Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerprüfung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3 Ort der Außenprüfung, Fiktion der Amtsstelle bei Einsatz mobiler Endgeräte, Bereitstellung von Arbeitsplatz und Hilfsmitteln

3.1 Prüfungsort (Abs. 2 S. 1) 3.1.1 Allgemeines Rz. 37 § 200 Abs. 2 S. 1 AO bestimmt den Ort, an dem der Stpfl. die in § 200 Abs. 1 AO bezeichneten Unterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere) vorzulegen hat. Aus der Regelung des § 200 Abs. 2 S. 3 AO, wonach ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen ist, ergibt si...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.4 Prüfung an Amtsstelle

Rz. 42 Steht kein geeigneter Geschäftsraum zur Verfügung, kann das FA auch die Amtsstelle als Prüfungsort bestimmen. Dies hat nicht zur Folge, dass überhaupt keine Außenprüfung, sondern eine Prüfung an Amtsstelle vorliegt. Die Prüfung an Amtsstelle besteht als Teil des allgemeinen Besteuerungsverfahrens aus Maßnahmen der Einzelermittlung i. S. der §§ 88ff. AO durch die Veranl...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 200 AO regelt die Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Rahmen der Außenprüfung. Abs. 1 S. 1 stellt den Grundsatz auf, dass der Stpfl. bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung bedeutsam sein können, mitzuwirken hat. Nach Abs. 1 S. 2 umfasst diese Mitwirkung insbesondere die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Unterlagen und ggf. deren Erläuter...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 201 AO ist grundsätzlich auf alle Arten von Außenprüfungen anwendbar. Lediglich für abgekürzte Außenprüfungen i. S. d. § 203 AO sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Erfordernis der Schlussbesprechung vor.[1] Stattdessen ist der Stpfl. bei diesen vor Abschluss der Außenprüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewiche...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 37 § 200 Abs. 2 S. 1 AO bestimmt den Ort, an dem der Stpfl. die in § 200 Abs. 1 AO bezeichneten Unterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere) vorzulegen hat. Aus der Regelung des § 200 Abs. 2 S. 3 AO, wonach ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen ist, ergibt sich, dass es sich bei diesem Ort zugleich um de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 3.2 Während der Prüfungshandlungen entstehender Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Rz. 37 Keine Regelungen trifft § 201 Abs. 2 AO für den Fall, dass schon während der laufenden Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat entsteht oder das Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Die Rechte und Pflichten des Stpfl. und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Verhältnis zu § 90 AO: § 200 Abs. 1 AO modifiziert und ergänzt die allgemeine Mitwirkungspflicht des § 90 AO und stellt für das Außenprüfungsverfahren die speziellere Regelung dar.[1] Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO gilt auch im Rahmen der Außenprüfung.[2] Verhältnis zu § 93 AO: Für Auskunftsersuchen gegenüber Betriebsangehör...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.1 Begriff der Schlussbesprechung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach der sich aus Abs. 1 S. 1 ergebenden Legaldefinition stellt die Schlussbesprechung eine Besprechung über das Ergebnis der Außenprüfung dar. Aus dem Begriff der Besprechung folgt die Notwendigkeit mündlicher Kommunikation; ein schriftlicher Meinungsaustausch reicht nicht aus.[1] Da Gegenstand der Schlussbesprechung das Ergebnis der Außenprüfung ist, kann diese erst ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.6 Bestimmung des Prüfungsorts als Verwaltungsakt

Rz. 44 Die Festlegung des Orts der Prüfung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Er ist nicht Teil der Prüfungsanordnung, auch wenn er in der Praxis zumeist mit dieser verbunden wird.[1] Die fehlende Angabe des Prüfungsorts hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung; jedoch darf mit der Prüfung nicht begonnen werden, solange das FA den Prüfungsor...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 In sachlicher Hinsicht findet § 200 AO auf alle Arten von Außenprüfungen unter Einschluss von Lohnsteuer-Außenprüfungen und anderen Sonderprüfungen Anwendung.[1] Dies gilt allerdings nur in dem durch die jeweilige Prüfungsanordnung bestimmten Umfang.[2] Soweit der Prüfer Ermittlungshandlungen in Bezug auf Steuerarten und/oder Besteuerungszeiträume vornimmt, die von der...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.2 Prüfung in den Geschäftsräumen des Stpfl.

Rz. 39 Unter Geschäftsräumen sind die Räume zu verstehen, in denen der Stpfl. seinen zur Prüfung Anlass gebenden Geschäften nachgeht. Aus der in § 200 Abs. 2 S. 1 AO getroffenen Unterscheidung von den Wohnräumen des Stpfl. ergibt sich, dass die Geschäftsräume von dessen Wohnung getrennt sein müssen. Diese Voraussetzung ist bei einem zur Wohnung des Stpfl. gehörenden häuslich...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.3 Mitwirkungspflichtige Personen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 27 Zur Mitwirkung ist in erster Linie der Stpfl. verpflichtet, der aufgrund der Prüfungsanordnung die Prüfung zu dulden hat.[1] Handelt es dabei um eine natürliche Person, sind Mitwirkungsverlangen an diese zu richten. Dies gilt auch bei Minderjährigen, wenn sie über die dafür erforderliche Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit verfügen.[2] Bei juristischen Personen, Pe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 13 Nach Abs. 1 S. 3 sind auf das Steuermessbetragsverfahren die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, §§ 137–217 AO, anzuwenden.[1] Dies betrifft insbesondere die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, §§ 140–148 AO, die Steuererklärungspflichten, §§ 149–153 AO, das Steuerfestsetzungsverfahren, §§ 155–168 AO, die Festsetzungsverjährung, §§ 169–171 AO, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Information der Gemeinden

Rz. 29 Abs. 3 enthält die sich aus der Natur der Sache ergebende Regelung, dass den Gemeinden, soweit sie den Realsteuerbescheid erlassen, die hierfür erforderlichen Angaben aus dem Messbetragsverfahren mitzuteilen sind. Die Gemeinden haben, soweit sie die Realsteuern verwalten, ein Informationsrecht.[1] Den Gemeinden kann der Inhalt des Steuerbescheids sowie getroffene Billi...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1 Prüfungsort (Abs. 2 S. 1)

3.1.1 Allgemeines Rz. 37 § 200 Abs. 2 S. 1 AO bestimmt den Ort, an dem der Stpfl. die in § 200 Abs. 1 AO bezeichneten Unterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere) vorzulegen hat. Aus der Regelung des § 200 Abs. 2 S. 3 AO, wonach ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen ist, ergibt sich, dass es sich bei diesem O...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Ausdehnung des Vertrauensschutzes

Rz. 70 Die Regelung des Vertrauensschutzes in § 176 AO ist nicht ausreichend (vgl. Rz. 9). Nicht erfasst werden z. B. die Fälle, bei denen bei einer späteren Außenprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, deren steuerliche Behandlung infolge einer Änderung der Rspr. jetzt für den Stpfl. ungünstiger ist als zzt. der ursprünglichen Steuerfestsetzung. Es wäre nicht gerechtfer...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.3 Unentgeltliche Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und der erforderlichen Hilfsmittel durch den Stpfl. (Abs. 2 S. 3)

Rz. 51 Nach § 200 Abs. 2 S. 2 AO sind ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift gilt sowohl in den Fällen, in denen die Prüfung in den Geschäfts- oder Wohnräumen des Stpfl. stattfindet, als auch dann, wenn die Prüfung in den Räumen des steuerlichen Bera...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.1 Mitwirkungspflicht im Allgemeinen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 200 Abs. 1 S. 1 AO hat der Stpfl. bei der Feststellung der Sachverhalte mitzuwirken, die für die Besteuerung erheblich sein können. Hierdurch wird die Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Da sich die Mitwirkungspflicht auf die Feststellung von Sachverhalten bezieht, ist der Stpfl. nur zur Mitwirkung bei der Aufklärung von Tatsachen verpflichtet.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.4 Keine Geltung des § 93 Abs. 2 S. 2 AO (Abs. 1 S. 4)

Rz. 33 Nach § 93 Abs. 2 S. 2 AO haben Auskunftsersuchen auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen. § 200 Abs. 1 S. 4 AO schließt die Geltung dieser Vorschrift im Rahmen der Außenprüfung aus. Aus der gesetzessystematischen Stellung dieser Regelung ergibt sich, dass der Ausschluss nur für Auskunftsverlangen gegenüber den in § 200 Abs. 1 S. 3 AO genannten Pe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.2.2.2 Verzicht des Stpfl. auf die Schlussbesprechung

Rz. 18 Eine Schlussbesprechung ist auch dann entbehrlich, wenn der Stpfl. auf sie verzichtet. Der Verzicht bedarf keiner bestimmten Form[1], muss aber hinreichend bestimmt sein und sich eindeutig auf die Schlussbesprechung beziehen.[2] Der Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Er kann insbesondere darin zu sehen sein, dass der Stpfl. nicht zur Schlussbesprechung erscheint,...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.3 Prüfung in den Wohnräumen des Stpfl.

Rz. 41 Für den Fall, dass ein geeigneter Geschäftsraum nicht zur Verfügung steht, sieht § 200 Abs. 2 S. 1 AO die Durchführung der Prüfung in den Wohnräumen des Stpfl. oder an Amtsstelle vor. Nach dem Wortlaut der Vorschrift scheinen beide Möglichkeiten gleichrangig nebeneinander zu stehen und die Auswahl unter ihnen in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt zu sein. Im Hinb...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.5 Prüfung in den Räumen des steuerlichen Beraters

Rz. 43 Obwohl das Gesetz die Räume des steuerlichen Beraters des Stpfl. nicht als Prüfungsort nennt, ist eine Durchführung der Prüfung dort grundsätzlich zulässig.[1] Denn § 200 Abs. 2 S. 1 AO regelt lediglich, an welchen Orten der Stpfl. zur Vorlage seiner Unterlagen verpflichtet ist. Er schließt damit nicht aus, dass diese Unterlagen im Einvernehmen der Beteiligten auch an...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.4 Verhältnis zu § 147 Abs. 6 und 7 AO (Abs. 2 S. 4)

Rz. 54 Der durch das DAC 7-Umsetzungsgesetz v. 20.12.2022[1] eingefügte § 200 Abs. 2 S. 4 AO stellt klar, dass die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörden nach § 147 Abs. 6 AO auf die mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Unterlagen zugreifen können, unberührt bleiben. Gleichfalls unberührt bleiben die Regelungen des § 147 Abs. 7 AO, der die Verarbeitung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 4.1 Durchführung der Prüfung während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit (Abs. 3 S. 1)

Rz. 56 Nach § 200 Abs. 3 S. 1 findet die Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Damit wird auf die objektiv übliche, d. h. branchenübliche Geschäfts- oder Arbeitszeit abgestellt. Es wäre jedoch ermessensfehlerhaft, würde der Prüfer auf einer zwar branchenüblichen, aber nicht dem geprüften Betrieb angepassten Prüfungszeit bestehen, wenn die Prüf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.2.2.1 Keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen

Rz. 17 Eine Schlussbesprechung ist entbehrlich, wenn sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt. Der Begriff der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. ist u. E. in einem engeren als dem in § 199 Abs. 1 AO definierten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht alle "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.3 Gegenstand der Schlussbesprechung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Nach Abs. 1 S. 2 sind bei der Schlussbesprechung insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Die im Gesetz ausdrücklich genannten Gegenstände sind notwendiger Inhalt einer ordnungsgemäßen Schlussbesprechung und vom Rechtsanspruch des Stpfl. auf deren Abhaltung umfasst.[...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Verhältnis zu § 91 AO: § 201 Abs. 1 AO stellt eine lex specialis zu der Anhörungspflicht nach § 91 Abs. 1 AO dar. Inhaltlich geht die Schlussbesprechung in zweifacher Hinsicht über die Anhörung des Stpfl. vor Erlass belastender Verwaltungsakte hinaus. Zum einen eröffnet die Schlussbesprechung die Möglichkeit, nicht nur zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.4 Teilnehmer der Schlussbesprechung

Rz. 8 Das Gesetz trifft keine Bestimmungen darüber, wer zur Teilnahme an der Schlussbesprechung berechtigt oder verpflichtet ist. Die Entscheidung über die Person der Teilnehmer liegt daher im Ermessen der Finanzverwaltung bzw. des Stpfl. Aus dem Begriff der Schlussbesprechung ergibt sich allerdings, dass beide Seiten anwesend oder vertreten sein müssen. Des Weiteren setzt e...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.2 Fiktion der Prüfung an Amtsstelle bei Einsatz mobiler Endgeräte (Abs. 2 S. 2)

Rz. 49 § 200 Abs. 2 S. 2 AO soll sicherstellen, dass die Prüfer ihre Tätigkeit unter Verwendung gesicherter Laptops ortsunabhängig durchführen können.[1] Um die Auswertung der darauf gespeicherten Daten auch außerhalb der Geschäftsräume des Stpfl. bzw. außerhalb der Räume der Finanzbehörde zu ermöglichen, wird fingiert, dass beim Einsatz mobiler Endgeräte die ortsunabhängige...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.5 Verständigungen im Rahmen der Schlussbesprechung

Rz. 29 Schlussbesprechungen führen häufig zu einem einvernehmlichen Ergebnis, das sich im Prüfungsbericht in der Formulierung niederschlägt, dass über die Prüfungsfeststellungen Übereinstimmung erzielt worden sei. Dieses Einvernehmen beruht nicht selten auf einem "Vergleichspaket"[1], das sich entweder auf alle oder nur einen Teil der Prüfungsfeststellungen beziehen und sowo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 3.1 Möglichkeit der Durchführung eines straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahrens aufgrund der Prüfungsfeststellungen (Abs. 2)

Rz. 33 Besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt wird, soll der Stpfl. gem. § 201 Abs. 2 AO darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt. Daraus ergibt sich, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung nicht Gegenstand der Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.2.3 Vorlagepflichten

Rz. 12 Des Weiteren hat der Stpfl. nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Wie sich aus der Verwendung des Worts "andere" ergibt, stellt der Begriff "Urkunde" den Oberbegriff für die von dem Stpfl. vorzulegenden Unterlagen dar.[1] Die Vorlagepflicht in § 200 Abs. 1 S. 2 AO stimmt wörtlich mit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.6 Berücksichtigung in Steuerklärung oder -anmeldung, Abs. 1 S. 2

Rz. 59 Der Vertrauensschutz unterliegt jedoch nach § 176 Abs. 1 S. 2 AO einer Einschränkung, wenn der Stpfl. die neue, für ihn günstige Rechtsprechung in einer Steuererklärung oder Steueranmeldung verwertet hat. Ändert der BFH seine Rspr. zugunsten des Stpfl., will die Finanzverwaltung dies jedoch nicht hinnehmen, und strebt sie daher einen neuen Musterprozess an, so werden ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.4 Virtuelle Schlussbesprechung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 25 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] eingefügten Abs. 1 S. 3 kann eine Schlussbesprechung mit Zustimmung des Stpfl. auch fernmündlich oder elektronisch durchgeführt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch der fortgeschrittenen Digitalisierung in der Steuerverwaltung und damit auch der Außenprüfung Rechnung getragen werden.[2] Ein weiterer unausgesp...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Korrespondierende Bilanzierung und Wertberichtigung von Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen bei Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Leitsatz Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen. Normenkette § 16 Abs. 2 und 3; § 15a Abs. 2 und 4; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 EStG Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die an einer L-KG beteiligt war. Die L-KG betrieb...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 5.1.2 Steuererhebung und Steuerabzug nach § 50a EStG

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG Von besonderer Bedeutung ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. §§ 73a-73g EStDV für Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen (bs...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Eigenverbrauchssätze 2023 b... / 1 So kontieren Sie richtig!

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 6.4.5 Ordnungsgelder nach § 335 HGB

Rz. 16f Das Bundesamt für Justiz als mitteilungspflichtige Stelle hat den Finanzbehörden nach § 93c AO die Adressaten und die Höhe der nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, soweit diese mindestens 5.000 EUR betragen.[1] Abweichend von § 93c AO gelten allerdings einige Besonderheiten. Zusätzlich zu den in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Informationen zur mi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 93a AO ist es, die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nicht unternehmerischen Bereich sicherzustellen, da diese – insbesondere aufgrund fehlender Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen, die auf den gewerblichen und freiberuflichen Bereich beschränkt sind – nicht in dem Maße gewährleistet ist, wie dies im unte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 117e AO regelt besondere Formen der Amtshilfe zum Zwecke des Informationsaustausches. Sie ist damit für diese gegenüber § 117 AO die speziellere Vorschrift. Sie regelt besondere Formen der Zusammenarbeit zum Zweck der Informationsbeschaffung für ein Besteuerungsverfahren. Der mit dem Wachstumschancengesetz[1] eingeführte § 117e AO schafft erstmals einen Rechtsrahmen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Umfang der Folgeänderung

Rz. 32 Der Umfang der Folgeänderung bestimmt sich nach dem bindenden Inhalt Grundlagenbescheid; es erfolgt keine Gesamtaufrollung (vgl. den Ausdruck "soweit" in Nr. 1).[1] Die Finanzbehörde ist zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als die Bindungswirkung des Folgebescheids reicht. Daher wird die Bestandskraft des Folgebescheids nur insowe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung, Abs. 2 S. 2

Rz. 162 Durch Gesetz v. 9.12.2004[1] ist Abs. 2 durch einen neuen S. 2 ergänzt worden. Danach gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Die Gesetzesänderung ist mit BFH v. 6.3.2003, XI R 13/02, BStBl II 2003, 554, BFH/NV 2003, 959 begründet, wonach es sich bei der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Tatbestand

Rz. 11 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO eröffnet die Möglichkeit, einen Folgebescheid an den für ihn maßgebenden Grundlagenbescheid anzupassen. Gleichzeitig begründet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch die Pflicht der Finanzbehörde, den Folgebescheid an einen erlassenen, geänderten oder aufgehobenen Grundlagenbescheid anzupassen. Der Finanzbehörde steht insoweit kein Ermessensspielra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht

Rz. 25 Die Erfüllung der Anzeigepflichten durch den Unternehmer oder der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen Person, die die steuerlichen Interessen der inländischen Gesellschafter wahrnimmt, kann von der FinBeh mit den Zwangsmitteln der §§ 328ff. AO erzwungen werden. Die erforderliche vorausgehende Aufforderung ist ein Verwaltungsakt, der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Fälle der Anzeigepflicht

Rz. 17 Anzeigepflichten gibt es für die folgenden vier Bereiche die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland, den Erwerb einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Veränderung, den Erwerb, die Aufgabe oder die Veräußerung einer Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz od...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 3 Praxishinweise für die Steuerberatung bei der Rückstellungsbildung

Um die Schätzgrundlage für die Berechnung der Rückstellungen zu berechnen, sollten sich Steuerberaterinnen/Steuerberater eng an die bei der Mandantschaft getroffenen Verträgen halten. Hilfreich kann eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten oder – wenn vorhanden – dem Justitiariat sein, um das Gewährleistungsrisiko der Mandantschaft besser einschätzen zu können. Je genauer die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6 Anwendungsfälle

Rz. 43 Anwendungsfälle der Mitteilungsbefugnisse nach § 31b AO ergeben sich aus aufsichtsrelevanten Sachverhalten, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass Maßnahmen der zuständigen Stelle geboten sind.[1] Ein Mitteilungsfall wird meist nicht wegen eigener Angaben des Stpfl.[2] sondern aufgrund von Erkenntnissen der Außenprüfung, einer Steuerfahndungsprüfung oder einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.3 Maßnahmen gegen Verpflichtete (Abs. 1 Nr. 3 und 4)

Rz. 50 Die Mitteilungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 Nr. 3 AO erstreckt sich auf Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass ein Verpflichteter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG (Dienstleister für Gesellschaften, Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und sonstige Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen[1], gewerbliche Händler usw.) eine Ordnungswidrigkeit i. S. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Mitteilungspflicht gegenüber der FIU (Abs. 2 S. 1)

Rz. 67 Abs. 1 der Vorschrift erklärt die Offenbarung von geschützten Daten der betroffenen Person in den in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Fallgruppen für zulässig, Abs. 2 statuiert die entsprechenden Pflichten. Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken und sind dadurch begrenzt (vgl. Rz. 64). Abs. 2 bezieht sich dazu auf Meldungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.2.3.2 Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb)

Rz. 23 Die Befugnis zum Offenbaren für die Durchführung eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb zulässig, soweit die Informationen für die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln bedeutsam s...mehr