Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerprüfung

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Tax Solutions für mehr Effi... / 4 Scheinselbstständigkeits-Check

Mit der Smart Solution Scheinselbstständigkeits-Check können Sie die Risiken einer Scheinselbstständigkeit analysieren und bewerten. Das Tool unterstützt Sie dabei, eine weitestgehend verlässliche Beurteilung freier Mitarbeiter bzw. Dienstleister vorzunehmen und so das Scheinselbstständigkeits-Risiko zu minimieren. Zwar ist eine rechtsverbindliche Aussage nicht möglich, da j...mehr

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Tax Solutions für mehr Effi... / 2 vGA Navigator

Mit dem vGA-Navigator kann die Gefahr des Vorliegens verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei Gehältern von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern zuverlässig identifiziert werden. Außerdem lassen sich wertvolle Argumentationshilfen für eine Betriebsprüfung generieren. Video: Das kann der vGA-Navigator In einem kurzen Video erhalten Sie einen ersten Einblick in den vGA-Navigat...mehr

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Die Gebührenfestsetzung bei... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Gemäß § 89 Abs. 3 S. 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Dementsprechend betrifft die Gebührenpflicht lediglich verbindliche Auskünfte gem. § 89 Abs. 2 AO. Die hiervon abzugrenzenden Anträge auf verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung gem. §§ 204 ff. AO und Lohnsteueranrufungsauskünfte gem. § 4...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / a) Notwendige Einfuhr im Inland

Einfuhr als Voraussetzung? Ein wesentliches Problem war stets die Frage, ob die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG eine letztliche Einfuhr[7] der Ware im Inland voraussetzt oder nicht.[8] Teilweise wurde in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen nämlich vertreten, ohne Einfuhr sei die Befreiung unanwendbar. Dies ergebe sich aus dem Normwortlaut, der nur Lieferungen "...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / V. Fazit, Handlungsempfehlungen und Ausblick

Die vorstehende Untersuchung zeigt ein ernüchterndes Bild: Nahezu zehn Jahre nach der Hedqvist-Entscheidung des EuGH befindet sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten noch immer in einem Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit. Die einzige höchstrichterlich geklärte Frage – die Steuerbefreiung des Umtauschs von Bitcoin in Fiatwährungen – betrifft den simpelsten ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 3 Entwicklung der Außenprüfung

Rz. 11 Bis zum Erlass der Reichsabgabenordnung im Jahr 1919 war ein der heutigen Außenprüfung entsprechendes Verfahren der Steuerermittlung unbekannt. Zwar wurden schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in vielen deutschen Einzelstaaten Einkommensteuergesetze eingeführt.[1] Darunter war auch Preußen, wo nach dem "Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen- und ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 2 Notwendigkeit und Bedeutung der Außenprüfung

Rz. 8 Die Außenprüfung ist ein Mittel zur Verwirklichung der Besteuerungsgleichheit[1] Diese setzt nicht nur voraus, dass die gesetzlichen Steuertatbestände in einer dem allgemeinen Gleichheitssatz[2] entsprechenden Weise ausgestaltet sind, sondern erfordert auch eine möglichst gleichmäßige Durchsetzung der sich daraus ergebenden Steueransprüche. Das materielle Steuergesetz ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.5 Veranlagende Außenprüfung

Rz. 44 Der Begriff der veranlagenden Außenprüfung bezeichnet keine Besonderheit der Prüfung selbst, sondern bezieht sich auf die Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch den Erlass entsprechender (geänderter) Steuer- oder Feststellungsbescheide. Im Rahmen der veranlagenden Außenprüfung werden diese (geänderten) Steuerfestsetzungen oder Feststellungen nicht durch die Veran...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.1 Merkmale der Außenprüfung

Rz. 1 Der Begriff der Außenprüfung wird im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach der Gesetzessystematik ist darunter jede Maßnahme zu verstehen, die ihre Grundlage in den Vorschriften des 4. Abschnitts des 4. Teils der AO [1] findet. Wesentlich für die Außenprüfung ist danach, dass sie auf einer Prüfungsanordnung[2] beruht und der Prüfung der für die Steuerpflicht und die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 11 Wirkungen der Außenprüfung

Rz. 90 Die Außenprüfung bringt insbesondere folgende Wirkungen hervor: Pflicht zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben[1]; Hemmung der Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide oder bis zum Verstreichen von drei ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 6 Verhältnis der Außenprüfung zur Steuerfahndung

Rz. 45 Nach st. Rspr. des BFH sind Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung getrennte Verfahren, die nebeneinander zulässig sind. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindere weder die Durchführung einer Außenprüfung noch die Erweiterung des Prüfungszeitraums einer bereits angeordneten Außenprüfung.[1] Auch für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung sei es unerh...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.4 LSt-Außenprüfung (§ 42f EStG)

Rz. 20 Die LSt-Außenprüfung dient dazu, die Einbehaltung, Übernahme, Anmeldung und Abführung der LSt durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Ihre Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 193 Abs. 1 AO bzw. – bei nicht unter diese Vorschrift fallenden Stpfl. – aus § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO. Für die Anordnung und Durchführung der LSt-Außenprüfung gelten grundsätzlich die allgemeinen Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.3 Außenprüfung zur Ermittlung gesondert festzustellender Besteuerungsgrundlagen (§ 7 V zu § 180 Abs. 2 AO)

Rz. 19 § 7 V [1] zu § 180 Abs. 2 AO lässt eine Außenprüfung zur Ermittlung der nach §§ 1, 8 und 9 dieser Verordnung gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen bei jedem Verfahrensbeteiligten[2] zu. Bei Gesamtobjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO soll sie nur durchgeführt werden, wenn eine Außenprüfung bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.2 Außenprüfung bei Speicherbuchführung (EDV-Anlage)

Rz. 50 Zur Erfüllung ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bedienen sich die Stpfl. heute regelmäßig der elektronischen Datenverarbeitung.[1] Ist das Ergebnis der EDV-Buchführung nach Form und Inhalt einer konventionellen Buchführung vergleichbar, so bietet die Prüfung keine Besonderheiten; der Prüfer kann progressiv oder retrograd (vgl. Rz. 49) prüfen, ob der Bele...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.2 Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden (§ 19 FVG)

Rz. 81 § 19 FVG regelt die Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden. Daneben bestehen in bestimmten Fällen originäre Prüfungszuständigkeiten des BZSt; diese folgen der Verwaltungszuständigkeit für eine Steuer oder einen bestimmten Steuersachverhalt und fallen nicht unter § 19 FVG.[1] § 19 Abs. 1 S. 1 FVG räumt dem BZSt das Recht zur Mitwirkung an Außenpr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.2 Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 203a AO)

Rz. 18 Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle i. S. d. § 93c Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 AO erfüllt und den Inhalt des Datensatzes nach der Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. Die Vorschrift hat konstitutive Bedeutung, weil ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5 Besondere Arten der Außenprüfung

5.1 Konzernprüfung Rz. 33 Eine besondere Form der Außenprüfung stellt die Konzernprüfung dar. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Prüfung des Konzerns, sondern um Prüfungen der einzelnen Konzernunternehmen, die den für diese geltenden Vorschriften unterliegen.[1] Besonderheiten ergeben sich nur, soweit zwischen den Konzernunternehmen Organschaftsverhältnisse bestehe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 7 Verhältnis der Außenprüfung zum Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 48 Die Regeln über die Änderung und Aufhebung von Verwaltungsverfahren gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und eines finanzgerichtlichen Verfahrens.[1] Die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens steht der Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung nicht entgegen.[2] Dies gilt nicht nur für das Einspruchsverfahren[3], sondern auch für das finanzgerichtli...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10 Organisation der Außenprüfung

10.1 Zuständige Behörden Rz. 80 Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.[1] Dies sind die FÄ für Besitz- und Verkehrsteuern[2] und die HZÄ für Zölle und Verbrauchsteuern[3], für die Versicherung- und Feuerschutzsteuer das BZSt.[4] Abweichend davon ist für LSt-Außenprüfungen das Betriebsstätten-FA zuständig.[5] Außenprüfungen b...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8 Methoden der Außenprüfung

8.1 Allgemeines Rz. 49 Weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsanweisung ist der Außenprüfung die Anwendung bestimmter Methoden vorgeschrieben. Die Auswahl zwischen den zur Verfügung stehenden Prüfungsmethoden wird von der Eigenart des zu prüfenden Betriebs, der Prüfungsaufgabe, der zur Verfügung stehenden Zeit und den Fähigkeiten und Erfahrungen des Prüfers bestimmt. Recht...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1 Begriff der Außenprüfung

1.1 Merkmale der Außenprüfung Rz. 1 Der Begriff der Außenprüfung wird im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach der Gesetzessystematik ist darunter jede Maßnahme zu verstehen, die ihre Grundlage in den Vorschriften des 4. Abschnitts des 4. Teils der AO [1] findet. Wesentlich für die Außenprüfung ist danach, dass sie auf einer Prüfungsanordnung[2] beruht und der Prüfung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.2 Grenzüberschreitende Simultanprüfungen und gemeinsame Außenprüfungen

Rz. 35 Die Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die anderer Staaten auf ihr eigenes Staatsgebiet beschränkt. Damit sind Prüfungsmaßnahmen auf dem Gebiet anderer Staaten grundsätzlich unzulässig.[1] Um den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte – insbesondere im Rahmen internationaler Konzernstruktur...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4 Gesetzliche und verwaltungsmäßige Grundlagen der Außenprüfung

4.1 §§ 193-203 AO Rz. 16 Die §§ 193-203a AO stellen eine systematische und zusammenfassende Regelung der Außenprüfung dar. Sie stecken den Kreis der der Außenprüfung unterliegenden Stpfl. ab[1], legen den sachlichen Umfang der Außenprüfung fest[2], bestimmen die zuständigen Finanzbehörden[3], regeln Funktion und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung[4], treffen Bestimmungen zum Z...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.3 Verwaltungsvorschriften

Rz. 30 Auch unter der Geltung der AO haben die in Bezug auf die Außenprüfung erlassenen Verwaltungsvorschriften zentrale Bedeutung für die Prüfungspraxis behalten. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass das Verfahren der Außenprüfung weitgehend von Ermessensentscheidungen beherrscht wird. Diese betreffen die Frage, ob eine nach dem Gesetz zulässige Prüfung über...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.3.1 Innerer und äußerer Betriebsvergleich

Rz. 52 Der innere und äußere Betriebsvergleich sind Methoden zur Überprüfung der Buchführungsergebnisse anhand bestimmter Kennzahlen. Als solche kommen insbesondere der Rohgewinnsatz und der Rohgewinnaufschlagsatz in Betracht. Bei Handelsbetrieben entspricht der Rohgewinn dem Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen Umsatz und dem Wareneinsatz, d. h. dem Aufwand für die ver...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.2 Betriebsnahe Veranlagung

Rz. 4 Die betriebsnahe Veranlagung stellt eine besondere Form der Sachverhaltsermittlung dar, die in der AO nicht ausdrücklich geregelt ist. Sie wurde von der Finanzverwaltung im Rahmen der Neustrukturierung des Besteuerungsverfahrens aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.2.1976[1] eingeführt. Nach Tz. 1.2.5 dieses Erlasses[2] soll...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.1 Einzelermittlungen

Rz. 3 Von den Einzelermittlungen nach den §§ 88, 90, 92, 93ff. AO unterscheidet sich die Außenprüfung nicht durch die Art der Aufklärungsmaßnahmen, sondern durch ihren Zweck. Während Maßnahmen der Einzelermittlung jeweils auf einen bestimmten Sachverhalt bezogen sind, ist die Außenprüfung typischerweise auf die umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse eines bestim...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.1 Zuständige Behörden

Rz. 80 Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.[1] Dies sind die FÄ für Besitz- und Verkehrsteuern[2] und die HZÄ für Zölle und Verbrauchsteuern[3], für die Versicherung- und Feuerschutzsteuer das BZSt.[4] Abweichend davon ist für LSt-Außenprüfungen das Betriebsstätten-FA zuständig.[5] Außenprüfungen bei Datenübermittlung dur...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.3 Nachschau

Rz. 5 Nicht um Außenprüfungen handelt es sich bei den in der AO und den Einzelsteuergesetzen geregelten Formen der Nachschau.[1] Die Nachschau stellt ein Mittel der Steueraufsicht dar, das nicht auf die systematische Überprüfung in der Vergangenheit verwirklichter Sachverhalte, sondern auf die sinnliche Wahrnehmung für die Besteuerung bedeutsamer gegenwärtiger Zustände und V...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.1 Konzernprüfung

Rz. 33 Eine besondere Form der Außenprüfung stellt die Konzernprüfung dar. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Prüfung des Konzerns, sondern um Prüfungen der einzelnen Konzernunternehmen, die den für diese geltenden Vorschriften unterliegen.[1] Besonderheiten ergeben sich nur, soweit zwischen den Konzernunternehmen Organschaftsverhältnisse bestehen.[2] Um eine mögli...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.4 Liquiditäts- und Richtsatzprüfungen

Rz. 6 Liquiditätsprüfungen dienen der Ermittlung der Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse des Stpfl., um Grundlagen für die Entscheidung über steuerliche Billigkeitsmaßnahmen (z. B. Stundung, Erlass) zu beschaffen. Obwohl sie nicht der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. i. S. v. § 194 Abs. 1 S. 1 AO dienen und damit keine Außenprüfungen i. S. d. §§ 193ff. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.1 §§ 193-203 AO

Rz. 16 Die §§ 193-203a AO stellen eine systematische und zusammenfassende Regelung der Außenprüfung dar. Sie stecken den Kreis der der Außenprüfung unterliegenden Stpfl. ab[1], legen den sachlichen Umfang der Außenprüfung fest[2], bestimmen die zuständigen Finanzbehörden[3], regeln Funktion und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung[4], treffen Bestimmungen zum Zweck und zum Abla...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.1 Überblick

Rz. 17 Auch außerhalb der §§ 193-203 AO finden sich zahlreiche Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit einer Außenprüfung vorsehen. Diese Vorschriften sind zum Teil rein deklaratorisch, weil sich die Statthaftigkeit einer Außenprüfung bereits aus § 193 AO ergibt, zum Teil erweitern sie diese aber auch über die dort gezogenen Grenzen hinaus. In beiden Fällen sind auf die Anor...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.4 Prüfung von Zöllen und Verbrauchsteuern

Rz. 41 Die §§ 193ff. AO gelten grundsätzlich auch für die Prüfung von Zöllen und Verbrauchsteuern. Bei Zöllen ergeben sich allerdings Besonderheiten aus dem Zusammenspiel mit den zollrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts. Art. 48 Abs. 1 S. 1 UZK ermächtigt die Zollbehörden, die in Zollanmeldungen, Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung, summarischen Eingangs- und Ausg...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.3 Teilnahme der Gemeinden an der Prüfung von Gemeindesteuern (§ 21 Abs. 3 FVG)

Rz. 88 Nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG ist es zulässig, durch Landesgesetz die Verwaltung der den Gemeinden allein zufließenden Steuern ganz oder z. T. auf die Gemeinden zu übertragen. Soweit eine solche Übertragung erfolgt ist, gelten zahlreiche Vorschriften der AO – darunter auch diejenigen des 4. Teils über die Durchführung der Besteuerung – entsprechend.[1] Daher sind die ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.2 Zeitreihenvergleich

Rz. 64 Eine Zeitreihenanalyse (auch Zeitreihenvergleich genannt) dient dazu, historische Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen darzustellen. Bei einer Zeitreihenanalyse werden die Daten in einem Diagramm periodenweise entlang einer Zeitachse aufgetragen, um Trends, Schwankungen und Ausreißer in den Datenreihen zu identifizieren oder die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.3 Umsatzsteuersonderprüfung

Rz. 40 USt-Sonderprüfungen sind Außenprüfungen i. S. d. § 193 AO. Ihre Besonderheit besteht darin, dass allein die USt geprüft wird und sich die Prüfung häufig auf einzelne Voranmeldungszeiträume, einzelne Besteuerungsgrundlagen oder einzelne Sachverhalte beschränkt. Der Zweck von USt-Sonderprüfungen besteht darin, die jeweiligen Prüfungsgegenstände zeitnaher aufzuklären, al...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.11 Prüfung der Feuerschutzsteuer (§ 9 Abs. 2 und 3 FeuerschStG)

Rz. 27 § 9 Abs. 2 FeuerschStG erweitert die Prüfungsbefugnisse gegenüber Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen. Zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die der Feuerschutzsteuer unterliegen, ist bei ihnen eine Außenprüfung auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.1 Allgemeines

Rz. 49 Weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsanweisung ist der Außenprüfung die Anwendung bestimmter Methoden vorgeschrieben. Die Auswahl zwischen den zur Verfügung stehenden Prüfungsmethoden wird von der Eigenart des zu prüfenden Betriebs, der Prüfungsaufgabe, der zur Verfügung stehenden Zeit und den Fähigkeiten und Erfahrungen des Prüfers bestimmt. Rechtlich ist jede P...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 9 Erprobung alternativer Prüfungsmethoden gem. Art. 97 § 38 EGAO

Rz. 78 Im Gesetzgebungsverfahren zum DAC-7-UmsG v. 22.12.2022[1] hat der Bundesrat die Einfügung einer Vorschrift über die Erprobung alternativer Prüfungsmethoden in Art. 97 § 38 EGAO bewirkt, die zunächst bis zum 31.12.2029 befristet ist. Die Vorschrift soll der zunehmenden Verbreitung innerbetrieblicher Kontrollsysteme in der Wirtschaft und der wachsenden Bedeutung derarti...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.10 Prüfung der Versicherungsteuer (§ 10 Abs. 2 und 3 VersStG)

Rz. 26 § 10 Abs. 2 VersStG erweitert die Prüfungsbefugnisse gegenüber Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen. Zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die der Versicherungsteuer unterliegen, ist bei ihnen eine Außenprüfung auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.1 Überblick

Rz. 63 Bei Außenprüfungen werden zunehmend mathematisch-statistische Prüfungsmethoden eingesetzt, um die von dem Stpfl. erklärten Besteuerungsgrundlagen zu verproben und auf Plausibilität zu untersuchen. Auch die Bestimmung von Prüffeldern unter Risikogesichtspunkten ist mit diesen quantitativen Prüfungsmethoden möglich. Treten bei ihrer Anwendung Auffälligkeiten zu Tage, si...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.5 Prüfung des Steuerabzugs in den Fällen des § 50a EStG (§ 73d EStDV)

Rz. 21 § 50a EStG ordnet für die in der Vorschrift aufgeführten Einkünfte beschränkt Stpfl. die Erhebung der Steuer im Wege des Steuerabzugs an. § 73d Abs. 2 EStDV bestimmt, dass bei Außenprüfungen, die bei dem Vergütungsschuldner durchgeführt werden, auch zu prüfen ist, ob dieser seine Einbehaltungs- und Abführungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.7 Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 156 BewG)

Rz. 23 § 156 BewG erklärt eine Außenprüfung zur Ermittlung der – nach § 151 Abs. 1 BewG gesondert festzustellenden – Besteuerungsgrundlagen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei jedem Beteiligten für zulässig. Am Feststellungsverfahren beteiligt sind gem. § 154 BewG diejenigen, denen ein Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist, die das FA zur Abgabe der Feststellungserk...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4 Statistische Methoden

8.4.1 Überblick Rz. 63 Bei Außenprüfungen werden zunehmend mathematisch-statistische Prüfungsmethoden eingesetzt, um die von dem Stpfl. erklärten Besteuerungsgrundlagen zu verproben und auf Plausibilität zu untersuchen. Auch die Bestimmung von Prüffeldern unter Risikogesichtspunkten ist mit diesen quantitativen Prüfungsmethoden möglich. Treten bei ihrer Anwendung Auffälligkei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2 Gesetzliche Grundlagen außerhalb der §§ 193-203 AO

4.2.1 Überblick Rz. 17 Auch außerhalb der §§ 193-203 AO finden sich zahlreiche Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit einer Außenprüfung vorsehen. Diese Vorschriften sind zum Teil rein deklaratorisch, weil sich die Statthaftigkeit einer Außenprüfung bereits aus § 193 AO ergibt, zum Teil erweitern sie diese aber auch über die dort gezogenen Grenzen hinaus. In beiden Fällen si...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.3 Verprobungsmethoden

8.3.1 Innerer und äußerer Betriebsvergleich Rz. 52 Der innere und äußere Betriebsvergleich sind Methoden zur Überprüfung der Buchführungsergebnisse anhand bestimmter Kennzahlen. Als solche kommen insbesondere der Rohgewinnsatz und der Rohgewinnaufschlagsatz in Betracht. Bei Handelsbetrieben entspricht der Rohgewinn dem Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen Umsatz und dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.7 Schätzung mithilfe statischer Methoden

8.4.7.1 Überblick Rz. 72 Ergibt sich aus der Verprobung mit quantitativen Methoden die Notwendigkeit, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen, können nach Ansicht der FinVerw. quantitative Prüfungsmethoden zur Auswahl der geeigneten Schätzungsmethode herangezogen werden, wobei die Auswahl der geeigneten Schätzungsmethode von dem jeweiligen Einzelfall abhängen ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2 Abgrenzung gegenüber anderen Ermittlungsformen

1.2.1 Einzelermittlungen Rz. 3 Von den Einzelermittlungen nach den §§ 88, 90, 92, 93ff. AO unterscheidet sich die Außenprüfung nicht durch die Art der Aufklärungsmaßnahmen, sondern durch ihren Zweck. Während Maßnahmen der Einzelermittlung jeweils auf einen bestimmten Sachverhalt bezogen sind, ist die Außenprüfung typischerweise auf die umfassende Ermittlung der steuerlichen V...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.9 Prüfung von Investmentfonds (§ 5 InvStG)

Rz. 25 § 5 Abs. 1 InvStG ermächtigt die zuständige Finanzbehörde zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse bei den in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Investmentfonds.[1] Nach Vorstellung des Gesetzgebers handelt es sich dabei um eine lex specialis zu § 193 AO.[2] Die §§ 194 bis 203 AO sind entsprechend anzuwenden.[3] Die Prüfungsbefugnis ist nicht auf inländi...mehr