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Künstlersozialabgabe / 5 Ausweitungen der Betriebsprüfungen: Rentenversicherungsträger prüft Künstlersozialabgabe

Michele Schwirkslies
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Die Prüfungen bei Arbeitgebern werden seit 2015 erheblich ausgeweitet. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung prüfen die Künstlersozialabgabe zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Prüfung der Künstlersozialabgabe erfolgt dabei nach folgenden Kriterien:

  • Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind, werden mindestens alle 4 Jahre geprüft.
  • Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten werden ebenfalls mindestens alle 4 Jahre geprüft.
  • Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfungskontingent festgelegt.
  • Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht Teil des Prüfungskontingents sind, werden von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur Künstlersozialabgabepflicht beraten. Anschließend bestätigen die Arbeitgeber schriftlich, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Soweit die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers unterbleibt, erfolgt eine unverzügliche Prüfung.
  • Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst immer alle Haupt- und Unterbetriebe.

Zusätzlich zum Prüfrecht für die Träger der Rentenversicherung erhält die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht bei den Arbeitgebern zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen.

Abgabefrist: Bis zum 31. März eines Jahres müssen die Unternehmer der Künstlersozialkasse die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt haben. Hierfür wird von der Künstlersozialkasse ein gesondertes Formular an die Unternehmen versendet. Hat der Unternehmer ein solches Formular nicht erhalten, kann es auf der Internetseite der Künstlersozialkasse runtergeladen werden.

Neben dem schriftlich ausfüllbaren Formular gibt es auch die Möglichkeit, die Meldung online einzureichen. Für die Online-Meldung haben die Unternehmen zusammen mit dem Meldebogen ein Hinweisschreiben mit einem einmalig zu nutzenden Authentifizierungscode erhalten. Mit diesen Authentifizierungscode sowie der Abgabenummer kann das Unternehmen die Online-Meldung sicher über die Internetseite der Künstlersozialkasse abgeben.[1]

Auch Änderungen einer erstmalig abgegebenen Meldung können online über das Portal der Künstlersozialkasse mitgeteilt werden.

[1] https://www.kuenstlersozialkasse.de/jahresmeldung-abgabepflichtige

5.1 Ausgleichsvereinigungen können Pflichten übernehmen

Eine Ausgleichsvereinigung ist ein Zusammenschluss von mehreren Unternehmen. Die Ausgleichsvereinigung erfüllt anstelle der Unternehmen die Pflichten nach dem KSVG. Durch die Neufassung des § 32 KSVG wird seit 1.1.2015 die Bildung von Ausgleichsvereinigungen erleichtert. Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren.

5.2 Bußgelder bei Nichterfüllen von Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten

Zum 1.1.2015 ist die Anpassung des Bußgeldrahmens erfolgt. Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen einheitlich 50.000 EUR. Neben dem Bußgeld erfolgt die Meldung über die Ordnungswidrigkeit zur Eintragung in das Gewerbezentralregister.

Darüber hinaus nimmt die Künstlersozialkasse bei Unternehmern, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, eine Schätzung vor.

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