Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.7 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 50 Sinn des Ergänzungstatbestandes[1] des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist, die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand zu besteuern, soweit sie außerhalb des Bereichs der Ausübung öffentlicher Gewalt liegt und von einigem Gewicht ist, d. h. in merklichem Wettbewerb zu den Unternehmen der Privatwirtschaft steht. Die partielle Besteuerung der öffentlichen Hand dient der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.4 Sammelvermögen i. S. d. § 1914 BGB

Rz. 19 Ein nichtrechtsfähiges Zweckvermögen ist auch das Sammelvermögen des § 1914 BGB. Es handelt sich dabei um Vermögen, das durch öffentliche Sammlung für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden ist. Es entsteht ohne besondere Formvorschriften. Der Unterschied zu den anderen nichtrechtsfähigen Zweckvermögen besteht darin, dass das Vermögen bei diesen auf Dauer...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.3 Zurechnung des Einkommens

Rz. 30 Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 setzt weiter voraus, dass das Einkommen nicht bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist (zu Problemen mit dem Wortlaut vgl. Rz. 5). Die Zurechnung des Einkommens bei einem anderen Steuerpflichtigen muss sich aus dem KStG oder dem EStG (oder anderen Gesetzen) ergeben. § 180 Abs. 1 AO kann in diesem Zusammenhang nicht herangezoge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.4 Steuerliche Behandlung der Realgemeinden

Rz. 41 Realgemeinden i. S. d. § 3 Abs. 2 sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie weder einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, unterhalten noch einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben. Unterhält oder verpachtet eine Realgemeinde einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, ist sie partiell – aber ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.5 Societas Europaea (SE)

Rz. 26 Am 8.10.2004 ist die in den Mitgliedstaaten nach Art. 288 AEUV unmittelbar geltende Verordnung zur Europäischen Aktiengesellschaft[1] in Kraft getreten. Die SE-VO regelt die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der Societas Europaea.[2] Die SE gilt nach Art. 3 SE-VO als Aktiengesellschaft bzw. ist nach Art. 10 Abs. 1 SE-VO im nationalen Recht wie eine Aktiengesellschaft z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2.2 Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 8 Auch für das Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht fehlen im KStG ausdrückliche Regelungen. Da die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen jedoch nur dann eintritt, wenn dieser Personenkreis inländische Einkünfte bezieht, muss sie stets in dem Zeitpunkt enden, in dem im Fall des § 2 Nr. 1 KStG keine i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.5 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 38 Unter den Sammelbegriff "sonstige juristische Personen des privaten Rechts" als Auffangtatbestand zu § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG [1] fallen im Wesentlichen die rechtsfähigen Vereine und die privatrechtlichen Stiftungen mit eigener Rechtsfähigkeit.[2] Die Auffangfunktion spricht dafür, auch alle Sonderformen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG erfassten Gesellschaftstypen un...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.3 Andere nichtrechtsfähige Zweckvermögen

Rz. 18 Neben nichtrechtsfähigen Stiftungen bestehen andere Zweckvermögen, wenn natürliche oder juristische Personen einen Teil ihres Vermögens aus dem übrigen Vermögen ausscheiden und einem bestimmten Zweck widmen. Dieses "Ausscheiden" muss derart sein, dass es eine gewisse Sicherheit der Erfüllung des Verwendungszwecks verbürgt. Diese Voraussetzung wird aber nicht schon dad...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.5 Kapitalanlagegesellschaften

Rz. 20 Als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG gelten kraft Gesetzes die Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften.[1] Es handelt sich dabei um Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücks-Sondervermögen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft – einer AG oder GmbH – im eigenen Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger des Kapitals ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.3 Rechtsfolgen

Rz. 33 Als Rechtsfolge bestimmt § 3 Abs. 1, dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale das fragliche Rechtsgebilde ein Körperschaftsteuersubjekt ist. Ob dieses Körperschaftsteuersubjekt unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, richtet sich nicht mehr nach § 3 Abs. 1, sondern nach den §§ 1, 2 und ihren territorialen Anknüpfungsmerkmalen. Der Gesetzeswortla...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.1 Allgemeines

Rz. 34 § 3 Abs. 2 wurde eingeführt, um die unterschiedliche Behandlung von Realgemeinden zu beseitigen, die sich daraus ergab, dass Realgemeinden nach einzelnen Landesgesetzen die Stellung von juristischen Personen hatten, nach anderen dagegen nicht. Die Sonderregelung wurde nicht allein im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Realgemeinden, sondern auch zur Verein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.7 Optierende Personengesellschaften

Rz. 30a Die Aufzählung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG wurde seit Vz 2021 für nach dem 31.12.2021 beginnende Wj (§ 34 Abs. 1a KStG) um optierende Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG erweitert. Rechtsfolge der wirksamen Option ist, dass die optierende Gesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt und wie eine solche besteuert wird.[1] Sie selbst ist körperschaft- und gewerbesteuerpfl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.4.2 Einkommensermittlung, Steuersätze, Veranlagung

Rz. 44 Die Einkünfte der in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer freigestellten Realgemeinden werden im Wege der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO den beteiligten Mitgliedern zugerechnet und sind von ihnen zu versteuern. Dasselbe gilt für etwaige Steuerabzugsbeträge, die auf von der Realgemeinde erzielte Einnahmen entfallen. Unterhält die Realgemeinde je...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.4.1 Nebenbetrieb oder Gewerbebetrieb

Rz. 42 Wann ein steuerlich unschädlicher Nebenbetrieb oder ein darüber hinausgehender schädlicher Gewerbebetrieb vorliegt, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob sich der Betrieb als Ausfluss der Land- oder Forstwirtschaft darstellt, mit ihm verbunden ist und in ihm die einzige Stütze findet, d. h. er muss überwiegend die Aufgabe ha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2.1 Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 7 Ebenso wie bei der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht enthält das deutsche KStG (im Gegensatz zu § 34 österreichisches KStG) auch keine Regelung für den Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Während die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht beginnt, sobald die in § 1 Abs. 1 KStG genannte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 4 § 3 Abs. 1 spricht von "Personenvereinigungen, nicht rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen". Die Aufzählung wurde als MoPeG-Folgeänderung an § 14a AO angepasst.[1] § 14a Abs. 2 und 3 AO zählen rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen auf. Der Begriff der Personenvereinigung in § 3 Abs, 1 KStG wurde beibehalten, die Einschränkung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.5.1 2.5.1 Rechtsfähige Vereine

Rz. 39 Als rechtsfähige Vereine kennt das bürgerliche Recht den e. V., d. h. den durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähigen Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Diese Vereine verfolgen hauptsächlich ideelle, sportliche, gesellige u. ä. Zwecke. Sie können bei Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke[2] von der KSt befr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.2 Nichtrechtsfähige Stiftungen

Rz. 17 Eine nichtrechtsfähige Stiftung liegt vor, wenn einer natürlichen oder juristischen Person Vermögensteile von dritter Seite zugewendet werden mit der Auflage, die Erträgnisse nicht für eigene Zwecke, sondern dauernd für einen bestimmten Zweck zu verwenden, den der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, so dass der Empfänger des Vermögens die Stellung eines Treuhän...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 1.2.1 Definition der Körperschaftsteuersubjekte

Rz. 5 § 1 Abs. 1 KStG enthält die Definition der Körperschaftsteuersubjekte. Diese Regelung gilt für den ganzen Bereich des Körperschaftsteuerrechts, d. h., ein Gebilde fällt nur dann unter den Bereich der KSt, wenn es unter eine der Fallgruppen des Abs. 1 subsumiert werden kann. Die Steuersubjekte, die der KSt (im Gegensatz zur ESt) unterliegen, sind im Gesetz nicht definier...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.5 Steuerliche Behandlung der Beteiligten

Rz. 46 Die an Realgemeinden Beteiligten beziehen unmittelbare Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, soweit die Steuerbefreiung der Realgemeinde reicht. Das ergibt sich aus der zu § 3 Abs. 2 S. 2 korrespondierenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG.[1] Diese nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellten Einkünfte werden bei den Beteiligten in dem Wirtschaftsjahr ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 1.4 Rechtsentwicklung

Rz. 12 Die geltende Fassung des § 1 KStG wurde nahezu unverändert aus dem KStG 1975 übernommen. Durch das Gesetz v. 25.2.1992[1] wurde der Ausdruck "Kolonialgesellschaften", durch das Gesetz v. 22.12.1999[2] die Bezeichnung "bergrechtliche Gewerkschaft" in Abs. 1 Nr. 1 gestrichen (vgl. Rz. 28). Durch das Gesetz v. 9.12.2004[3] wurde die Regelung in Abs. 1 Nr. 3 auf Pensionsf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.3 Kommanditgesellschaften auf Aktien

Rz. 22 Die KGaA ist eine Mischform aus einer AG und einer KG. Sie beruht auf den Bestimmungen in den §§ 278 bis 290 AktG. Nach § 278 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital bete...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.1 Grundlagen

Rz. 17 Unter Kapitalgesellschaften verstand das KStG ursprünglich nur die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Aufzählung war eine Legaldefinition des Begriffs der Kapitalgesellschaft, die nicht nur für das KStG, sondern für das gesamte Steuerrecht gilt. Durch Gesetz v. 7.12.2006[1] w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.2 Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit

Rz. 9 In der Praxis gibt es viele Organisationen, die auf die Rechtsfähigkeit verzichten und die Form eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit wählen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Berufsverbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), politische Parteien, Kartelle u.Ä. Soweit diese Personenvereinigungen Vermögen besitzen, wird vielfach eine sog. Vermögensverwaltungsgese...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.1 Übersicht

Rz. 14 Wie im Falle der Personenvereinigungen fehlt auch für die nichtrechtsfähigen Vermögensmassen sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht[1] eine Legaldefinition. Aus § 3 Abs. 1 lässt sich herleiten, dass unter nichtrechtsfähigen Vermögensmassen nichtrechtsfähige Zweckvermögen zu verstehen sind. Diese unterteilt das Gesetz in nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen un...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 2.3 Begriff der Realgemeinden

Rz. 39 Realgemeinden i. S. d. § 3 Abs. 2 sind Vereinigungen (von meist natürlichen Personen) des älteren agrarwirtschaftlichen Genossenschaftsrechts, bei denen mit der Mitgliedschaft das Recht zur gemeinsamen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grund und Bodens (im Wege der Selbstbewirtschaftung) verbunden ist.[1] Ihre rechtliche Gestalt hat sich aus den Allmend- und...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.2 Aktiengesellschaften

Rz. 21 Die AG ist eine rechtsfähige Person des Handelsrechts, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Ihre gesetzliche Grundlage ist das AktG v. 6.9.1965.[1] Die AG war ursprünglich die zweckmäßigste Unternehmensform für Großbetriebe, die auf die kapitalmäßige Beteiligung aus der Bevölkerung angewiesen waren. Heute spannt sic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Rz. 24 Die GmbH ist eine rechtsfähige Person des Handelsrechts. Ihr Recht ist im GmbHG i. d. F. d. Bekanntmachung v. 20.5.1898[1] geregelt. Eine GmbH kann grds. zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Sie war ursprünglich die zweckmäßige Unternehmensform für mittlere und kleinere Betriebe mit einem gewissen Risiko. Heute bestehen auch in der Rechtsform einer GmbH sehr gro...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.6 Sonstige Kapitalgesellschaften

Rz. 27 Die Aufzählung der Kapitalgesellschaften in Abs. 1 Nr. 1 ist seit Vz 2006 nicht mehr abschließend (Rz. 18). Daher können auch Körperschaften ausl. Rechtsform "Kapitalgesellschaften" sein, wenn sie nach dem Typenvergleich (Rz. 55ff.) einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts entsprechen. Rz. 28 Ursprünglich enthielt die Aufzählung in Abs. 1 Nr. 1 noch zwei weitere Kapi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.4 Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 36 Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[1] findet sich im KStG keine Begriffsbestimmung. Das KStG knüpft aber offenbar an den Begriff an, der dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Bekanntmachung der Neufassung v. 30.6.2016[2] zugrunde liegt. § 171 VAG betrifft nur die privaten, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.[3] VVaG sind Pe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.5.2 Rechtsfähige Stiftungen

Rz. 41 Die rechtsfähige Stiftung entsteht i. d. R. durch das Stiftungsgeschäft (in Schriftform) und die staatliche Genehmigung des Landes, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll.[1] Wird eine Stiftung allerdings von Todes wegen errichtet, bestimmt § 84 BGB, dass die Stiftung hinsichtlich des durch den Erbfall auf sie übergehenden Vermögens so behandelt wird, als...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.1 Allgemeines

Rz. 6 § 3 Abs. 1 unterscheidet gedanklich zwischen Personenvereinigungen (vgl. Rz. 9ff.) und nichtrechtsfähigen Vermögensmassen (vgl. Rz. 14ff.). Gemeinsames Merkmal dieser Gebilde ist, dass sie – soweit sie nicht rechtsfähig sind – in kein Register eingetragen werden. Kennzeichnendes Merkmal der Personenvereinigung ist, dass sie als Verbandsperson organisiert ist, d. h. auf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.6 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 44 Außer den juristischen Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG, bei denen das Körperschaftsteuerrecht akzessorisch dem Zivilrecht folgt, werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG auch Rechtsgebilde ohne Rechtsfähigkeit der KSt unterworfen. Insoweit löst sich das Steuerrecht in §§ 1 und 3 KStG vom Zivilrecht[1] und geht über die zivilrechtliche Rechtsfähi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.6 Beispiele für nichtrechtsfähige Vermögensmassen

Rz. 21 Werden durch Testament Grundstücke für ewige Zeiten an eine Körperschaft zur treuhänderischen Verwaltung, zur Übernahme und zur Verteilung daraus entstehender Einkünfte an bedürftige Personen übertragen, liegt eine nichtrechtsfähige Stiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 vor. Dem steht nicht entgegen, dass die der Stiftung zuzurechnenden Grundstücke grundbuchamtlich auf d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.8 Ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 53 Das KStG enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob und ggf. welche ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen körperschaftsteuerpflichtig sind. Es dürften jedoch keine Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, juristische Personen des ausl. Rechts stets von der KSt auszuschließen. Durch die Einfügung des Wortes "in...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einleitung zum Hauptvordruc... / 1 Steuerpflicht

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand gem. § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 14 Steuerbefreiung für Unternehmen aus nicht DBA-Ländern (§ 2 Abs. 6 GewStG)

Rz. 165 Grundsätzlich unterliegt jede gewerbliche Tätigkeit, die in einer inländischen Betriebsstätte ausgeübt wird, der GewSt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer im In- oder Ausland ansässig ist. Umgekehrt können im Ausland ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten nicht der deutschen GewSt unterliegen. Entscheidend für die GewSt-Pflicht ist nicht die Ansässigkeit des U...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2 GewStG legt den Steuergegenstand und damit das Steuerobjekt der GewSt fest. Aus dieser Vorschrift wird der Objektsteuercharakter der GewSt deutlich. Die GewSt knüpft nicht an die Person des Steuerpflichtigen an, sondern an das Steuerobjekt. Ob eine Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist, bestimmt sich daher nicht nach Tatbestandsmerkmalen, die der Steuerpflichtige er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 9.2 Allgemeine Definition

Rz. 114 Eine Betriebsstätte ist gem. § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient.[1] Insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, Fabrikations- oder Werkstätten, ein Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 4.2 Anlage R-AUS – Renten aus dem Ausland

[Renten aus ausländischer Versicherung oder Rentenvertrag oder aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung] Renten und andere Leistungen aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag bzw. aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung sind in die Anlage R-AUS einzutragen. Die ausländische Rente ist nach dem Welteinkommensprinzip...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 10 Einzelheiten zu laufenden Einkünften

Gewinnanteil des beherrschenden Gesellschafters Dem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil bereits im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Das gilt auch für eine ausländische Gesellschaft, wenn der Gesellschafter nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage AUS (Ausländische Ei... / 2 Allgemeine Grundsätze

Kurzinformation zu ausländischen Einkünften Ausländische Einkünfte sind im Inland grds. steuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob mit dem ausländischen Staat ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) besteht oder nicht. Deshalb müssen die steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte bei der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Mieteinkünfte auf der Anlage V) erfas...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.6 Rente aus dem Inland bei Wohnsitz im Ausland

Wichtig Rentner im Ausland Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, bleibt die Rente i. d. R. im Inland steuerpflichtig im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Aus Deutschland stammende Renteneinkünfte gehören zu den inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG. Im Einzelnen regeln DBA, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern abges...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 6.2.1 Grundlagen

Rz. 55 § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG zählt abschließend auf, bei welchen Unternehmen ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vorliegt. Erfasst werden danach alle Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Nicht jedes KSt-Subjekt ist daher aufgrund eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Erfasst werde...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 5 [Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe → Zeilen 56–99]

Hinweis Die Struktur der Abfrage zu den Veräußerungsgewinnen wurde insgesamt neu gefasst. In den Zeilen 80 bis 92 wurde ein Berechnungsschema für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG nach § 17 EStG sowie in gesetzlich gleichgestellten Fällen (z. B. § 6 AS...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 11.1.1 Grundlagen

Rz. 131 Durch vorbereitende Tätigkeiten werden i. d. R. keine Einkünfte erzielt, jedoch Kosten verursacht. Wichtig ist der Zeitpunkt der Aufnahme des Gewerbebetriebs daher regelmäßig nicht für die Frage, ob Einkünfte der GewSt unterliegen, sondern ob die Betriebsausgaben, die bei der vorbereitenden Tätigkeit entstehen, abzugsfähig sind. Betriebsausgaben, die im Rahmen einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 4.3 [Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäft) → Zeilen 30–55]

In den Zeilen 30–55 sind Gewinne bzw. Verluste aus sog. "Spekulationsgeschäften" zu erfassen. Gewinne aus derartigen Verkäufen bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht mehr als 599 EUR betragen. Dieser Betrag gilt bei Eheleuten getrennt für die Geschäfte des jeweiligen Ehegatten. Kauf und Verkauf von Grundstücken Die Zeilen 30 bis 40 betreffen Grundstücke, die Sie innerhalb v...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Sonderausgaben 2024 / 10 [Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting)→ Zeilen 29–36]

Überblick Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten sind für zwei Personen mit deren Zustimmung (amtlicher Vordruck Anlage U) und unter Angabe deren steuerlicher Identifikationsnummer bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. Wegen einer möglichen Erhöhung des Höchstbetrags sind die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversich...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 7 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Zeilen 82-96

Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH-Anteile), wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % qualifiziert beteiligt war (§ 17 EStG; frü...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rund um die Einkommensteuer... / 2 Einkommensteuerliche Rechtsänderungen und Vordruckänderungen 2024

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen Die Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Wachstumschancengesetz, das im Februar 2024 verabschiedet wurde. Im Folgenden die wesentlichen Änderungen: Gas-/Wärmepreisbremse (§ 123 EStG) Die Steuerpflicht der einmaligen Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-S...mehr