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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 219 Zahlungsaufforderung bei Ha ... / 3.2 Weitere Verfahrensfragen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 21

Die Zahlungsinanspruchnahme geschieht durch eine Zahlungsaufforderung. Diese ist identisch mit dem Leistungsgebot gem. § 254 AO.[1] Zahlungsaufforderung und Leistungsgebot stehen also nicht als zwei selbstständige Verwaltungsakte nebeneinander. Das Leistungsgebot kann, wenn § 219 S. 1 AO nicht entgegensteht, mit dem Haftungsbescheid verbunden werden.[2] Es wird damit nicht zum inhaltlichen Bestandteil des Haftungsbescheids.[3] Haftungsbescheid und Leistungsgebot stehen nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid, sodass die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots von derjenigen des Bescheids grundsätzlich unabhängig ist. Das bedeutet auch, dass Einwendungen gegen den Inhalt des Haftungsbescheids nicht gegen das Leistungsgebot erhoben werden können.[4]

 

Rz. 22

Beim Erlass des Leistungsgebots betreffend eine Haftungsschuld muss § 219 AO stets beachtet werden. Dies muss in einer Begründung niedergelegt werden. Ist das Leistungsgebot mit dem Haftungsbescheid in einer Urkunde verbunden, so soll nach BFH v. 16.3.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950 im Fall der teilweisen Aufhebung des Haftungsbescheids die Annahme naheliegen, dass auch das Leistungsgebot in entsprechender Höhe aufgehoben worden sei. Schriftform ist für die Zahlungsaufforderung nicht gesetzlich vorgesehen, doch muss das Leistungsgebot als eigenständiger Verwaltungsakt den allgemeinen formalen Anforderungen an Verwaltungsakte gerecht werden. Zuständig ist das FA, in dessen Bezirk der Anlass für den Erlass des Leistungsgebots und des Haftungsbescheids aufgetreten ist.[5]

 

Rz. 23

Die Korrektur einer Zahlungsaufforderung geschieht nach §§ 129–131 AO, da es sich bei einer solchen zwar um einen Verwaltungsakt, aber nicht um einen Steuerbescheid handelt.[6] Zahlt der Steuerschuldner nach dem Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hat dies keine Auswirkungen auf das Bestehen der Haftungsschuld.[7] Diese ist also nicht aufzuheben. Der Haftungsschuldner hat stattdessen vielmehr einen Antrag nach § 218 Abs. 2 AO auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu stellen.[8]

[1] BFH v. 16.3.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950.
[2] § 254 Abs. 1 S. 2 AO.
[3] BFH v. 16.3.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950.
[4] BFH v. 16.3.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950.
[5] § 24 AO.
[6] Klein/Werth, AO, 18. Aufl. 2024, § 219 Rz. 11.
[7] BFH v. 12.8.1997, VII R 107/96, BStBl II 1998, 131.
[8] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 219 AO Rz. 97.

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