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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.3.3 Hinausgeschobener Beginn des Gewinnabführungsvertrags auf Grund aufschiebender Bedingung

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 351

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Als Laufzeitbeginn des GAV kann auch ein Zeitpunkt nach der Eintragung in das HReg festgelegt werden. Sofern dieser Zeitpunkt bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar ist, sollte eine Eintragung in das HReg auch schon vorher möglich sein (s Hahn, DStR 2009, 589, 591 und s Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1796). Da die Organschaftswirkungen auch bei vorheriger Eintragung erst ab dem vertraglich vorgesehenen Beginn eintreten, ist die Laufzeitklausel so zu fassen, dass die Laufzeit ab dem zukünftigen Beginn mind fünf Jahre beträgt (s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 629, 637).

 

Tz. 352

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zivilrechtlich ist auch ein aufschiebend bedingt abgeschlossener GAV zulässig. Nach Auff von Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 235), Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 629), Hahn (DStR 2009, 589, 590) und Scheifele/Marx (DStR 2014, 1793, 1796) ist ein solcher aufschiebend bedingt abgeschlossener GAV auch stlich anzuerkennen. AA s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 336), nach dessen Auff ein GAV als materiell satzungsändernder Vertrag bedingungsfeindlich ist. SE ist ein unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung abgeschlossener GAV unwirksam und daher stlich unbeachtlich.

Ein praktisches Bedürfnis für eine aufschiebend bedingte spätere Inkraftsetzung des GAV besteht insbes in Fällen, in denen die künftige OG über stlich noch nicht genutzte Verlustvorträge verfügt, die vor Organschaftsbeginn bei ihr selbst genutzt werden sollen.

R 55 Abs 3 KStR 1990 enthielt eine Verw-Anw, wonach es zulässig war, den Beginn des GAV und damit auch den Beginn der Organschaft auf den Beginn des VZ festzulegen, zu dem ein kstlicher (und/oder gewstlicher) Verlustabzug verbraucht sind.

Der Grund dafür, dass diese Regelung nicht mehr in spätere Fassu...

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