Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerhinterziehung

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.9.1 Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung

Unter gewissen Voraussetzungen kann gegen den Steuerberater selbst steuerstrafrechtlich und/oder bußgeldrechtlich ermittelt werden bzw. kann er ggf. auch bestraft werden. Wichtig Individuelle Beratung nicht ersetzbar Zu beachten ist, dass die folgenden Ausführungen zur strafrechtlichen Relevanz für den Steuerberater selbst im Ernstfall keineswegs eine individuelle Beratung dur...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.8 Haftung des Steuerberaters nach der Abgabenordnung

Wer kraft Gesetzes für eine fremde Steuerschuld einzustehen hat, ist nach § 191 Abs. 1 AO Haftungsschuldner und kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Finanzamts mittels Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Haftungsschuld setzt grundsätzlich eine originäre Steuerschuld voraus. Die Haftungsmöglichkeit bezweckt, die Befriedigung des Steueranspruchs auf weitere Pers...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.9.2 Wirtschafts- und Insolvenzstraftaten

Im Folgenden werden beispielhaft Vorschriften genannt, um das Problembewusstsein des Steuerberaters zu schärfen. Jeder Versuch, jegliche Teilnahme (Beihilfe oder Mittäterschaft) ist strafbar. Selbstverständlich sind Steuerberater regelmäßig gesetzestreu, setzen sich aber ab und zu – u. U. im wohl gut gemeinten Interesse – für ihre Mandanten unbewusst eigenen strafrechtlichen...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.7 Kontrollmechanismen des Fiskus – Beratung bei der Selbstanzeige

Zur Vermeidung eines Schadens beim Mandanten muss der Steuerberater diesen auch über neue einschneidende Maßnahmen des Fiskus, die jeden betreffen können, informieren, damit der Mandant für sich die richtigen Schritte einleiten kann. Beispiele: § 88c AO: Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen[1] § 89a AO: Vorabverständigungsverfahren[2] §§ 138d bis 138k AO:...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Leitsatz 1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben. 2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der ...§ 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnungmehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsschranke / 11 Entwicklungen im (internationalen) Steuerrecht

Im internationalen Steuerrecht erfuhren die steuerlichen Regelungen zum Zinsabzug in den letzten Jahren erhöhte Aufmerksamkeit im Rahmen des durch die OECD initiierten sog. BEPS-Projekts ("Base Erosion and Profit Shifting"). Die Zielsetzung der teilnehmenden 62 Staaten bestand vornehmlich darin, den internationalen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.2.3 Haftungsfallen

Bei Erbauseinandersetzungen sind bei der Erbschaftsteuer vor allem die Regeln zu Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen zu beachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 und 4 ErbStG, § 13a i. V. m. § 13b ErbStG sowie § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG).[1] Bei Abfassung der Erbschaftsteuererklärung sollte der Steuerberater zu jedem Punkt Stell...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.3 Haftungsfallen

Nach § 69 AO haftet der Testamentsvollstrecker im Rahmen des durch § 34 AO begründeten Pflichtenverhältnisses, sofern und soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Testamentsvollstrecker kann daher Adressat eines gegen ihn ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer und Vorsteuer:... / Zusammenfassung

Führt ein Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung aus oder empfängt er eine Leistung, muss festgestellt werden, wann die Umsatzsteuer für die Leistung entsteht oder wann die Vorsteuer abzugsfähig ist. Der richtige Zeitpunkt der Erfassung einer Umsatzsteuer oder einer Vorsteuer muss genauso sorgfältig geprüft werden, wie die Steuerbarkeit, die Steuerpflicht...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / IV. Steuerhinterziehung im Versuchsstadium

1. Versuchte Steuerhinterziehung Problematischer ist, ob der Täter oder Teilnehmer durch Steuerhinterziehung in Höhe ersparter Aufwendungen etwas erlangt, wenn die Steuerhinterziehung im Versuchsstadium stecken bleibt. Konkret stellt sich die Frage, ob das Kriterium "etwas erlangt" bereits vor Vollendung der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Für den Versuchsbeginn ist zwischen ...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / 1. Versuchte Steuerhinterziehung

Problematischer ist, ob der Täter oder Teilnehmer durch Steuerhinterziehung in Höhe ersparter Aufwendungen etwas erlangt, wenn die Steuerhinterziehung im Versuchsstadium stecken bleibt. Konkret stellt sich die Frage, ob das Kriterium "etwas erlangt" bereits vor Vollendung der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Für den Versuchsbeginn ist zwischen Steuerhinterziehung durch Handel...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / 3. Klarstellung durch BGH: Nur vollendete Steuerhinterziehung als Anlasstat für die Einziehung

Der 1. Senat des BGH entschied mit Urteil vom 8.3.2022[52], dass bei versuchter Steuerhinterziehung eine Einziehung nicht in Betracht kommt. Begründet wurde dies damit, dass sich die Steuerersparnis in Form von ersparten Aufwendungen noch nicht im Vermögen des Täters niedergeschlagen habe,[53] weil der Tatbeteiligte über die Steuerersparnisse noch nicht faktisch verfügen kön...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / I. Erlangtes Etwas bei Steuerhinterziehung

Beim Delikt der Steuerhinterziehung können sowohl zu Unrecht gewährte Steuervorteile (z.B. Vorsteuererstattungen) als auch die verkürzte Steuer ein "erlangtes Etwas" i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein. Letzteres ist der Fall, weil sich der Täter die Aufwendungen für die Steuern erspart.[23] Aufgrund der Steuerhinterziehung unterbleibt die Minderung des Vermögens, zu der es bei pfl...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / II. Tatvollendung bei Steuerhinterziehung durch aktives Tun

Beispiel I: S gibt im Mai 2025 eine unzutreffende Einkommensteuererklärung für 2024 ab. Das FA folgt der Erklärung und gibt den Bescheid am 1.8.2025 bekannt. Die Hinterziehung der Einkommensteuer 2024 ist am 1.8.2025 vollendet. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich (nur) um eine strafbare versuchte Steuerhinterziehung. Im Beispielsfall liegt eine Steuerhinterziehung durch a...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / III. Tatvollendung bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Hingegen ist die Tat im Fall der Unterlassung der Einreichung einer Steuererklärung/-anmeldung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem ein Schätzbescheid mit zu niedrigen Festsetzungen bekanntgegeben wird.[30] Beispiel II: S gibt für das Jahr 2024 keine Einkommensteuererklärung ab. Das FA erlässt einen zu niedrigen Schätzbescheid am 1.8.2025. Tatvollen...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / C. Voraussetzungen der Einziehung bei Steuerhinterziehung

I. Erlangtes Etwas bei Steuerhinterziehung Beim Delikt der Steuerhinterziehung können sowohl zu Unrecht gewährte Steuervorteile (z.B. Vorsteuererstattungen) als auch die verkürzte Steuer ein "erlangtes Etwas" i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein. Letzteres ist der Fall, weil sich der Täter die Aufwendungen für die Steuern erspart.[23] Aufgrund der Steuerhinterziehung unterbleibt die ...mehr

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Meldepflichten und automati... / 3. Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Beispiel: Beispielfall 2: § 30 ErbStG Die S kaufte im Jahr 2017 eine Ferienimmobilie im Gesamtwert von 2.500.000 EUR. Um Ihren Ehemann, den nicht sehr vermögenden B, für die Zukunft abzusichern, wurde B im Grundbuch zu 50 % als Eigentümer eingetragen. S ging davon aus, dass sie und ihr Mann in der Ehe ein gemeinsames Vermögen haben und erkannte daher nicht, dass es sich bei d...mehr

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Meldepflichten und automati... / IV. Steuerhinterziehung aufgrund unzureichender Überprüfung oder Korrektur der automatisiert gemeldeten Daten?

1. Vorbemerkung Des Weiteren ist fraglich, ob eine Prüfpflicht des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Richtigkeit der übermittelten eDaten besteht (s. hierzu unter 2.b) sowie eine Korrekturpflicht bei Kenntnis der Unrichtigkeit (s. hierzu unter 2.c), mit der Folge, dass bei Verletzung einer etwaigen Prüf-/Korrekturpflicht steuerstrafrechtliche Konsequenzen drohen würden. Im Zu...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehung – Einziehung wegen vermeintlich offener Steuerforderungen? (AO-StB 2025, Heft 4, S. 115)

RA, FAStR/FAStrafR Dr. Rainer Spatscheck / RAin Prof. Dr. Bettina Spilker[*] Das Strafrecht sieht mit dem Einziehungsrecht in §§ 73 ff. StGB vor, dem Täter die wirtschaftlichen Vorteile aus der Straftat zu entziehen. Das gilt seit der Reform zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 auch für Steuerhinterziehungen. Grundsätzlich ist auch eine versuchte Straftat ...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / 2. Versuch als Anlasstat für die Einziehung?

a) Argumente für die Einziehung Auch die versuchte Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).[39] Grundsätzlich kann eine Einziehung von Taterträgen auch an eine versuchte rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) anknüpfen, denn auch die Begehung einer vom Gesetz unter Strafe gestellten Versuchstat ist eine rechtswidrige Straftat i.S.v. §§ 73 Abs. 1 StGB, aus der "e...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / 4. Stellungnahme

Dies gilt für beide Varianten der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO. Auch bei der Steuerhinterziehung durch aktives Tun realisiert der Täter erst mit der Festsetzung und Fälligkeit der Steuern die Ersparnis von Aufwendungen, die – "durch die Tat" – herbeigeführt worden ist.[59] Vor Eintritt des Taterfolgs kann der gegen die steuerliche Erklärungspflicht Verstoßende no...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / D. Fazit

Die Bedeutung des Einziehungsrechts im Steuerstrafverfahren wächst. Es gibt kaum noch denkbare Fallgestaltungen, bei denen bei offener Steuerforderung die Einziehung von Wertersatz nach der Rechtsfigur der "ersparten Aufwendungen" nicht in Betracht kommt. An den Grundsätzen der Einziehung gemessen, kommt die Einziehung aber nur bei einer vollendeten Steuerhinterziehung in Be...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / b) Argumente gegen die Einziehung

Die Gegenauffassung berief sich darauf, dass bei versuchter Steuerhinterziehung gerade "nichts erlangt" werde; die Verkürzung der Steuern trete nicht ein, weil die Tat nicht vollendet werde, sondern im Versuchsstadium bleibe.[49] So begründete das AG Hannover[50] die Ablehnung der Einziehung damit, dass ein der Einziehung unterliegender Vermögensvorteil in Form einer Steuerer...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / a) Argumente für die Einziehung

Auch die versuchte Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).[39] Grundsätzlich kann eine Einziehung von Taterträgen auch an eine versuchte rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) anknüpfen, denn auch die Begehung einer vom Gesetz unter Strafe gestellten Versuchstat ist eine rechtswidrige Straftat i.S.v. §§ 73 Abs. 1 StGB, aus der "etwas erlangt" sein kann (vgl. B...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / B. Allgemeine Voraussetzungen der Einziehung

I. "Etwas" erlangt Grundsätzlich ist im Strafverfahren jeder Vermögenswert einzuziehen, den der Täter oder Teilnehmer "durch" oder "für" eine rechtswidrige Tat erlangt hat.[14] Der erforderliche Kausalzusammenhang richtet sich nach Bereicherungsrecht. Das erlangte "Etwas" ist gleichzusetzen mit Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens des Täters oder Teilnehmers. Es ...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / [Ohne Titel]

RA, FAStR/FAStrafR Dr. Rainer Spatscheck / RAin Prof. Dr. Bettina Spilker[*] Das Strafrecht sieht mit dem Einziehungsrecht in §§ 73 ff. StGB vor, dem Täter die wirtschaftlichen Vorteile aus der Straftat zu entziehen. Das gilt seit der Reform zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 auch für Steuerhinterziehungen. Grundsätzlich ist auch eine versuchte Straftat A...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / II. "Erlangt" i.S.v. Verfügungsgewalt

Erlangt ist ein Gegenstand oder Vermögenswert, sobald er in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar in die eigene Verfügungsgewalt des Täters oder Teilnehmers übergangen ist. Entscheidend ist, dass sich der erlangte Vorteil konkret im Vermögen des Täters niederschlägt,[17] so dass der Täter oder Teilnehmer den Vermögenszuwachs ungehindert genießen kann.[18]mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / A. Einführung

Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 wurde am 21.4.2017 verkündet[1] und trat am 1.7.2017 in Kraft. Seither gilt, dass im Strafverfahren grundsätzlich jeder Vermögenswert einzuziehen ist, den der Täter oder Teilnehmer "durch" oder "für" eine rechtswidrige Tat erlangt hat (§ 73 Abs. 1 StGB).[2] Die Einziehung betrifft nicht nur das spi...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / I. "Etwas" erlangt

Grundsätzlich ist im Strafverfahren jeder Vermögenswert einzuziehen, den der Täter oder Teilnehmer "durch" oder "für" eine rechtswidrige Tat erlangt hat.[14] Der erforderliche Kausalzusammenhang richtet sich nach Bereicherungsrecht. Das erlangte "Etwas" ist gleichzusetzen mit Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens des Täters oder Teilnehmers. Es muss ein messbarer...mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / III. "Durch" oder "für" die rechtswidrige Tat

"Durch" die Tat erlangt i.S.d. § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist nur das, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters oder Teilnehmers übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist.[19] Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB setzt Kausalität zwischen Tat und Erlangtem voraus. Demgegenüber meint "für" die Tat erlangt i.S....mehr

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Versuchte Steuerhinterziehu... / IV. Versuchte "rechtswidrige Tat"

Voraussetzung für die Einziehung ist gem. § 73 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat. Verschulden ist nicht erforderlich. Auch eine versuchte Straftat kommt grundsätzlich als Anknüpfungstat in Betracht.[21] Selbst ein untauglicher Versuch einer Straftat kann Anknüpfungspunkt für die Einziehung sein. Erwirbt der Täter bspw. Wertpapiere in der irrigen Annahme, über Insiderinformat...mehr

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Meldepflichten und automati... / II. Fallkonstellationen

Im Ausgangspunkt ist für die Frage nach steuerstrafrechtlichen Konsequenzen bei Fehlern bei der Übermittlung von eDaten zunächst maßgeblich, ob der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung dem Grunde nach nachkommt oder ob eine solche gänzlich unterbleibt. Gibt der Steuerpflichtige eine Steuererklärung ab, werden ihm die eDaten meldepflichtiger Stellen...mehr

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Meldepflichten und automati... / 2. Strafbarkeit

Der Verstoß gegen eine Meldepflicht kann jedoch auch unmittelbar zu einer Strafbarkeit führen. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger gegen die Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO verstößt, weil er entweder keine Anzeige macht oder eine solche nicht rechtzeitig erfolgt. Der Verstoß führt dann zu einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen Steuerhin...mehr

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Meldepflichten und automati... / a) Meinung 1: Prüfpflicht des Steuerpflichtigen

Von einem Großteil der Literatur[6] und teils auch Verwaltungsauffassung[7] wird eine Prüfpflicht des Steuerpflichtigen angenommen. Hiernach soll die maschinelle Beistellung der von den meldepflichtigen Stellen übermittelten eDaten den Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht befreien, diese auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen (Rolletschke, NZWiSt 20...mehr

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Meldepflichten und automati... / 3. Irrtum über das Entstehen bzw. Einwirken auf einen Steueranspruch

Irrt der Steuerpflichtige hingegen über das Entstehen eines Steueranspruchs, liegt ein Tatbestandsirrtum vor. Dies ergibt sich aus der sog. Steueranspruchstheorie. Hiernach muss der Täter einer Steuerhinterziehung den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennen oder ihn zumindest für möglich halten und verkürzen wollen (sog. Steueranspruchstheorie; BGH v. 13.11.1953 –...mehr

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Meldepflichten und automati... / 2. Prüfpflicht des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die automatisiert gemeldeten Daten?

a) Meinung 1: Prüfpflicht des Steuerpflichtigen Von einem Großteil der Literatur[6] und teils auch Verwaltungsauffassung[7] wird eine Prüfpflicht des Steuerpflichtigen angenommen. Hiernach soll die maschinelle Beistellung der von den meldepflichtigen Stellen übermittelten eDaten den Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht befreien, diese auf ihre Richtigkeit und Vollständi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Meldepflichten und automati... / b) Meinung 2: Keine Prüfpflicht des Steuerpflichtigen

aa) Vorüberlegung: Prüfung faktisch möglich? Nach hier vertretener Auffassung ist eine Prüfpflicht des Steuerpflichtigen jedoch abzulehnen. (so wohl auch Gebhardt, AO-StB 2021, 32; so wohl auch Neudert in AO-eKommentar, § 150 AO Rz. 14.6, der jedoch eine Korrekturpflicht bei Kenntnis annimmt). Maßgeblich ist als Ausgangsfrage zunächst, ob dem Steuerpflichtigen eine Prüfung der...mehr

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Meldepflichten und automati... / bb) Ungleichbehandlung je nach Art der Abgabe

Da eine Prüfpflicht nur bei der elektronischen Erklärungsabgabe in Frage kommt, käme es bei Annahme einer Prüfpflicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung je nach Art der Erklärungsabgabe.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Meldepflichten und automati... / 3. Korrekturpflicht bei positiver Kenntnis

Jedoch ist nach unserer Auffassung eine Korrekturpflicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige – aus welchen Gründen auch immer – positive Kenntnis von der Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der von der meldepflichtigen Stelle übermittelten Daten hat (so auch Neudert in AO-eKommentar, § 150 AO Rz. 14.6; Haselmann in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 150 Rz. 35). Hierfür sprechen auc...mehr

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Meldepflichten und automati... / a) 1. Fallgruppe: Abgabe einer unvollständigen Erklärung durch den Steuerpflichtigen

Beispiel: Die Rentenversicherung übermittelt die Bezüge des R zutreffend und informiert diesen darüber. In seiner Steuererklärung erklärt er seine Renteneinkünfte nicht und seine Mieteinkünfte nur unvollständig. Lösung: R hat durch die unvollständige Erklärung der Mieteinahmen den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht. Hinsichtlich der Ren...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vom Umgang der Finanzverwal... / III. Die Wahrheit bestimmt die Steuerfahndung

Beispiel: Denkwürdig ist auch das Auftreten eines Steuerfahnders aus A. in drei zur gemeinsamen Erörterung zusammengefassten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beim IX. und X. Senat des Finanzgerichts K. Es stellte sich die Frage, ob für die Jahre 08 bis 13 nicht bereits Festsetzsetzungsverjährung eingetreten ist. Für die Jahre danach gab es belastbare Beweismittel für...mehr

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Meldepflichten und automati... / 1. Vorbemerkung

Des Weiteren ist fraglich, ob eine Prüfpflicht des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Richtigkeit der übermittelten eDaten besteht (s. hierzu unter 2.b) sowie eine Korrekturpflicht bei Kenntnis der Unrichtigkeit (s. hierzu unter 2.c), mit der Folge, dass bei Verletzung einer etwaigen Prüf-/Korrekturpflicht steuerstrafrechtliche Konsequenzen drohen würden. Im Zusammenhang mit ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Meldepflichten und automati... / aa) Vorüberlegung: Prüfung faktisch möglich?

Nach hier vertretener Auffassung ist eine Prüfpflicht des Steuerpflichtigen jedoch abzulehnen. (so wohl auch Gebhardt, AO-StB 2021, 32; so wohl auch Neudert in AO-eKommentar, § 150 AO Rz. 14.6, der jedoch eine Korrekturpflicht bei Kenntnis annimmt). Maßgeblich ist als Ausgangsfrage zunächst, ob dem Steuerpflichtigen eine Prüfung der eDaten auf deren Richtig- und Vollständigke...mehr

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Meldepflichten und automati... / ELEKTRONISCHE ERKLÄRUNG (ELSTER)

Hingegen ist bei einer Erklärungsabgabe auf elektronischem Wege über das ELSTER-Portal eine Überprüfung grundsätzlich möglich, denn die Finanzverwaltung bietet dem Steuerpflichtigen mit der vorausgefüllten Steuererklärung und den für den Belegabruf bereitgestellten eDaten die Möglichkeit, ihre bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einzusehen (s. hierzu unter A.III). Nu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Meldepflichten und automati... / cc) Widerspricht Sinn und Zweck bzw. gesetzgeberischen Willen

Gegen eine Prüfpflicht spricht ferner der Wille des Gesetzgebers und Sinn und Zweck der Regelung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO. Unstreitig soll die eDatenfiktion als Teil der voranschreitenden Digitalisierung das Veranlagungsverfahren vor allem beschleunigen und vereinfachen (BT-Drucks. 18/8434, 2). Wäre der Steuerpflichtige verpflichtet, die übermittelten Daten im Einzelnen zu ü...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Meldepflichten und automati... / gg) Keine Notwendigkeit – ausreichender Schutz gewährleistet

Letztlich besteht auch keine Notwendigkeit für eine derartige Prüfpflicht. Tatsächlich wird es in der Praxis selten vorkommen, dass die übermittelten Daten falsch sind, was schließlich auch ein Grund für die Regelung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO ist. Und in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger positive Kenntnis hat, unterliegt er einer Korrekturpflicht.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Meldepflichten und automati... / ee) AEAO zu § 150 Nr. 3 S. 1 AO

Selbst die Finanzverwaltung selbst spricht sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung sogar eindeutig gegen eine Prüfpflicht aus: „Hat die Steuerverwaltung Daten, die ihr von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO übermittelt wurden, mangels abweichender Angaben des Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung unverändert übernommen, ist der Steuerpflichtige...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Meldepflichten und automati... / b) 2. Fallgruppe: Keine Abgabe einer Erklärung durch den Steuerpflichtigen:

Beispiel: Die Rentenversicherung übermittelt die Bezüge des R zutreffend und informiert diesen. Lösung: Auch hier hat R hat durch die Nicht-Erklärung der Mieteinahmen den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht. Ob die Fiktionswirkung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO aufgrund der Nichtabgabe einer Steuererklärung für die Renteneinnahmen anwendbar is...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Meldepflichten und automati... / a) 1. Fallgruppe: Abgabe einer unvollständigen Erklärung durch den Steuerpflichtigen:

Beispiel: Die Rentenversicherung übermittelt nur einen Teil der Bezüge des R. In seiner Steuererklärung erklärt er weder seine Renteneinkünfte noch seine Mieteinkünfte. Lösung: Hinsichtlich der Mieteinahmen ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Bezüglich der Renteneinkünfte gilt die Fiktionswirkung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO nur für die ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Meldepflichten und automati... / SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG MIT AMTLICHEM VORDRUCK

Für Privatpersonen ist es wie oben gesehen grundsätzlich weiterhin möglich, die Steuererklärung durch schriftliche Erklärung mit amtlichem Vordruck abzugeben (s. hierzu unter A.III). Jedoch werden die von den meldepflichtigen Stellen übermittelten eDaten seitens der Finanzverwaltung bei Verwendung des amtlichen Vordrucks zur Steuererklärung in Papierform nirgends angezeigt un...mehr