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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Reit-, Fahr- und Pf ... / 6.3 Reitunterricht durch den Verein mittels eines selbständigen Reitlehrers

Dr. Henning Frase
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Tz. 39

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Vertragspartner des Leistungsempfängers ist in diesem Fall nicht der Reitlehrer, sondern die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft (der Reitverein).

 

Tz. 40

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Die Erteilung von Sportunterricht durch einen steuerbefreiten Reit- und Fahrverein an Mitglieder und an Nichtmitglieder ist als "sportliche Veranstaltung" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) zu beurteilen, weil es sich um die Aus- und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten handelt (s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2).

Die Einnahmen, die ein Reitverein aus der Erteilung von Sportunterricht gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern erzielt, sind unter den in § 67a AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen (Einnahmegrenze von brutto 45 000 EUR im Jahr) ertragsteuerfrei. Umsatzsteuer ist nicht zu berechnen, wenn die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt. Hierbei ist kein bestimmter Stunden- und Stoffplan erforderlich. Eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung wird ebenfalls nicht vorausgesetzt.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann unabhängig davon gewährt werden, ob der Reitunterricht Mitgliedern des Vereins oder anderen Personen (Nichtmitgliedern) erteilt wird (s. Abschn. 4.22.1 Abs. 4 Satz 5 UStAE).

 

Tz. 41

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Beachte!

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann nur dann greifen, wenn die Einnahmen aus der Erteilung des Reitunterrichts gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern überwiegend (zu mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Aus den genannten Gründen ist empfehlenswert, im Rechenwerk eine separate Kostenstelle einzurichten, damit die Bedingungen, die der Gesetzgeber für umsatzsteuerliche Zwecke fordert, geprüft werden können.

 

Tz. 4...

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