Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / B. Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 61 Die Regelung des § 13d ErbStG zur Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung von Grundvermögen ist im Zusammenhang mit der seit 1.1.2009 geltenden steuerlichen Bewertung von Immobilienvermögen zu sehen (siehe § 8 Rdn 11 ff.). Die Bewertungsverfahren zielen seither auf den gemeinen Wert (Verkehrswert) ab. Rz. 62 In dem entsprechenden Beschluss des BVerfG[70] ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / G. Zuwendung für Pflegeleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

I. Pflegefreibetrag Rz. 123 Einem Erben, der dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, steht (neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG (siehe § 5 Rdn 1) ein Freibetrag i.H.v. 20.000 EUR zur Verfügung, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Der Pflegefreibe...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / II. Tatbestand

1. Allgemeines Rz. 64 § 13d Abs. 1, 3 ErbStG regelt, dass bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen sind, wenn siemehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / II. Ehebedingte Zuwendung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

1. Tatbestand Rz. 4 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind lebzeitige Zuwendungen steuerfrei, mit denenmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / A. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung zur Steuerbefreiung für Familienheime wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [1] mit Wirkung ab dem 1.1.2009 eingeführt und stellt eine Erweiterung der bereits seit dem durch das Jahressteuergesetz 1996[2] eingeführten geltenden Privilegierung für lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit Familienwohnheimen unter Ehegatten/Lebenspartnern...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VII. Nießbrauch

1. Vorbehaltsnießbrauch Rz. 91 Regelmäßig behält sich der Veräußerer im Rahmen einer erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich motivierten lebzeitigen Übertragung einer i.S.d. § 13d ErbStG zum Stichtag privilegierten Immobilie den Nießbrauch vor (siehe § 1 Rdn 6 ff.). Zum einen sollen die Mieterträge aus Gründen der Versorgung weiterhin bei der übergebenden Generation verbleiben, z...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / V. Begünstigungstransfer von zu Wohnzwecken fremdvermieteten Immobilien im Erb- und Schenkungsfall

1. Allgemeines Rz. 83 Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt (siehe § 4 Rdn 11 ff.). Im Falle einer Erbengemeinschaft kommt die Steuerbefreiung zunächst allen Miterben zugute. Nach diesem sog. Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Erbauseinanders...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / E. Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 113 Der Erwerb von üblichen Gelegenheitsgeschenken ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Für die Bestimmung des Begriffs "übliches Gelegenheitsgeschenk" ist eine relative Betrachtungsweise anzuwenden.[125] Ausschlaggebend ist also nicht nur der reine Geldwert des Geschenks, sondern auch das Verhältnis des Geldwerts zur (individuellen) Leistungsfähi...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / F. Unterhalts- und Ausbildungszuwendungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 118 Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten sind steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Erwerbe von Todes wegen und gilt nur für laufende Zuwendungen. Eine einmalige Zuwendung ist also von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.[129] Dies gilt etwa für die Sche...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / IX. Begünstigungstransfer beim Familienheim im Erbfall

1. Allgemeines Rz. 44 Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung des Erblassers beruht oder freiwillig erfolgt (siehe § 4 Rdn 11 ff.). Im Falle einer Erbengemeinschaft kommt die Steuerbefreiung zunächst allen Miterben zugute. Nach diesem sog. Grundsatz der Unbeachtlichkeit der ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / H. Vermögensrückfall (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 128 Der (Rück-)Erwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern (und Voreltern) ihren Abkömmlingen lebzeitig schenkweise zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen, sind erbschaftsteuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG. Der allgemeine Freibetrag von Eltern (und Voreltern) im Todesfall i.H.v. 100.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / IV. Vererbung des Familienheims an Abkömmlinge (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

1. Tatbestand Rz. 24 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind Erwerbe von Todes wegen steuerfrei, mit denenmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 3. Nachlassteilung

a) Allgemeines Rz. 87 Erhält der Enderwerber im Rahmen einer Teilung des Nachlasses privilegiertes Vermögen, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 2 ErbStG. Die Teilung des Nachlasses, d.h. der Erwerb der Immobilie, kann entweder auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder auch auf einer zeitnahen (siehe Rdn 88) freien E...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / b) "Zeitnahe" Auseinandersetzung bei einer freien Erbauseinandersetzung

Rz. 88 Bei einer freien Erbauseinandersetzung ist ein steuerbegünstigter Transfererwerb nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann möglich, wenn diese zeitnah zum Erbfall erfolgt.[95] Auf die Ausführungen zum Familienheim wird insoweit verwiesen (siehe Rdn 50 ff.).mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / XI. Steuerstundung (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 54 Greift die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG nicht, weil etwa die personellen Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt in ähnlich gelagerten Sachverhalten eine Steuerstundung gem. § 28 Abs. 3 ErbStG in Betracht. Danach kann bei einem Erwerb eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks im Erbfall und im Schenkungsfall eine Stundung der Steuer bis zu zehn Jah...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / a) Allgemeines

Rz. 72 Ein Grundstück ist zu Wohnzwecken vermietet, wenn für die zweckgebundene Nutzungsüberlassung ein Entgelt geschuldet wird. Die Höhe der vereinbarten Miete ist unbeachtlich.[79] Gleiches gilt für die Person des Mieters. Insbesondere eine Vermietung an nahe Angehörige oder unterhaltsberechtigte Personen ist unschädlich, selbst wenn die Unterhalsabgeltung durch die Wohnra...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / I. Allgemeines

Rz. 1 Als steuerpflichtiger Erwerb im Erbfall gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit keine Steuerbefreiung greift, § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Dabei kommen insbesondere in Betracht die Steuerbefreiung für Zugewinnehen gem. § 5 ErbStG (siehe § 3 Rdn 87 ff.), die sachlichen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (z.B. Familienheim; siehe § 6 Rdn 1 ff.), die Steuerbefreiung für z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Naturalleistungen – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG

Rz. 73 Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigten Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG (also den Leistungen der Jugendhilfe und der Inobhutnahme) tät...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6.3 Reitunterricht durch den Verein mittels eines selbständigen Reitlehrers

Tz. 39 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Vertragspartner des Leistungsempfängers ist in diesem Fall nicht der Reitlehrer, sondern die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft (der Reitverein). Tz. 40 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Die Erteilung von Sportunterricht durch einen steuerbefreiten Reit- und Fahrverein an Mitglieder und an Nichtmitglieder ist als "sportliche Veranstalt...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / II. Grundsatz der Steuerfreiheit der Erbauseinandersetzung

Rz. 74 Sind Nachlassimmobilien vorhanden, können sich bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften neben erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Fragen auch solche nach der Grunderwerbsteuer stellen. Die Erbauseinandersetzung stellt bezüglich vorhandener Nachlassgrundstücke grundsätzlich einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand dar. Allerdings ist der Erwe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG

Rz. 86 Nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG sind im Gleichklang mit § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB bestellt worden sind, von der USt befreit. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rec...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Freikörperkulturvereine

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Freikörperkulturvereinen – FKK-Vereinen – wurde bisher auch dann die Steuerbefreiung versagt, wenn sie Sport treiben, weil die sportliche Betätigung nicht ausschließlich und unmittelbar verfolgt wurde. S. auch die Entscheidungen des BFH (BFH vom 31.10.1963, BStBl III 1964, 83 und s. BFH vom 20.11.1969, BStBl II 1970, 133). Die sportliche Betätigung ...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / III. Teilung des Nachlasses

Rz. 77 Die Steuerbefreiung greift nur, wenn der Erwerb des zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch eine begünstigte Person (siehe Rdn 43 ff.) "zur Teilung des Nachlasses" erfolgt, § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG. Dies kann aufgrund Auseinandersetzungsvertrags zwischen den Miterben, im Rahmen der Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung oder durch Übertragungshandlung e...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechts... / 3.6.2 Rechtsprechungsentwicklung

Nach früherer Rechtsprechung[1] sollten Steuerbefreiungen nach dem GewStG bei der Betriebs-GmbH ohne steuerliche Wirkungen beim Besitzunternehmen bleiben, wenn bei diesem selbst die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen. Der BFH begründete seine Auffassung damit, dass beide Unternehmen nach Zivil- und Steuerrecht selbständige Unternehmen blieben und einer ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VI. Kostenüberschuss

Rz. 109 Dass bei beweglichen Kulturgütern die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen (sog. Unrentierlichkeit), ist – in der Praxis jedenfalls bei privaten Kunstsammlungen – die Regel. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Tatbestand insbesondere dann erfüllt, wenn im Zusammenhang mit den genannten Gegenständen keinerlei Einnahmen erzielt werden.[116] Be...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / b) "Zeitnahe" Auseinandersetzung bei einer freien Erbauseinandersetzung

Rz. 50 Bei einer freien Erbauseinandersetzung ist ein steuerbegünstigter Transfererwerb nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann möglich, wenn die Auseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt.[56] Sie geht dabei grundsätzlich von einem Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall aus. Vergleichbares gilt für die Anerkennung einer Auseinandersetzungsvereinbarung für die rü...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VIII. Abzugsbeschränkung von Schulden und Lasten

Rz. 43 Wird das Familienheim steuerfrei erworben, werden die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten nicht erwerbsmindernd berücksichtigt, § 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG. Ist im Rahmen einer Mischnutzung (siehe Rdn 8 ff.) ein Grundstück nur teilweise steuerbefreit, sind Verbindlichkeiten, die das gesamte Objekt betreffen, nur mit dem Betrag abzugsfähig...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / III. Wertabschlag i.H.v. 10 %

Rz. 79 Liegt ein Grundstück i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG vor, ist dieses nur mit 90 % seines Werts anzusetzen, § 13d Abs. 1 ErbStG. Mit "Wert" ist der nach den im BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren ermittelte Wert gemeint. Wird der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts i.S.d. § 198 BewG erbracht (siehe § 8 Rdn 102 ff.), ist der Abschlag von diesem Wert vorzunehmen. Rz. ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / IV. Pflegeleistungen gegen Entgelt

Rz. 127 Werden Pflegeleistungen von nahen Angehörigen (teilweise) gegen Entgelt erbracht, wird regelmäßig ein Dienstverhältnis i.S.d. § 611 BGB anzunehmen sein mit der Folge, dass die Einnahmen grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind. Daher ist es oftmals nicht sinnvoll, die Entstehung der Erbschaftsteuer dem Grunde nach dadurch zu vermeiden, dass die letztwillige Zuwend...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Zuwendung des Dreißigsten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 135 Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten, ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / c) Höchstgrenze

Rz. 89 Im Rahmen der Nachlassteilung ist eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber gem. § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG vorgesehen. Es soll – mit der wohl etwas unglücklich formulierten Regelung – sichergestellt werden, dass für den Enderwerber keine Vergrößerung des Begünstigungsvolumens erreichbar ist. Deshalb ist das nicht begünstigte Vermö...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 1. Tatbestand

Rz. 24 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind Erwerbe von Todes wegen steuerfrei, mit denenmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / III. Vererbung des Familienheims an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Rz. 22 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sind Erwerbe von Todes wegen steuerfrei, mit denenmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 6. Rückübertragungsrecht im Vorversterbensfall

Rz. 20 Sinnvoll ist im Rahmen der steuerfreien lebzeitigen Übertragung des Familienheims gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ein Rückforderungsrecht im Fall des Vorversterbens des beschenkten Ehegatten zu vereinbaren, um eine steuerungünstige (etwa Behaltensfrist, siehe Rdn 34) Rückvererbung zu vermeiden. Auch bei einer Alleinerbenstellung des Rückübertragungsberechtigten (ursprü...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Zuwendungsnießbrauch

Rz. 93 Im Rahmen des Erwerbs von Todes wegen kann der Erbe einer zu Wohnzwecken fremdvermieteten Immobilie i.S.d. § 13d ErbStG dazu verpflichtet sein, einem Dritten ein Nutzungsrecht, insbesondere einen Nießbrauch, hieran einzuräumen. Bei Letzterem handelt es sich um einen sog. Zuwendungsnießbrauch. Regelmäßig wird ein solcher dem längerlebenden Ehegatten vermächtnisweise ei...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Allgemeines

Rz. 104 Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive eine "kleine Kulturgutbefreiung" in Form eines 60 %igen bzw. bei Baudenkmälern in Form eines 80 %igen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine "große Kulturgutbefreiung" in Form eines 100 %ige...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VII. Zugänglichmachung für Zwecke der Forschung und Bildung

Rz. 110 Streitpunkt zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem ist in der Praxis regelmäßig die Frage, ob die Kulturgüter in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden. Bei Sammlungen vertreten die Finanzämter regelmäßig die Auffassung, dass eine Nutzbarmachung für die Öffentlichkeit nur dann gegeben ist...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / c) Höchstgrenze

Rz. 52 Im Rahmen der Nachlassteilung ist eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 4 und Nr. 4c S. 4 ErbStG vorgesehen. Es soll – mit der wohl etwas unglücklich formulierten Regelung – sichergestellt werden, dass für den Enderwerber keine Vergrößerung des Begünstigungsvolumens erreichbar ist. Deshalb ist das n...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / V. Öffentliches Erhaltungsinteresse

Rz. 108 Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Nachweis darüber, dass die Erhaltung bestimmter Grundstücke und beweglicher Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und dass diese Grundstücke und beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksb...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Pflegefreibetrag

Rz. 123 Einem Erben, der dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, steht (neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG (siehe § 5 Rdn 1) ein Freibetrag i.H.v. 20.000 EUR zur Verfügung, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Der Pflegefreibetrag gilt auch bei ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / II. Angemessenheitsprüfung

Rz. 121 Die Unterhaltszahlungen müssen angemessen sein, § 13 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Die Angemessenheit richtet sich nach den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten, ist mithin relativ zu bestimmen. Kriterien sind etwa die Verdienstmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung des im Lebenskreis des Bedachten Üblichen.[133] Rz. 122 Die Angemes...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / III. Bewertung der Pflegeleistung

Rz. 126 Unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG sind nicht nur die in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Hilfeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung, sondern weitere, nicht von dieser Vorschrift erfasste Leistungen, wie z.B. die Erledigung von Botengängen und schriftlichen Angelegenheiten, Besprechungen mit Ärzten, Vorsprachen ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / b) Gemischt genutzte Grundstücke i.S.d. § 13d ErbStG

Rz. 75 Immobilien, die nur teilweise Wohnzwecken dienen und im Übrigen z.B. zu eigenen Wohnzwecken oder zu gewerblichen, freiberuflichen oder zu öffentlichen Zwecken genutzt werden oder schlicht leer stehen, sind nur anteilig begünstigt, wobei die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt maßgeblich sind.[86] Rz. 76 Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältni...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 1. Tatbestand

Rz. 4 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind lebzeitige Zuwendungen steuerfrei, mit denenmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VI. Abzugsbeschränkung von Schulden und Lasten

Rz. 90 Soweit das begünstigte Vermögen gem. § 13d ErbStG steuerfrei erworben wird, sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten (anteilig) nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG (siehe § 8 Rdn 126). Bei gemischt genutzten Grundstücken kommt es wegen der damit einhergehenden Aufteilung des Privilegs (siehe § 8 Rdn 139) auch nur teilweise ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 1. Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 91 Regelmäßig behält sich der Veräußerer im Rahmen einer erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich motivierten lebzeitigen Übertragung einer i.S.d. § 13d ErbStG zum Stichtag privilegierten Immobilie den Nießbrauch vor (siehe § 1 Rdn 6 ff.). Zum einen sollen die Mieterträge aus Gründen der Versorgung weiterhin bei der übergebenden Generation verbleiben, zum anderen stellt der v...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 7. Familienheimschaukel

Rz. 21 Um nicht privilegiertes Vermögen (insbesondere Geld- und nicht selbstgenutztes Immobilienvermögen) lebzeitig unter Vermeidung einer Schenkungsteuer dem Grunde nach zu übertragen, kommt als Vehikel eine sog. Familienheimschaukel in Betracht. Dabei überträgt ein Ehegatte (Schenker) das Familienheim gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungsteuerfrei (siehe dazu Rdn 15) a...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Angemessenheitsgrenze i.H.v. 200 qm Wohnfläche

Rz. 26 Bei einem Erwerb von Todes wegen durch Abkömmlinge ist die Befreiung – aus Gründen der Angemessenheit – auf eine Wohnfläche der selbstgenutzten Wohnung des Erblassers von höchstens 200 qm begrenzt. Hinweis Dabei handelt es sich um einen Freibetrag und nicht (nur) um eine Freigrenze. In letzterem Fall würde bei einer Wohnfläche von 201 qm gar kein Steuerprivileg gewährt...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VIII. Steuerstundung

Rz. 95 Liegt ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück vor, kann – auch wenn ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart wurde[101] – die auf diesen Erwerb, d.h. im Erbfall und im Schenkungsfall, entfallende Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre – gedeckelt auf die Dauer der Wohnnutzung – gestundet werden, § 28 Abs. 3 ErbStG. Hinweis Von der bisherigen Stund...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / II. "Kleine Kulturgutbefreiung"

Rz. 105 Ein Bewertungsabschlag i.H.v. 60 % bzw. 80 % wird gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ErbStG gewährt, wennmehr