Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 3.2.2.1 Realsplitting (§ 10a Abs. 1a Nr. 1 EStG)

Rz. 20 Der Stpfl. kann nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG beantragen, dass Unterhaltsleistungen an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 13.805 EUR im Kj. als Sonderausgaben abgezogen werden (Realsplitting). Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Vz nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absiche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 2.1 Anspruch auf Veranlagung

Rz. 25 Die Veranlagung ist ein mehrstufiges förmliches Verfahren. Sie beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) durch den Stpfl. aufgrund derer die zuständige Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen für einen vorgegebenen Zeitraum (§ 2 Abs. 7 S. 2 EStG) ermittelt. Das Ermittlungsergebnis ist Grundlage der ESt-Festsetzung (§ 25 Abs. 1 EStG), die dem Stpfl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Berichtigung nach § 153 AO ... / IX. Der neue § 153 Abs. 4 AO nach einer Betriebsprüfung

Mit Wirkung ab 2025 wurde durch das DAC7-Umsetzungsgesetz § 153 AO um einen neuen Abs. 4 ergänzt. Dieser besagt, dass die in § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO verankerte Berichtigungspflicht auch dann besteht, wenn Prüfungsfeststellungen unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder einem Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO) umgesetzt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Berichtigung nach § 153 AO ... / VII. Festsetzungsverjährung

Die Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen besteht nur bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die fehlerhafte Steuererklärung abgegeben wurde, spätestens jedoch drei Jahre nach Entstehung des Steueranspruches und endet vier Jahre später (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Innerhalb dieser Ze...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.20 § 27 Abs. 19 UStG: Rückabwicklung der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Rz. 84 Bereits unmittelbar nach der Verkündung des KroatienAnpG[1] v. 26.7.2014 – dem 31.7.2014 – war ein neuer § 27 Abs. 19 UStG in Kraft getreten[2], der Gesetzgeber sah hier dringenden Handlungsbedarf aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Zusammenhang mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse-charge) bei den sog. Bauträgerfällen nach § 13b UStG . Mit ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Feststellungsbescheid und Steuerbescheid

Rz. 4 Das Wesen eines Steuerbescheids besteht darin, dass in ihm eine Steuer nach Art und Betrag festgesetzt wird.[1] Dagegen werden in einem Feststellungsbescheid einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt; Tenor eines Feststellungsbescheids ist also nicht eine Steuer, sondern die Feststellung einer Besteuerungsgrundlage. Feststellungsbescheide enthalten daher e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.2 Tatbestand und Rechtsfolgen der Feststellung

Rz. 33 Abs. 5 gilt für alle Fälle der gesonderten Feststellung, nicht nur für die Feststellung der Einheitswerte und Grundsteuerwerte. Nach dieser Vorschrift kann trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch eine gesonderte Feststellung erfolgen, wenn für mindestens eine der auf der gesonderten Feststellung beruhenden Steuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Systematik

Rz. 1 Das Gesetz wendet die beiden Begriffspaare Grundlagen- und Folgebescheid sowie Feststellungs- und Steuerbescheid an, die eng miteinander zusammenhängen, ohne sich jedoch völlig zu decken. So ist zwar ein Feststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid,[1] er kann jedoch gleichzeitig im Verhältnis zu einem anderen Bescheid Folgebescheid sein. Praxis-Beispiel Bei einer doppe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 §§ 179ff. AO knüpfen an § 157 Abs. 2 AO an. § 157 Abs. 2 AO enthält den Grundsatz, dass bei einem Steuerbescheid nur die in § 157 Abs. 1 S. 2 AO genannten Bestandteile zum Regelungsbereich des Bescheids gehören, nämlich die Festsetzung von Art und Betrag der Steuer sowie die Bezeichnung des Steuerschuldners. Zur Festsetzung der Art der Steuer wird man auch den Zeitraum...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5 Feststellung durch Teilabschlussbescheid, Abs. 1a

Rz. 107 Durch Gesetz v. 20.12.2022[1] wurde mit Abs. 1a die Möglichkeit geschaffen, in der Außenprüfung ermittelte Besteuerungsgrundlagen vor Ergehen des Prüfungsberichts durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festzustellen. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit der Neufassung der Ablaufhemmung bei einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO. Mit dieser Vorschrift wurde ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.7 Verhältnis der verschiedenen Feststellungen zueinander

Rz. 75 Der Gewinnfeststellungsbescheid kann in seinem sachlichen Regelungsbereich eine Mehrzahl von Feststellungen (Höhe der Einkünfte, Einkunftsart, Steuerbarkeit der Einkünfte, Steuerermäßigungen, Nebenentscheidungen) enthalten. Es stellt sich die Frage, ob jede dieser Feststellungen in einem eigenständigen, wenn auch äußerlich mit anderen Feststellungen zusammengefassten ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Zulässigkeit der gesonderten Feststellung

Rz. 13 Zulässig ist die gesonderte Feststellung nur, soweit dies in der AO oder anderen Gesetzen bestimmt ist. Steuergesetz kann dabei nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, sein.[1] Zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften außerhalb der AO, die eine gesonderte Feststellung zulassen, Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 8ff....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.1.5 Steuerliche Bedeutung

Rz. 35 Generell sind, trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen, gesonderte Feststellungen der Einkünfte nur zulässig, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sein können. Die gesonderte Feststellung ist kein Selbstzweck, sondern soll die Durchführung der Besteuerung erleichtern.[1] Die gesonderte Feststellung übernimmt mit der Ermittlung und Feststellung bestimmter ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.5 Hinweis nach Abs. 5

Rz. 50 Nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO ist "hierauf" in dem Feststellungsbescheid hinzuweisen. M. E. gilt diese besondere Hinweispflicht nur für den eingeschränkten Wirkungskreis des Feststellungsbescheids. Grundsätzlich gilt ein Feststellungsbescheid für alle abhängigen Steuern bzw. Folgebescheide. Soll er nur für einzelne Steuern oder Folgebescheide gelten, ist dies eine Einschr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1 Begriffe

Rz. 55 Während die Steuerbescheide in §§ 155ff. AO und die Feststellungsbescheide in §§ 179ff. AO eingehend gesetzlich geregelt sind, enthält die AO für die Grundlagen- und Folgebescheide nur zwei Legaldefinitionen: in § 171 Abs. 10 AO für den Grundlagenbescheid, in § 182 Abs. 1 AO für den Folgebescheid. An einer zusammenfassenden Regelung fehlt es; insbesondere ergibt sich ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Nichtsteuerlicher Verwaltungsakt als Grundlagenbescheid

Rz. 61 Grundsätzlich können auch Verwaltungsakte, die auf nichtsteuerlichen Gesetzen beruhen, Grundlagenbescheide für steuerliche Verwaltungsakte sein. Das ist nicht ganz unproblematisch, da hierdurch die Wirkungen zweier Verwaltungsverfahren miteinander vermischt werden, die nach unterschiedlichen Prinzipien ablaufen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. So rechtfertigt si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 10 Feststellung anrechenbarer Steuer, Abs. 5 Nr. 2

Rz. 207 Durch Gesetz v. 21.12.1993[1] ist in Abs. 5 die Nr. 2 angefügt und damit die Möglichkeit geschaffen worden, anrechenbare Steuerbeträge gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist sinnvoll, soweit die Erträge mehreren gemeinschaftlich zustehen und damit auch die anrechenbare Steuer auf mehrere Stpfl. zu verteilen ist. Da für die Stpfl. mehrere FÄ zuständig sein kö...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 6.2.3.3.3 Einleitung des Feststellungsverfahrens, § 4

Rz. 153 Das Feststellungsverfahren wird von der Finanzbehörde eingeleitet; die Einleitung liegt regelmäßig in der Aufforderung an die Beteiligten, eine Feststellungserklärung abzugeben. Eine Einleitung erfolgt auch auf Antrag eines Feststellungsbeteiligten; der Antrag liegt in einer unaufgeforderten Abgabe der Feststellungserklärung. Die Finanzbehörde entscheidet nach pflich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.3 Nicht dem Unternehmer gehörig

Ob bei dem Begriff "gehören" auf die zivilrechtliche Definition des Eigentums abzustellen ist, ist abschließend nicht geklärt. Eine strenge Anlehnung an das Zivilrecht würde die Beschränkung der Haftung auf Sachen rechtfertigen, da das BGB nur bei Sachen vom Eigentum spricht, bei Rechten dagegen vom Inhaber, Gläubiger usw. Auf § 39 AO ist auf jeden Fall nicht abzustellen.[1]...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 8 § 183a AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Bindung an nicht festgestellte Besteuerungsgrundlagen

Rz. 69 Es kommt auch vor, dass unselbstständige, nicht gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen eines Bescheids für einen anderen Bescheid bindend sind. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Fälle: Die Ermittlung der positiven oder negativen Einkünfte im ESt- bzw. GewSt-Bescheid hat in gewissem Umfang Bindungswirkung für die Feststellung des vortragsfähigen Verlust...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 7.4 Nichtfeststellungsbescheid

Rz. 199 Nach § 180 Abs. 3 AO besteht die Möglichkeit, durch Bescheid festzustellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht erfolgen wird. Der Streit über die Frage, ob eine gesonderte Feststellung vorzunehmen ist, gehört damit in das Feststellungsverfahren (Verfahren über den Nichtfeststellungsbescheid), nicht in das Verfahren über den Folgebescheid.[1] Der Nichtfeststellun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Zweck der gesonderten Feststellung

Rz. 5 Die gesonderte Feststellung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel, die Steuerfestsetzung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Sie hat lediglich eine dienende Funktion, nämlich die Steuerfestsetzung in dem Folgebescheid zu ermöglichen und zu erleichtern. Die gesonderte Feststellung stellt daher nur eine technische Vorstufe der Steuerfestsetzung dar, indem das an ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Zurechnung des Gegenstands der Feststellung

Rz. 24 Beteiligt am Feststellungsverfahren ist derjenige oder sind diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise nach dem jeweiligen Steuergesetz zuzurechnen ist ("Inhaltsadressaten"). Im Fall eines negativen Feststellungsbescheids sind auch diejenigen Personen Beteiligte und damit Inhaltsadressaten, über deren Nichtbeteiligung am Gegenstand der Fests...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 8.1.1 Zulässigkeit des Ergänzungsbescheids

Rz. 96 Nach Abs. 3 kann eine Feststellung, die in einem Feststellungsbescheid hätte getroffen werden müssen, aber unterblieben ist, in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Der Zweck des Ergänzungsbescheids liegt nur in der Vereinfachung des Verfahrens. Die Notwendigkeit einer Aufhebung und eines Neuerlasses des Feststellungsbescheids soll auf gravierende Fälle beschrä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.6 Nebenentscheidungen

Rz. 71 In dem Gewinnfeststellungsbescheid sind außerdem bestimmte Nebenentscheidungen zu treffen. Diese Nebenentscheidungen können Faktoren betreffen, die nicht von den Mitunternehmern gemeinschaftlich verwirklicht worden sind (z. B. Spenden). Gemeinschaftlich müssen nur die Einkünfte sein, nicht die sonstigen festzustellenden Faktoren. Ist bei der Personengesellschaft ein Sa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Verfahrensrechtliche Regelungen

Rz. 23 Der Feststellungsbescheid ist Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Auf ihn sind daher die Vorschriften der §§ 118ff. AO anwendbar.[1] Nach § 181 Abs. 1 AO sind auf den gesonderten Feststellungsbescheid die Vorschriften über Steuerbescheide, §§ 155ff. AO, entsprechend anwendbar.[2] Nach § 119 Abs. 1 AO muss der Feststellungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 6.2.3.7 Inkrafttreten, § 11

Rz. 177 § 11 der VO enthält nur allgemeine Vorschriften über das Inkrafttreten der Tatbestände. Zum Inkrafttreten des Tatbestands des § 8 vgl. Rz. 177. Zum Inkrafttreten des Tatbestands des § 9 vgl. Rz. 184. Die Vorschriften der VO zu § 180 Abs. 2 AO traten am 20.12.1986 in Kraft. Allerdings ist § 180 Abs. 2 AO in der alten Fassung schon am 25.12.1985 außer Kraft getreten (vg...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.7.3 Selbständig tätige Frauen

Rz. 132 Frauen, die selbständig tätig sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 2 Satz 5). Dieses gilt allerdings nur, wenn sie wegen der selbständigen Tätigkeit mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder den Wahltarif i. S. d. § 53 Abs. 6 gewählt haben (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Ob der Anspruch auf Krankengeld im Falle einer Ar...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Rechtsgeschäftlich bestellter gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter, Abs. 1 S. 1

Rz. 15 Vorrangig ist die Bekanntgabe an einen von den Feststellungsbeteiligten nach § 80 AO rechtsgeschäftlich bestellten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Sind mehrere Personen an dem Feststellungsverfahren beteiligt, ist die Feststellung also eine einheitliche, trifft die Feststellungsbeteiligten nach § 183a Abs. 1 S. 1 AO die Obliegenheit, einen gemeinsamen Empfangsbe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 6.2.4 Feststellung beim Übergang zu Liebhaberei, § 8

Rz. 178 Beim Strukturwandel eines (gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen) Betriebs zur Liebhaberei sind die in der betrieblichen Zeit angesammelten stillen Reserven steuerlich verhaftet (verstrickt), die später während der Liebhaberei entstehenden stillen Reserven aber nicht. Der Übergang zur Liebhaberei stellt keine Betriebsaufgabe/Entnahme dar,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Gesonderte Feststellungen nach der AO

Rz. 5 Bei den Vorschriften der AO und der Einzelsteuergesetze ist zu unterscheiden zwischen Vorschriften, die bestimmen, welche Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, und den Verfahrensregelungen zur Feststellung, ihren Rechtswirkungen und der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids. Die Verfahrensregelungen sind in §§ 179, 181-183 AO enthalten. Sie gelten für a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 183 AO zu sehen, in dem bis Vz 2023 die Bekanntgabe bei einheitlicher Feststellung für alle Gesellschaften und Gemeinschaften geregelt war. Durch Gesetz v. 22.12.2023[1] wurde diese Regelung in zwei selbständige Vorschriften aufgespalten. Hintergrund ist die Anpassung der AO an das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz, dur...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens im Bezugszeitraum (Abs. 3)

Rz. 14 Abs. 3 der Vorschrift enthält zusätzliche Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum und stellt bei der Ermittlung der im Bezugszeitraum zu berücksichtigen Gewinneinkünfte grds. auf eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, ab. Der Hintergrund dieser besonderen Vorschrift ist...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einnahmen-Überschussrechnun... / 6 Ermittlung des Gewinns

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt in 4 Stufen: Zunächst werden in den Zeilen 78 bis 80 steuerfreie Einnahmen nach den §§ 3, 3a EStG abgezogen, entsprechende Betriebsausgaben dem bisherigen Ergebnis wieder hinzugerechnet. Anschließend werden in den Zeilen 84 bis 91 Investitionsabzugsbeträge, Zuschläge nach § 6b Abs. 7, 10 EStG sowie Hinzu- und Abrechnungen in...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellungserklärung 2024... / Zusammenfassung

Überblick Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil der jeweiligen Steuerbescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. Hiervon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, indem der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlag...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellungserklärung 2024... / 6.2 Anlage FE 3

Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge [1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Betriebseinnahmen bei Kosten- und...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Vorgaben zur Abzugsermittlung (Abs. 4)

Rz. 18 Abs. 4 regelt den Nachweis der Abzugsmerkmale, die neben den Daten nach Abs. 2 dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen sind. Die Erforderlichkeit der Abzugsmerkmale ergibt sich aus der Regelung des § 2e BEEG. Im Gegensatz zu § 2c Abs. 3 BEEG regelt er nur die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis bestimmter Daten, die zur Ermittlung der Abzüge für...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.1 Allgemeine Angaben

Der Hauptvordruck GewSt 1 A dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags. Die in den Zeilen 10–14a einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit St...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vorauszahlungsbescheid (§ 37 Abs 3 S 1 EStG)

Rn. 35 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Es gibt keine allg Erklärungspflicht für Zwecke der Vorauszahlungen, so auch nicht für den Fall, dass der StPfl unterjährig selbst erkennt, dass eine erstmalige Festsetzung oder eine Erhöhung von Vorauszahlungen in Betracht kommt. Zu unterscheiden sind die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen gem § 37 Abs 3 S 1 EStG und die Anpassung (z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Durchführung der Erstattung

Rn. 110 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Feststellung einer Steuerüberzahlung setzt die Durchführung der Veranlagung voraus, auf die der StPfl einen Rechtsanspruch hat, weil sie entweder von Amts wegen oder auf Antrag des StPfl zu erfolgen hat (§ 46 EStG). Wird die Veranlagung durchgeführt, so hat die FinBeh nach Abschluss ihrer Sachaufklärung einen schriftlichen Steuerbeschei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Verhältnis zu Vorschriften der AO

Rn. 14 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Das Veranlagungsverfahren wird durch Steuerbescheid (§ 155 AO) abgeschlossen. In dem Steuerbescheid wird die ESt-Schuld des ArbN festgesetzt. Aus diesem Grunde wird auch bei der Antragsveranlagung nicht über einen Erstattungsanspruch iSd § 37 Abs 2 AO entschieden. Die Anrechnung der im Abzugsverfahren einbehaltenen LSt ist nicht Gegenstand de...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Grundsatz des abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 22 Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2d BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagung vor der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Entstehung der ESt (§ 36 Abs 1 EStG)

Rn. 9 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die materiellrechtliche Entstehung der ESt-Schuld ist in § 36 Abs 1 EStG normiert. Danach entsteht die ESt grundsätzlich mit Ablauf des VZ, in dem der StPfl einen Besteuerungstatbestand (§ 38 AO) verwirklicht hat, soweit im EStG nichts anderes bestimmt ist (wie zB in § 44 Abs 1 S 2 EStG für KapSt). VZ ist das Kj (§§ 2 Abs 7, 25 Abs 1 EStG). D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / E. Erbschaftsteuer

Rz. 91 Die Erbschaftsteuer ist eine Kommunalsteuer. Dies bedeutet, dass das Steueraufkommen den Kommunen zufließt und die Steuerschuld von der Kommunalverwaltung eingetrieben wird. Einschlägig ist das Gesetz über die Kommunalsteuern und -gebühren aus dem Jahre 1998. Rz. 92 Steuerpflichtige Objekte sind durch bulgarische Staatsangehörige gesetzlich oder testamentarisch geerbte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / p) Praktische Überlegungen

Rz. 395 [Autor/Stand] In steuerstrafrechtlicher Hinsicht wird zukünftig die Norm des § 160b StPO von Relevanz sein. Die Staatsanwaltschaft kann danach den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Im Zuge der Gesetzesreform sollte eine dahin gehende Regelung aufgenommen werden, dass derartige Gesprä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Anrechnung im Erhebungsverfahren

Rn. 92 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Anrechnung der Vorauszahlungen und der Steuerabzugsbeträge nach § 36 EStG erfolgt trotz äußerer Verbindung mit der Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid im Erhebungsverfahren mit deklaratorischer Wirkung (BFH BStBl II 2009, 842). Die Zusammenfassung der Festsetzung und der Anrechnung als selbstständige VA in einem Bescheid sind durch re...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Abweichende erste Fälligkeit im Erhebungszeitraum 2025 (Abs. 3)

Rz. 324 [Autor/Stand] Gemäß § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HmbGrStG wird der erste Fälligkeitstermin für die ab 2025 erhobene Grundsteuer abweichend von § 28 Abs. 1 GrStG und § 10 Abs. 2 HmbGrStG einmalig vom 15.2.2025 auf den 30.4.2025 verschoben. Vor den Fälligkeitsterminen geleistete Zahlungen werden nach § 12 Abs. 3 Satz 3 HmbGrStG zu den nächsten Fälligkeitsterminen verrechn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Rechtsschutzfragen

Rn. 80 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Verfahrensrechtlich sind Vorauszahlungsbescheide eigenständige Steuerfestsetzungsbescheide (§§ 155 Abs 1 S 1, 164 Abs 1 S 2 AO; s Rn 4). Der Vorauszahlungsbescheid kann – wie jeder Steuerbescheid – mit Einspruch und nachfolgend Anfechtungsklage angefochten werden. Die Anfechtung des Jahressteuerbescheids, auf dem die Bemessung der Vorauszahlu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entrichtung der Vorauszahlungsschuld (§ 37 Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 10 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Abweichend von der logischen Reihenfolge, nach der eine Schuld erst entstanden sein muss, bevor sie fällig werden kann, regelt § 37 Abs 1 S 1 EStG erst den Entrichtungs- und dann erst den Entstehungszeitpunkt. Rn. 11 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 In den Normalfällen sind die Vorauszahlungen zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines (Kalender-)...mehr