Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialleistungen

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmer / 2.2.1 Selbstständigkeit

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG kann nur eine selbstständige Tätigkeit zur Unternehmereigenschaft führen. Die Frage, wann eine Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, wird dabei im Umsatzsteuerrecht nicht positiv, sondern über § 2 Abs. 2 UStG negativ abgegrenzt. Die Tätigkeit wird danach in den folgenden Fällen nicht selbstständig ausgeführt: Eine natürliche Person ist nach § 2 Ab...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
13. SGB II-ÄndG (Grundsiche... / 1 Ziel

Das Gesetz zielt darauf ab, die Vermittlung von Menschen im Bezug der Grundsicherung schneller und wirksamer zu gestalten und so ihre Integration in Arbeit zu stärken. Dazu sollen Jobcenter mehr Handlungsmöglichkeiten erhalten, Mitwirkungspflichten klarer und verbindlicher geregelt sowie Sanktionen bei fehlender Mitwirkung verschärft werden. Gleichzeitig sollen Leistungsbezi...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebsveranstaltung / 1 Begriff der Betriebsveranstaltung

Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläums- und Weihnachtsfeiern sowie Betriebsausflüge.[1] Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein gewisses Eigengewicht hat. Sie...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 75 Allgemei... / 3 Literatur

Rz. 69 Aydik/Bernzen/Lubitz/Gros/Grube/Gummert/Sitzler/Wabnitz/Wagner/Wiesner, Leistungs- und Entgeltvereinbarungen in der Sozialwirtschaft, Monographie 2018. Baehrens/Bachert/Hoeschele, Warum ein retrogrades "Kalkulationsmodell Top-Down" dem prospektiven Vereinbarungsprinzip widerspricht, NDV 2005, 326. Becker, Das Schiedsstellen-Verfahren im Sozialrecht, SGb 2003, 664, 712. B...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jansen, SGB X § 106 Rangfol... / 2.3 Konkurrenz von Erstattungsansprüchen nach dem SGB X mit sonstigen Ansprüchen

Rz. 8 § 106 Abs. 1 und 2 regelt ausschließlich die Rangfolge beim Zusammentreffen mehrerer Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 von unterschiedlichen Leistungsträgern i. S. v. §§ 12, 18 bis 29, 68 SGB I. Abgesehen von § 113 SGB XII, der den Vorrang von Erstattungsansprüchen für Sozialhilfeträger regelt, ist die Verfahrensweise bei Vorliegen einer Konkurrenz zwischen Erst...mehr

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Jansen, SGB X § 107 Erfüllung / 2.1 Erfüllungsfiktion

Rz. 3 Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 tritt erst mit dem Entstehen eines Erstattungsanspruchs ein und nicht bereits mit seiner Geltendmachung durch einen Leistungsträger (§§ 12, 18 bis 29, 68 SGB I). Dabei ist der Zeitpunkt des Entstehens eines Erstattungsanspruchs von der jeweiligen Erstattungsnorm abhängig. Ein Erstattungsanspruch entsteht in den Fällen des § 102 , der...mehr

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Jansen, SGB X § 110 Pauscha... / 2.2 Bagatellgrenze

Rz. 4 Nach § 110 Satz 2 erfolgt zwischen den Leistungsträgern (§§ 12, 18 bis 29, 68 SGB I) keine Erstattung von Sozialleistungen, wenn der Erstattungsanspruch im Einzelfall voraussichtlich geringer ist als 50,00 EUR. In Anwendung der in § 107 Abs. 1 geregelten Erfüllungsfiktion verbleibt ein solcher geringfügiger Erstattungsbetrag beim – dem Grunde nach – erstattungspflichti...mehr

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Jansen, SGB X § 106 Rangfol... / 2.2 Verfahren beim Zusammentreffen ranggleicher Erstattungsansprüche

Rz. 5 Die Höhe der jeweils zu befriedigenden Erstattungsansprüche ergibt sich aus § 106 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 , wenn für denselben Zeitraum (zeitliche Kongruenz) mehrere ranggleiche Erstattungsansprüche vorliegen, deren Gesamtsumme den zur Verfügung stehenden Nachzahlungsbetrag übersteigt. Nach dem Umkehrschluss aus § 106 Abs. 2 Satz 2 , der ausschließlich eine spezielle Er...mehr

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Jansen, SGB X § 107 Erfüllung / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 107 ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11 1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und gilt nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich auch i. d. F. des 4. Euro-Einführun...mehr

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Jansen, SGB X § 61 Ergänzen... / 2.4 Ausgeschlossene Vorschriften

Rz. 8 Nicht anwendbar sind: § 123 Abs. 2 BGB (Anfechtung wegen Täuschung durch Dritte), §§ 288, 291 BGB (Verzugs- und Prozesszinsen), BSG, Urteil v. 11.3.1987, 8 RK 43/85; BSG, SozR 3-4100 § 128 a Nr. 6, vgl. auch Rz. 4. Für Geldleistungen im Sozialrecht bestehen Verzinsungsvorschriften (z. B. § 44 SGB I). Dennoch sind zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern keine Verz...mehr

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Jansen, SGB X § 107 Erfüllung / 2.2 Wirkung der Erfüllungsfiktion

Rz. 7 Die Erfüllungsfiktion (§ 107 Abs. 1) bewirkt, dass die Sozialleistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers als Leistung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gilt. Der letztlich zur Leistung verpflichtete Leistungsträger wird somit von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten befreit. Die Vorleistung gilt im Ergebnis als Sozialleistung ...mehr

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Jansen, SGB X § 106 Rangfol... / 2.1 Rangfolgekatalog nach dem Vorrang-Nachrang-Prinzip

Rz. 4 Soweit für denselben Zeitraum mehrere Erstattungsansprüche (§§ 102 bis 105) vorliegen, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, hat der erstattungspflichtige Leistungsträger diese nach dem in § 106 Abs. 1 enthaltenen Rangfolgekatalog zu erfüllen, wenn seine Nachzahlungsbeträge für die volle Befriedigung aller Erstattungsansprüche nicht ausreichen. Für die Erf...mehr

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Jansen, SGB X § 107 Erfüllung / 2.4 Erfüllungsfiktion bei Ansprüchen gegen mehrere Leistungsträger

Rz. 10 Soweit ein Leistungsberechtigter zeitgleich Ansprüche auf Sozialleistungen gegen mehrere Leistungsträger geltend machen kann, greift die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 nur für den erstattungspflichtigen Leistungsträger, den der erstattungsberechtigte Leistungsträger bestimmt hat (§ 107 Abs. 2 Satz 1). Eine Fallkonstellation des § 107 Abs. 2 Satz 1 könnte sich z. B....mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 2.2 Sozialleistungen

Rz. 8 Zu den erstattungsfähigen Sozialleistungen i. S. v. § 105 Abs. 1 zählen gemäß § 11 Satz 1 Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen, auf die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs oder den in § 68 SGB I genannten Gesetzen ein Anspruch besteht. Konkret ergeben sich die Arten der erstattungsfähigen Sozialleistungen aus §§ 18 bis 29 SGB I sowie den in § 68 SGB I...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.3 Erstattungsfähige Sozialleistungen

Rz. 17 Zu den erstattungsfähigen Sozialleistungen i. S. v. §§ 102 bis 105 zählen gemäß § 11 Satz 1 SGB I Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen, auf die nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs oder den in § 68 Nr. 1 bis Nr. 18 SGB I genannten Gesetzen ein Anspruch besteht. Dabei besteht ein Erstattungsanspruch nur, wenn es sich bei der Sozial...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 2.3 Erstattungsfähige Sozialleistungen

Rz. 9 Grundvoraussetzung für die Anwendung von § 102 Abs. 1 ist die vorläufige Leistung von Sozialleistungen eines unzuständigen Leistungsträgers für einen anderen (zuständigen) Leistungsträger. Die in Betracht kommenden Leistungsarten ergeben sich im Einzelnen aus § 11 Satz 1 SGB I. Danach zählen zu den Sozialleistungen alle Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen,...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.6.2 Erstattungsansprüche bei Zahlung vorläufiger Sozialleistungen aufgrund von anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren

Rz. 27 Etwaige Erstattungsansprüche von Leistungsträgern (§§ 12, 18 bis 29, 68 SGB I) i. S. v. § 103 Abs. 1 sind auch in Fällen zu beachten, in denen wegen einer vom Leistungsträger eingelegten Berufung oder Revision nach § 154 Abs. 1 und Abs. 2 SGG i. V. m. § 86a SGG zunächst lediglich eine vorläufige Zahlung von Sozialleistungen erfolgt (z. B. bei sog. Urteilsrenten). So is...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.2 Sozialleistungen

Rz. 5 Zu den erstattungsfähigen Sozialleistungen i. S. v. § 103 Abs. 1 zählen gemäß § 11 Satz 1 SGB I Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen, auf die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs oder den in § 68 SGB I genannten Gesetzen ein Anspruch besteht. Konkret ergeben sich die Arten der erstattungsfähigen Sozialleistungen aus §§ 18 bis 29 SGB I, denen lediglich ...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und blieb auch nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich zunächst unverändert...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.1 Gemeinsame Grundsätze des Erstattungsrechts

Rz. 7 Die in §§ 102 bis 105 enthaltenen Erstattungsregelungen dienen nach dem sog. Nahtlosigkeitsprinzip dem Ziel, den Lebensunterhalt von Bürgern in Deutschland auch in den Wechselfällen des Lebens ununterbrochen sicherzustellen. So könnte etwa die Dauer eines aufwendigen Verwaltungsverfahrens (ggf. bedingt durch die für eine Leistung erforderliche Einholung ärztlicher Fach...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.3 Grundsätze des Erstattungsrechts

Rz. 8 Die Erstattungsregelung des § 103 Abs. 1 ist einschlägig, wenn ein Leistungsträger i. S. v. §§ 12,18 bis 29, 68 SGB I nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften mit einer Sozialleistung (§ 11 SGB I i. V. m. den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs) in Vorleistung getreten ist, deren Anspruch durch das spätere Hinzutreten einer von einem anderen Leistungsträger zu...mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 2.3 Grundsätze des Erstattungsrechts

Rz. 9 Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 bedingen grundsätzlich eine zeitliche Kongruenz. Danach besteht ein Erstattungsanspruch nur insoweit, als sich die Leistungen des erstattungsberechtigten und die des erstattungspflichtigen Leistungsträgers zeitlich überlagern (sog. Erstattungszeitraum). In den Fällen des § 105 Abs. 1 handelt es sich hierbei einerseits um Soziall...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.7 Umfang des Erstattungsanspruchs

Rz. 37 Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den erstattungspflichtigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3). Dieser ist damit nur in der Höhe zur Erstattung nachrangiger Sozialleistungen verpflichtet, in der er seinem Leistungsberechtigten Sozialleistungen bei rechtzeitiger Leistungserbringung hätte erbringen müssen. Dabei ist ...mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 2.1 Leistungsträger

Rz. 5 Nach § 12 Satz 1 SGB I sind die in §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) für Sozialleistungen zuständig. Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 12 Satz 2 SGB I aus den "besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs", zu denen die folgenden Gesetzbücher zählen: SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB III Arbeitsför...mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 2.5 Umfang des Erstattungsanspruchs

Rz. 16 Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 105 Abs. 2 nach den für den zuständigen (erstattungspflichtigen) Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Leistungsträger ist damit nur in der Höhe erstattungspflichtig, in der er bei rechtzeitiger Leistungserbringung gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Zahlung von Sozialleistungen verpfl...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.7 Umfang des Erstattungsanspruchs

Rz. 28 Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 103 Abs. 2 nach den für den zuständigen (erstattungspflichtigen) Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der letztlich zuständige Leistungsträger ist damit nur in der Höhe erstattungspflichtig, in der er ursprünglich bei rechtzeitiger Leistungserbringung gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Zahlung von ...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und blieb auch nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich zunächst unverändert...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.2 Agentur für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversicherung

Rz. 16 Die Rechtsgrundlagen des SGB III sehen eine Vielzahl von Leistungen vor, die sowohl dem Wiedereinstieg als auch der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung dienen und die ggf. auch finanziell flankiert werden, um den Lebensunterhalt von anspruchsberechtigten Leistungsempfängern zu sichern; z. B. durch Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III. Beim Zusammentref...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.4 Leistungsgewährung mit schuldbefreiender Wirkung

Rz. 18 Eine Erstattungspflicht besteht für den vorrangig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger nicht, wenn und soweit er die von ihm im Erstattungszeitraum zu erbringende Sozialleistung bereits ausgezahlt hat, bevor er von der Sozialleistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hatte (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter HS). "Kenntnis" i. S. d. Vorsch...mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 2.4 Leistungsgewährung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers mit schuldbefreiender Wirkung

Rz. 15 Ein dem Grunde nach erstattungspflichtiger Leistungsträger ist nur zur Erstattung von Sozialleistungen nach § 105 Abs. 1 verpflichtet, wenn und soweit er nicht bereits die von ihm im Erstattungszeitraum zu erbringende Sozialleistung ausgezahlt hat, bevor er von der Leistung des unzuständigen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hatte (§ 105 Abs. 1 Satz 1 letzter HS, sog....mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5.9 Träger der Eingliederungshilfe

Rz. 35 Das Eingliederungshilferecht beinhaltet "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen", die seit dem 1.1.2020 als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Bildung sowie als Leistungen zur sozialen Teilhabe in Anwendung von §§ 90 bis 150a SGB IX erbracht werden. Aufgabe der Eingliederungs...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 2.2 Vorleistungspflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften

Rz. 4 Ein Anwendungsfall i. S. v. § 102 Abs. 1 liegt nur vor, wenn ein Leistungsträger zur Erbringung der vorläufigen Sozialleistung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift verpflichtet gewesen ist. Eine solche Vorleistungsverpflichtung könnte sich z. B. aus § 43 Abs. 1 SGB I, § 23 Abs. 1 SGB III oder § 139 Abs. 1 SGB VII ergeben. Rz. 5 § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I regelt, dass de...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 2.4 Umfang des Erstattungsanspruchs

Rz. 13 Nach § 102 Abs. 2 bemisst sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften, die für den vorleistenden Leistungsträger gelten. Im Ergebnis soll der vorleistende Leistungsträger damit die volle Erstattung der von ihm "verauslagten" und für Rechnung des tatsächlich zuständigen Leistungsträgers erbrachten Leistung erhalten. Dem in § 102 Abs. 2 geregelt...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5 Anwendungsbeispiele für Erstattungsansprüche nach § 104 Abs. 1 aus der Verwaltungspraxis

Rz. 19 Ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger hat die Forderung eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 Abs. 1 nur zu erstatten, wenn es sich bei den von beiden Leistungsträgern zu erbringenden Sozialleistungen um "entsprechende Leistungen" handelt. Bezogen auf ausgewählte Sozialleistungsträger sollen im Folgenden die in der Verwaltungspraxis häufig...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.1 Leistungsträger

Rz. 4 Nach § 12 Satz 1 SGB I sind die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) für Sozialleistungen zuständig. Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 12 Satz 2 SGB I aus den "besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs", zu denen die folgenden Gesetzbücher zählen: SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB III Arbe...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.2 Nachrangig verpflichtete Leistungsträger

Rz. 13 Nach § 12 Satz 1 SGB I sind die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) für Sozialleistungen zuständig. Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 12 Satz 2 SGB I aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs, zu denen die folgenden Gesetzbücher zählen: SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB III Arbei...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5.1 Träger der Sozialhilfe

Rz. 20 Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII eine nachrangige Sozialleistung, die nicht zu bewilligen ist, wenn die Hilfebedürftigkeit einer Person durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens oder ihres Vermögens beseitigt werden kann. Ein Leistungsanspruch besteht darüber hinaus auch nicht, wenn die dafür erforderlichen Mittel von einem Dritten (insbesondere einem ...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 2.3.2 Personenidentität

Rz. 12 Ein Erstattungsanspruch setzt grundsätzlich Personenidentität des Leistungsberechtigten voraus. Das bedeutet, dass es sich bei dem Empfänger der Sozialleistung des vorleistenden Leistungsträgers um dieselbe Person handeln muss, für die der tatsächlich zuständige und erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung zu erbringen gehabt hätte.mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5.2 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 26 Zuständig für Leistungen nach den Vorschriften des SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger sowie deren gemeinsame Einrichtungen (§§ 6, 44b SGB II). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 1.1.2011 führen die gemeinsamen Ein...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.4 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskassen

Rz. 23 Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1891) sind auf Leistungen nach dem ALG z. B. die folgenden Sozialleistungen (§ 11 SGB I) anderer Leistungsträger (§§ 12, 18 bis 29, 68 SGB I) anzurechnen: Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 18a Abs. 3 SGB IV (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Versichertenrenten der gesetzlichen Renten...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5.4 Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung

Rz. 30 Ausbildungsförderung ist als einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zu leisten (sog. Bedarf, § 11 BAföG). Auf den "Bedarf" sind das Einkommen und das Vermögen des Auszubildenden sowie das Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern nach Maßgabe ...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5.5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Rz. 31 Nach den Vorschriften des SGB XIII erhalten Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres Leistungen, die sich sowohl nach dem erzieherischen Bedarf als auch dem notwendigen Lebensunterhalt des Kindes/jungen Erwachsenen (= Hilfebedürftigen) richten. Soweit dem Hilfebedürftigen, seinen Eltern, seinem Ehegatten oder Lebenspartner für zurückliegend...mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und blieb auch nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich zunächst unverändert...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.3 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Rz. 19 Die Anrechnung von Einkommen auf Verletztengeld (§ 45 SGB VII) und Übergangsgeld (§ 49 SGB VII) ist in § 52 SGB VII geregelt. Nach § 52 Nr. 2 SGB VII sind auf die vorgenannten kurzfristigen Erwerbsersatzleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung die folgenden Sozialleistungen anderer Leistungsträger anzurechnen: Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherun...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und blieb auch nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich unverändert. § 102 is...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.4 Leistungsgewährung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers mit schuldbefreiender Wirkung

Rz. 13 Ein dem Grunde nach erstattungspflichtiger Leistungsträger ist nur dann zur Erstattung nach § 103 Abs. 1 verpflichtet, wenn und soweit er nicht bereits die von ihm im Erstattungszeitraum zu erbringende Sozialleistung ausgezahlt hat, bevor er von der Leistung des anderen (vorleistenden) Leistungsträgers Kenntnis erlangt hatte (§ 103 Abs. 1 letzter HS). "Kenntnis" i. S. ...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5.7 Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem Bundeskindergeldgesetz

Rz. 33 Nach § 6a Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten Alleinerziehende und Elternpaare für ihre unverheirateten und nicht verpartnerten Kinder bis zu deren vollendetem 25. Lebensjahr einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder einen Anspruch auf Kindergeld haben (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG), über ein Mindesteinkommen i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II (z. B. Erw...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 2.3.1 Zeitliche Kongruenz

Rz. 10 Im Recht der Erstattungsansprüche gilt das Prinzip der zeitlichen Kongruenz. Ein Erstattungsanspruch besteht deshalb nur insoweit, als sich die Leistungen des vorleistenden und die des erstattungspflichtigen Leistungsträgers zeitlich überlagern. Für Zeiträume, in denen der vorleistende Leistungsträger Leistungen nicht erbracht hat (z. B. wegen verspäteter Antragstellu...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.6 Abweichung vom Personalitätsprinzip

Rz. 36 Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 setzt nach dem sog. Personalitätsprinzip grundsätzlich voraus, dass hinsichtlich des Leistungsberechtigten des nachrangig verpflichteten sowie des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers Personenidentität besteht. Eine Durchbrechung des für Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 geltenden Grundsatzes des Personalitätsprinz...mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 2.6 Einschränkung des Erstattungsanspruchs

Rz. 19 § 105 Abs. 3 enthält für nachrangig verpflichtete Leistungsträger, die lediglich subsidiäre Sozialleistungen zu erbringen haben, eine spezielle Regelung zum Umfang ihrer Erstattungspflicht. Danach gelten die Erstattungsregelungen der Abs. 1 und 2 der Vorschrift für die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leis...mehr