Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 42 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen miteinander im Einklang stehen (sog. materielle Satzungsmäßigkeit). D. h., die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprec...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VII. Behaltensfrist

Rz. 34 Anders als bei einer ehebedingten Zuwendung des Familienheims i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steht ein Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG) und die Abkömmlinge (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG) unter einem Nachbesteuerungsvorbehalt. Der Steuerbescheid ist in diesen Fällen wegen eines Ereignisses, das steuerliche Wir...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / II. Steuerliche Anerkennung einer nur mündlichen Verfügung von Todes wegen

Rz. 42 Da auch Formmängel unbeachtlich sind, reicht für die steuerliche Anerkennung nach Ansicht des BFH grundsätzlich (sogar) eine nur mündliche Erklärung des Erblassers als Verfügung aus.[39] Dies gilt auch, wenn sich der Erblasser der Unwirksamkeit seiner Verfügung bewusst war.[40] Die Auskehrung – diese muss dem Finanzamt in der Praxis nachgewiesen werden – eines (nur) m...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Abzugsfähigkeit von Vermächtnisansprüchen

Rz. 122 Die als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähige Vermächtnislast ist mit dem gemeinen Wert des Vermächtnisgegenstandes i.S.d. § 9 BewG (siehe § 8 Rdn 11 ff.) beim Erben abzugsfähig. Gleiches gilt für die Abfindung, die ein Erbe für die Ausschlagung eines Vermächtnisses geleistet hat. Ist Vermächtnisgegenstand ein steuerbegünstigter Gegenstand, etwa ein Familienheim i.S.d...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 7. Festsetzungsverjährung während (außer-)gerichtlicher Pflichtteilsauseinandersetzung

Rz. 50 In der Praxis können sich Pflichtteilsauseinandersetzungen teilweise über mehrere Jahre hinziehen. In diesen Fällen kann wegen zwischenzeitlich ergangener Steuerbescheide Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 ff. AO (siehe § 11 Rdn 1) eintreten. Kommt es nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zu Änderungen, können diese steuerlich – etwa im Rahmen des Abzugs i.S.d...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / 5. Steuerliche Gestaltungsrechte

Rz. 10 Erbschaftsteuerliche Gestaltungsrechte – z.B. das Wahlrecht des Nacherben gem. § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG (siehe § 8 Rdn 146) und der Antrag auf Stundung für bestimmtes Vermögen nach § 28 ErbStG (siehe § 6 Rdn 95 ff.) – können nur vom betroffenen Erben persönlich (bzw. von dem bevollmächtigten Testamentsvollstrecker) ausgeübt werden.[6] Eine Wahlrechtsausübung durch den T...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Vermögensbindung

Tz. 39 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Außerdem muss die Satzung bestimmen, dass die begünstigten Zwecke ausschließlich selbstlos und unmittelbar verfolgt werden. Für die Festlegung der Unmittelbarkeit (s. § 57 AO, Anhang 1b) wird im Allgemeinen die Bestimmung genügen, dass die Zwecke unmittelbar verfolgt werden. Für die Selbstlosigkeit sind die Vorschriften über die Vermögensbin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Rödder/Schumacher, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts, DStR 2001, 1637; Crezelius, FR 2002, 805; Weiss/Brühl, Teleologische Reduktion der Sperrfrist des § 6 Abs 5 S 6 EStG? Zugleich Anmerkung zu FG München v 10.07.2019, 7 K 1253/17, DB 2020, 914; Thörmer/Eitrich, Die jüngere BFH-Rspr zur teleologischen Reduktion von § 6 Abs 5 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Steuerfestsetzung

Rz. 31 Für die festgestellte Fehlmenge muss die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 155ff. AO erhoben werden. Dies geschieht durch Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steueranmeldung[1], durch Änderung der Vorbehalts- bzw. Vorläufigkeitsfestsetzung[2] oder durch einen auf die Fehlmenge bezogenen Steuerbescheid.[3] Rz. 32 Ein Steuerbescheid, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.3 Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen

Rz. 23 Die Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen hängt vom jeweiligen Einzelsteuergesetz ab, sie ist für jede Steuerart gesondert zu beurteilen. Allgemein gilt: Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Beste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.2 Beteiligtenfähigkeit juristischer Personen des Zivilrechts

Rz. 22 Juristische Personen des Zivilrechts sind, soweit das Einzelsteuergesetz ihnen die Steuersubjektsfähigkeit zuweist, spätestens mit Erlangung der zivilrechtlichen Vollrechtsfähigkeit, d. h. mit der staatlichen Genehmigung, Verleihung oder Eintragung im jeweiligen staatlichen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister), steuerrechtsfähig. Die Steuerrechtsfähigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.6 Änderung des Steuerbescheids (§ 152 Abs. 12 AO n. F.)

Rz. 168 § 152 Abs. 12 AO n. F. betrifft Fälle einer Änderung des Steuerbescheids. Nach § 152 Abs. 12 S. 1 AO n. F. ist bei einer Aufhebung der Steuerfestsetzung oder des Gewerbesteuermessbescheids oder des Zerlegungsbescheids auch der VZ aufzuheben.[1] Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung ist nach § 152 Abs. 12 S. 2 AO n. F. auch der VZ anzupassen. Ein Verlustrücktrag od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Gegenstand der Abrechnungsbescheide

Rz. 23 Mit dem Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob und inwieweit ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch besteht, der in einem Steuerbescheid oder in einer anderen Grundlage für seine Verwirklichung festgesetzt worden ist.[1] Die sowohl die Finanzbehörde als auch den Adressaten bindende[2] Entscheidung betrifft die Verwirklichung des einzelnen Anspruchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.1 Steueransprüche

Rz. 5 Steueransprüche werden durch Steuerbescheid[1] festgesetzt. Diese Bescheide sind die Grundlage der Verwirklichung.[2] Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO gilt das Gleiche für Freistellungsbescheide.[3] Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls Steuerbescheide und damit auch Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen.[4] Allerdings büßen diese Bescheide mit dem Ergehen de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Erlass eines Bescheids

Rz. 13 Die Festsetzung eines VZ setzt zunächst voraus, dass von der Finanzbehörde ein Steuerbescheid[1], Steuermessbescheid[2] bzw. ein Feststellungsbescheid[3] erlassen worden ist. Aus diesem erlassenen Bescheid folgt einmal, gegen welchen Stpfl. die VZ-Festsetzung zu richten ist, zum anderen dient die in dem Bescheid festgesetzte Steuer, der Steuermessbetrag bzw. die steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.5 Erstattungsansprüche

Rz. 12 Erstattungsansprüche ergeben sich aus § 37 Abs. 2 AO, aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen oder aus §§ 272 Abs. 1 S. 6, 276 Abs. 6 S. 2 AO [1] Ihre Festsetzung in einem Erstattungsbescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen.[2] Die sich aus den Einzelsteuergesetzen ergebenden Erstattungsansprüche folgen aus einer Steuerfestsetzung und der Abrechnung der geleisteten Vora...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Abgrenzung des Abrechnungsbescheids von der Anrechnungsverfügung

Rz. 27 Mit der Anrechnungsverfügung [1], die auch Abrechnungsverfügung oder Abrechnungsteil des Steuerbescheids genannt wird, verrechnet das FA die Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge und KSt mit der festgesetzten Steuerschuld. Es ermittelt also den Stand des zu zahlenden Anspruchs aus diesem Steuerschuldverhältnis. Die Anrechnungsverfügung ist, obwohl sie äußerlich mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.4.1 Grundsatz

Rz. 62 Die Festsetzung des VZ erfolgt durch Verwaltungsakt, der von dem als Bemessungsgrundlage dienenden Steuerbescheid, Steuermessbescheid bzw. Feststellungsbescheid rechtlich unabhängig ist. Eine nachträgliche Veränderung des als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheids hatte demgemäß nach der Altfassung keine automatische Veränderung des VZ zur Folge.[1] Eine entsprechend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.5 Rechtsbehelfe

Rz. 19 Gegen die einzelne Grundlage für die Verwirklichung als Steuerbescheid, Freistellungsbescheid, Steuervergütungsbescheid, Haftungsbescheid und Verwaltungsakt zur Festsetzung einer steuerlichen Nebenleistung ist unmittelbar und nicht nur in der Eigenschaft als Verwirklichungsgrundlage der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben. Dasselbe gilt für den Bescheid, der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.5 Festsetzung des VZ (§ 152 Abs. 11 AO n. F.)

Rz. 167 Ebenfalls nicht geändert hat sich die Festsetzung des VZ. Dieser soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden.[1] Dies gilt auch in den Fällen einer Feststellung. Ausnahmen sind somit weiter zulässig.[2] Rz. 167a Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weitere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.1.3 Dauer der Fristüberschreitung

Rz. 82 Als zweites Ermessenskriterium ist die Dauer der Fristüberschreitung anzusehen. Ausgangspunkt ist zunächst der gesetzliche bzw. durch Verwaltungsakt bestimmte Abgabetermin. Aber auch bei den Stpfl., die keine Fristverlängerung beantragt haben, kann als Abgabetermin nur der Zeitpunkt angesehen werden, in dem üblicherweise nur noch mit besonderer Begründung Fristverläng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.7 Korrektur der VZ-Festsetzung

Rz. 146 Eine Berichtigung der VZ-Festsetzung kommt gem. § 129 AO jederzeit in Betracht, wenn der Finanzbehörde beim Erlass ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. Für Fehler seitens des Stpfl. gilt es § 173a AO zu beachten, der die Korrektur von Fehlern des Stpfl. bei Erstellung einer Steuererklärung ermöglicht. Die Bestimm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.4.3 Sonstige Korrektur der Bemessungsgrundlage

Rz. 71 Wird der als Bemessungsgrundlage dienende bestandskräftige Bescheid teilweise aufgehoben oder zugunsten des Stpfl. geändert, so ist die Festsetzung des VZ rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit ist im Rahmen der Ermessensausübung bei der Prüfung, ob nach § 130 Abs. 1 eine teilweise Rücknahme des VZ in Betracht kommt, zu würdigen. Die Bestandskraft der VZ-Festsetzung ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.6.2 Rechtswirkungen

Rz. 41 Die Entscheidung des Abrechnungsbescheids bindet die Finanzbehörde und den Adressaten. Sie ist also eine für die Beteiligten verbindliche Klärung der im Einzelfall bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Verwirklichung der Ansprüche i. S. d. § 218 Abs. 1 AO bzw. über einen Erstattungsanspruch. Das bedeutet u. a., dass das FA mit seiner Vollstreckung über den im A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.2 Gesonderte Feststellung von Einkünften

Rz. 55 Für die Ermittlung der einkommensteuerlichen Auswirkung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für den einheitlich und gesondert festgestellten Gewinn bzw. für die festgestellten Einkünfte der ESt-Tarif 25 % beträgt.[1] Bei höheren Einkünften oder Gewinnen wäre für die Streitwertbemessung wegen des progressiven ESt-Tarifs der Prozentsatz angemessen zu erhöhen[2] bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.2.4 Verbindung mit Bescheid

Rz. 115 Nach § 152 Abs. 3 AO a. F. soll die Festsetzung des VZ regelmäßig zusammen mit dem als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheid erfolgen. Dies gilt gleichermaßen nach § 152 Abs. 11 AO n. F. In der Verwaltungspraxis führt dieses Gebot zumeist auch zu einer formularmäßigen Verbindung beider Verwaltungsakte. Dieser zeitliche und äußerliche Zusammenhang lässt aber die rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Weitere Verfahrensfragen

Rz. 21 Die Zahlungsinanspruchnahme geschieht durch eine Zahlungsaufforderung. Diese ist identisch mit dem Leistungsgebot gem. § 254 AO.[1] Zahlungsaufforderung und Leistungsgebot stehen also nicht als zwei selbstständige Verwaltungsakte nebeneinander. Das Leistungsgebot kann, wenn § 219 S. 1 AO nicht entgegensteht, mit dem Haftungsbescheid verbunden werden.[2] Es wird damit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Anspruchsumfang

Rz. 16 Die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs, also die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide, die Verwaltungsakte über die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen sowie die in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 2 AO ergehenden Verwaltungsakte für Erstattungsansprüche und Säumniszuschläge, ergeben den Umfang des jeweils zu er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4.2 Entscheidung auf Antrag oder von Amts wegen

Rz. 32 Der Abrechnungsbescheid wird zwar regelmäßig auf Antrag des Stpfl. erteilt, kann aber auch von Amts wegen ergehen. § 218 Abs. 2 AO setzt nämlich anders als § 125 RAO keinen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag voraus.[1] Dabei steht es dem FA allerdings nicht völlig frei, ob es von Amts wegen tätig werden will. Beruft sich z. B. ein Stpfl. auf das Bestehen eines Gu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Grundlage für die Verwirklichung

Rz. 4 § 218 Abs. 1 S. 1 AO fordert als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Verwaltungsakte über die Festsetzung dieser Ansprüche.[1] Das sind alle Bescheide, durch die Ansprüche festgesetzt werden. Die Aufzählung in § 218 Abs. 1 AO nennt hierbei ausdrücklich: Steuerbescheide (Rz. 5), Steueranmeldungen (Rz. 6), Steuervergütungsbescheide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.5 Fälligkeit, Vollstreckung, Zahlungsverjährung

Rz. 132 Der VZ wird mit Bekanntgabe der Festsetzung sofort fällig, sofern nicht im Leistungsgebot ein anderer Termin genannt ist.[1] Ist die VZ-Festsetzung mit einer Steuerfestsetzung verbunden, so wird die Zahlungsfrist i. d. R. mit der Zahlungsfrist für eine Abschlusszahlung übereinstimmen. Erfolgt die VZ-Festsetzung gesondert z. B. für eine Steueranmeldung, so hat die Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 17 Wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids oder eines der anderen in § 218 Abs. 1 AO genannten Verwaltungsakte die Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bedeutet, führt die Aussetzung der Vollziehung dazu, dass die Verwirklichung eines Anspruchs verhindert wird.[1] Die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs wird zwar nicht beseitigt[2], i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.6 Rechtsschutz

Rz. 136 Die VZ-Festsetzung ist ein gegenüber dem als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheid ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt. Demgemäß erstreckt sich dessen etwaige Anfechtung nicht automatisch auf die Festsetzung des VZ. Hiergegen ist vielmehr gesondert Einspruch[1] einzulegen.[2] Der Wille, neben der Anfechtung des Steuerbescheids auch die VZ-Festsetzung anfech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3.3 Fälligkeit mit Festsetzung

Rz. 22 Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wird in den Fällen des Abs. 2 frühestens mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung fällig. Gibt es eine gesetzliche Fälligkeit, ist allein diese für die Fälligkeit maßgebend und Abs. 2 S. 2 nicht anwendbar. Das gilt z. B. auch in den Fällen des § 36 Abs. 4 S. 2 EStG, in denen sich bei der Abrechnung der ESt-Jahressteuerschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 24 § 175a AO enthält als Rechtswirkungen nur die Durchbrechung der Festsetzungsfrist und die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung. Darüber hinausgehende verfahrensrechtliche Wirkungen treten durch das Verständigungs- oder Schiedsverfahren nicht ein. Insbesondere ist hierin kein Rechtsbehelfsverzicht des Stpfl. oder eine Einschränkung seiner Rechtsbehelfsbefugnis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Durchbrechung der Bestandskraft und Hemmung der Festsetzungsfrist

Rz. 1 § 175a S. 1 AO ermöglicht den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von Steuerbescheiden, soweit dies erforderlich ist, um eine Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a AO, eine Verständigungsvereinbarung oder einen Schiedsspruch aufgrund eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf der Grundlage einer völkerrechtliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 8 § 175a AO ermöglicht die Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag i. S. d. § 2 Abs. 1 AO. Die Vorschrift bezieht sich damit auf § 89a AO sowie auf Streitbeilegungsverfahren nach DBA und nach der Schiedskonvention. Auch ein Vorabverständigungsverfahren beruht nach § 89a Abs. 1 S. 1 AO ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 6 Verfahren und Rechtsschutz

Rz. 17 Die steuerliche Einordnung findet seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes[1] in zwei voneinander getrennten Verfahren statt: Die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 51, 59ff. AO wird vom FA gesondert festgestellt;[2] die gemeinnützige Körperschaft erhält nun – anders als beim bisherigen Verfahren der vorläufigen Bes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 17 Als Rechtsfolge hinsichtlich der Bestandskraft bestimmt § 175a S. 1 AO, dass Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind. Dies steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde; der Stpfl. hat einen Anspruch auf die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, der Vorabverständigungsvereinbarung bzw. des Schiedsspruchs.[1] Auch gerichtlich bestätigte (rechtskräft...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Regelung für internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren ist durch Gesetz v. 21.12.1993[1] eingefügt worden. Sie tritt in Kraft hinsichtlich der Durchbrechung der Bestandskraft für alle am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 30.12.1993 noch anhängigen Verfahren, für die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für alle an diesem Tag noch nicht abgelaufenen Fe...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Ruhen des Ansp... / 1.4 Arbeitseinkommen

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielt wird.[1] Das Arbeitseinkommen ist von der Krankenkasse von Amts wegen[2] aufgrund der steuerlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen (z. B. § 60 EStG) zu ermitteln.[3] Sie darf sich nicht auf den letzten Steuerbescheid beschränken.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.4 Die Nichtentrichtung der Steuer im Fälligkeitszeitpunkt

Rz. 50 Der Tatbestand des § 26a Abs. 1 UStG steht in seinem zweiten Bestandteil im unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 18 Abs. 1 S. 4 und Abs. 4 S. 1 oder 2 UStG oder 2, Abs. 4c S. 2, Abs. 4e S. 4 oder Abs. 5a S. 4 UStG sowie der neu zum 1.7.2021 eingeführten § 18i Abs. 3 S. 3, § 18j Abs. 4 S. 3 oder § 18k Abs. 4 S. 3 UStG genannten Pflichten zur Entrichtung der geschuld...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 5 Berufungsbeschränkung

Rz. 74 Gem. § 166 AO besteht eine Drittwirkung der Steuerfestsetzung. D. h., dass derjenige die gegen den Stpfl. festgesetzten Steuern gegen sich gelten lassen muss, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. festgesetzten Steuerbescheid anzufechten. Das gilt z. B. für GmbH-Geschäftsführer bei ihrer Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 34, 69 AO als Vertreter der GmbH...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.2 Insolvenzverwalter

Rz. 61 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[1] Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Insolvenzschuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermö...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. § 152 Abs. 1 AO – Ermessensausübung in den Fällen des § 152 Abs. 1 AO n.F.

Nach § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Mit der Frage, welche Kriterien bei der Ausübung des Entschließungsermessens seit ihrer Neufassung zu berücksichtigen sind, hatte sich das FG Berlin-Brandenburg zu beschäftigen. In der Entsche...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einbringung in eine Persone... / 2.11 Besonderheiten bei der Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Die Vorschrift des § 24 Abs. 5 UmwStG umfasst folgenden Fall: Soweit im Rahmen einer Einbringung nach § 24 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Personengesellschaft veräußert oder durch einen Vorgan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.2 Einzelne steuerliche Pflichten

Rz. 28 Die Vorschrift lastet den verpflichteten Personen allgemein die Erfüllung der steuerlichen Pflichten derjenigen auf, für die sie handeln. Die Pflichten sind dabei ab Übernahme (Aufnahme) der Tätigkeit als Geschäftsführer usw. zu erfüllen.[1] Das sind steuerliche Pflichten aller Art, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten.[2] In erster Linie fallen die steuerli...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Besonderes Aussetzungsinter... / Hintergrund

Wenn man gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss die geforderte Steuer grundsätzlich dennoch bezahlt werden. Wer das für ungerecht hält und finanzielle Nachteile befürchtet, kann beim Finanzamt oder Gericht die sogenannte Aussetzung der Vollziehung beantragen. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung soll erreicht werden, dass man eine Steuerzahlung oder ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Säumniszuschläge / 3 Nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich. Praxis-Beispiel Säumniszuschläge bei Bescheid...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Säumniszuschläge / 1.6 Änderung der Anrechnungsverfügung

Ändert das Finanzamt die Anrechnungsverfügung des Einkommensteuerbescheids, kann sich dies auf verwirkte Säumniszuschläge auswirken[1]: Im Fall einer Nachforderung durch Korrektur der Anrechnungsverfügung können Säumniszuschläge erst ab der neuen Fälligkeit erhoben werden. Eine rückwirkende erhöhende Anpassung verwirkter Säumniszuschläge kommt nicht in Betracht. Bei nachträgli...mehr