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Berücksichtigung eines Verlustes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG oder Aberkennung aufgrund eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Michael Winter
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Leitsatz

Der Kläger tauschte mit seinem Mitgeschäftsführer die Anteile an einer GmbH. Zur Debatte steht nun, ob der hier vereinbarte Kaufpreis eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellt, da er weit unter dem vereinbarten im Ertragswertverfahren ermittelten Wert liegt.

 

Sachverhalt

Der Kläger und sein Mitgeschäftsführer waren je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft wollten sie klären lassen, ob ein durch wechselseitigen Verkauf entstandener Veräußerungsverlust abziehbar ist. Der Veräußerungspreis sollte 12.500 EUR betragen, während die Anschaffungskosten bei 500.000 EUR lagen. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer verbindlichen Auskunft am 27.11.2017 ab, da er in dem Antrag keine umfassende und in sich geschlossene Darstellung des zu verwirklichenden Sachverhaltes sah. Nachdem der Kläger seine Beteiligung noch im Jahr 2017 mit einem Veräußerungspreis in Höhe von 12.500 EUR verkaufte machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2017 einen Verlust geltend, welcher bei der Veranlagung außer Ansatz blieb. Im darauffolgenden Einspruchsverfahren und in der zurückweisenden Einspruchsentscheidung führte der Beklagte an, dass hier ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. Er ermittelte den Wert der Anteile nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren im Sinne von § 200 Abs. 1 BewG mit 1.494.845 EUR. Die hiergegen erhobene Klage richtete sich gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Der Kläger führte in seiner Klageschrift aus, das Motiv der Steuerersparnis mache eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen, die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Seit Einführung des Mindestlohns hätten sich die Zustellerlöhne nahezu verdoppelt, ...

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