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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 6.2.3.3.3 Einleitung des Feststellungsverfahrens, § 4

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 153

Das Feststellungsverfahren wird von der Finanzbehörde eingeleitet; die Einleitung liegt regelmäßig in der Aufforderung an die Beteiligten, eine Feststellungserklärung abzugeben. Eine Einleitung erfolgt auch auf Antrag eines Feststellungsbeteiligten; der Antrag liegt in einer unaufgeforderten Abgabe der Feststellungserklärung. Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein zulässiges Feststellungsverfahren eingeleitet werden soll.

 

Rz. 154

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, ob sie ein Feststellungsverfahren durchführen will oder nicht. Diese Ermessensentscheidung ist nur rechtmäßig, wenn dabei nur die Aspekte berücksichtigt werden, derentwegen die Feststellung geschaffen worden ist. Bei der Ermessensentscheidung dürfen nur die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und die Erleichterung des Besteuerungsverfahrens berücksichtigt werden. Zu dieser Ermessensentscheidung vgl. Rz. 169. Die Ermessensentscheidung ist nach § 121 AO zu begründen; zu den Folgen einer fehlenden Begründung vgl. § 121 AO Rz. 5.

Nach BMF v. 2.5.2001, IV A 5 – S 0361 – 4/01, BStBl I 2001, 256, Tz. 4 soll in Fällen geringerer Bedeutung von einer Feststellung abgesehen werden; zu diesem Begriff vgl. Rz. 194ff.

Bei Bauherren- und Erwerbergemeinschaften soll ein Feststellungsverfahren i. d. R. durchgeführt werden, wenn die Einkünfte für mindestens drei Beteiligte festzustellen sind, und wenn der einzelne Beteiligte Werbungskosten (ohne Finanzierungs- und Notarkosten) von mehr als 2.500 EUR geltend macht.

 

Rz. 155

Hat die Verwaltung ein Feststellungsverfahren eingeleitet (z. B. durch Anforderung von Feststellungserklärungen), muss sie es durch einen der Bestandskraft fähigen Bescheid beenden, entweder durch einen Feststellungsbescheid oder durch einen Nichtfeststellung...

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