Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 1.5.2 Verhältnis zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht

Rz. 43 Während die erweiterte beschränkte Steuerpflicht Besteuerungsfolgen im Wegzugsjahr sowie in den 10 darauffolgenden Vz nach sich ziehen kann, greift § 6 AStG zeitpunktbezogen bei Wegzug. Die Normen verfolgen unterschiedliche Ziele und können nebeneinander greifen. Rz. 44 einstweilen freimehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.1.4 Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Rz. 76 § 4 Abs. 1 AStG wirkt ausschließlich "bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes". Folglich wird die beschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht zum Tatbestand des § 4 Abs. 1 AStG. Liegt infolge eines inländischen Erwerbers unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 AStG nich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 2.1.2 Rechtsfolge: Steuerpflicht entsprechend Beteiligung am Nennkapital (§ 13 Abs. 1 S. 1)

Rz. 72 In der Folge des Vorliegens aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 AStG sind "diese Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig". Da nach § 13 Abs. 4 AStG auch § 10 AStG entsprechend gilt, ist die in der Rechtsfolge angeordnete Steuerpfl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 AStG Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten

1 Allgemeines 1.1 Inhalt Rz. 1 § 15 AStG statuiert – unter Fortführung des Regelungsgedankens der früheren Steueramnestie-Verordnung vom 23.8.1931[1] und sodann des § 12 StAnpG vom 16.10.1934[2] – die Zurechnungsbesteuerung. Die nunmehrige Vorschrift übernimmt – so die Gesetzesbegründung – "diese in der Praxis (§ 12 StAnpG) bewährte Regelung".[3] Auch der BFH[4] zieht in seine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Ausgewählte Literaturhinweise: Siehe jeweils vor den Einzelthemen 1 Allgemeines Ausgewählte Literaturhinweise: Tipke, StR und bürgerliches Recht, JuS 1970, 149; Crezelius, Stliche Rechtsanwendung und allg Rechtsordnung Herne/Berlin 1983; Jurkat, Der Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984; GmbHR 1985, 86; Becker, Die stliche Anerkennung einer jur Pers, IWB F 10, Gr 2, 733; Schwochert, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 1.5.2 Verhältnis zur erweitert beschränkten Steuerpflicht gem. § 5 AStG

Rz. 126 Im Sonderfall der erweitert beschränkt Stpfl. gem. § 5 AStG kommt eine originäre Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG nicht in Frage.[1] Rz. 127–130 einstweilen freimehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2 Steuerpflicht

Tz. 47 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Eine optierende Pers-Ges ist kstpfl und gewstpfl. Sie ist St-Schuldnerin der KSt und der GewSt. Wegen Einzelheiten s Tz 14ff und s Tz 31.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.2.3 Erträge aus Vermögen wären bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG

Rz. 92 Erweitertes Inlandsvermögen i. S. d. § 4 AStG ist nur solches Vermögen, das zu Erträgen führt, die bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären.[1] Infolge des Abstellens auf "Teile des Erwerbs" ist für jeden Vermögensgegenstand, der nicht bereits zum Inlandsvermögen gehört und deshalb regulär beschränkt steuerp...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Volle Steuerpflicht, wenn die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten mehr als 10 % bzw 20 % der Gesamteinnahmen betragen

Tz. 28 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Betragen die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten mehr als 10 % bzw 20 % der Gesamteinnahmen, so ist die StFreiheit ausgeschlossen, dh es tritt volle StPflicht ein. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs 1 Nr 10 S 2 bis 4 KStG (s auch Urt des BFH v 25.08.2010, BFH/NV 2011, 311). In Fällen, in denen die Einnahmen aus schädlichen Tätigkeiten...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.2 Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen und Realgemeinden (§ 3 KStG)

Tz. 12 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach § 3 Abs 1 KStG sind Pers-Vereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen kstpfl, wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen StPflicht zu versteuern ist. Die vorgenannten Kö/Gebilde gehören grds zu dem Kreis der in § 1 Abs 1 Nr 5 KStG genannten St-Subjekte. In d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Absatz 2 Nr 1: Keine Abgeltungswirkung im VZ des Wechsels zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht

Tz. 36a Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Bis einschließlich VZ 2008 folgte aus § 7 Abs 3 S 3 KStG, dass beim unterjährigen (identitätswahrenden, näher s § 2 KStG Tz 189-189b) Wechsel zwischen beschr und unbeschr StPflicht anders als im EStG (s § 2 Abs 7 S 3 EStG) keine gemeinsame Veranlagung der während der unbeschr StPflicht erzielten Eink mit ggf während der beschr StPflicht vor...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 2.9.3 Ausnahme: Steuerpflicht nach § 8b Abs. 7 KStG

Rz. 287 Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG besteht für die genannten Gewinne nur dann eine Ausnahme von deren Einordnung als "aktiv", wenn der Gewinn bei der ausländischen Gesellschaft bei unterstellter unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht nach § 8b Abs. 7 KStG nicht steuerbefreit wäre. Die Ausnahme entspricht § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c AStG [1], weshalb auf die dortige Kommentie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 4.1.2 Vermeidung der regulären beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Rz. 163 Nach einer im Schrifttum vertretenen und als herrschend bezeichneten[1] Auffassung kann ein Erwerb i. S. v. § 4 Abs. 1 AStG nicht vorliegen, wenn nicht Inlandsvermögen (mit-)übertragen wird. Einer anderen Auffassung zufolge müsse Inlandsvermögen nicht übertragen werden, aber jedenfalls vorliegen. Wie bereits oben unter Rz. 78 ff. diskutiert, sind diese Auffassungen m...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Partielle Steuerpflicht, wenn die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten bis zu 10 % bzw 20 % der Gesamteinnahmen betragen

Tz. 27 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Betragen die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten bis zu 10 % der Gesamteinnahmen, so tritt hinsichtlich dieser anderen Tätigkeiten partielle StPflicht ein (ebenso s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 31). Zur Erhöhung der Grenze auf 20 % der Einnahmen nach Satz 3 und 4 der Vorschrift, s Tz 20 und 21. Die Auff der Fin-Verw wurde mittlerweile v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.1 Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 KStG)

Tz. 11 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Anders als die unbeschr StPflicht nach § 1 KStG kennt die beschr StPflicht, die in § 2 KStG geregelt ist, zwei verschiedene Alt: Beschr stpfl sind Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inl, soweit sie inl Eink iSd § 49 EStG erzielen, sonstige nicht unbeschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.3.4 Parallele Besteuerung der ausländischen Familienstiftung

Rz. 56 Die Zurechnungsbesteuerung bei den betroffenen Personen lässt die gleichzeitig bestehende Steuerpflicht der Stiftung (ggf. auch beschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland) unberührt. Eine etwaige Doppelbesteuerung wird durch Abs. 5 (vgl. Rz. 67) vermieden.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 30 Die Zurechnung erfolgt vorrangig beim Stifter und nachrangig bei den Bezugs- oder Anfallsberechtigten bei unbeschränkter Steuerpflicht. Eine Beschränkung auf natürliche Personen erfolgt nicht, somit sind auch Körperschaftsteuersubjekte von der Vorschrift erfasst.[1] Im Moment der Zurechnung muss die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen[2] (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr 1 KStG

Tz. 18 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inl haben, sind nach § 2 Nr 1 KStG mit ihren inl Eink (§ 49 EStG) beschr kstpfl. Soweit diese st-abzugspflichtige Eink beziehen (zu den einschlägigen Eink s Tz 8–10), ist die KSt mit dem St-Abzug abgegolten, soweit diese Eink nicht einem inl Betrieb zuzurechn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Einkommensermittlung bei partieller und voller Steuerpflicht

Tz. 29 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 In Fällen der partiellen StPflicht sind bei der Ermittlung des Einkommens aus den nichtbegünstigten Tätigkeiten in der Praxis folgende Grundsätze zu beachten: Für Vermietungsgen liegen hinsichtlich dieses stpfl Bereichs in vollem Umfang Eink aus Gew vor (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 32). Die Höhe der stpfl Einnahmen (BE) steht grds eben...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr 2 KStG

Tz. 21 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Der beschr KStPflicht nach § 2 Nr 2 KStG unterliegen die sonstigen (nicht unter § 2 Nr 1 KStG fallenden) Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschr stpfl sind, mit ihren inl Eink, für die der St-Abzug vorzunehmen ist. Es handelt sich dabei um Gebietskö und sonstige Kö d öff Rechts (zB Innungen, Zweckverbände, Religionsgemei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.2 Unternehmensstiftungen (§ 15 Abs. 3 AStG)

Rz. 59 Absatz 3 erweitert den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 AStG. Als Unternehmensstiftungen gelten ausländische Stiftungen, wenn entweder ein Unternehmensbezug bei einer natürlichen Person besteht oder eine Körperschaft eine ausländische Stiftung gründet und jeweils zusätzlich ein bestimmter Personenkreis bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt ist. Während die unbeschr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2 Die Vorschrift im Einzelnen

Rz. 28 Die Regelungen des § 15 AStG zur Behandlung von ausländischen Familienstiftungen lassen sich systematisch folgenden Teilbereichen zuordnen. Der erste Teilbereich umfasst die Absätze 2 und 1, nämlich den Tatbestand in seiner Grundform und die Absätze 8 und 11 in der Rechtsfolge. Die Absätze 3 und 4 erweitern den Anwendungsbereich auf Unternehmensstiftungen sowie auf an...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.3 Gleichstellung sonstiger Vermögen und Vereinigungen (§ 15 Abs. 4 AStG)

Rz. 66 Das Steuerrecht stellt auf den wirtschaftlichen Ist-Zustand und nicht auf die Bezeichnung eines Vorganges ab.[1] Folglich kann der Anwendungsbereich des § 15 AStG sich nicht nur auf solche Rechtsgebilde beschränken, die in ihrer Rechtsordnung als Stiftung bezeichnet werden. Der Abs. 4 stellt die Anwendung auf andere Körperschaftsteuersubjekte (sonstige Zweckvermögen, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.2.3 Negativvoraussetzung

Rz. 64 Die Unternehmensstiftung darf nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein.[1] Liegt deren unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG, Abs. 2 KStG) vor, unterbleibt die Zurechnung bei den betroffenen Bezugs- und Anfallsberechtigten, vielmehr wird das Welteinkommen selbst der Körperschaftsteuerpflicht im Inland und ggf. auch der Gewerbesteuer unterworfen.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.2.4 Rechtsfolge

Rz. 65 Den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- und Anfallsberechtigten der Unternehmensstiftung werden die Einkünfte (vgl. Rz. 62) zugerechnet.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.1 AStG

1.3.1.1.1 §§ 7 ff. AStG Rz. 5 § 15 AStG durchbricht im Ergebnis – wie die Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7–14 AStG – die Abschirmwirkung ausländischer Stiftungen und vergleichbarer Körperschaften.[1] Konzeptionell unterscheidet sich die Zurechnungsbesteuerung durch die Zurechnung von Einkünften (§ 15 Abs. 1 S. 1 AStG), wohingegen die Hinzurechnungsbesteuerung die Aussc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3 Verhältnis zu anderen Regelungen

1.3.1 Verhältnis zu nationalen Vorschriften 1.3.1.1 AStG 1.3.1.1.1 §§ 7 ff. AStG Rz. 5 § 15 AStG durchbricht im Ergebnis – wie die Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7–14 AStG – die Abschirmwirkung ausländischer Stiftungen und vergleichbarer Körperschaften.[1] Konzeptionell unterscheidet sich die Zurechnungsbesteuerung durch die Zurechnung von Einkünften (§ 15 Abs. 1 S. 1 AS...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.3 Rechtsfolge

2.1.3.1 Stifter als vorrangiges Zurechnungssubjekt Rz. 49 Die Einkünfte der Familienstiftung werden nur bei unbeschränkt Stpfl. zugerechnet.[1] Für die Höhe des zuzurechnenden Anteils der Einkünfte der Stiftungen besteht folgende Rangfolge: Solange ein Stifter unbeschränkt steuerpflichtig ist, sind diesem sämtliche Einkünfte zuzurechnen.[2] Liegen mehrere unbeschränkt steuerp...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt Rz. 1 § 15 AStG statuiert – unter Fortführung des Regelungsgedankens der früheren Steueramnestie-Verordnung vom 23.8.1931[1] und sodann des § 12 StAnpG vom 16.10.1934[2] – die Zurechnungsbesteuerung. Die nunmehrige Vorschrift übernimmt – so die Gesetzesbegründung – "diese in der Praxis (§ 12 StAnpG) bewährte Regelung".[3] Auch der BFH[4] zieht in seiner Rechtsprech...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1 Verhältnis zu nationalen Vorschriften

1.3.1.1 AStG 1.3.1.1.1 §§ 7 ff. AStG Rz. 5 § 15 AStG durchbricht im Ergebnis – wie die Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7–14 AStG – die Abschirmwirkung ausländischer Stiftungen und vergleichbarer Körperschaften.[1] Konzeptionell unterscheidet sich die Zurechnungsbesteuerung durch die Zurechnung von Einkünften (§ 15 Abs. 1 S. 1 AStG), wohingegen die Hinzurechnungsbesteueru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.4 AO

1.3.1.4.1 § 39 AO Rz. 12 Die Anwendung des § 15 AStG setzt die Zurechnung der entsprechenden Wirtschaftsgüter bei der ausländischen Stiftung voraus, andernfalls erzielte eine andere Person, nämlich der wirtschaftliche Eigentümer, die entsprechenden Einkünfte. Im Rahmen des Übertragungsvertrages erfolgt die zivilrechtliche Übertragung des Stiftungsvermögens an die ausländische...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.3.3 Anfallsberechtigte als drittrangige Zurechnungssubjekte

Rz. 55 Die Zurechnungsbesteuerung bei den Anfallsberechtigten kann nach hier vertretener Auffassung nur bei Übergang in die Auflösung erfolgen.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.6 Einkünfteermittlung (§ 15 Abs. 7 AStG)

Rz. 77 Die Einkünfteermittlung für Zwecke des § 15 Abs. 7 AStG (und sodann der Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG) ist von der möglichen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der ausländischen Familienstiftung im Inland (§ 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 EStG) streng zu trennen, beide Ermittlungen laufen parallel zueinander. Für Zwecke des § 15 AStG bleibt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 36 Der Begriff der ausländischen Familienstiftung erfährt mit Satz 1 i. V. m. Abs. 2 seine Legaldefinition. Es muss sich um einen Rechtsträger handeln, der als Stiftung qualifiziert (§ 15 Abs. 2 AStG) und weder über Sitz noch Geschäftsleitung im Inland verfügt, d. h. es muss ein nach ausländischem Recht gegründeter Rechtsträger sein, der im Inland nicht über einen Ort de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.2.2 Fälle des unentgeltlichen Erwerbs (§ 6 Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 208 § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 AStG regeln den persönlichen Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung in Fällen, in denen der Stpfl. die Anteile unentgeltlich erworben hat. Dies betrifft Erwerbe auf Grundlage eines Testaments, Vermächtnisses, Erbvertrags oder einer Schenkung.[1] Im Fall eines teilentgeltlichen Erwerbs von Anteilen ist der Erwerb in einen entgeltlichen und eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.3.2 Bezugsberechtigte als zweitrangige Zurechnungssubjekte

Rz. 51 Erfolgt bei einer durch eine Person gegründeten Stiftung keine Zurechnung beim Stifter (sei es, weil er nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder verstorben ist), erfolgt eine Zurechnung bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- und Anteilsberechtigten. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 AStG nimmt keine Einschränkung auf den Familienkreis vor. Die Wortlautauslegung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.4 Steueranrechnung (§ 15 Abs. 5 AStG)

Rz. 67 Die Vermeidung einer doppelten Besteuerung der Einkünfte auf Ebene der ausländischen Familienstiftung sowie des inländischen Stifters bzw. Bezugs- sowie Anfallsberechtigten erfolgt durch Anrechnung der entsprechenden Steuern auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.[1] Aus dem Verweis auf den § 34c Abs. 1 und den § 26 Abs. 1 und 2 S. 1 KStG folgt ein eingeschränktes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.1.2 § 17 Abs. 1 AStG

Rz. 7 Die allgemein bestehende erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) erfährt ihre Konkretisierung in § 17 Abs. 1 AStG. Die Schätzungsvorschrift des § 17 Abs. 2 AStG ist dagegen nicht anwendbar.[1]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.3 KStG

Rz. 10 § 15 AStG setzt das Bestehen eines als Körperschaftsteuersubjekt verfassten Rechtsträgers voraus, der bei Erzielen inländischer Einkünfte selbst beschränkt steuerpflichtig wäre (§ 2 Nr. 1 KStG). Andernfalls stellte sich auch nicht das Erfordernis der Zurechnungsbesteuerung. Beide Vorschriften (§ 15 AStG sowie § 2 Nr. 1 KStG) sind somit parallel und losgelöst voneinand...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.3 Verfassung

Rz. 21 Gegen die aktuellen Regelungen zu ausländischen Familienstiftungen wie auch schon gegen die Vorgängerregelungen bestehen in Teilen der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken.[1] Diese greifen aber nicht durch: Der BFH nahm mit Urteil vom 25.4.2001 zu den wesentlichen Fragen Stellung: Soweit der allgemeine Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG und daraus die abgeleitete S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.5 ErbStG

Rz. 18 Die Zurechnungsbesteuerung ist ertrag- und vermögensteuerlicher Natur und lässt die Erbschaft- und Schenkungsteuer unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 2 AStG). Relevant sind im hier interessierenden Kontext der Familienstiftung einerseits freigiebige Zuwendungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie Erwerbe aufgrund einer Zwischenberechtigung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG). Satzungsg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.3.6 Zeitpunkt der Zurechnung

Rz. 58 Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt zum Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes. Hierfür bedarf es einer gesonderten Feststellung (§ 18 Abs. 4 AStG).[1]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.2.1 Stiftender Personenkreis

Rz. 60 Bei natürlichen Personen als Stiftende kommt es auf die Unternehmenseigenschaft des Stifters an. Diese kann durch die Unternehmer- oder Mitunternehmereigenschaft begründet sein[1], d. h. eine natürliche Person muss entweder als Einzel- oder Mitunternehmer Gewinneinkünfte beziehen und im Rahmen dieses Unternehmens die ausländische Stiftung begründen. Auch wenn i. d. R....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.5 Ausnahmen von der Zurechnung in EU-/EWR-Fällen (§ 15 Abs. 6 AStG)

Rz. 68 Die Zurechnungsbesteuerung ist geeignet, den Kapitalverkehr zu beschränken (s. Rz. 26). Der Gesetzgeber führte mit dem JStG 2009[1] den § 15 Abs. 6 AStG eine Entlastungsmöglichkeit ein. Diese Vorschrift ist in unionsrechtskonformer Auslegung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus auf Drittstaaten anzuwenden.[2] Rz. 69 Der Stpfl. kann sich vom Missbrauchsvorwurf entlas...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.5.2 Auskunfts-/Informationsaustausch

Rz. 75 Die dem unbeschränkt Stpfl. eingeräumte Nachweismöglichkeit setzt die Nachprüfbarkeit durch die FinanzBeh voraus.[1] Eine solche Nachprüfung kann auf der Grundlage von § 2 Abs. 11 EUAHiG, einer großen Auskunftsklausel in einem DBA (vergleichbar mit Art 25 Abs. 1 DBA-Verhandlungsgrundlage), sog. Informationsaustauschabkommen[2] oder ggf. auch auf der Grundlage des OECD...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.2 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 Die Zurechnungsbesteuerung ist ihrer Natur nach eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift.[1] Dabei erhebt § 15 Abs. 1 AStG typisierend einen Missbrauchsvorwurf[2] unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall auch eine Missbrauchsabsicht i. S. d. § 42 AO vorliegt.[3] Dieser Vorwurf resultiert aus dem Wesen der Stiftung als Zweckvermögen ohne Mitglieder, dem der Stifter Ver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.1.1 §§ 7 ff. AStG

Rz. 5 § 15 AStG durchbricht im Ergebnis – wie die Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7–14 AStG – die Abschirmwirkung ausländischer Stiftungen und vergleichbarer Körperschaften.[1] Konzeptionell unterscheidet sich die Zurechnungsbesteuerung durch die Zurechnung von Einkünften (§ 15 Abs. 1 S. 1 AStG), wohingegen die Hinzurechnungsbesteuerung die Ausschüttung der Gewinne als...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.9 Familienstiftung als Begünstigte einer anderen ausländischen Stiftung (§ 15 Abs. 10 AStG)

Rz. 91 Die Zurechnungsbesteuerung erfasst auch die Konstellationen, in denen eine ausländische Familienstiftung selbst bezugs- oder anfallsberechtigt einer anderen ausländischen Stiftung ist. Rz. 92 Erläuterung: Eine natürliche Person (als Kreis dargestellt) ist Stifter, Bezugs- oder Anfallsberechtigter (gestrichelte Linie) einer ausländischen Familienstiftung. Diese ist Bezu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.2 Abkommensrecht

Rz. 20 Das Verhältnis des § 15 AStG zum Abkommensrecht ist umstritten. Nach zutreffender[1], aber bestrittener[2] Auffassung stellt § 20 Abs. 1 AStG (s. Kommentierung zu § 20 AStG Rz. 38) nur deklaratorisch den Vorrang des § 15 AStG vor etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen klar. Abkommen regeln die ihrer Anwendung vorgelagerte Frage der Zurechnung nicht, folglich kann eine Ab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 1.3.1.4.2 § 42 AO

Rz. 16 § 15 AStG ist Ausdruck des Unbehagens des deutschen Gesetzgebers gegenüber ausländischen Stiftungen und soll Missbrauch verhindern (s. o.). In den Randbereichen geht die Vorschrift aber über die Missbrauchsvermeidung hinaus und erfasst auch Sachverhalte, in denen es gar nicht zur Steuer- oder Kapitalflucht kommt.[1] Ein wesentlicher Unterschied ist im Verhältnis zu § ...mehr