Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialgericht

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Jansen, SGG § 8 Zuständigkeit der Sozialgerichte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im ersten Rechtszug, soweit der Rechtsweg gemäß § 51 zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Sie entspricht im Wesentlichen § 45 VwGO, § 35 FGO. Wie in anderen Verfahrensordnungen wird im SGG zwischen sachlicher, funktioneller und örtlicher Zuständigkei...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgerichte als Landesgerichte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des § 3 VwGO und § 3 FGO; § 7 Abs. 3 ist durch Gesetz v. 25.6.1958 (BGBl. I S. 409) eingefügt worden. Inhaltlich geht sie auf § 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung v. 20.3.1935 (RGBl. S. 403) zurück. Bereits darin war (für die ordentlichen Gerichte) bestimmt, dass Err...mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung der Sozialgerichte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift hat 2 Regelungsinhalte, nämlich die Besetzung eines Sozialgerichts und die Durchführung der Verwaltung und Dienstaufsicht. § 9 Abs. 2 a. F. ist durch § 90. Rechtshistorisch interessant ist, dass für eine Übergangszeit bis zum 30.6.1964 § 111 DRiG weiter eine Ernennung nach § 9 Abs. 2 a. F. zuließ. Nach dieser Vorschrift konnten auch Personen...mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 2 Rechtspraxis

2.1 Besetzung der Sozialgerichte Rz. 2 Mit der Leitung eines Sozialgerichts wird der Präsident oder Direktor betraut. Die Amtsbezeichnung "Direktor" ist mit dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 22.12.1975 (BGBl. I S. 3176) eingeführt worden. Der ständige Vertreter des Präsidenten führt die Amtsbezeichnung "Vizepräsident". Zwar er...mehr

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Jansen, SGG § 8 Zuständigke... / Literaturtipps

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.2 Zweigstellen

Rz. 4 Die Landesregierungen oder die von ihr beauftragte Stelle (das zuständige Ministerium – Justiz- oder Arbeitsministerium) sind nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zweigstellen außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts (aber innerhalb des Gerichtsbezirks) zu errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle, deren Umfang staatlicherseits bestimmt wird, be...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.5 Übergang rechtshängiger Streitsachen

Rz. 7 Die Regelung in Abs. 3 war notwendig, um bei einer Aufhebung eines Sozialgerichts oder der Änderung eines Gerichtsbezirkes die organisatorische Änderung auch unmittelbar umsetzen zu können. Denn gemäß § 202 i. V. m. § 17 Abs. 1 GVG wird die Zuständigkeit durch Änderungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht verändert (perpetuatio fori). Dies hätte zur Folge, dass d...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des § 3 VwGO und § 3 FGO; § 7 Abs. 3 ist durch Gesetz v. 25.6.1958 (BGBl. I S. 409) eingefügt worden. Inhaltlich geht sie auf § 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung v. 20.3.1935 (RGBl. S. 403) zurück. Bereits darin war (für die ordentlichen Gerichte) bestimmt, dass Errichtung, Aufh...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2 Rechtspraxis

2.1 Sozialgerichte als Landgerichte Rz. 2 Die erstinstanzlichen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – die Sozialgerichte – sind gemäß §§ 2 und 7 Landesgerichte. Das bedeutet, sie unterliegen der Organisationsgewalt des jeweiligen Bundeslandes, das jedoch an vorrangiges Bundesrecht gebunden ist. Hinsichtlich der Errichtung – der erstmaligen Einrichtung eines Sozialgerichts, der...mehr

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Jansen, SGG § 8 Zuständigke... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Neben der in § 8 für die Sozialgerichte festgelegten sachlichen (besser instanziellen) Zuständigkeit, also auf welcher Ebene des Instanzenzuges das jeweilige Gericht zu entscheiden hat, enthält das SGG noch weitere Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S....mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift hat 2 Regelungsinhalte, nämlich die Besetzung eines Sozialgerichts und die Durchführung der Verwaltung und Dienstaufsicht. § 9 Abs. 2 a. F. ist durch § 90. Rechtshistorisch interessant ist, dass für eine Übergangszeit bis zum 30.6.1964 § 111 DRiG weiter eine Ernennung nach § 9 Abs. 2 a. F. zuließ. Nach dieser Vorschrift konnten auch Personen zum Vorsitze...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.4 Gemeinsame Gerichte – Gerichtsbezirke über Landesgrenzen

Rz. 6 Die Bestimmung in § 7 Abs. 2 ermächtigt die Länder zur Schaffung gemeinsamer Gerichte oder Ausdehnung von Gerichtsbezirken über Landesgrenzen hinaus. Die Norm ermächtigt aber nicht zu einer Zentralisierung für das gesamte Bundesgebiet. Damit soll praktischen Bedürfnissen – etwa bei ansonsten sehr kleinen Gerichten – entsprochen werden können. Gerade im Bereich der knap...mehr

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Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 3 Muster: Geschäftsverteilungsplan

Rz. 10 Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts ... für das Jahr ... Stand: 1.1. ... A. Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und Besetzung der Kammern mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern 1. Kammer Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit - AL - Streitsachen, die in dieser Kammer am 31.12.2019 anhängig sind. Eingänge ab 1.1.2020 mi...mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 2.2 Verwaltung und Dienstaufsicht

Rz. 5 Die Neufassung des früheren Abs. 3 durch das 6. SGGÄndG bewirkt unter Verzicht auf eine bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung, dass die für die Dienstaufsicht und Verwaltungsgeschäfte zuständige Stelle bei den Sozialgerichten durch landesrechtliche Regelungen bestimmt wird (BT-Drs. 14/5943 S. 21). Eine Änderung ist dadurch nur insoweit eingetreten, als nicht generel...mehr

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Jansen, SGG § 8 Zuständigke... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im ersten Rechtszug, soweit der Rechtsweg gemäß § 51 zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Sie entspricht im Wesentlichen § 45 VwGO, § 35 FGO. Wie in anderen Verfahrensordnungen wird im SGG zwischen sachlicher, funktioneller und örtlicher Zuständigkeit eines Geric...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.3 Gerichtstage

Rz. 5 Es kann dahinstehen, woraus die Berechtigung zum Abhalten von Gerichtstagen folgt. Entweder man sieht § 110 Abs. 2, wonach das Gericht auch Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes abhalten darf, als ermächtigende Norm an oder vertritt die Auffassung, dass eine entsprechende Rechtsverordnung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsnorm erlassen werden darf, da das Ab...mehr

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Jansen, SGG § 23 Ausschuss ... / 3 Muster: Wahlordnung

Rz. 5 Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht ... nach dem § 23 Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 1 Wahl Der nach § 23 SGG für 5 Jahre zu bildende Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter besteht aus je einem Mitglied aus dem Kreise (Gruppe) der Versicherten, Arbeitgeber, Vertragsärzte, Vertrags...mehr

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Jansen, SGG § 23 Ausschuss ... / 2.1 Wahlverfahren und Zusammensetzung

Rz. 2 Über die Bildung des aus ehrenamtlichen Richtern sowie dem Gerichtsleiter (Abs. 4) bestehenden Ausschusses macht das SGG nur die Angaben, dass die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den beim Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss wählen und das Wahlverfahren vom Ausschuss festgelegt wird. Durch ...mehr

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Jansen, SGG § 32 Ernennung ... / 2.1 Berufsrichter

Rz. 2 § 11 bestimmt in Wiederholung der Regelung in § 28 DRiG, dass als Berufsrichter an den Landessozialgerichten nur Richter auf Lebenszeit tätig sein können. Berufsrichter sind Richter, deren berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend durch die Wahrnehmung eines Richteramtes ausgefüllt ist. Zu den Berufsrichtern der Landessozialgerichte zählen gemäß § 30 der Präsident, de...mehr

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Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 2.1 Lebensalter

Rz. 2 In § 35 Abs. 1 Satz 1 HS 1 wird zwingend vorgeschrieben, dass der an das Landessozialgericht berufene ehrenamtliche Richter das 30. Lebensjahr vollendet haben muss, während für eine Berufung an ein Sozialgericht die Vollendung des 25. Lebensjahres ausreicht (§ 16). Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet sein muss (Berufung, Beginn der Amtsperio...mehr

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Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung, Aufgaben und Berufungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht. Hinsichtlich der Berufung, Vorschlagslisten, persönlichen Voraussetzungen, Ausschließungsgründe, Ablehnungs- und Entlassungsgründe, Entschädigung, des Schutzes der ehrenamtlichen Richter, des Ordnungsgeldes, der Amtsenthebung sowie des Au...mehr

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Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 2.3 Sonstige Voraussetzungen

Rz. 4 Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter bestimmt § 35, dass diese identisch sind mit den Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter an einem Sozialgericht (§ 35 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt auch für die Entscheidungen über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes, die Entlassung aus dem Amt (§ 18 Abs. 4), die...mehr

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Jansen, SGG § 17 Ausschließ... / 2.4 Beendigung

Rz. 10 Durch die Bestimmung in § 17 Abs. 5 wird klargestellt, dass das Amt des ehrenamtlichen Richters beim Sozialgericht kraft Gesetzes mit der Berufung in das Amt eines ehrenamtlichen Richters bei einem Landessozialgericht oder beim Bundessozialgericht endet. Eines Beschlusses der zuständigen Kammer bedarf es nicht (Zeihe, SGG, § 17 Rn. 25; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller...mehr

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Jansen, SGG § 23 Ausschuss ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) ist mit Wirkung v. 1.4.2008 Abs. 1 neu gefasst worden. Eine erneute Neufassung von Abs. 1 ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum ...mehr

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Jansen, SGG § 30 Zusammense... / 2.3 Weitere Berufsrichter

Rz. 4 Weitere Berufsrichter i. S. v. § 30 Abs. 1 sind nur die Richter am Landessozialgericht, da das SGG von der planmäßigen Besetzung ausgeht. Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) können bei den Landessozialgerichten nicht eingesetzt werden (anders bei den Sozialgerichten – § 11 Abs. 3). Jedoch ist es möglich, dass ein auf Lebenszeit ernannte...mehr

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Jansen, SGG § 17 Ausschließ... / Literaturtipps

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Jansen, SGG § 32 Ernennung ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die der Regelung in § 11 Abs. 1 für die Sozialgerichte und §§ 18, 36 ArbGG, § 15 Abs. 1 VwGO, § 44 FGO für die anderen Gerichtsbarkeiten entspricht, wiederholt inhaltlich die Bestimmung in § 28 DRiG. Danach dürfen bei einem Gericht (grundsätzlich) nur Richter auf Lebenszeit tätig werden. Ausnahmen dürfen – wie § 11 Abs. 3 für die Sozialgerichte – nur du...mehr

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Jansen, SGG § 45 Berufung d... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Anders als bei den Sozial- und Landessozialgerichten, wo die nach Landesrecht zuständige Stelle die Anzahl der ehrenamtlichen Richter bestimmt (§ 13 Abs. 3, § 35), wird dieses Recht konsequenterweise dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen. Vor einer Entscheidung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Präsidenten des Bundessozialgerichts...mehr

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Jansen, SGG § 33 Besetzung ... / Literaturtipps

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Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 2.3 Aufgaben des Präsidiums nach dem SGG

Rz. 9 Neben den aufgrund der Bestimmungen des GVG dem Präsidium übertragenen Aufgaben bestimmt § 6 zwei weitere Aufgabenkomplexe, die sich aus der speziellen Situation in der Sozialgerichtsbarkeit ergeben. Da die Vorschriften des GVG keine Regelungen zum Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte enthalten, musste § 21f GVG durch § 6 Nr. 2 ergänzt werden. Danach führen die Be...mehr

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Jansen, SGG § 38 Sitz und Z... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die in § 38 Abs. 3 durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sowie in Abs. 2 und 3 durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.1.2006 (BGBl. I S. 2407) im Wesentlichen nur redaktionell geändert worden ist (BT-Drs. 14/5943 S. 23), bestimmt den Sitz ...mehr

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Jansen, SGG § 28 Landessozi... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wiederholt teilweise für die Landessozialgerichte die Regelungen, die in § 7 für die Sozialgerichte getroffen worden sind. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Kommentierung von § 7 verwiesen werden. In § 28 Abs. 1 ist durch das 2. SGGÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung zum 18.6.1994 Satz 4 angefügt worden. Diese gesetzliche Regelung war...mehr

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Jansen, SGG § 39 Zuständigk... / 2.1 Revisionen

Rz. 2 Die primäre Aufgabe des Bundessozialgerichts besteht darin, über Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte (auch in den Fällen, in denen die Landessozialgerichte gemäß § 29 erstinstanzlich entscheiden) und Sprungrevisionen gegen Urteile der Sozialgerichte zu entscheiden. In beiden Fällen besteht nur dann die Möglichkeit das Bundessozialgericht anzurufen, wenn d...mehr

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Jansen, SGG § 30 Zusammense... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt – ebenso wie § 9 Abs. 1 und 3 für die Sozialgerichte und § 38 Abs. 2 und 3 für das Bundessozialgericht – die Zusammensetzung der Landessozialgerichte und die allgemeine Dienstaufsicht. Sie entspricht § 9 Abs. 1 VwGO, § 5 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 115 GVG. Eine abweichende Regelung enthält § 35 Abs. 2 ArbGG, wonach die Kammern des Landesarbeitsgeri...mehr

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Jansen, SGG § 40 Senate des... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass ebenso wie bei den Landessozialgerichten und den Sozialgerichten (§§ 10, 31) Fachsenate zu bilden sind. Bei den anderen obersten Bundesgerichten gibt es keine Verpflichtung zur Bildung von Fachsenaten. Gleichzeitig wird hinsichtlich der Besetzung der Senate auf § 33 (Besetzung der Senate beim Landessozialgericht) verwiesen. Eine lediglich ...mehr

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Jansen, SGG § 19 Gleichstel... / 2.1 Rechte der ehrenamtlichen Richter

Rz. 2 Die ehrenamtlichen Richter üben ihr Amt mit gleichen Rechten wie ein Berufsrichter aus. Damit werden die Aufgaben der Amtsausübung nicht bezeichnet, sondern es wird lediglich klargestellt, dass ein ehrenamtlicher Richter bei der Ausübung der ihm kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben gegenüber einem Berufsrichter gleichberechtigt ist. Zur Ausfüllung dieses Gleichstellung...mehr

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Jansen, SGG § 39 Zuständigk... / 2.3 Erstinstanzliche Zuständigkeit

Rz. 4 Gemäß § 39 Abs. 2 kann das Bundessozialgericht auch als erstinstanzliches (und gleichzeitig letztinstanzliches) Gericht zuständig sein. Diese Regelung hat Ausnahmecharakter und ist deshalb eng auszulegen (BVerwG, Urteil v. 30.7.1976, IV A 1.75). Oberste Gerichtshöfe müssen zwar im Wesentlichen Rechtsmittelgerichte sein, jedoch ist eine (auch) erstinstanzliche Zuständig...mehr

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Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zitat § 21a GVG Bildung und Zusammensetzung des Präsidiums (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern...mehr

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Jansen, SGG § 28 Landessozi... / 2.2 Zweigstellen

Rz. 3 Bis zur Anfügung des Satzes 4 in § 28 Abs. 1 war umstritten, ob Zweigstellen der Landessozialgerichte errichtet werden können. Durch die Ergänzung aufgrund des 2. SGGÄndG ist dieser Meinungsstreit obsolet geworden. Zweigstellen der Landessozialgerichte können nunmehr – wie bei den Sozialgerichten – errichtet werden. Dazu bedarf es keiner gesetzlichen Regelung, sondern ...mehr

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§ 7 Einreichung des Scheidu... / E. Zustellung im Ausland

Rz. 10 Wird hierzu eine Zustellung im Ausland erforderlich, so ist mit erheblichen Verzögerung zu rechnen – insb. dann, wenn zuvor ein Verfahrenskostenhilfeverfahren stattfindet, für das dem Gegner ebenfalls rechtliches Gehör gewährt werden muss. Rz. 11 Praxistipp: Besteht noch Kontakt zwischen den Ehegatten, so sollte der im Ausland lebende Ehegatte bereits im Vorfeld des ge...mehr

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Jansen, SGB X § 60 Unterwer... / 2.5 Vollstreckung zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 7 Will die Behörde aus einer vertraglichen Verpflichtung, die auf die Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, gegen einen Bürger vollstrecken, so gelten gemäß Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 66 die §§ 6 ff. VwVG . Vollzugsbehörde i. S. v. § 7 VwVG ist die Behörde, die den durchzusetzenden öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen hat. Soweit eine p...mehr

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Jansen, SGB X § 60 Unterwer... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift, die nur für subordinationsrechtliche Verträge gilt, bestimmt die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und regelt gleichzeitig das Vollstreckungsverfahren (durch Verweisung auf Normen des SGB X und der VwGO), denn öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich (genau wie privatrechtliche Verträge) keine Vollst...mehr

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Jansen, SGB X § 60 Unterwer... / 2.4 Vollstreckung von Geldforderungen (Abs. 2 Satz 1, 2)

Rz. 6 Wollen Behörden oder Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 66 SGB X) wegen Geldforderungen vollstrecken, gelten die Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) des Bundes bzw. der Länder. Der Vertrag ersetzt insoweit den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG. Fälligkeit und Mahnung gemäß dieser Vorschrift müssen vorliegen. Wollen pr...mehr

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Jansen, SGB IV § 37 Verhind... / 2.3 Anfechtung

Rz. 6 Soweit die Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 Maßnahmen vornimmt, kann der Versicherungsträger diese durch Klage vor dem Sozialgericht anfechten. Die Klage hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung; jedoch kann gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG seitens der Aufsichtsbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Die Aufsichtsbehörde hat aber nicht die Möglichke...mehr

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Jansen, SGB IV § 41 Entschä... / 2.6 Festsetzungsverfahren

Rz. 12 Die festen Sätze bei der Auslagenerstattung und die Pauschalbeträge für Zeitaufwand werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bzw. bei den Krankenversicherungsträgern vom Verwaltungsrat ohne Vorschlag des Vorstandes (§ 41 Abs. 4 Satz 2) beschlossen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die nicht nur die Rechtmäßigkeit, sond...mehr

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Jansen, SGB IV § 38 Beansta... / 2.3 Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

Rz. 5 Die Aufsichtsbehörde soll gemäß § 89 Abs. 1 zunächst beratend auf den Versicherungsträger einwirken, um diesen zur Behebung der Rechtsverletzung zu bewegen. Auch in diesem Verfahrensstadium soll das Selbstverwaltungsorgan nochmals Gelegenheit zur (internen) Abhilfe haben. Soweit innerhalb einer angemessenen Frist diese beratende Tätigkeit keinen Erfolg hat, also der Ve...mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung / 2.2 Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsträger

Rz. 3 Bei Schäden, die dem Versicherungsträger aus einer Pflichtverletzung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten oder Vertrauenspersonen entstehen, ist die Haftung des Amtsinhabers gegenüber dem Versicherungsträger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Pflichten ergeben sich aus Gesetz, Satzung und Einzelanweisung. Über Art und Umfan...mehr

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Vertragshinweise zum nebenb... / 2 Arbeitsrechtliche und organisatorische Eingliederung

Der Übungsleiter wird meist arbeitsrechtlich und organisatorisch als Arbeitnehmer in die Vereins- oder Verbandsorganisation eingebunden. Arbeitsrechtlich liegt im Regelfall dann bereits wegen der Eingliederung in die Vereinsorganisation, dem Weisungsrecht durch die Vereinsführung/Vorstand etc. und weiteren arbeitsrechtlichen Kriterien ein Anstellungsverhältnis als nichtselbs...mehr

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AGS 02/2022, Einigungsgebüh... / III. Terminsgebühr

Der Senat folgt im Ergebnis der derzeit einhelligen Rechtsauffassung (u.a. LSG Sachsen, Beschl. v. 19.6.2013 – L 8 AS 45/12 B KO m.w.N.; Hessisches LSG, Beschl. v. 28.4.2014 – L 2 AS 708/13 B; Bayerisches LSG, Beschl. v. 23.9.2015 – L 15 SF 273/14 E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.12.2015 – L 19 AS 1475/15 B), dass der gesamte Zeitaufwand für eine gemeinsame Erörteru...mehr

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Sauer, SGB III § 57 Förderu... / 2.5 Abbruch des ersten Ausbildungsverhältnisses (Abs. 3)

Rz. 23 Die ausnahmsweise Förderung einer erneuten beruflichen Ausbildung ist nur bei "begründeter" vorzeitiger Lösung des (ersten) Ausbildungsverhältnisses möglich, Abs. 3. Die vorzeitige Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist dann begründet, wenn die Fortführung nicht mehr möglich, unzweckmäßig oder unzumutbar ist. Von einer begründeten vorzeitigen Lösung wird bei ...mehr