Fachbeiträge & Kommentare zu Ruhen des Verfahrens

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§ 3 Das neue Übergangsrecht / XL. Ruhen des Verfahrens

Rz. 132 Wurde das Verfahren vor 1.1.2021 zum Ruhen gebracht und wird es erst danach wieder fortgeführt, bleibt es bei der Anwendung alten Rechts. Auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich → zwei Kalenderjahre abgelaufen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2). Die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar.[28]mehr

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§ 7 Änderungen der Umsatzst... / 3. Besondere Fälligkeitstatbestände

Rz. 31 Neben den allgemeinen Fälligkeitstatbeständen des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG tritt nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG in gerichtlichen Verfahren die Fälligkeit in drei weiteren Fällen ein, nämlich wenn eine Kostenentscheidung ergeht (1. Var.), der Rechtszug endet (2. Var.) oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (3. Var.). Bedeutung haben diese Fälligkeitstatbestände nur, wenn ...mehr

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AGS 01/2021, Aussetzung des... / I. Sachverhalt

Der Kläger hatte beim LG Traunstein eine Stufenklage zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen erhoben. Nachdem die Beklagte am 29.11.2017 den Auskunftsanspruch anerkannt hatte, zahlte sie 50.000 EUR an den Kläger. Nach zeitweiligem Ruhen des Verfahrens erging am 5.4.2018 ein Teilurteil gegen die Beklagte. Im Anschluss hieran kam es zu Auseinandersetzungen der Parteien übe...mehr

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§ 3 Das neue Übergangsrecht / LXVIII. Zwei-Jahres-Frist

Rz. 188 Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren, nachdem der Erstauftrag erledigt worden ist, den Auftrag zu weiterer Tätigkeit, so gilt diese weitere Tätigkeit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue Angelegenheit.[43] Die Gebühren richten sich in diesem Fall für die weitere Tätigkeit nach neuem Recht, wenn der Auftrag dazu nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer

Rz. 46 [Autor/Stand] Nur die bestandskräftig festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer ist abzugsfähig (zur Umrechnung s. Rz. 52). Bei Ratenzahlungen sollte man zumindest vorläufig die gesamte Steuer aus Praktikabilitätsgründen anrechnen.[2] Rz. 47 [Autor/Stand] Das Erfordernis der Bestandskraft folgt aus den Worten "keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt". Ist noch e...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 5 Kollegenecke: Antrag auf Ruhen des Verfahrens abrechnen

Frage: Ich habe für Mandanten beim Finanzamt einen Einspruch eingelegt und aufgrund anhängiger Musterverfahren auch einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) gestellt. Kann dieser Antrag nach der StBVV abgerechnet werden? Wie ich hörte, ist z. B. die Aussetzung der Vollziehung seit der Neuregelung des § 40 StBVV zusätzlich zu einem Einspruch abrechenbar. Antwort: Die Fra...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / IV. Die Durchführung des Einspruchsverfahrens

Rz. 20 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs 1 Satz 1 AO). Vor der Bekanntgabe kann ein Rechtsbehelf nicht wirksam eingelegt werden (BFH 112, 107 = BStBl 1974 II, 433; BFH 138, 154 = BStBl 1983 II, 551). Über den Zeitpunkt der Bekanntgabe > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Zur Bekann...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / b) Sonstige Verkaufsabsichten

Rz. 85 Nach wie vor nicht geregelt ist der freihändige Verkauf während des Entziehungsverfahrens. Dies ist bis zum Erlass eines Entziehungsurteils unbegrenzt möglich. Schwieriger ist die Lage wiederum nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks. Hier dürfte man auf die Rechtsprechung zum alten Recht zurückgreifen können, wonach die einstweilige Einstellung des Zwangsver...mehr

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AGS 11/2020, Keine Wiederei... / 2 Aus den Gründen

A. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ist zwar nach §§ 56 Abs. 2 S. 1,33 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 3 RVG statthaft, aber verfristet. Denn die Beschwerde ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG beim SG eingelegt worden. Der Beschluss des SG ist dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 28.4.2020 zugestellt worden....mehr

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AGS 11/2020, Keine Wiederei... / 3 Anmerkung

1. Niemand ist fehlerfrei! Es erstaunt dennoch, dass es überhaupt zu einer unrichtigen gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung gekommen war.[1] Der Standpunkt des beigeordneten Rechtsanwalts ist indes "sportlich", sich als erfahrener Sozialrechtler auf eine offenkundig fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung berufen zu wollen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher nur kons...mehr

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Österreich / c) Ablauf des Verfahrens

Rz. 117 Das Verfahren ist nicht öffentlich (§ 460 Z. 3 ZPO); jeder Ehegatte wird aber eine Vertrauensperson mit zur Verhandlung nehmen dürfen.[182] Der Richter ist zu Beginn und das ganze Verfahren über angehalten, auf eine Versöhnung der Parteien hinzuwirken (§ 460 Z. 7 ZPO). Das Unterbleiben eines Versöhnungsversuchs stellt einen rügepflichtigen Verfahrensmangel dar.[183] ...mehr

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Spanien / 2. Verfahren und Wirkungen

Rz. 132 Primäre Voraussetzung für die Einleitung des Adoptionsverfahrens ist ein positives Votum über die Eignung des oder der Adoptierenden für die Ausübung der elterlichen Gewalt. Dieser Eignungsvorschlag muss von der öffentlichen Einrichtung ausgestellt sein (Art. 176 Abs. 2 CC). Die Adoption selbst erfolgt durch gerichtliche Entscheidung unter steter Berücksichtigung des...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XI. Das Sambo-Verhältnis im schwedischen IPR

Rz. 68 Die schwedischen IPR-Regelungen betreffend Lebensgefährten, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben (sog. Sambos, zur Definition siehe Rdn 157 ff.), finden sich im 5. Kapitel des Gesetzes 2019:234 über die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen. Sambos können auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten sein. Rz. 69 Für Fragen betreffen...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Scheidung

Rz. 30 Eine Ehe kann in Schweden nur durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst werden. Bestimmungen im Recht anderer Staaten über die Auflösung einer Ehe (Annullierung; Nichtigkeitserklärung), z.B. wegen schwerer Fehler, können in Schweden nicht zu einer Annullierung der Ehe führen, sondern nur zu einem Scheidungsurteil. Dies gilt ebenfalls für Bigamiefäll...mehr

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Versorgungsausgleich / 2.2 Ehezeit, Berechnung und Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Grundsätzlich sind nur Anrechte auszugleichen, soweit diese in der Ehezeit erworben oder aufrecht erhalten worden sind. Nur sie können der arbeitsteiligen Leistung der Ehegatten zugerechnet werden.[1] Vorehezeitliche Anrechte werden im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt; dies gilt auch dann, wenn sie von einem früheren Altersvorsorgevertrag während der Ehezeit in eine...mehr

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Frühstück und Parkplatzüberlassung durch Hotels

Leitsatz Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Frühstück gegen gesondert berechnetes Entgelt sowie die Überlassung von Parkplätzen sind als eigenständige Leistungen mit dem Regelsatz zu versteuern. Sachverhalt Streitig ist die Behandlung von Umsätzen für Hotelübernachtungen, Frühstück und Parkplatzgestellung. Die Klägerin betreibt ein Hotel mit ...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2.3 Private Renten aus dem Inland

Rz. 930 [Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15–16, 31–36 und eZeilen 13–14, 17–18] Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG (→ Tz 938) fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert. Hierunter fallen insbesondere Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlo...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Rz. 920 [Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4] Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören insbesondere Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten. Auch Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten) werden wie die übrigen Renten aus der gesetzlichen Rentenver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 306 Ruhen des Verfahrens

Gesetzestext (1) 1Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. 2Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. 3Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Fortsetzung des Verfahrens (Abs. 1 Satz 3)

Rn 11 Die Durchführung des gerichtlichen Einigungsversuches wurde durch Einführung des Abs. 1 Satz 3 mit dem InsOÄndG 2001 (s.o. Rn. 4) fakultativ ausgestaltet. Das Gericht kann auf Grundlage einer Prognose davon absehen, das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, wenn es nach seiner Einschätzung "voraussichtlich" scheitern wird. 4.1 Grundlagen der Prognose...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Ruhen des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Satz 1, 2)

Rn 5 Im Verbraucherinsolvenzverfahren ruht im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren gem. Abs. 1 das Verfahren über den Eröffnungsantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über den mit dem Antrag des Schuldners vorgelegten und ggf. gemäß § 307 Abs. 3 nachgebesserten Schuldenbereinigungsplan. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Zeitraum des Ruhens

Rn 6 Das Ruhen beginnt kraft Gesetzes mit dem Eingang des Eigenantrags, ohne dass es auf eine Vollständigkeit der vorgelegten Formulare ankommt.[11] Die Gegenansicht verkennt, dass zur Entscheidung über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan auch die Vorlage vollständiger Unterlagen gehört, weshalb die Monierung eines unzureichenden Antrages während des Ruhens erfolgen m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Verfahren

Rn 17 Das Gericht hat im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren keine materielle Änderungs- oder Gestaltungskompetenz. Bedenken, mit Einführung des Abs. 1 Satz 3 werde das außergerichtliche Einigungsverfahren der vollständigen inhaltlichen Kontrolle des Gerichts unterworfen, die bislang gerade nicht stattfinden sollte, haben sich nicht bestätigt.[27] Eine inhaltlich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Verfahren ohne Eigenantrag

Rn 37 Stellt der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist (s.o. Rn. 32) selbst keinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, nimmt das auf Antrag des Gläubigers in Gang gesetzte Verfahren seinen Fortgang. Im Regelfall wird das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragen, die für die Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen notwendigen Tatsachen zu erm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Wirkung

Rn 8 Die Wirkung des Ruhens nach § 306 Abs. 1 ist nicht gleichbedeutend mit dem Ruhen des Verfahrens im Zivilprozess. Durch das Ruhen wird kraft Gesetzes zwar bewirkt, dass das Insolvenzgericht keine Entscheidung über den Eröffnungsantrag trifft. Fristen, die im Zusammenhang mit dieser Entscheidung stehen, werden unterbrochen und beginnen nach dem Ende des Ruhens von neuem z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Gerichtliches Ermessen

Rn 15 Die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 3 trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen hat das Gericht nach "seiner freien Überzeugung" zu beurteilen, ob der Schuldenbereinigungsplan "voraussichtlich" angenommen wird oder nicht. Das Gericht muss abschätzen, ob das Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens, wahrscheinlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. 2Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. 3Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Entscheidung

Rn 19 Die gerichtliche Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens erfolgt durch einen Beschluss, der nicht rechtsmittelfähig ist und keine Begründung enthalten muss.[30] Es handelt sich bei der Anordnung um eine verfahrenslenkende Maßnahme des Gerichts, die auch der Verfahrensbeschleunigung in solchen Fällen dienen soll, in denen die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbere...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Sicherungsmaßnahmen (Abs. 2 Satz 1)

Rn 20 Ungeachtet des Ruhens des Antragsverfahrens kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 anordnen (§ 306 Abs. 2 Satz 1).[33] Die Anordnung erfolgt von Amts wegen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das Gericht kann aber Anregungen berücksichtigen. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus (vgl. die Kom...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 40 Foerste, Risiken für Restschuldbefreiungsanträge im Fall des § 306 InsO, ZInsO 2009, 319; Frind, Gebrauchsanleitung für den erfolgreichen Gläubigerinsolvenzantrag, ZInsO 2011, 412; Fuchs, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der InsO und anderer Gesetze – Anmerkungen zu ausgewählten Fragen, NZI 2001, 15; Greiner, Überlegungen zu einem kurzzeitigen Zahlungsaufschub für d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Hinweispflicht des Gerichts (Abs. 3 Satz 1)

Rn 30 Das Insolvenzgericht prüft nach Eingang jedes Gläubigerantrags zunächst dessen Zulässigkeit.[41] Dabei muss es nicht vorab über die Frage entscheiden, ob die Voraussetzungen für ein Regel- oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegen.[42] Weitere Ermittlungen, vor allem zur Person des Schuldners, dessen Vermögen und die Deckung der Verfahrenskosten erfolgen von Amt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Gläubigerantrag (Abs. 3)

Rn 29 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens regelmäßig von einem Schuldner gestellt werden, der als natürliche Person die Verfahrensfähigkeit des § 304 erfüllt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein Gläubiger gegen eine solche Person keinen Eröffnungsantrag gemäß § 14 stellen und in der Folge kein I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Verfahren bei Eigenantrag (Abs. 3 Satz 2 und 3)

Rn 33 Stellt der Schuldner den Antrag, so ruht sein Antrag nach Abs. 1 Satz 1. Um zu verhindern, dass der zuvor eingereichte Gläubigerantrag trotz Ruhens des Eigenantragsverfahrens zu einer Insolvenzeröffnung führt, ruht auch das Verfahren über den zuvor gestellten Gläubigerantrag (Abs. 3 Satz 2). Die Norm ist entsprechend anwendbar auf weitere Fremdanträge, die erst nach de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Entstehungsgeschichte

Rn 4 Die Vorschrift hat ihren Ursprung in dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die InsO einzufügen (vgl. auch die Kommentierung bei § 304 Rn. 8).[6] Das am 01.12.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG 2001)[7] hat den Absatz 1 um Satz 3 und den Absatz 2 um Satz 2 erwe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm regelt den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gegenüber der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§ 306 Abs. 1). Selbst nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung, soll grundsätzlich eine Einigung auf Basis des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (§ 305 Abs. 1 Nr. 4) versucht werden. Der Gesetzg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Grundlagen der Prognoseentscheidung

Rn 12 Die Basis für die Prognose des Gerichts bildet der außergerichtliche Einigungsversuch. Dieser muss für einen zulässigen Verbraucherinsolvenzantrag gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorgelegt werden (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rn. 45). Daneben muss der Schuldner die wesentlichen Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs angeben (vgl. die K...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens

Rn 11 Mit der Fortsetzung des Verfahrens gelten die allgemeinen Regeln für das Eröffnungsverfahren, da die Sondervorschriften in §§ 312 ff. aufgehoben worden sind (s.o. Rn. 5).[21] Im Regelfall wird das Gericht über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens direkt entscheiden können, da das Ruhen des Verfahrens nach § 306 erst eintritt, wenn der Schuldner einen vollst...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Vorlage von Abschriften (Abs. 2 Satz 2)

Rn 24 Beabsichtigt das Gericht die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, ruht das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich bis zur Entscheidung der Gläubiger über den mit dem Antrag des Schuldners vorgelegten und ggf. gemäß § 307 nachgebesserten Schuldenbereinigungsplan. In diesem Fall fordert das G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Fehlende Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan

Rn 8 Die Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag kann erst erfolgen, wenn der Versuch einer gerichtlichen Schuldenbereinigung endgültig gescheitert ist.[14] Daher genügt es nicht, dass lediglich Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben worden sind. Haben der Schuldner oder ein Gläubiger Anträge auf Zustimmungsersetzung gestellt (§ 309 Abs. 1 Satz 1),...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Rn 7 § 311 setzt voraus, dass nach Eingang eines Eröffnungsantrags das Ruhen des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 angeordnet worden ist. Mithin kommt eine Anwendung des § 311 nur in Betracht, wenn der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 305 gestellt hat. Hat ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag gestellt, ist § 311 anwendbar, wenn der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Voraussetzungen

Rn 6 Die Anwendung des § 311 setzt voraus, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt worden ist in dessen Folge gemäß § 306 das Ruhen des Eröffnungsverfahrens zur Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens angeordnet wurde (s.u. Rn. 7). Weiterhin muss der Versuch der gerichtlichen Schuldenbereinigung endgültig gescheitert sein (s.u....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Beendigung eines gescheiterten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und dessen Überleitung in ein Insolvenzeröffnungsverfahren. Beim Scheitern des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan sieht § 311 vor, dass das Verfahren über den Insolvenzantrag von Amts wegen, also ohne, dass der Schuldner einen neuen Antrag stellt, wieder a...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kindergartenbeiträge als Kinderbetreuungskosten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Leitsatz Wenn der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Unterbringung und Betreuung des Kindes des AN, das den Kindergarten besucht, steuerfrei in derselben Höhe wie die geschuldeten Kindergartenbeiträge zahlt, kommt ein Sonderausgabenabzug der Kindergartenbeiträge nicht in Betracht. Sachverhalt Die Kläger haben ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Prüfung, inwieweit ein behindertes volljähriges Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

Leitsatz Eine einmalige Kapitalleistung aus einer vor dem 1.1.2005 für das behinderte Kind abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht zählt zum Vermögen des Kindes und wird deshalb bei der Prüfung, ob das volljährige behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht berücksichtigt. Sachverhalt Die Klägerin erhielt Kindergeld für ihr im Jahr 1964 ...mehr

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AGS 07/2020, Die Auswirkung... / 2. Weitere Teilfälligkeiten

Vergleichbare Konstellationen sind bspw. gegeben bei Teilurteilen, die eine Kostenentscheidung enthalten, sowie beim Ruhen des Verfahrens und dessen Fortsetzung nach mehr als drei Monaten.[16] Bei einem Widerrufsvergleich tritt die Fälligkeit mit Ablauf der Widerrufsfrist oder der Erklärung der Widerrufsberechtigten ein, nicht zu widerrufen. Wird der Vergleich widerrufen, ha...mehr

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AGS 07/2020, Terminsgebühr ... / 1 Sachverhalt

Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten. Er klagte vor dem VG auf Besoldung aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe wegen Altersdiskriminierung. Das VG gab der Klage statt. Hiergegen richtete sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung. Nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens unterbreitete der Senat den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, de...mehr

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zfs 06/2020, Rennen auf deu... / I. StGB

Das OLG Stuttgart[28] musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein deutscher Staatsbürger aufgrund einer wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese nun in Deutschland vollstreckt werden sollte. Zum Sachverhalt wird ausgeführt: "… Am 14.7.2014 fuhr der Verurteilte auf schweizerischem Staatsgebiet auf de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Tz. 30 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Aus der Ges-Formulierung in § 341e Abs 2 S 1 HGB "insbes" ergibt sich, dass die ges Regelungen der §§ 341f–341h HGB und des § 341e Abs 2 Nr 1–3 HGB keine abschließende Aufzählung darstellen. Entspr regelt § 31 RechVersV die Bilanzierung von "Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen", auch hier handelt es sich nicht um eine abschließe...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kürzung von als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Leitsatz Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten des Steuerpflichtigen sind um nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Kindergarten-Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Sachverhalt In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 machten die Kläger Kindergartengebühren in Höhe von 926 EUR als Kinderbetreuungskosten geltend, welche das Finanzamt...mehr

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AGS 05/2020, Keine weitere ... / 2 Aus den Gründen

Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des für Kostensachen alleine zuständigen 10. Senats des LSG Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 SGG, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 und S. 3 RVG); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine g...mehr