Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / a) Der Fall

Rz. 50 Die Klägerin nahm die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als Tierhalterin auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Anspruch. Rz. 51 Die Klägerin half am 30.7.1999 beim Verladen eines Turnierpferds auf einen Pferdeanhänger mit Zugfahrzeug. Das Pferd riss sich beim Verladen los und trat der Klägerin in den Bauchraum. Hierbe...mehr

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Beitragszuschuss: Anspruchs... / 5.2 Beitragszuschuss für einen Teilmonat für Privatversicherte

Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit wird die private Krankenversicherung nicht berührt. Die Beiträge sind vom Arbeitnehmer uneingeschränkt weiter zu entrichten. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung entfällt jedoch der Anspruch auf den Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber.[1] Der Beitragszuschuss für einen Teilmonat beträgt die Hälfte des Betrags, der sich unter Anwendung des a...mehr

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Russische Föderation / 4. Ausstehende Unterhaltsleistungen

Rz. 96 Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits fällige Gehalts-, Pensions-, Stipendien-, Sozialversicherungs-, Schadenersatz- und sonstige Geldforderungen, die zur Sicherung seines Lebensunterhalts dienen, stehen gem. Art. 1183 ZGB den Familienmitgliedern des Erblassers, die mit ihm zusammengelebt haben, und unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern, unabhängig davon...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / I. Kein Münchener Modell im Freizeitblock

Rz. 81 Viele Beschäftigte, die sich in der Freizeitphase der verblockten Altersteilzeit befinden, überlegen derzeit, ob sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt eine Altersrente beziehen können. Das würde eine Kombination von Altersteilzeit und dem Münchener Modell bedeuten. Die Sozialversicherungsträger haben eine solche Kombination abgelehnt. Bereits im Gemeinsamen Rundschreiben d...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 4. Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners

Rz. 25 Durch Gesetz 18/2001[40] ("BLPG") hat der balearische Gesetzgeber gesetzliche Regelungen über das Erbrecht von gefestigten Lebenspartnerschaften eingeführt.[41] Diese Lebenspartnerschaft kann sowohl durch verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare eingegangen werden.[42] Rz. 26 Die insoweit relevante erbrechtliche Regelung des Art. 13 BLPG lautet: Artikel 13 BLP...mehr

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Dänemark / III. Der Ehegatte

Rz. 39 Einleitungsweise ist anzumerken, dass der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte – für den Fall, dass er keine fortgesetzte Gütergemeinschaft beantragt (Rdn 44 ff.) – im Voraus durch Güterteilung (bodeling) seinen Anteil am Gesamtgut (boslod) erhält. Damit umfasst die Erbschaft nur noch de...mehr

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§ 3 Sonstige Haftungsaussch... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 115 Die Revisionen waren teilweise begründet. Die Klägerin konnte von der Beklagten Schadensersatzleistungen auf ihren Verdienstausfall bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur insoweit verlangen, als sie von einem Sozialversicherungsträger (hier: gesetzliche Rentenversicherung) infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung keine kongruenten Leistungen erhalten oder noc...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 563 Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis Stand. Mit der Revision war davon auszugehen, dass das Rechtsmittel unbeschränkt zugelassen worden war. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthielt keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erg...mehr

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V / 37 Verteidiger, Übernahme des Mandats [Rdn 5225]

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 149 Der Sperrfrist nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO kommt keine absolute Bedeutung zu. Vielmehr ist der Schuldner zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft vor Ablauf der Zweijahresfrist verpflichtet, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Rz. 150 Die Tatsachen, die auf eine ...mehr

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Bestellung, Anstellung und ... / 2.3 Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung

Ein Anspruch auf ein Ruhegehalt und die ergänzende Hinterbliebenenversorgung kommt dem Vorstandsmitglied nur zu, soweit dies im Anstellungsvertrag oder einer ergänzenden Abrede vereinbart ist. Eine arbeitsvertragliche Regelung zugunsten der Beschäftigten der Genossenschaft führt in der Regel nicht dazu, dass unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch den Vo...mehr

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Aufgaben des Aufsichtsrats ... / 1.3.2.2 Passiva

Die Passivseite der Bilanz zeigt die Finanzierung der aktivierten Vermögenswerte durch Eigen- und Fremdkapital. Hierzu wird das Kapital in Eigenkapital (Geschäftsguthaben der Mitglieder) und Fremdkapital (Verbindlichkeiten) untergliedert dargestellt.[1] Eigenkapital (Geschäftsguthaben, Kapitalrücklage, Gewinnrücklage) Im Eigenkapital werden neben den Geschäftsguthaben auch Kap...mehr

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Das Mietverhältnis vor Gericht / 4.8.4 Wiedereinweisung in die Mieträume

Im Rahmen der Räumungsvollstreckung hat der Gerichtsvollzieher nach der Bestimmung des § 130 Abs. 3 GVGA zu prüfen, ob der Mieter infolge der Räumung obdachlos wird. Soweit dies zu befürchten ist, hat der Gerichtsvollzieher hiervon unverzüglich die Ordnungsbehörde zu unterrichten. In einem derartigen Fall kann er die Räumungsvollstreckung gemäß § 65 GVGA aufschieben. Zur Ver...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: So... / 4.2 Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt

Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die nicht familienversichert sind, haben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahme gelten monatlich 855 EUR.[1] Bei einem Beitragssatz von 10,22 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, davon 7/10) ergibt sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von 87...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: So... / 5.8 Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Während es seit dem 1.1.2023 bereits keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Frührentner gibt, sind bei Erwerbsminderungsrentnern weiterhin Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese werden für das Jahr 2025 erneut erhöht. Bei Bezug einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab dem 1.1.2025 39.322,50 EUR. Bei Renten wegen voller Erwerbs...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: So... / 1.1 Beitragsbemessungsgrenzen

Für die Berechnung der Beiträge wird das beitragspflichtige Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt) max. bis zur Höhe der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung betragen im Jahr 2025 monatlich 8.050 EUR (+ 500 EUR). 2025 gilt erstmalig eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze i...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: So... / 1.3 Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist z. B. von Bedeutung für die Höhe der Entgeltgrenze in der Familienversicherung und für die Bemessung der Mindestbeiträge von freiwillig Versicherten (z. B. Selbstständigen). Im Jahr 2025 beträgt die Bezugsgröße 44.940 EUR – monatlich 3.745 EUR (+ 210 EUR). 2025 gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erstmalig eine bundeseinheitliche Bezugsgröße ...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: So... / 5.1 Wegfall der Rechtskreistrennung in Meldeverfahren

Zum 1.1.2025 wird die Rechtsangleichung in den alten und neuen Bundesländern nach über 30 Jahren vollzogen und die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erstmals bundesweit einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer bestimmt. Das hat zur Folge, dass die Rechtskreiskennzeichnung im DEÜV-Meldeverfahren, im Datenaustausc...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: So... / 2.5 Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wird nach einem Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts (Umlagesatz) erhoben. Die U3-Umlage wird allein von den Arbeitgebern aufgebracht. Hiervon ausgenommen sind die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und private Haushalte. Zuständig für den Einzug ist die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers sowie die Minijob-Zentrale für ...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.4 Höhe der Rente (Abs. 4)

Rz. 27 Abs. 4 regelt die Höhe der Rente ausgehend vom Jahresarbeitsverdienst, der auch für die Elternrente gesondert festgesetzt wird (vgl. dazu §§ 81 ff.). 2.4.1 Höhe der Elternrente für einen Elternteil (Nr. 1) Rz. 28 Die Rente beträgt für einen Elternteil 20 % des Jahresarbeitsverdienstes (Nr. 1). 2.4.2 Höhe der Elternrente für ein Elternpaar (Nr. 2) Rz. 29 Die Rente beträgt ...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.2 Höhe der Rente (Abs. 2)

Rz. 13 Die Höhe der Rente ist nach den Nr. 1 bis 3 davon abhängig, für welchen Zeitabschnitt die Rente gewährt wird. 2.2.1 Rente im Sterbevierteljahr (Nr. 1) Rz. 14 Gemäß Abs. 2 Nr. 1 beträgt die Rente im Sterbevierteljahr 2/3 des für die Rentengewährung an den verstorbenen Versicherten maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst (JAV [der Vollrente]). Die Einkommensanrechnung nach Ab...mehr

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Jung, SGB VII § 46 Beginn u... / 2.3.2.2 Bezug von Renten und rentenähnlichen Leistungen

Rz. 16 Sofern der Versicherte Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V bezieht, endet das Verletztengeld am Tag vor deren Beginn, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen. Da auch diese Leistungen langfristig Lohnersatzfunktion haben, verhindert die Norm insoweit Doppelzahlungen. Hierzu zählen insbesondere die Rente wegen voller Erw...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 263/95 S. 70, 71, 262 = BT-Drs. 13/2204 S. 26, 27, 92). Die Regelung ist seitdem unverändert geblieben. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 7.8.1996 ab 1.1.1997. 1 Allgemeines 1.1...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.2.1 Rente im Sterbevierteljahr (Nr. 1)

Rz. 14 Gemäß Abs. 2 Nr. 1 beträgt die Rente im Sterbevierteljahr 2/3 des für die Rentengewährung an den verstorbenen Versicherten maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst (JAV [der Vollrente]). Die Einkommensanrechnung nach Abs. 3 findet während dieser Zeit nicht statt. Rz. 15 Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten daher für diese Übergangszeit von 3 Monaten – das sog. Sterb...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.4.1 Höhe der Elternrente für einen Elternteil (Nr. 1)

Rz. 28 Die Rente beträgt für einen Elternteil 20 % des Jahresarbeitsverdienstes (Nr. 1).mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.5 Elternrente im Sterbevierteljahr (Abs. 5)

Rz. 30 Abs. 5 enthält eine Übergangsregelung für das Sterbevierteljahr, wenn ein rentenberechtigter Elternteil verstirbt. Stirbt bei Empfängern einer Rente für ein Elternpaar ein Ehegatte, wird dem überlebenden Ehegatten anstelle der Rente für einen Elternteil die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar für die folgenden 3 Kalendermonate weitergezahlt.mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.4.2 Höhe der Elternrente für ein Elternpaar (Nr. 2)

Rz. 29 Die Rente beträgt für ein Elternpaar 30 % des Jahresarbeitsverdienstes (Nr. 2).mehr

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Sommer, SGB V § 244 Ermäßig... / 2.1.3 Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 8 Nach § 244 Abs. 1 Satz 2 ist der Krankenversicherungsbeitrag nicht auf die in Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Bruchteile zu reduzieren, wenn Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit zu zahlen sind. Für diese beitragspflichtigen Einnahmen errechnen sich die Beiträge ...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.10 Dauer des Rentenanspruchs

Rz. 21 Der Rentenanspruch beginnt frühestens mit dem Tag, an dem der Versicherte verstorben ist, soweit die übrigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen (§ 72 Abs. 2 Satz 1). Ansonsten beginnt der Rentenanspruch zu dem Zeitpunkt, in dem der hypothetische Unterhaltsanspruch einsetzt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ebenso wie bei den übrigen Renten aus der...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung Rz. 2 Abs. 1 definiert den Kreis der Rentenberechtigten und regelt die Voraussetzungen der Elternrente. In Bezug auf den jeweiligen Berechtigten müssen folgende Voraussetzungen teils alternativ, teils kumulativ erfüllt sein: wesentliche Unterhaltsgewährung zur Zeit des Todes des Versicherten aus dessen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder hypothetis...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.1.2 Dauer der Rente (Satz 2)

Rz. 12 Bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten wird die Witwenrente oder die Witwerrente gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Die kleine Witwenrente wird längstens für 2 Jahre nach dem Tod des Versicherten gewährt (Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2), soweit nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 218a Abs. 1 erfüllt sind.mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1 Anspruchsberechtigte (Abs. 1)

2.1.1 Verwandte des Verstorbenen Rz. 10 Auch bei der Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie ist Voraussetzung, dass der Tod des Nachkömmlings durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Verwandte ... der Verstorbenen" in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die gleiche Prüfung wie bei der Witwen...mehr

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Jung, SGB VII § 70 Höchstbe... / 2.1.3 Rente im Sterbevierteljahr (Satz 3)

Rz. 11 Gemäß Abs. 1 Satz 3 bleibt § 65 Abs. 2 Nr. 1 unberührt. Die Witwen- oder Witwerrente wird daher bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (Sterbevierteljahr), nicht gekürzt. Bei den übrigen Hinterbliebenen wird die Kürzung nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 vorgenommen.mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsberechtigte (Abs. 1) 2.1.1 Verwandte des Verstorbenen Rz. 10 Auch bei der Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie ist Voraussetzung, dass der Tod des Nachkömmlings durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Verwandte ... der Verstorbenen" in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die g...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.2 Rangfolge der Berechtigten (Abs. 2)

2.2.1 Verwandte verschiedenen Grades (Satz 1) Rz. 23 Unter mehreren rentenberechtigten Verwandten der aufsteigenden Linie schließen gemäß Abs. 2 Satz 1 die näheren Verwandten die entfernteren aus. Unter mehreren gleichrangigen Berechtigten wird die Rente aufgeteilt. Die Elternteile sind Gesamtgläubiger i. S. d. § 426 BGB. 2.2.2 Gleichstellungsregel Stief- oder Pflegeeltern (Sa...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 Abs. 1 definiert den Kreis der Rentenberechtigten und regelt die Voraussetzungen der Elternrente. In Bezug auf den jeweiligen Berechtigten müssen folgende Voraussetzungen teils alternativ, teils kumulativ erfüllt sein: wesentliche Unterhaltsgewährung zur Zeit des Todes des Versicherten aus dessen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder hypothetische wesentliche Unterha...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.5 Rechtsgrund der Unterhaltsgewährung

Rz. 15 Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst einmal unerheblich, ob und inwieweit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein Unterhaltsanspruch zugrunde lag. Bei der Prüfung, ob es sich bei dem, was der verstorbene Versicherte dem Anspruchsteller zukommen ließ, um Unterhalt handelte, ist es jedoch ein ganz wesentliches Indiz, ob diese Leistung auf einer gesetzlichen ...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Durch die Rente soll der durch den Tod des Versicherten entfallene Unterhaltsanspruch ersetzt werden. Die Bezeichnung der Rentenart macht deutlich, dass auch weitere Verwandte der aufsteigenden Linie rentenberechtigt sein können. Rz. 4 Ebenso wie die Witwen- und Waisenrenten soll auch die Eltern- und Verwandtenrente den Unterhaltsanspruch ersetzen, der durch den Tod der...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.9 Hypothetischer Unterhaltsanspruch

Rz. 19 Der Rentenanspruch besteht, solange die Eltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern ohne den Versicherungsfall gegenüber dem Versicherten einen Unterhaltsanspruch gehabt hätten. Gemeint ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB . Pflegeeltern sind danach allerdings nicht unterhaltsberechtigt. Bei ihnen wird nach der ratio legis die Zugehörigkeit zum unt...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.1 Verwandte des Verstorbenen

Rz. 10 Auch bei der Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie ist Voraussetzung, dass der Tod des Nachkömmlings durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Verwandte ... der Verstorbenen" in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die gleiche Prüfung wie bei der Witwen-/Witwerrente durchzuführen (vgl...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.2.1 Verwandte verschiedenen Grades (Satz 1)

Rz. 23 Unter mehreren rentenberechtigten Verwandten der aufsteigenden Linie schließen gemäß Abs. 2 Satz 1 die näheren Verwandten die entfernteren aus. Unter mehreren gleichrangigen Berechtigten wird die Rente aufgeteilt. Die Elternteile sind Gesamtgläubiger i. S. d. § 426 BGB.mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.3 Rangfolge bei mehreren Elternrenten (Abs. 3)

Rz. 26 Abs. 3 stellt klar, dass stets nur eine Elternrente an den jeweiligen Berechtigten gezahlt wird, z. B. wenn ein Rentenanspruch nach mehreren verstorbenen Versicherten bestünde.mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.2.2 Gleichstellungsregel Stief- oder Pflegeeltern (Satz 2)

Rz. 24 Stief- und Pflegeeltern stehen kraft Gesetzes den Eltern gleich, obwohl sie keine Verwandten sind (Satz 2). Rz. 25 Auch sie schließen also die entfernteren Verwandten (z. B. Großeltern) aus (Satz 1).mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 263/95 S. 70, 71, 262 = BT-Drs. 13/2204 S. 26, 27, 92). Die Regelung ist seitdem unverändert geblieben. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 7.8.1996 ab 1.1.1997.mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 5 Vorgängervorschriften finden sich in § 596 RVO zur Elternrente; so entspricht Abs. 1 und 2 den Regelungen in § 596 Abs. 1, der auch Regeln über die nunmehr in Abs. 4 enthaltenen Höhe beinhaltete, und Abs. 2 RVO. Abs. 3 über die Begrenzung des Anspruchs bei mehreren Elternrenten ebenso wie Abs. 5 über das Sterbevierteljahr haben hingegen keine Vorgängervorschriften.mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 31 Büttner/Niepmann, Die Entwicklung des Unterhaltsrechts seit Mitte 2006, NJW 2007, 2373. Dahm, Gewährung und Entziehung einer Elternrente in der gesetzlichen Unfallversicherung, Kompass 1994, 75. Gitter, Anspruchsvoraussetzungen für die Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, SGb 1985, 168. Höland/Sethe (Hrsg.), Elternunterhalt, Baden-Baden 2011. Ziegler, Elte...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.2 Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- und Pflegeeltern

Rz. 11 Verwandte der aufsteigenden Linie sind Eltern, Großeltern usw. (zum Begriff der Verwandtschaft vgl. § 1589 BGB). Da das Gesetz eine Sonderstellung nichtehelicher Kinder nicht mehr kennt, gilt für deren Eltern das Gleiche (vgl. dazu §§ 1591 ff. BGB). Durch die Annahme als Kind (Adoption) rückt das Kind in die Rechtsstellung als Kind des Annehmenden ein (§ 1754 BGB). Da...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.3 Tatsächliche Unterhaltsgewährung

Rz. 12 Der in Betracht kommende Rentenberechtigte muss von dem inzwischen verstorbenen Versicherten zur Zeit des Todes Unterhalt erhalten haben. Der Unterhalt muss aus dem Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV oder dem Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV des Versicherten gewährt worden sein. Es muss sich nicht um eine Geldleistung handeln. Es kommen auch Sachleistungen oder ...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.4 Wesentlicher Unterhalt

Rz. 14 Der Verstorbene muss einen wesentlichen Unterhalt geleistet haben. Der Unterhaltsbetrag muss nicht mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs abdecken. Er muss aber ausreichen, um die Unterhaltssituation wesentlich zu verbessern. Ohne die Unterhaltsleistung muss eine auskömmliche Lebenshaltung gefährdet gewesen sein (BSG, Urteil v. 27.6.1984, 9b RU 38/83).mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.8 Wegfall des Unterhaltsanspruchs infolge des Versicherungsfalls vor dem Tod

Rz. 18 Nach der hier vertretenen Rechtsansicht entsteht der Rentenanspruch auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch schon vor dem Tode infolge des Versicherungsfalls etwa deshalb, weil der Versicherte nicht mehr leistungsfähig war, entfallen ist oder nicht entstand. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 69 Abs. 1 "...ohne den Versicherungsfall...".mehr