Fachbeiträge & Kommentare zu Säumniszuschlag

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.2 Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 24 Für die Entstehung und Existenz des Haftungsanspruchs ist die Festsetzung des zugrunde liegenden Anspruchs (beim Säumniszuschlag unterbleibt diese regelmäßig schon wegen § 254 Abs. 2 S. 1 AO) nicht erforderlich. Dies kann aus § 191 Abs. 3 S. 4 und Abs. 5 AO abgeleitet werden. Ist in einem Steuerfall der Steuerschuldner nicht mehr greifbar, so bedarf es keines formelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.3 Offene Handelsgesellschaft

Rz. 46 Gemäß § 128 HGB haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern persönlich. Sie sind Gesamtschuldner. Die Haftung bezieht sich steuerlich auf alle Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, die gegen die OHG bestehen, also vor allem die betrieblichen Steuerschulden.[1] Dazu gehören auch die Säumniszuschläge. Ein Haftungsausschluss ist a...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / bb) Pflichtverletzung nach Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids

Rz. 29 Ereignet sich die Pflichtverletzung erst nach Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids, so gilt Folgendes: Hat der steuerliche Berater pflichtwidrig gegen den Steuerbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt, so beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids.[86] Hat der steuerliche Berater einen Einspruch gegen den Besch...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 7. Beweis

Rz. 137 Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die den Vorteilsausgleich rechtfertigen, trifft immer den Schädiger.[305] Allerdings kann der Berechtigte, soweit Tatsachen aus einem nur ihm zugänglichen Bereich herrühren, gehalten sein, sich dazu im Einzelnen zu äußern.[306] Macht der Berater, der die Festsetzung von Säumniszuschlägen gegen seinen Mandanten verschuldet...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 4 Berufsrecht: Haftung bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen und Festsetzung von Nachzahlungszinsen

Dieses Jahr sollte Anfang August in den Finanzämtern Hochbetrieb geherrscht haben: Erstmalig wurde als Abgabefrist für Steuerpflichtige der 31.7.2019 für das Steuerjahr 2018 festgelegt, mitten in der Ferienzeit. Steuererklärungen müssen von Steuerpflichtigen, die sich nicht steuerlich beraten lassen, künftig nicht mehr bis Ende Mai, sondern erst bis Ende Juli abgegeben werde...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Erlass (§ 227 AO)

Rz. 13 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (zB ESt, LSt, KiSt, SolZ) bereits festgesetzt, dürfen sie ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Erstattung bereits entrichteter Beträge oder deren Anrechnung (§ 227 AO). Es handelt sich um eine Bil...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit – Aufrechnung nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren

Leitsatz 1. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes. 2. Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden. Normenkette § 218, § 226, § 240, § 251 Abs. 2 AO, § 95, § 96, § 208, § 209 Abs. 1 Nr. 3, § 210 InsO, §§ 38...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.3 Einwendungen des Haftungsschuldners

Rz. 24 Der nach § 69 AO in Anspruch genommene Haftungsschuldner wird im Gegensatz zu den meisten anderen Haftungsschuldnern regelmäßig nur Einwendungen gegen den Grund seiner Inanspruchnahme erheben können, nicht jedoch gegen die Höhe der Steuerfestsetzung, die in dem Haftungsbescheid gegen ihn übernommen worden ist. Er hatte nämlich i. d. R. als Vertreter, Bevollmächtigter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 4 Haftungsumfang

Rz. 17 Die Haftung besteht für die zur Zeit der Pflichtverletzung bereits entstandenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis [1] einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen sowie die durch die Pflichtverletzung entstandenen Säumniszuschläge.[2] Genau zu prüfen ist stets, wie weit die Pflichtverletzung ursächlich war für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 7 Die Folge der Pflichtverletzung muss ein Schaden sein, der durch die Haftung ausgeglichen werden soll. Die Haftung nach § 69 AO kann eingreifen, soweit die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.3 Billigkeitsmaßnahmen bei der Steuererhebung

Rz. 27 Die Erhebung einer Steuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil später aus einer anderen Steuer ein Erstattungsanspruch entsteht und fällig wird. Steueransprüche sind nach der gesetzlichen Regelung zu begleichen, wenn sie fällig geworden sind. Der Stpfl. hat keinen Anspruch darauf, dass mit der Einziehung eines fälligen Anspruchs gewartet wird, bis eine Aufrechnun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.12 Unbilligkeit bei steuerlichen Nebenleistungen

Rz. 87 Von den steuerlichen Nebenleistungen ist § 163 AO nur auf die Zinsfestsetzung, § 239 Abs. 1 AO, und auf die Kostenfestsetzung, § 178 Abs. 4 AO, anwendbar; zu Verspätungszuschlägen vgl. Rz. 10, zu Säumniszuschlägen s. § 227 AO Rz. 28, § 240 AO Rz. 48ff. Rz. 88 Für Stundungszinsen[1] und Aussetzungszinsen[2] gelten eigenständige Billigkeitsregelungen, die aber der sachl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 163 AO ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut anwendbar auf "Steuern" im Rahmen des § 1 AO, d. h. für alle Steuern, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, und die durch Steuerbescheid nach § 155 AO festgesetzt werden. Daher sind Billigkeitsmaßnahmen auch bei einem Freistellungsbescheid nach § 155 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Anders als bei § 163 AO können im Rahmen des § 227 AO alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen werden, also auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsansprüche.[1] Zum Erlass von Säumniszuschlägen vgl. Rz. 28 sowie § 240 AO Rz. 48ff. Zu Aussetzungszinsen vgl. § 237 AO Rz. 16. § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO enthalten zwar spezielle Billigkeitsrege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 191 § 163 Abs. 1 AO ermöglicht drei verschiedene Billigkeitsmaßnahmen. Die Billigkeitsmaßnahme kann nach S. 1 erste Alternative dazu führen, dass die Steuer niedriger bzw. eine Steuervergütung höher festgesetzt wird, als sich aus den Besteuerungsgrundlagen ergeben würde. Eine höhere Steuerfestsetzung, die sich für den Stpfl. günstig auswirkt, z. B. durch Ausnutzung von V...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 2. Ende des Zinslaufs

Der Zinslauf endet gem. § 235 Abs. 3 Satz 1 AO mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer. Maßgeblich ist die tatsächliche Entrichtung des hinterzogenen Betrags. Der Zinslauf endet daher spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstags, da Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 3 Satz 2 AO nicht für Zeiten festgesetzt werden, für die ein Säumniszuschlag entsteht, die Zahlung gestundet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Rechtsfolgen der Aufrechnung

Rz. 46 Die Aufrechnung ist Erfüllungsersatz und führt daher zum Erlöschen der beteiligten Forderungen.[1] Wirkung der Aufrechnung ist nach § 389 BGB, dass die Haupt- und die Gegenforderung, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem beide Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage). Maßgebend für diese Aufrechnungslag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.4 Fälligkeit und Erfüllbarkeit

Rz. 28 Weitere Voraussetzung der Aufrechnung ist nach § 387 BGB, dass die Forderung des Aufrechnenden (die Gegenforderung) entstanden und fällig ist, der aufrechnende Gläubiger also die ihm gebührende Leistung fordern kann.[1] Die Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufrechnung.[2] Hängt die Fälligkeit der aufrechnen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.3 Gegenseitigkeit

Rz. 15 Die Aufrechnung ist nach § 387 BGB nur zulässig, wenn Gegenseitigkeit besteht, d. h., wenn jeweils der Gläubiger der einen Forderung auch der Schuldner der anderen Forderung ist. An der Gegenseitigkeit fehlt es, wenn Schuldner der aufrechnenden Forderung eine Personengesellschaft, Gläubiger der Hauptforderung dagegen ein Gesellschafter ist, oder umgekehrt. Gegenseiti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Unbestrittene Forderung

Rz. 11 Erklärt der Stpfl. die Aufrechnung gegen Ansprüche des FA aus dem Steuerschuldverhältnis, müssen seine Ansprüche, mit denen er gegen die Forderung der Finanzbehörde aufrechnet, nach Abs. 3 unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein. Dadurch wird verhindert, dass Finanzbehörde und FG auch über die Gegenforderung des Aufrechnenden, die privatrechtlicher Natur sei...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.3 Erlass der erhöhten Säumniszuschläge (Abs. 3)

Rz. 22 Die Regelung knüpft an die Höhe der Säumniszuschläge an, die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und freiwillige Mitglieder ab dem 1.4.2007 in § 24 Abs. 1a SGB IV auf monatlich 5 % des rückständigen Krankenkassenbeitrags heraufgesetzt worden waren. Die Feststellung der Versicherungs- und damit Beitragspflicht ...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.1 Ermäßigung von Beitragsschulden und Erlass von Säumniszuschlägen (Abs. 1)

Rz. 9 Mit Abs. 1 wird eine generelle Regelung über die Ermäßigung von Beiträgen und den Erlass der auf diese Beiträge entfallenden Säumniszuschläge für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten getroffen. Die Ermäßigung ist als Soll-Regelung ausgestaltet, womit sichergestellt werden soll, dass die Krankenkassen von diesem Instrument auch Gebrauch machen, weil dies auch in dere...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 2d, Art. 6 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) mit Wirkung zum 1.8.2013 eingefügt worden und hat seither keine Änderungen erfahren. 1 Allgemeines Rz. 2 Grund und Hintergrund der Regelungen über den Erlass und die Ermäßigung v...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.2 Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen bei Anzeige (Abs. 2)

Rz. 14 Abs. 2 trifft Regelungen über den Erlass (der kraft Gesetzes entstandenen) Beiträge und Säumniszuschläge in Fällen, in denen entweder bis zum 31.12.2013 (Satz 1) oder bis zum 31.7.2013 (Satz 2) eine Anzeige der Versicherungspflicht (Meldung) durch das Mitglied erfolgt war. Keine Anwendung finden die Regelungen daher, wenn die bestehende Versicherungspflicht in dieser ...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2 Rechtspraxis

Rz. 7 Abs. 1 sieht als "Soll-Vorschrift" eine angemessene Ermäßigung von an sich für die Vergangenheit nachzuzahlenden Beiträgen für den Fall vor, dass der Versicherte die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erst nach deren gesetzlichen Beginn (§ 186 Abs. 11 Satz 1 oder 2) anzeigt. Die Gründe dafür sind unerheblich. Säumniszuschläge sind in diesen...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.2.2 Erlass bei Anzeige bis 31.7.2013 (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 19 Abs. 2 Satz 2, der auf die Anwendung von Satz 1 zurückverweist, nimmt die Fälle in Bezug, in denen die Anzeige des Versicherten bis zum 31.7.2013 erfolgt war, also vor dem Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes. Erfasst werden damit insbesondere die Personen, bei denen die Krankenkasse aufgrund der Meldung des Versicherungspflichtigen die Versicherungspflicht nach ...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.2.1 Erlass bei Anzeige bis 31.12.2013 (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 15 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung, wenn die Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Ab. 1 Nr. 13 bis zum 31.12.2013 erfolgte. Diese Stichtagsregelung setze, so die Begründung in BT-Drs. 17/13947 S. 38, für bisher nicht gemeldete Personen einen deutlichen Anreiz, zeitnah bei der Krankenkasse ihre Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 feststellen zu l...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Grund und Hintergrund der Regelungen über den Erlass und die Ermäßigung von Beiträgen war und ist die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ab dem 1.4.2007 eingeführte Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 für Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und über keine anderweitige Absicherung im Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.4.1 Ermächtigung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Rz. 26 Abs. 4 ermächtigt und verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 217a), bis zum 15.9.2013 das Nähere zur Ermäßigung oder den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen zu regeln. Diese Regelungen bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung des BMG. Die Übertragung der begrenzen Rechtssetzungsbefugnis auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsp...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.4.3 Inhalt der Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden

Rz. 34 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat von der Ermächtigung in Abs. 4 Gebrauch gemacht und mit den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden v. 4.9.2013 entsprechende Regelungen erlassen, die vom BMG am 16.9.2013 genehmigt wurden. Rz. 35 Zu Abs. 1 (Meldung nach dem 31.12.2013) ist in § 1 der Einheitlichen Grundsätz...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.4.2 Gesetzliche Vorgaben

Rz. 28 Für die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu treffenden "näheren" Regelungen enthält Abs. 4 lediglich den Hinweis auf einen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13947 S. 39) ist zudem ergänzend ausgeführt, dass es insoweit ...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 39 Axer, Rechtsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, SGb 2012 S. 501. Algermissen, Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung und seine Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung, NZS 2013 S. 881. Becker, Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass, SGb 2018 S. 129. Felix, ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für Erbschaftsteuerschulden

Leitsatz 1. Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des BFH-Urteils vom 20.01.2016 – II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482). 2. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 05/2019, Kein Ausschlus... / 2 Aus den Gründen:

"… [6] Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der VR nicht gehindert, mit vollständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des VN aufzurechnen." [7] 1. Der Kl. ist seit dem 1.9.2016 bei der Bekl. im sog. Notlagentarif gem. § 193 Abs. 6 und 7 VVG versichert. Die Neuregelung des § 193 Abs. 6–9 VVG wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 durch das Gesetz zur Beseit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 4 Abs. 4

Rz. 8 Auf die pauschal zu zahlende Abgabe sind §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 AO und auch § 69 FGO nicht anzuwenden. Da die pünktliche Zahlung zwingende Voraussetzung des Eintritts der Straf- und Bußgeldfreiheit und der damit verbundenen Steuerbefreiung ist, würde jede andere Regelung dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Wären die genannten Normen anwendbar, so würde d...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anhang zu § 34 Die Außenhaf... / 2 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Rz. 4 Im Rahmen ihrer Organverantwortung obliegt es den Vorstandsmitgliedern, diejenigen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, welche die Genossenschaft als Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts treffen. Dies betrifft auch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die ›Haupteinzugsstelle‹ oder die Bundesanstalt...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anhang zu § 34 Die Außenhaf... / 1 Haftung für Steuerverbindlichkeiten

Rz. 1 Sieht man von dem ›Verfolgungsrecht‹ der Gläubiger gem. § 34 Abs. 5 ab (vgl. oben § 34 RN 47 ff.), so kann sich eine persönliche Außenhaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten sowohl aus sondergesetzlichen Regelungen, als auch nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des Deliktsrechts ergeben. Allerdings kommt eine solche Einstandspflicht der Organwalter für V...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

Leitsatz Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12.7.2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis fe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.5 Sonstige Gründe notwendiger Hinzuziehung

Rz. 22 Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind, soweit ihre rechtlichen Interessen berührt werden, notwendig hinzuzuziehen.[1] Zum Einspruch des Erwerbers bzw. Veräußerers hinsichtlich der GrESt [2] ist der nicht einspruchsführende Teil nicht notwendig hinzuzuziehen.[3] Im Streit über den Einheitswert eines einer GbR gehörenden Grundstücks sind, wenn kein vertretungsbefugter G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Einzelheiten zu den wesentlichen Berichtsangaben i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO

Rz. 46 [Autor/Stand] Allgemeines. Im ersten Berichtsteil des CbC-Reports sind in einer gegliederten Übersicht (Tabelle 1), aufgeteilt nach Steuerhoheitsgebieten, die in § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO in den Buchst. a–j aufgelisteten Unternehmensdaten darzustellen. Rz. 47 [Autor/Stand] Überblick der wesentlichen Berichtsangaben. Für Zwecke der Darstellung der Verteilung der Geschäftst...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.2 Begriff

Rz. 20 Der Begriff der "Ersetzung" wird in der AO an anderer Stelle nicht verwendet. Er findet sich jedoch in § 68 FGO. Die Bestimmung seines Inhalts hat unter Berücksichtigung des Zwecks des § 365 Abs. 3 AO zu erfolgen, dem Einspruchsführer ein erneutes Einspruchsverfahren zu ersparen. Der Begriff der Ersetzung ist weit auszulegen.[1] Rz. 20a Eine Ersetzung i. d. S. liegt de...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Säumniszuschläge

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch im Verhältnis von Vollverzinsungszinsen und Säumniszuschlägen (§ 240 AO) scheidet eine Überschneidung in der Regel aus, denn der Zinslauf endet mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, während Säumniszuschläge erst nach Fälligkeit der Steuer einsetzen. Bei einer nachfolgenden Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. (H...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 240 Säumniszuschläge

Schrifttum Janssen, Der Erlass von Säumniszuschlägen, DStZ 1990, 463; Baum, Neuregelung der Säumniszuschläge durch … (FKPG), DStZ 1993, 522; Baum, Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, BB 1994, 695; Herold, Kein Erlass von Säumniszuschlägen bei laufender Ausnutzung der Schonfrist, GStB 2000, 218; Hundt-Esswein, Säumniszuschläge nach § 240 AO, NWB Fach 2, 821...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsfolgen

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Säumniszuschläge verwirken mit Ablauf des Fälligkeitstags – ohne vorangegangene Mahnung – unmittelbar kraft Gesetzes, ein Verschulden ist keine Anspruchsvoraussetzung (BFH v. 17.07.1985, I R 172/79, BStBl II 1986, 122). Sie sind ohne besondere Festsetzung zu entrichten (§ 218 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO). Voraussetzung ist allein, dass die t...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Fälligkeit

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist neben der Festsetzung oder Anmeldung der Steuer deren Fälligkeit Voraussetzung. Die Fälligkeit der Steuer richtet sich nach § 220 AO. Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nach Eintritt der Fälligkeit wird aus Billigkeitsgründen ein Säumniszuschlag nicht er...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Säumniszuschläge zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AO 1 fließen sie der Körperschaft zu, die die betreffende Steuer verwaltet. § 240 AO ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die Höhe der Säumniszuschläge nicht gegen das Übermaßverbot des GG. Ist das Ausüben von Druck auf den Steuers...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Janssen, Der Erlass von Säumniszuschlägen, DStZ 1990, 463; Baum, Neuregelung der Säumniszuschläge durch … (FKPG), DStZ 1993, 522; Baum, Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, BB 1994, 695; Herold, Kein Erlass von Säumniszuschlägen bei laufender Ausnutzung der Schonfrist, GStB 2000, 218; Hundt-Esswein, Säumniszuschläge nach § 240 AO, NWB Fach 2, 8219 (36/2003...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Erlass aus Billigkeitsgründen

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Säumniszuschläge können als steuerliche Nebenleistungen nicht abweichend nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen festgesetzt werden. Sie können jedoch über die sog. Schonfrist hinaus (s. Rz. 14) Gegenstand eines Billigkeitserlasses gem. § 227 AO sein. Über den Erlassantrag entscheidet das FA durch einen Erlassbescheid, der verfahrensrechtl...mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vom 14.12.1976, zuletzt geändert durch Zweites Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.06.2017, BGBl. I S. 2143. Art 97Übergangsvorschriften § 1Begonnene Verfahren (1) Verfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2)...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Keine Akzessorietät zur Hauptschuld

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Akzessorietät zur Hauptschuld besteht nicht. Einmal verwirkte Säumniszuschläge bleiben bei Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung bzw. bei Rücknahme, Widerruf oder Berichtigung eines Haftungsbescheids unberührt ( § 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Auf die Rechtsgrundlage der Änderung kommt es nicht an. Es spielt keine Rol...mehr