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Jansen, SGG § 9 Besetzung der Sozialgerichte / 2.2 Verwaltung und Dienstaufsicht

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 5

Die Neufassung des früheren Abs. 3 durch das 6. SGGÄndG bewirkt unter Verzicht auf eine bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung, dass die für die Dienstaufsicht und Verwaltungsgeschäfte zuständige Stelle bei den Sozialgerichten durch landesrechtliche Regelungen bestimmt wird (BT-Drs. 14/5943 S. 21). Eine Änderung ist dadurch nur insoweit eingetreten, als nicht generell der Landesregierung (oder der von ihr beauftragten Stelle) die Führung der Dienstaufsicht übertragen wird, die sie dann ganz oder teilweise delegieren konnte, sondern nunmehr die endgültig zuständige Stelle unmittelbar durch Landesrecht bestimmt wird. Für die Praxis hat diese Änderung wenig Bedeutung.

 

Rz. 6

Aufgabe der Dienstaufsicht ist es, für die Erfüllung der (richterlichen) Pflichten zu sorgen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtsbetriebs zu sichern. Sie erstreckt sich auf den gesamten Dienstbetrieb des Sozialgerichts und erfasst alle am Gericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Dienstaufsicht über Richter ist wegen der verfassungsgemäß garantierten richterlichen Unabhängigkeit eingeschränkt (§ 26 Abs. 1 DRiG). Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen (auch bei Mitwirkung im Präsidium) sowie ihrer Rechtsansichten, also für die richterliche Tätigkeit im engeren Sinne, unterliegen Richter nicht der Dienstaufsicht; Maßnahmen der Dienstaufsicht dürfen daher nicht den Inhalt von Entscheidungen betreffen, sondern nur den Bereich der äußeren Ordnung. In diesen Bereichen sind dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber Richtern ebenso möglich wie gegenüber anderen Bediensteten. Soweit der Richter sich durch die Maßnahmen der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt fühlt, kann er das Dienstgericht anrufen. Die ehrenamtlichen Richter un...

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