Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einstellung des Verfahrens

a) Überblick Rz. 553 [Autor/Stand] Die StPO regelt in verschiedenen Vorschriften die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung, die auch die selbständig ermittelnde FinB in Anspruch nehmen kann (s. auch Nr. 81–83 AStBV (St) 2025, s. AStBV Rz. 81 ff.). Die AO enthält daneben in § 398 AO eine Sonderregelung zur Einstellung wegen Geringfügigkeit und in § 398a AO zum Absehen einer ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Realteilung von Privatvermögen

Rz. 229 Wenn sich die Miterben einer Erbengemeinschaft durch eine gegenständliche Aufteilung des Nachlasses über Privatvermögen auseinandersetzen, ist dies ertragsteuerlich grundsätzlich steuerneutral und ohne Auswirkungen, wenn zwischen den Beteiligten keine Ausgleichszahlungen geleistet werden.[205] Dies gilt für sämtliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitpunkt des Erbfalls zu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Nachversteuerung bei vorzeitigem Wegfall des negativen Kapitalkontos trotz Fortbestehens der PersGes/KG

Verwaltungsanweisung: OFD NRW v 07.07.2014, S 2241–2014/0015 – St 113, FR 2014, 823 zu 2 und 3 (Bürgschaften von Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG). Rn. 6c Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Hier sind die folgenden beiden Sachverhalte angesprochen: Gesellschafterbezogen Negatives Kapitalkonto bei vorzeitigem Ausscheiden des Gesellschafters bzw bei Anteilsveräußerung oder stich...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Einzelunternehmen als Gegenstand eines Vermächtnisses

Rz. 82 Das Vermächtnis begründet gem. § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegen den Beschwerten auf Erfüllung des Vermächtnisses. Da ein Einzelunternehmen kein Sondervermögen darstellt, richtet sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten nicht auf Herausgabe des Unternehmens als solches, sondern auf Herausgabe der ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Vermögensgegenstände, die die Altersversorgung sichern

Rz. 200 Für Vermögensgegenstände, welche die Altersversorgung sichern, sehen die Betriebsvermögensbegünstigungen weitgehende Erleichterungen vor: Gem. § 13b Abs. 3 ErbStG werden zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen angeschaffte Vermögensgegenstände vollständig aus dem Verwaltungsvermögen ausgenommen. Diese Neuregelung orientiert sich an § 246 Abs. 2 S. 2 HGB un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. § 15a Abs 5 Nr 2 EStG: Gesellschafter (Mitunternehmer) einer GbR

Schrifttum: Jakob, Zur Anwendbarkeit des §-15a-Gesetzes auf Gesellschafter einer GbR (§ 15a Abs 5 Nr 2 EStG), BB 1989, 1312; Fleischmann, BFH-Entscheidung zur Anwendung des § 15a EStG auf BGB-Gesellschaften, DStR 1993, 907; Söffing, Die neue Rspr des BFH zu § 15a EStG, DStR 1993, 541, 544; Spindler, Zur Begrenzung des Verlustabzugs nach § 15a EStG bei den Einkünften aus VuV, FR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundsätze.

Rn 5 Der Grundstückseigentümer und der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner müssen identisch sein. Identität ist nicht gegeben, wenn im Urt eine BGB Gesellschaft verurteilt ist, die Hypothek aber am Grundbesitz eines der Gesellschafter eingetragen werden soll (BayObLG NJW-RR 02, 991 [BayObLG 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01]). Der Prüfungsumfang des GBA kann bei behördlichen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Hauptverhandlung

Rz. 661 [Autor/Stand] Der wichtigste Abschnitt des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. Unabhängig von den vorher getroffenen Ermittlungen hat das Gericht in der Hauptverhandlung noch einmal alle Beweise zu erheben. Für das Urteil sind allein die hier getroffenen Ergebnisse maßgeblich (§ 261 StPO). a) Ablauf der Hauptverhandlung Rz. 662 [Autor/Stand] Der Ablauf der Hauptve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voll- und Teilpfändung, künftige Forderungen.

Rn 72 Das Pfandrecht erfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses (St/J/Würdinger § 829 Rz 72). Ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss keine ausdrückliche Einschränkung, wird die Forderung des Schuldners ggü dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers auch dann in voller Höhe gepfändet, wenn sich die titulierte Forderung auf ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 778 I.

Rn 3 Gemäß § 778 I ist die Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen des Erben wegen Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen, wenn diese nicht gleichzeitig auch Eigenschulden des Erben sind. Zu den Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 II BGB gehören nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden, sondern auch die Verbindlichkeiten, die aus dem Erbfall und in der Person ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Pfändung mehrerer Forderungen, alternative Pfändung.

Rn 80 Die gleichen Grundsätze gelten bei der Pfändung mehrerer Forderungen des Schuldners gg einen Drittschuldner zugunsten des Gläubigers. Eine solche Pfändung kann auf Antrag durch einheitlichen Beschl erfolgen, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Drittschuldners stehen dem entgegen. Auch eine Geldforderung und ein sonstiges Recht können in einem einheitlichen Beschl...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 12. Keine Geltendmachung des Vermieterpfandrechts gegenüber einem verstorbenen Mieter möglich

Das wirkliche Problem sehe ich in der Praxis bei einem verstorbenen Mieter in der wirksamen Geltendmachung des Vermieterpfandrechts, denn es gibt Stimmen, die die Auffassung vertreten, dass die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts dem Mieter gegenüber mit einer Frist von drei Wochen angekündigt werden sollte/müsste: Zitat "… Der Vermieter sollte dem Mieter zunächst ankündig...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Finanzmitteltest

Rz. 202 In Bezug auf die Finanzmittel des Unternehmens ist der sog. Finanzmitteltest nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG durchzuführen. Vom gemeinen Wert der Finanzmittel (= die nicht in Wertpapieren angelegte Liquidität des Unternehmens) ist der gemeine Wert der Schulden abzuziehen. Die nach Saldierung mit den Schulden verbleibenden Finanzmittel sind in Höhe von 15 % des Unterneh...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 6. Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten mit hoffreiem Vermögen

Rz. 73 Die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 2 HöfeO besagt, dass das hoffreie Vermögen vorrangig zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden einzusetzen ist. Befindet sich also im Nachlass ein Miethaus, das dem hoffreien Vermögen zuzuordnen ist, kann der Hoferbe verlangen, dass die Erben des hoffrei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. (2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Andere Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 2 § 28 deckt sämtliche Nachlassverbindlichkeiten ab, die nicht bereits unter § 27 fallen. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 II BGB legaldefiniert und erfasst die bereits in der Person des Erblassers begründeten Schulden (›Erblasserschulden‹) sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Letztere unterteilen sich in Verbindlichkeiten, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Hinterlegung.

Rn 5 Letzte Voraussetzung bildet die Hinterlegung des Leistungsgegenstandes unter Rücknahmeverzicht zugunsten der streitenden Gläubiger. Die Hinterlegungsbefugnis folgt unmittelbar aus § 75, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 372 entbehrlich sind (BGH NJW 97, 1501 [BGH 28.01.1997 - XI ZR 211/95]). Die Schuld muss in vollem Umfang einschließlich Nebenleistungen wie Zi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Ersparte Aufwendungen

Rn. 124 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Das sind Aufwendungen, die vom StPfl nicht gemacht zu werden brauchen; erspart sind sie, weil der StPfl sie an sich oder normalerweise hätte machen müssen. Mangels Zufluss führen solche ersparte Aufwendungen, die auf Eigenleistungen des StPfl beruhen, nicht zu Einnahmen, so wenn zB der Vermieter in Eigenarbeit Reparaturen an seinem Mietshau...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Rechtsnachfolge im Todesfall

Rn. 180 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Tritt der Erbfall ein, ist danach zu unterscheiden, ob die Einnahmen dem Erblasser bereits zugeflossen sind oder ob der Zufluss erst beim Erben als Rechtsnachfolger eintritt. Ist der Zufluss noch beim Erblasser erfolgt, sind diesem die Einnahmen zuzurechnen. Soweit nach § 45 AO Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Ermittlung des vereinfachten Ertragswerts gem. §§ 199 ff. BewG

Rz. 180 Gem. § 199 Abs. 1 und 2 BewG ist die Ableitung des gemeinen Werts aus dem vereinfachten Ertragswertverfahren sowohl für Anteile an Kapitalgesellschaften, für das Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen als auch für den Wert des Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anwen...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 4. Aufnahmebogen

Rz. 14 Es wird empfohlen, bereits vor dem Erstberatungstermin ein Formular zur Erfassung der Mandantendaten zu übermitteln und um Rücksendung vor dem Besprechungstermin zu ersuchen. Das nachfolgende Muster kann zudem als Checkliste im Besprechungstermin dienen.[4] Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.4: Datenblatt zur Mandantenaufnahme Datenblatt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Weitere Beispiele.

Rn 16 Im Fall der Haftanordnung kann der Schuldner einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgreich damit begründen, dass mit Vollziehung der Haft eine Versorgung eigener kleiner Kinder unmöglich gemacht wird (St/J/Münzberg Rz 6; MüKoZPO/Heßler Rz 40). Rn 17 Die vorläufige Einstellung einer Vollstreckungsmaßnahme, welche die wirtschaftliche Existenz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 4 Die Bezeichnung ›Mahnbescheid‹ wird seinem Inhalt besser gerecht, als die frühere ›Zahlungsbefehl‹. Mit den Formulierungen gem Nr 2 und 3 wird dem Gegner verdeutlicht, dass das Mahngericht sich zur behaupteten ›Schuld‹ keine Meinung gebildet hat und dass die bloße Aufforderung zu zahlen, sich nur an denjenigen Gegner richtet, der nach eigener Überlegung den Anspruch als...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. (2) Das Gleiche gilt bei ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Statt vieler Raupach (Hrsg), Das negative Kapitalkonto des Kommanditisten, 1978; Bordewin, Steuerliche Anerkennung des negativen Kapitalkontos, BB 1978, 441; Schulze-Osterloh, Bemerkungen zur Diskussion um das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten, FR 1979, 247; Thiel, Das negative Kapitalkonto des Kommanditisten im Steuerrecht – ein Vorschlag de lege ferenda, DB 1979, 664...mehr

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AGS 08/2025, Berücksichtigu... / II. Abzüge vom einzusetzenden Einkommen

1. Kosten für Strom und Gas im Haushalt, § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a und Nr. 3 ZPO Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO in voller tatsächlich anfallender Höhe einschließlich der weiteren umlagefähigen Mietnebenkosten abzusetzen (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 202...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Hinzutritt weiterer Gläubiger oder Schuldner

Rz. 173 [Autor/Stand] Hat schon der bloße Gläubigerwechsel regelmäßig keine Bereicherung des Schuldners zur Folge (Rz. 170), gilt dies erst recht beim Beitritt weiterer Gläubiger (§§ 420, 428, 432 BGB). Schenkungsteuerlich, ggf. auch erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge ereignen sich allenfalls zwischen den Gläubigern (s. Rz. 158 ff. sowie 162 ff.). Rz. 174 [Autor/Stand] Mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Drittaufwand

Rz. 189 [Autor/Stand] Trägt jemand – der Dritte – Kosten im Interesse einer anderen Person, spricht man von Drittaufwand. Die mit diesem Begriff verbundene Problematik betrifft primär das Ertragsteuerrecht: Kann derjenige, dem solche Ausgaben nützlich sind, sie wie eigene Aufwendungen steuermindernd geltend machen?[2] Die leider unterschiedlichen Antworten hängen davon ab, o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsätze.

Rn 4 Ein Vollstreckungstitel ist nur dann eine taugliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung, wenn er seinem Inhalt nach ausreichend bestimmt ist. Das Bestimmtheitsgebot des Vollstreckungstitels entspricht dem Grundsatz der Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 II Nr 2. Es erstreckt sich wegen § 756 bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung auch auf die Gegenleistung (BGH NJW 9...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse (Nr 2).

Rn 24 Besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht schon in die Bemessung des notwendigen Unterhalts nach Abs 1 lit a eingegangen sind. Das Bedürfnis muss aktuell und konkret sein und darf bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftreten. Die Vorschrift soll einen Ausgleich schaffen, wenn der individuelle Bedarf d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Gläubiger- und Schuldnerwechsel

Rz. 170 [Autor/Stand] Beim Wechsel des Gläubigers ereignet sich ein Anspruch- bzw. Rechtsübergang zwischen Alt- und Neugläubiger. Er bewirkt regelmäßig keine Vermögensmehrung des Schuldners.[2] Bereichert wird der Schuldner, wenn er nicht selbst Erwerber der Forderung ist,[3] erst mit dem Erlass der Schuld (s. aber Rz. 30),[4] den der neue Gläubiger allerdings schon vor dem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Belastung des Erwerbers

Rz. 407 [Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11). Rz. 408 [Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleist...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / I. Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 1 Die (gesetzlichen oder gewillkürten) Erben des Verstorbenen treten im Wege der Universalsukzession in der Sekunde des Todes in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Zusätzliche Übertragungsakte sind nicht erforderlich, der oder die Erben werden mit dem Tod[1] ipso iure Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Erbschein dient dabei nur der Legitima...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / III. Geschäftswert/Wertbestimmung

Rz. 47 Für die Bestimmung des Geschäftswerts sowohl beim Einzeltestament, beim gemeinschaftlichen Testament als auch beim Erbvertrag ist § 102 GNotKG maßgebend. Wird über den gesamten Nachlass verfügt, nimmt der Erblasser also insgesamt Erbeinsetzungen vor bzw. trifft damit Bestimmungen zur Gesamtrechtsnachfolge, ist vom Wert des Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt der Beu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Mittelverwendungsrechnung

Tz. 11 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Bei größeren steuerbegünstigten Einrichtungen kann der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung nur noch durch eine separate Mittelverwendungsrechnung geführt werden, da darin die vorhandenen Mittel aufgeschlüsselt und zugeordnet und deren Verwendung nachvollziehbar dargestellt wird. Tz. 12 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Als ein Modell einer Mitte...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Verteilung der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 163 Die Frage, welcher Nachlassteil im Ergebnis mit den Nachlassverbindlichkeiten belastet sein soll, sollte in der letztwilligen Verfügung möglichst geregelt werden.[225] Stehen Nachlassverbindlichkeiten in engem Zusammenhang mit einem der verschiedenen Nachlassteile, z.B. die Verbindlichkeiten für eine Hypothek in Bezug auf ein Grundstück, sollten diese möglichst dem e...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 16. Grundbuchberichtigung/Grundbuchberichtigungsanspruch

Rz. 188 Ansprüche auf Grundbuchberichtigungen bemessen sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Zugrunde zu legen ist damit der Wert, den die Eintragungen haben.[208] Bei Grundschulden oder Hypotheken wäre dies der Nennwert der eingetragenen Schuld. Nicht maßgeblich ist der Wert der Wertminderung des Grundstücks. Geht es vornehmlich um die Frage der Eigentumsverhä...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Ermittlung des Substanzwerts

Rz. 185 Gem. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG bildet der Substanzwert in jedem Fall – sprich: unabhängig davon, ob der Ertragswert anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens oder anhand eines anerkannten Gutachtenverfahrens abgeleitet wurde – die Wertuntergrenze. Hierbei sind von der Summe aller gemeinen Werte der aktiven Wirtschaftsgüter die Schulden und sonstigen Abzüge abzuziehe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Glaubhaftmachung von Tatsachen durch den Gläubiger.

Rn 4 Es geht hier um eine Glaubhaftmachung nach den Regeln des § 294 (ThoPu/Seiler § 802d Rz 5). Der Gläubiger muss konkrete Tatsachen (zB Begleichung von Schulden, aufwendiger Lebensstil, Aufnahme einer Arbeit oder eines Gewerbes) darlegen, die den Schluss auf entspr geänderte Umstände erlauben. Weder genügen Vermutungen (AG Lahr DGVZ 15, 39, 40), noch dürfen die Informatio...mehr

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§ 24 Erbvertrag / K. (Notar-)Kosten

Rz. 153 Der Geschäftswert eines Erbvertrags ist nach § 102 GNotKG zu bestimmen. Maßgeblich ist das sog. modifizierte Reinvermögen des Erblassers, bei mehreren Erblassern ist es für jeden gesondert zu ermitteln und sodann zu addieren. Eine Saldierung der Schulden ist also nicht möglich. Unter modifiziertem Reinvermögen versteht man die Aktiva, von denen die Passiva bis maxima...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Schuldbeitritt.

Rn 36 Im Falle des Schuldbeitritts entsteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Beitretenden. Die Erstreckung der Rechtskraft einer gg den bisherigen Schuldner ergangenen Entscheidung ist nach § 425 II BGB ausgeschlossen (St/J/Althammer § 322 Rz 31). Die Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB oder der Eintritt in das Geschäft eines Einze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 4 Für den Gläubiger ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 567 sowie ggf die Klauselerteilungsklage nach § 732 . Der Schuldner kann sich gg die Erteilung der Klausel mit der Erinnerung nach § 732 zur Wehr setzen. Bestimmte Einwände können zudem Gegenstand einer Klauselgegenklage nach § 768 sein, so die Unwirksamkeit der Gütervereinbarung,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entlassung des Beklagten.

Rn 6 Liegen die Voraussetzungen des § 75 vor, ist der Urbeklagte auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit zu entlassen. Der Antrag ist von dem Urbeklagten in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Urklägers und des Zweitprätendenten zu stellen (§ 297). Wird dem Antrag stattgegeben, wird die Entlassung durch Endurteil ausgesprochen. Zugleich sind dem Beklagten die durch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen.

Rn 10 Neben den allgemeinen Vollstreckungserfordernissen (Titel, Klausel, Zustellung) müssen bei bestimmten besonders ausgestalteten Vollstreckungsmaßnahmen zusätzlich besondere Voraussetzungen gegeben sein. So darf die Vollstreckung, wenn sie vom Eintritt eines Kalendertages oder einer Sicherheitsleistung abhängig ist, nicht vor dessen Ablauf (§ 751 I) oder dem Nachweis der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mitberechtigter, Mitverpflichteter, Regresspflichtiger.

Rn 23 Der Ausschluss tritt ein, wenn eine unmittelbare Beziehung zum Streitstoff besteht. Diese ist dann gegeben, wenn der Richter Gesamtgläubiger oder -schuldner gem §§ 421 BGB ff ist; ferner, wenn er für die Schuld der Partei als Gesellschafter einer Personengesellschaft, auch als stiller Gesellschafter oder Kommanditist (St/J/Bork § 41 Rz 4), als Bürge, Wechsel- oder Sche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Präjudizialität (Vorgreiflichkeit).

Rn 9 Damit sind Konstellationen gemeint, in denen zwar keine Rechtskrafterstreckung stattfindet, faktisch aber eine Vorentscheidung für einen Anspruch oder eine Verpflichtung des Dritten stattfindet und dieser Umstand ein rechtliches Interesse des Dritten begründet. In diese Fallgruppe gehören einmal Verpflichtungen aus akzessorischer Schuld und Haftung, in denen der nachran...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zahlung.

Rn 6 Richtet sich der Anspruch nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von einer Schuld und damit auf Vornahme einer Handlung, kann nicht im Urkundenprozess geklagt werden. Ebenso unzulässig ist eine Klage auf Abnahme des Werkes, auch wenn sie mit der Forderung auf anschließende Zahlung des Werklohnes verbunden ist. Für eine Stufenklage, bei der es zunächst um Auskunft geht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Eintritt, Umfang und Wirkung.

Rn 2 Der Eintritt der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt durch Anordnung, die keines besonderen Antrags bedarf, auf die aber nach den §§ 710, 711 S 3, 712 im Antragswege Einfluss genommen werden kann. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich auch auf die Kostenentscheidung, bei Feststellungs-, Gestaltungsurteilen und auf die Abgabe von Willenserklärungen gerichteten ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Rechtsfolge

Rz. 14 Die Rechtsfolge der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist, dass sich die Besteuerung lediglich auf den Teil des gesamten Vermögensanfalls beschränkt, der sog. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG darstellt.[14] Diese Norm enthält eine abschließende Aufzählung des zu versteuernden Vermögens (R E 2.1 Abs. 2 ErbStR 2019). Ein Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erwerbe bei Beendigung der Gütergemeinschaft

Rz. 257 [Autor/Stand] Mit der Beendigung der Gütergemeinschaft [2] haben sich die Ehegatten über das ihnen weiterhin gesamthänderisch gehörende Gesamtgut auseinanderzusetzen (§§ 1471 ff. BGB). Die Durchführung der Auseinandersetzung erfolgt, soweit nicht durch Vereinbarung geregelt (§ 1474 BGB), nach Maßgabe der §§ 1475–1481 BGB). Endet die Gütergemeinschaft durch Tod eines E...mehr