Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialgericht

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Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 2.1.4 Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 59 Die Unterscheidung in Muss-, Soll- und Kann-Leistungen spiegelt sich im gerichtlichen Rechtsschutzsystem wider. Rz. 60 Zuständig für den gerichtlichen Rechtsschutz sind für Klagen, die ab dem 1.1.2005 erhoben werden, die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG i.d.F 7. SGGÄndG). Das gerichtliche Verfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen des SGG. Rz. 61 Soweit ei...mehr

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Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 2.1.3 Überprüfung und Veränderung des Anspruchs (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 51 Die Regelung in Abs. 2 Satz 2 verpflichtet den Sozialhilfeträger, Ermessensentscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall ggf. abzuändern. Für die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von Sozialhilfebescheiden gelten grundsätzlich §§ 44 ff. SGB X. Es sind aber stets die Besonderheiten des Sozialhilferechts zu beac...mehr

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Jung, SGB XII § 18 Einsetze... / 2.4 Sozialhilfe für abgelaufene Zeiträume

Rz. 38 Sozialhilfe wird grundsätzlich geleistet, um den Bedarf in einer gegenwärtigen Notsituation zu decken. Dieser in § 18 zum Ausdruck kommende Gedanke – das sog. Gegenwärtigkeitsprinzip (vgl. dazu auch Rz. 46b) – schließt es i. d. R. aus, Sozialhilfeleistungen für die Vergangenheit, insbesondere für abgelaufene Zeiträume zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.5.2005,...mehr

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AGS 10/2023, Tagung der Geb... / 3. BVerfG: Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

Thema der Tagung war ebenfalls eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde über die Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichts.[8] Die Gebührenreferenten halten diese Entscheidung für sehr erfreulich, da die Spruchpraxis vieler Sozialgerichte dem entgegengestand. Das Sozialgericht verweigerte in einer Kostenentscheidung die Kostenerstattung für die Kosten der Untätigkeitsklage ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / g) Übergang von Unterhaltsansprüchen

Rz. 707 Nach § 33 SGB II a.F. konnten die zuständigen Träger Unterhaltsansprüche auf sich überleiten. Davon ausgenommen waren Ansprüche von unterhaltsberechtigten Personen, die mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Ebenfalls nicht übergeleitet werden durften Unterhaltsansprüche unterhaltsberechtigter Personen, die mit dem Verpflichteten verwandt sind und ...mehr

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AGS 10/2023, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Entwicklung bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, NJW 2023, 2164 In seinem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die Lit. und Rspr. zur Rechtsschutzversicherung bis Frühjahr 2023. Nach einem kurzen Überblick über die im Berichtszeitraum veröffentlichte Lit. zu dem Thema weist Schneider auf eine Entscheidung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 117 Abschluss / 2.2 Rechtsbehelf

Rz. 4 Gegen die ihn beschwerende Entscheidung kann der Versicherte Widerspruch nach Maßgabe der §§ 83ff. SGG erheben. Erst nach durchgeführtem erfolglosem Widerspruchsverfahren (obligatorisches Vorverfahren – § 78 SGG) ist eine Klage vor dem Sozialgericht zulässig.mehr

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Sommer, SGB XI § 115 Ergebn... / 2.5.1 Maßnahmebescheid und Vertragskündigung (Abs. 2)

Rz. 22 Soweit bei einer Qualitätsprüfung nach dem SGB XI Qualitätsmängel festgestellt werden, haben die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers gemäß Abs. 2 Satz 1 zu deren Beseitigung über geeignete Maßnahmen zu entscheiden. Der Träger der Pflegeeinrichtung und die beteiligte Trägervereinigung sind vor einer abschließenden Entsch...mehr

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Jansen, SGB VI § 149 Versic... / 2.5 Feststellungsbescheid

Rz. 12 Die Regelung in Abs. 5 bestimmt, dass am Ende des Kontenklärungsverfahrens nach Abs. 2 die Feststellung des Kontoinhalts durch Bescheid steht. Der Versicherte hat 6 Kalendermonate nach Versendung des Versicherungsverlaufes Zeit, den inhaltlichen Feststellungen des Versicherungsverlaufes – und damit dem Inhalt des beim Rentenversicherungsträger gespeicherten Versicheru...mehr

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Sommer, SGB XI § 113b Quali... / 2.9 Rechtsschutz (Abs. 10)

Rz. 17 Mit Einfügung des Abs. 10 durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz v. 11.7.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.7.2021 klargestellt, dass gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach Abs. 1 und gegen Anordnungen und Maßnahmen des BMG nach Abs. 9 Satz 2, 3, 5 und 6 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist (Abs. 10 Satz 1). Ein Vorve...mehr

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Jung, SGB VII § 110 Haftung... / 2.3 Verzicht des Sozialleistungsträgers (Abs. 2)

Rz. 26 Der Sozialversicherungsträger kann gemäß Abs. 2 ganz oder teilweise auf den Ersatzanspruch verzichten. Die Verzichtsermächtigung bezieht sich sowohl auf Ansprüche nach Abs. 1 wie auch auf solche nach Abs. 1a (Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz. 19; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 110 Rz. 23). Über den Verzicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheide...mehr

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Sommer, SGB XI § 115 Ergebn... / 2.5.2 Kürzung der Pflegevergütung (Abs. 3 bis 3b)

Rz. 27 Als weitere Sanktionsmöglichkeit sieht Abs. 3 bei Feststellung von Qualitätsmängeln die Möglichkeit der Kürzung von Pflegevergütungen vor. Diese Regelung wurde erstmals durch das Pflegequalitätssicherungsgesetz zum 1.1.2002 eingeführt. Hiernach sind gemäß Abs. 1 Satz 1 die als Kostenträger betroffenen Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, für die Dauer der Ver...mehr

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Sommer, SGB XI § 113b Quali... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 113b schrieb in seiner ursprünglichen bis 1.1.2016 geltenden Fassung die Errichtung einer Schiedsstelle durch die Vertragsparteien als Instrument der Konfliktlösung vor. Wesentliche Aufgabe der Schiedsstelle war es, im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Konflikte der Vertragsparteien nach § 113 ziel- und ergebnisorientiert zu schlichten und einer sachger...mehr

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Jung, SGB VII § 110 Haftung... / 2.2.2 Versicherungsfall, Aufwendungen und Schuldner des Anspruchs

Rz. 23 Schwarzarbeit schließt eine versicherte Tätigkeit nicht aus (vgl. § 2). Versicherungsfälle sind Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle (§ 7). Dazu gehören auch Wegeunfälle i. S. d. § 8 Abs. 2; denn auch der Weg zur Schwarzarbeit ist Schwarzarbeit (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 9; Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz. 18f; Ricke, in: BeckOGK, S...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 61 & Vorbemerkung Nach Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens, welches mit dem Widerspruchsbescheid endet, ist die Klage vor dem Sozialgericht zulässig. Das Klageverfahren ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Häufigste Klagearten sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage, ggf. kombiniert mit einer Leistungsklage. Die Anfechtungsklage ist statthaft gegen Eing...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens

Rz. 60 Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben einen Widerspruchsbescheid erhalten. Die Behörde hat Ihnen auch nach nochmaliger Überprüfung im Widerspruchsverfahren nicht (vollständig) Recht gegeben. Si...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Begutachtung durch den Arzt des Vertrauens/Parteigutachten

Rz. 68 Muster 10.10: Begutachtung durch den Arzt des Vertrauens/Parteigutachten Muster 10.10: Begutachtung durch den Arzt des Vertrauens/Parteigutachten _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, das Sozialgericht hat im Rahmen der ihm nach § 103 SGG obliegenden Amtsermittlung zur Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten bei _______...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 13 & Vorbemerkung Da der Rentenbescheid sehr umfangreich ist und die gesamte Rentenberechnung und die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen beinhaltet, ist eine Überprüfung häufig aufwendig. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berechnungsfaktoren wie die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind nur ...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens

Rz. 20 Muster 10.4: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens Muster 10.4: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben beim Versorgungsamt die Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. ein Merkzei...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 28 & Vorbemerkung Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen und bei der Bundesknappschaft eingerichtet. Sie sind dennoch ein eigener Träger der Sozialversicherung. Versicherungsnehmer haben einen Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn sie pflegebedürftig sind. Das SGB XI sieht Geld- oder Sachleistungen vor, durch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanzier...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld)

Rz. 34 Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld) Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld) _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfä...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Rentenbescheids

Rz. 12 Muster 10.3: Überprüfung eines Rentenbescheids Muster 10.3: Überprüfung eines Rentenbescheids _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben einen Rentenbescheid erhalten und möchten wissen, ob die Rente richtig berechnet ist. Der Bescheid besteht im Regelfall aus mehreren Seiten. Er enthält neben der Angabe der Rentenhö...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 21 & Vorbemerkung Die gesetzliche Regelung zur Feststellung einer Schwerbehinderung findet sich in § 69 SGB IX, wobei das Ziel nicht in der Durchsetzung einer Geldleistung, sondern in der Gewährung eines Nachteilsausgleichs (z.B. erweiterter Kündigungsschutz, zusätzlicher Sonderurlaub, steuerliche Entlastungsbeträge, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Parkberechti...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung eines Pflegegrads

Rz. 27 Muster 10.5: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung eines Pflegegrads Muster 10.5: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung eines Pflegegrads _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben bei der Pflegekasse die Feststellung eines Pflegegrades beantragt, um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erh...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 35 & Vorbemerkung Da Gewährung von Grundsicherungsleistungen einerseits die richtige Ermittlung des den Beteiligten zustehenden Bedarfs und andererseits die korrekte Berücksichtigung der vorhandenen Einkünfte voraussetzt, ist eine Überprüfung häufig umfangreich. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berech...mehr

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Jansen, SGB IV § 27 Verzins... / 2.2.4 Einwand der Verjährung

Rz. 17 Die Verjährung des Erstattungsanspruchs tritt – anders als die Verjährung der Beitragsansprüche – nicht von Amts wegen ein; sie wird nur auf Einrede wirksam. Der Versicherungsträger ist allerdings nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, hinsichtlich der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge die Einrede der Verjährung zu erheben. Über die Erhebung de...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.6 Entzug der Zulassung/Ermächtigung (Abs. 6)

Rz. 107 Die Vorschrift enthält Sonderregelungen, die den allgemeinen Vorschriften des SGB X vorgehen. Für den Zulassungsentzug, den Entzug der Ermächtigung , der von den Zulassungseinrichtungen als Verwaltungsakt erlassen wird, nennt Abs. 6 drei Gründe. Die Aufzählung ist erschöpfend; weitere Gründe sind nicht geeignet, eine Zulassung zu entziehen. Der erste Grund liegt darin...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / C. Gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht

Rz. 16 Wenn keine besonderen Bestimmungen dies vorsehen, werden die Sozialgerichte erst nach Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) tätig. I. Zuständigkeit Rz. 17 Die Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, die ihnen entweder in Form einer Generalklausel (§ 51 SGG) oder durch einen Zuständigkeits...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 4. Gang des Verfahrens

Rz. 70 Gem. § 124 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht in aller Regel aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Berufsrichter. Nach dem Sachvortrag erhalten die Beteiligten das Wort, der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 3. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 69 Um den Rechtsschutz zu erleichtern, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zzt. der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Wahlweise kann der Kläger auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen, wenn er in einem Beschäftigungsverhältnis steht.mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / II. Spruchkörper

Rz. 21 Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte (§ 1 SGG). Bei den Sozialgerichten bestehen Kammern in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, der Berufsrichter ist, und zwei ehrenamtlichen Richtern. Das Landessozialgericht übt die rechtsprechende Tätigkeit durch Fachsenate aus. Jeder Senat wird mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlic...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / I. Zuständigkeit

Rz. 17 Die Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, die ihnen entweder in Form einer Generalklausel (§ 51 SGG) oder durch einen Zuständigkeitskatalog zugewiesen worden sind. Die Sozialgerichte sind ebenso wie die Finanzgerichte besondere Verwaltungsgerichte. Hieraus ergeben sich gravierende Unterschiede ggü. dem a...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 5. Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG

a) Allgemeines Rz. 74 Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt eine Herausforderung dar. Im Jahr 2017 (für die Folgezeiten hat das BSG keine Zahlen veröffentlicht) scheiterten von den 1.571 durch Beschluss entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerden rund 90 % an der Zulässigkeitshürde. Eine Ursache kann in der Unterschiedlichkeit der Zulassungsgründe in den jeweilig...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 2. Verschärfung der Formvorschriften

a) Allgemeines Rz. 39 Durch dieses Gesetz sollen die Sozialgerichte entlastet werden und die Betroffenen beschleunigt Rechtsschutz erhalten. Nach §§ 106a, 157a SGG (neu eingeführt seit 1.4.2008) soll unter engen Voraussetzungen der Vortrag einer Partei "präkludiert" werden können. Das bedeutet: Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe von Tatsachen. Das Ge...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / a) Gerichtskosten

Rz. 80 Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 183 S. 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Kläger und Beklagte, die nicht zu dem vorstehend aufgeführten Per...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 1. Allgemeines

Rz. 35 Das Verfahren vor den Sozialgerichten ähnelt dem vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, auch wenn § 202 SGG auf die ergänzende Geltung der ZPO verweist. Rz. 36 Die Aufklärung des Sachverhaltes geschieht von Amts wegen. Da das Amtsermittlungsprinzip gilt, sind Anträge der Beteiligten bzgl. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen nur als Anregungen zu verstehen. F...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / dd) Verschuldenskosten nach § 192 SGG

Rz. 67 Durch die Neufassung des § 192 SGG wird die Auferlegung von Kosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung erleichtert. Der Vorsitzende musste bisher den Beteiligten in einem Termin die Missbräuchlichkeit darlegen und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hinweisen. Nunmehr kann dies auch ohne Termin, d.h. im...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / a) Allgemeines

Rz. 39 Durch dieses Gesetz sollen die Sozialgerichte entlastet werden und die Betroffenen beschleunigt Rechtsschutz erhalten. Nach §§ 106a, 157a SGG (neu eingeführt seit 1.4.2008) soll unter engen Voraussetzungen der Vortrag einer Partei "präkludiert" werden können. Das bedeutet: Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe von Tatsachen. Das Gericht kann Erk...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 6. Kosten und Gebühren

a) Gerichtskosten Rz. 80 Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 183 S. 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Kläger und Beklagte, die nicht zu dem vorstehend...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / IV. Verfahren

1. Allgemeines Rz. 35 Das Verfahren vor den Sozialgerichten ähnelt dem vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, auch wenn § 202 SGG auf die ergänzende Geltung der ZPO verweist. Rz. 36 Die Aufklärung des Sachverhaltes geschieht von Amts wegen. Da das Amtsermittlungsprinzip gilt, sind Anträge der Beteiligten bzgl. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen nur als Anregungen z...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / b) Besondere Problembereiche

aa) Zur Klageschrift Rz. 43 Durch die Neufassung des § 92 Abs. 1 SGG sind die Anforderungen an die Klageschrift verschärft worden. Nunmehr müssen (in Anlehnung an § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO) die Angabe des Klägers, der Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens aufgeführt sein. Zur Bezeichnung der Beklagten genügt allerdings die Angabe der Behörde. Rz. 44 In § 92 Abs. 1 SGG ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Haftungsprivileg des Arbeitgebers/Beschränkung zivilrechtlicher Ansprüche des Arbeitnehmers

Rz. 1615 Das Unfallversicherungsrecht beschränkt durch §§ 104–110 SGB VII die Haftung der Unternehmer und bestimmter Betriebsangehöriger für Personenschäden, die Arbeitnehmer des Betriebes erleiden. Arbeitnehmer können zivilrechtliche Ersatzansprüche wegen eines Personenschadens grds. gegen den Unternehmer bzw. andere Mitarbeiter nur geltend machen, wenn diese den Versicheru...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / bb) Präklusion (§ 106a SGG)

Rz. 48 Nach § 106a SGG kann der Vorsitzende dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Des Weiteren kann der Vorsitzende nach Abs. 2 einem Beteiligten (d.h. nicht nur dem Kläger, sondern auch der Beklagten!) unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / a) Allgemeines

Rz. 74 Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt eine Herausforderung dar. Im Jahr 2017 (für die Folgezeiten hat das BSG keine Zahlen veröffentlicht) scheiterten von den 1.571 durch Beschluss entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerden rund 90 % an der Zulässigkeitshürde. Eine Ursache kann in der Unterschiedlichkeit der Zulassungsgründe in den jeweiligen Verfahrenso...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / aa) Grundsätzliche Bedeutung

Rz. 76 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert Ausführungen zu drei Elementen: Es muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert werden (BSG...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / cc) Verfahrensfehler

Rz. 78 Als Verfahrensfehler kommt grundsätzlich jeder Verstoß gegen eine Norm des Verfahrensrechts in Betracht. Er muss allerdings entscheidungserheblich sein. Nicht gestützt werden kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur dann, wenn der Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag be...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / cc) Betreibensaufforderung und Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG

Rz. 60 Nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichtes länger als drei Monate nicht betreibt. Dabei ist der Kläger in der Aufforderung auf die Folgen, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn er das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt, hinzuweisen. Die Folge der Fiktion ist, dass der...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / b) Zulassungsgründe

Rz. 75 Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es nur drei Zulassungsgründe:mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / bb) Divergenz

Rz. 77 Eine Divergenz wird dargelegt, indem ein grundlegender Widerspruch zweier divergenzfähiger Gerichte in abstrakt-generellen Aussagen zum Bundesrecht dargelegt wird. Divergenzfähig sind nur das BSG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes und das BVerfG, nicht aber z.B. das BAG. Die Rechtssätze müssen abstrakt sein. Ein Fehler bei der konkreten Rechtsa...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / dd) Formalien

Rz. 79 Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht unterliegt dem Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4 SGG) und ist fristgebunden (§ 160a Abs. 1 und 2 SGG). In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs. 2 S. ...mehr