 Die Außenprüfung nach § 203a AO ist nur bei einer mitteilungspflichtigen Stelle i. S. d. § 93c Abs. 1 AO zulässig. Darunter ist nach der in dieser Vorschrift getroffenen Legaldefinition ein – nicht zu den Beteiligten i. S. d. § 78 AO gehörender – Dritter zu verstehen, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, steuerliche Daten eines Stpfl. elektronisch a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 2.3 Wirkungen der Außenprüfung

Rz. 10 Die Wirkungen der Außenprüfung beschränken sich auf die mitteilungspflichtige Stelle. Die getroffenen Feststellungen entfalten keine Bindungswirkung für die Berücksichtigung der fraglichen Daten im Rahmen der individuellen Einkommensteuerfestsetzung.[1] Da § 203a Abs. 3 AO nicht auf § 194 Abs. 3 AO verweist, dürfen auch keine Kontrollmitteilungen zu dem Zweck erstellt...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 2 Außenprüfung bei einer mitteilungspflichtigen Stelle (Abs. 1)

2.1 Der Außenprüfung unterliegende Stellen Rz. 5 Die Außenprüfung nach § 203a AO ist nur bei einer mitteilungspflichtigen Stelle i. S. d. § 93c Abs. 1 AO zulässig. Darunter ist nach der in dieser Vorschrift getroffenen Legaldefinition ein – nicht zu den Beteiligten i. S. d. § 78 AO gehörender – Dritter zu verstehen, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, ste...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Die durch Gesetz v. 18.7.2016[1] eingefügte Vorschrift regelt die Durchführung von Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c Abs. 1 AO und ergänzt damit die sich aus § 93c Abs. 4 AO ergebenden Ermttlungsbefugnisse der Finanzbehörde.[2] Abs. 1 bestimmt, dass eine Außenprüfung bei einer solchen Stelle zulässig is...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 4 Entsprechend geltende Vorschriften (Abs. 3)

Rz. 14 Nach § 203a Abs. 3 AO gelten die §§ 195 S. 2, 196 – 203 AO entsprechend. Mit Ausnahme der §§ 193, 194 und 195 S. 1 AO, die durch die speziellen Regelungen des § 203a Abs. 1 und 2 AO verdrängt werden, bezieht sich die Verweisung damit auf alle im 1. Unterabschnitt enthaltenen "Allgemeinen Vorschriften" über die Außenprüfung. Wie sich aus ihrer lediglich "entsprechenden...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Die durch Gesetz v. 18.7.2016[1] eingefügte Vorschrift regelt die Durchführung von Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c Abs. 1 AO und ergänzt damit die sich aus § 93c Abs. 4 AO ergebenden Ermttlungsbefugnisse der Finanzbehörde.[2] Abs. 1 bestimmt, dass eine Außenprüfung bei einer solchen Stelle zulässig ist, um zu ermitteln, ob sie die ihr na...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Verhältnis zu § 93c AO: Der persönliche Anwendungsbereich des § 203a AO wird durch Verweisung auf § 93c Abs. 1 AO definiert. Der sachliche Anwendungsbereich des § 203a AO stimmt mit den der Finanzbehörde nach § 93c Abs. 4 AO obliegenden Ermittlungspflichten überein. Verhältnis zu § 138b EStG: Im Rahmen der Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Stpfl. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 3 Zuständige Finanzbehörde (Abs. 2)

Rz. 12 Zuständig für die Außenprüfung ist die für Ermittlungen nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO zuständige Finanzbehörde. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist dies die nach den Steuergesetzen für die Entgegennahme der Daten zuständige Finanzbehörde.[1] Abweichend davon kann auch das Betriebsstätten-FA[2] oder das BZSt[3] zuständig sein. Gem. § 195 S. 2 AO i. V. m. § 203...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Die durch Gesetz v. 18.7.2016[1] eingefügte Vorschrift regelt die Durchführung von Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c Abs. 1 AO und ergänzt damit die sich aus § 93c Abs. 4 AO ergebenden Ermttlungsbefugnisse der Finanzbehörde.[2] Abs. 1 bestimmt, dass eine Außenprüfung bei einer solchen Stelle zulässig ist, um zu ermi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 2.2 Umfang der Prüfung

Rz. 9 Der sachliche Umfang der Außenprüfung ist in § 203a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO abschließend geregelt. Überprüft werden darf nur ob, die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtung nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 AO erfüllt und den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO regelt den Zeitpunkt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 203a A... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der persönliche Anwendungsbereich des § 203a AO erstreckt sich auf alle mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c Abs. 1 AO. Dies sind insbesondere Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungsunternehmen. Der sachliche Anwendungsbereich des § 203a AO ist auf die Überprüfung der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2 Zulässigkeit der Verarbeitung in Dateisystemen (S. 1)

Rz. 8 Geregelt wird die Verarbeitung in Dateisystemen. Der Begriff der Dateisysteme umfasst jede strukturierte Sammlung geschützter Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob die Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geführt wird.[1] Dateisysteme können sowohl als Papierakten, als auch als elektr...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Ehegatten-Arbeitsverhältnis / 1 Vorteile eines Arbeitsverhältnisses mit Ehegatten/Lebenspartnern

Besteht mit dem Ehegatten ein Arbeitsverhältnis nicht nur auf dem Papier und wird es tatsächlich gelebt, können sich eine Reihe von steuerlichen Vorteilen ergeben. Weil die Lohnzahlungen des Arbeitgebers an seinen Ehegatten/Lebenspartner für die Mitarbeit im Betrieb als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, verringern sie den Gewinn des Unternehmens. Das führt zu einer Minderun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Private Veräußerungsgeschäfte / 8.4.2 Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Betriebsvermögen

Grundsätzlich gilt: Rechtsquellen: Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten kommen aus AO, StAbwG sowie Einzelsteuergesetzen, z. B. UStG, EStG. § 140 AO: Außersteuerliche Pflichten (v. a. HGB/GoB) gelten auch steuerlich. Aufbewahrungspflichten: Alle für die Besteuerung wichtigen Unterlagen – analog und elektronisch (Daten, Datensätze, eDokumente). Auch Nachweise, wie die Ordnungs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Private Veräußerungsgeschäfte / 8.4.3 Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten im Privatvermögen

Allgemeine Mitwirkung: Auch im Privatvermögen gelten die Mitwirkungs­pflichten.[1] Das Finanzamt kann Nachweise anfordern, z. B. per Fragebogen. Steuerreports & Nachweise: Plausible Steuerreports helfen der Nachvollziehbarkeit. Die Behörde darf die zugrunde liegenden Dateien/Unterlagen (Transaktionsübersichten, CSVs) und bei Bedarf Screenshots aus Wallets/CEX-Accounts anfordern...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Klage: Schwerpunkt des Fina... / 3.7 Erledigung der Klage

Eine Klage erledigt sich, wenn Kläger und beklagte Behörde übereinstimmend den Rechtsstreit (in der Hauptsache) für erledigt erklären. Am häufigsten geschieht dies, wenn die beklagte Behörde einen Abhilfebescheid erlässt, mit welchem dem Klagebegehren des Klägers ganz oder teilweise entsprochen wird und der Kläger im letzteren Fall die Klage im Übrigen nicht weiter verfolgen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Firmenwagenüberlassung an A... / 3.1.2 Elektronisches Fahrtenbuch

Zulässig ist auch die Nachweisführung durch ein elektronisches Fahrtenbuch, das alle Fahrten automatisch mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst.[1] Der Arbeitnehmer muss den dienstlichen Reisezweck bzw. den besuchten Geschäftspartner personell ergänzen. Für die Anerkennung einer elektronischen Fahrtenbuchsoftware besteht kein Zertifizierungsverfahren. Die Ordnungsmäß...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Firmenwagenüberlassung an A... / 3.1.1 Formale Kriterien

Die Kilometer für dienstliche und private Fahrten, wozu auch die eingangs erwähnten Fahrten zum Betrieb bzw. u. U. Familienheimfahrten zählen, sind anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen. Damit der dadurch ermittelte Umfang der Privatnutzung dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt werden kann, schreibt die Verwaltung genau vor, wie ein solches Fahrtenbuch zu führen ist. Für dien...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Firmenwagenüberlassung an A... / 1.5.2 Aufgabe des Anscheinsbeweises bei arbeitsrechtlichen Nutzungsverboten

Der BFH hat in einer Reihe weiterer Urteile entschieden, dass bei Anwendung der 1 %-Methode der geldwerte Vorteil bereits in der konkreten Möglichkeit besteht, den Firmenwagen zu Privatfahrten nutzen zu dürfen.[1] Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben, nach der bei erlaubter Privatnutzung des Firmenwagens die entsprechende Nutzung nur vermutet wurde (...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Firmenwagenüberlassung an A... / 1.2 1 %-Methode

Die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens muss zwingend nach einer der beiden Methoden vorgenommen werden. Die gesetzliche Reihenfolge gibt den Vorrang der 1 %-Regelung, die immer zur Anwendung kommt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht ausdrücklich für den Einzel­nachweis des privaten Nutzungsanteils entscheiden. Ein Wahlrecht ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Private Veräußerungsgeschäfte / 8.4.1 Allgemeines

Bereits im Jahr 2022 hatte das BMF die Konkretisierung der Mitwirkungs- und Erklärungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten angekündigt. Mit dem BMF-Schreiben v. 6.3.2025 greift das BMF die damaligen Entwurfsinhalte weitgehend auf und konkretisiert erstmals, welche steuerlichen Nachweis- und Dokumentationsanforderungen die Steuerpflichtigen zu erfüllen haben.[1] Wichtig...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Firmenwagenüberlassung an A... / 1.5.3 Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt in einem solchen Fall keine vGA, sondern immer Sachlohn vor. Dies gilt auch für All...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.3.5 Änderungssperre aufgrund Außenprüfung

Soweit Bescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können sie nach § 173 Abs. 2 AO grundsätzlich weder zugunsten noch zulasten des Steuerpflichtigen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel geändert werden. Diese Vorschrift dient dem Rechtsfrieden. Aufgrund einer Außenprüfung (nicht Steuerfahndung[1]) ergangene Bescheide – auch erstmalige – haben eine erhöhte Best...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorläufige Steuerfestsetzung / 1.1 Ungewisse Tatsachen

Ein Bescheid kann gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig ergehen, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Die Ungewissheit bezieht sich aber nur auf die Tatsachengrundlage eines Steuertatbestands; eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts rechtfertigt die Anordnung der Vorläufi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorläufige Steuerfestsetzung / 2 Umfang

In der Regel bezieht sich die Ungewissheit von Tatsachen oder die Frage der Verfassungsmäßigkeit nur auf einen Teil der für die Besteuerung maßgeblichen Voraussetzungen. In diesen Fällen kann und muss das Finanzamt die Vorläufigkeit auf diesen Teil beschränken. Praxis-Beispiel Vorläufigkeit nur teilweise Das Finanzamt hält geltend gemachte umfangreiche Aufwendungen für doppelt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Reisekosten bei Arbeitnehmern / 7.3 Reisetypische Schäden

Der steuerliche Ersatz ist nur für reisetypische Schäden zulässig. Zu den typischen Gefahren bei Reisen zählen insbesondere Diebstahl-, Transport- oder Unfallschäden hinsichtlich des Reisegepäcks. Wird dagegen gelegentlich während einer solchen Reise der Anzug beim Mittagessen verschmutzt, dürfen die entstehenden Reinigungskosten nicht steuerfrei vergütet werden. Den Nachwei...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.5.4 Folgeänderung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs

Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid Erfolg (Gesetzeswortlaut: "… zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, …"), weil sich das Finanzamt über die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts geirrt hat, können (bedeutet aber wie bei § 171 Abs. 3 AO "müssen"[1]) gem. § 174 Abs. 4 AO aus dem vom Finanzamt irrig beurteilten Sachverhalt durch Erlass o...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Stundung und Fälligkeit von... / 1.2.2 Persönliche Härtegründe

Bei den persönlichen Stundungsgründen liegt die erhebliche Härte in den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs. Der Steuerpflichtige muss sich in einem derartigen (vorübergehenden) wirtschaftlichen Engpass befinden, dass die Zahlung der Schuld zu ernsthaften Schwierigkeiten oder gar zur Existenzgefährdung führen würde (sog. Stundungsbedü...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.3.1 Abgrenzungsfragen

Steuerbescheide sind gem. § 173 Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit (rechtserhebliche) Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen (Nr. 1), es sei denn, dass das Finanzamt die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt hat; zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen an deren nachträglichem Bekanntwerden ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.6.2 Anpassungsfehler und Auswertungsversäumnisse

Solange die in einem Grundlagenbescheid gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt im Folgebescheid nicht berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt. Anders ausgedrückt: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verlangt die Änderung eines Steuerbescheids (Folgebescheids) immer dann, solange sich dessen Besteuerungsgrundlagen n...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Zinsen auf Steuern / 2.4 Erlass aus Billigkeitsgründen

Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte und auch den BFH. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Verzinsung dem Grunde oder auch der Höhe nach auf Fehlern des Finanzamts beruht, was oft zu Erlassanträgen nach § 227 AO führt. Dabei geht es i. d. R. um Erlassanträge wegen verzögerter Bearbeitung von Steuererklärungen, hinausgesc...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 2.3 Erlass (eines Verwaltungsakts)

Grundvoraussetzung für jede – wie auch immer geartete – Berichtigung nach § 129 AO ist, dass es sich um Fehler des Finanzamts handelt. Berichtigungsfähig sind somit immer nur Fehler, die das Finanzamt zu verantworten hat. Unterlaufen dem Steuerpflichtigen Schreib-, Rechen- oder ähnliche offenbare Fehler, also ein mechanischer Fehler, in seinen Aufzeichnungen oder bei der Anf...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen

Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. "Tatsachen" sind alle Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend sind (Besteuerungsgrundlagen), d. h. Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art.[1]...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.3 Ablaufhemmung durch Außenprüfung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Außenprüfung begonnen, läuft gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer in Rumänien / 9 Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung

Seit 1.1.2018 mussten alle Unternehmer (und nicht wie vorher lediglich Groß- und Mittelgroßunternehmen) ihre Erklärungen elektronisch abgeben. Es waren sichere elektronische Signaturen, elektronische Datenaustauschsysteme (EDI) und sonstige durch die IT-Abteilung des Finanzministeriums genehmigte elektronische Systeme erforderlich. Die MwSt-Erklärungen konnten entweder elekt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorbehalt der Nachprüfung b... / 3 Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit aufgehoben werden.[1] Gegen die Ablehnung des Antrags ist der Einspruch möglich. Die Aufhebung bedarf, wie schon die Beifügung des Vorbehalts, i. d. R. keiner Begründung.[2] Nach Aufhebung des Vorbehalts ist eine Änderung des Bescheids nur noch nach ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorbehalt der Nachprüfung b... / 1 Voraussetzungen

Einzige Voraussetzung ist, dass "der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist". Eine Begründung des Vorbehalts der Nachprüfung ist nicht erforderlich.[1] Mit "geprüft" ist jede Art der Prüfung gemeint, also nicht nur eine Außenprüfung im formellen Sinn der §§ 193ff. AO, sondern auch die Prüfung an Amtsstelle. Solange das Finanzamt eine (weitere) Prüfung für erforderlich häl...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.4 Ablaufhemmung durch Steuerfahndung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 208 Abs. 1 AO begonnen, läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt nach Satz 2, wenn dem Steue...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Familienangehörige / 2 Schriftlicher Arbeitsvertrag empfehlenswert

Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder stillschweigend vereinbart werden. Jedoch müssen die Vereinbarungen zu Beginn des Zeitraums getroffen werden, für den die Vergütungen gezahlt werden sollen. Nachträgliche Gehaltserhöhungen oder nachträgliche Gehaltsvereinbarungen werden nicht ohne Weiteres anerkannt. Allein die Mitarbei...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorbehalt der Nachprüfung b... / 2 Wirkung

Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann der Bescheid jederzeit – also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit – uneingeschränkt aufgehoben oder – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, auch mehrmals[1] – geändert werden. Allerdings sind die Bindung an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und die Grundsätze des Vertrauensschutzes[2] zu beachten.[3] Praxis-Beispie...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / IV. Exkurs: Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren bei im Raume stehender Steuerhinterziehung

Ein Steuerpflichtiger hat im finanzgerichtlichen Verfahren grds. keinen Anspruch auf Herstellung einer Daten-CD bestehend aus der Betriebsprüfungsakte sowie den von ihm im Rahmen einer Außenprüfung selbst eingereichten Buchführungs-Unterlagen, wenn er keine tragfähigen Alternativen hierzu vorträgt. Hiermit ist insb. gemeint, dass er darlegen müsste, warum eine Akteneinsichts...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. Darstellung der Hinterziehung in den Urteilsgründen

a) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insb. diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (vgl. BGH v. 17.10.2024 – 1 StR 170/24, wistra 2025, 29; Rolletschke in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 262 ff. [Dezember 2022]; Tormöhlen in...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Steuerhinterziehung durch Unterlassen

a) Der Angekl. war als Tankwagenfahrer in dem Betrieb des früheren Mitangekl. beschäftigt. Als das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten war, fasste dessen Inhaber den Entschluss, seine angestellten Kraftfahrer anzuweisen, den Diesellieferungen verdeckt Heizöl beizumischen. Die Kunden sollten so veranlasst werden, für die gesamte bezogene Menge den höheren P...mehr