Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

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Jung, SGB VII § 95 Anpassun... / 2.1 Anpassung von Geldleistungen, denen ein Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 ordnet die regelmäßige Anpassung von Geldleistungen an, deren Berechnung ein JAV i. S. d. § 81 zugrunde liegt. Eine regelmäßige Anpassung des JAV erfahren daher Verletztenrenten (§ 56), Renten an Hinterbliebene (§§ 65 bis 68), laufende Beihilfen an Hinterbliebene (§ 71 Abs. 4), die Gesamtvergütung (§ 75). Rz. 4 Pflegegeld wird gemäß § 44 Abs. 4 mit demselben F...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.2.1 Begrenzung auf den Höchstbetrag (Satz 1)

Rz. 20 Hat der verstorbene Versicherte aufgrund mehrerer Versicherungsfälle Renten bezogen, so wird die Beihilfe nach dem höchsten JAV berechnet, der einer der Renten zugrunde lag, Satz 1. Für den JAV ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall...mehr

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Jung, SGB VII § 94 Mehrleis... / 2.4 Nichtanrechnung bei anderen Leistungen (Abs. 3)

Rz. 11 Abs. 3 soll sicherstellen, dass die gewährte Mehrleistung auch tatsächlich beim Versicherten verbleibt. Werden andere Sozialleistungen gewährt, die je nach dem Einkommen des Versicherten höher oder niedriger sein können, so soll die Mehrleistung nach § 94 nicht als Einkommen gelten. So erweitert und konkretisiert § 94 z. B. den Einkommensschutz in § 82 Abs. 1 und § 83...mehr

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Jung, SGB VII § 74 Ausnahme... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 3 Die Vorschrift enthält eine Sonderbestimmung für die Änderung von Renten auf unbestimmte Zeit bzw. das Verbot von Neufestsetzungen dieser Renten während Zeiten, in denen Anspruch auf Verletztengeld besteht. Rz. 4 Abs. 1 stellt klar, dass das sog. Schutzjahr nur für Änderungen der MdE zuungunsten des Versicherten eingreift. Rz. 5 Abs. 2 beinhaltet das Verbot von Neufestse...mehr

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Jung, SGB VII § 98 Anrechnu... / 2.2 Berücksichtigung ausländischer Rentenversicherungsleistungen (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 regelt den speziellen Fall des Zusammentreffens von Leistungen aus der Unfallversicherung und der Rentenversicherung. Hier geht es nicht um die Anrechnung, sondern um das Entstehen bzw. Nichtentstehen von Leistungen aus der Unfallversicherung beim Zusammentreffen mit Leistungen aus der Rentenversicherung. Die Anwendung von Abs. 2 setzt das Bestehen von Antikumul...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 3 Abs. 1 regelt die Leistung von Witwen- und Witwerbeihilfe entsprechend. Die Beihilfe wird als einmalige Leistung gewährt (Abs. 1) bzw. kann als laufende Leistung gewährt werden (Abs. 4), obwohl der Versicherte nicht infolge des Versicherungsfalles verstorben ist. Abs. 2 enthält eine Regelung über die Berechnungsgrundlage und die Zuständigkeit für Fälle, in denen mehrere...mehr

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Jung, SGB VII § 74 Ausnahme... / 1.3 Normzweck

Rz. 6 Die Vorschrift dient insgesamt dem Vertrauensschutz des Rentenbeziehers und sichert so dessen Lebensunterhalt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Rz. 7 Nach dem Normzweck des Abs. 1 soll der Versicherte darauf vertrauen dürfen, dass kurzfristige Änderungen der Rente nicht eintreten, wenn sie durch einen zeitlich uneingeschränkten Bescheid bewilligt und längere Z...mehr

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Jung, SGB VII § 103 Zwische... / 2.1 Informationspflicht des Unfallversicherungsträgers

Rz. 3 Können Verwaltungsverfahren, die zu Entscheidungen führen, die gemäß § 102 formpflichtig sind, oder Widerspruchsverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden, muss der Versicherungsträger den Versicherten über den Sachstand des Verfahrens schriftlich oder elektronisch unterrichten. Danach besteht jeweils eine Informationspflicht nach Ablauf von je weiter...mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.2.2 Zuständigkeitsregelung (Satz 2)

Rz. 21 Satz 2 beinhaltet eine Zuständigkeitsregelung zur Gewährung der Beihilfe im Falle des Zusammentreffens mehrerer Renten oder Abfindungen. Die Beihilfe zahlt dann der Unfallversicherungsträger, der die nach Satz 1 berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist. Es gilt also der...mehr

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Jung, SGB VII § 74 Ausnahme... / 1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 10 Zentrale Bezugsnorm ist § 73, der die zentralen Regelungen über Änderungen und das Ende von Renten beinhaltet.mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 3 Literatur

Rz. 25 Dahm, Die Fälligkeit von Sozialleistungen, VR 2017, 294. Köhler, Rücküberweisungs-, Erstattungs- und Auskunftsansprüche des Unfallversicherungsträgers bei Leistungsüberzahlungen nach dem Tod des Versicherten, WZS 2016, 99. Palsherm, Die Rückforderung von überzahlter Rente – eine Anmerkung zu BSG, Beschluss v. 20.2.2019, GS 1/18, jm 2019, 198. Pewestorf, Rücküberweisung b...mehr

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Jung, SGB VII § 99 Wahrnehm... / 2.2 Anpassung der Leistungen durch die Post AG (Abs. 2 und 3)

Rz. 7 Soweit die Post AG beauftragt ist, die Geldleistungen auszuzahlen, übernimmt sie auch die notwendigen Anpassungen der regelmäßigen Zahlungen i. S. d. § 95. Die Anpassung geschieht zwar durch die Post AG, aber für und im Namen des Unfallversicherungsträgers. Die Anpassungsmitteilungen sind Verwaltungsakte i. S. d. § 31 SGB X, wenn sie voll automatisiert erstellt werden ...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4 Rückforderung von Leistungen für Zeiten nach dem Tod des Versicherten

Rz. 8 Der Leistungsanspruch des Versicherten erlischt i. d. R. mit dem Tod des Versicherten durch Gesetz, ohne dass es einer Handlung des Leistungsträgers bedarf (für Renten z. B. § 73 Abs. 6). Leistungen für Zeiten über den Tod des Versicherten hinaus sind damit i. d. R. zu Unrecht, d. h. ohne Rechtsgrund erbracht und müssen zurückgefordert werden. Abs. 3 und 4 geben dem Le...mehr

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Jung, SGB VII § 74 Ausnahme... / 1.1 Übergangsregelungen

Rz. 2 § 74 Abs. 2 ist auch bei Änderung von Renten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 bereits festgesetzt waren. Bei der fehlenden Erwähnung der Norm in § 214 Abs. 3 Satz 2 handelt es sich um ein Reaktionsversehen (SG Braunschweig, Urteil v. 24.1.2017, S 16 U 150/13, Rz. 23).mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2 Voraussetzungen für einen Anspruch auf laufende Beihilfe (Satz 1)

Rz. 33 Es müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sein: Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 oder 3, Versicherter ist nicht an Unfallfolgen verstorben, Versicherter hat länger als 10 Jahre Rente bezogen, nach einer MdE von 80 oder mehr, Versicherter war durch den Versicherungsfall gehindert, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, Versorgung der Hinterbl...mehr

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Jung, SGB VII § 74 Ausnahme... / 2.1.3 Beginn des Schutzjahres bei Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 26 Hat der Versicherte gegen den Entziehungsbescheid oder den Rentenherabsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt, so gilt Folgendes: Ergeht ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wird, so beginnt das Schutzjahr weiterhin mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Dabei bleibt es auch, wenn sodann die Anfechtungsklage abgewiesen wird oder e...mehr

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Jung, SGB VII § 97 Leistung... / 2.1.1 Geldleistungen

Rz. 5 Geldleistungen im Sinne einmaliger oder wiederkehrender Zahlungen werden in voller Höhe ins Ausland gezahlt (Geld-Leistungsexport). Der Versicherte hat ein Wahlrecht, ob auf ein inländisches oder ein Konto im Ausland gezahlt wird (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2). Geldleistungen sind Renten, Hinterbliebenenleistungen, Pflegegeld, Teilhabeleistungen, soweit es sich um Leistunge...mehr

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Jung, SGB VII § 94 Mehrleis... / 2.3 Höchstgrenzen (Abs. 2, Abs. 2a)

Rz. 9 Die in Abs. 2 konkret beschriebenen Höchstgrenzen für Renten werden allgemein als Maßstab für eine Höchstbegrenzung von Geldleistungen herangezogen (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 94 Rz. 4; Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 94 Rz. 23; differenziert: Hauck/Graeff, SGB VII, § 94 Rz. 6). Die Orientierung an diesen Höchstgrenzen soll eine Überkompensation verhindern, s...mehr

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Jung, SGB VII § 95 Anpassun... / 2.2 Anpassungsfaktor

Rz. 5 Abs. 1 Satz 2 enthält die Ermächtigung und die Verpflichtung der Bundesregierung, gleichzeitig mit der Rentenanpassung der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Anpassungsfaktor für die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend dem Vomhundertsatz der Rentenversicherung zu bestimmen. Damit soll ein Gleichklang mit der Rentenerhöhung in der gesetzlic...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.3 Kosten der Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten (Abs. 2a)

Rz. 7a Bisher werden Geldleistungen, insbesondere Renten, auf Wunsch des Empfängers kostenfrei an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort übermittelt. Das wird zum 1.12.2021 dahingehend geändert, dass die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abgezogen werden (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I in der ab 1.12.2021 geltenden Fassung). Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB ...mehr

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Jung, SGB VII § 94 Mehrleis... / 2.2 Mehrleistungen

Rz. 7 Abs. 1 Satz 2 konkretisiert die Möglichkeit der Gewährung von Mehrleistungen über den Personenkreis der in Satz 1 beschriebenen Zielgruppe hinaus. Insbesondere dort, wo die Tätigkeit besonders gefährlich ist oder sich die Folgen dieser gefährlichen Tätigkeit in einem besonders schweren Gesundheitsschaden konkretisiert haben, können Mehrleistungen vorgesehen werden. De...mehr

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Jung, SGB VII § 74 Ausnahme... / 1.6 Parallele Regelungen

Rz. 11 Eine direkte rentenrechtliche Parallelvorschrift existiert nicht. Von der Intention der Regelung her ist § 74 allerdings vergleichbar mit den Regelungen in § 100 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI. Auch diese schützen das Vertrauen des Versicherten. Nach § 100 Abs. 3 Satz 2 SGB VI entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leis...mehr

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Jung, SGB VII § 99 Wahrnehm... / 2.1 Auszahlung durch die Post AG oder auf ein Konto (Abs. 1)

Rz. 3 Laufende Geldleistungen wie z. B. Verletztenrenten (§ 56), Renten an Hinterbliebene (§§ 65 bis 68), laufende Beihilfen an Hinterbliebene (§ 71 Abs. 4) und Pflegegeld können Versicherungsträger entweder durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen (Satz 1) oder auf ein angegebenes Konto des Versicherten überweisen (Satz 2). Die Entscheidung darüber erfolgt nach pflichtgemäßem...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.6 Erfüllungswirkung für Leistungen an die Erben (Abs. 6)

Rz. 22 Die Vorschrift entspricht § 118 Abs. 5 SGB VI. Für im Sterbemonat des Versicherten fällig gewordene Leistungen gelten diese gegenüber den Erben als erfüllt, wenn sie auf das bisherige Konto eingezahlt wurden. Dies weicht von den Grundsätzen des allgemeinen Leistungsrechts ab, nach denen Zahlungen an einen Nichtberechtigten nicht von der Zahlungspflicht befreien (Ricke...mehr

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Feststellungserklärung 2024... / 6.2 Anlage FE 3

Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge [1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Betriebseinnahmen bei Kosten- und...mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 3 Die Vorschrift definiert, wer für die Waisenrente und die Halbwaisenrente anspruchsberechtigt ist, und regelt, welche Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Abs. 1 und 2). Sie enthält ferner Regelungen zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3 bis 5). Abs. 1 regelt den Anspruch des Kindes auf Halbwaisen- oder Vollwaisenrente. Abs. 2 erweitert den anspruchsberechtigten Personenk...mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.5 Adoption (Abs. 5)

Rz. 54 Abs. 5 stellt klar, dass es für die Waisenrente unerheblich ist, wenn die Waise adoptiert worden ist und ein Verwandtschaftsverhältnis vom Zeitpunkt der Adoption an zu den annehmenden Eltern besteht. Dies entspricht der Regelung des § 1755 Abs. 1 BGB, wonach zwar das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten einschließlich der damit verbundenen Rechte und...mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.3.1.1 Vollendung des 18. Lebensjahres (Nr. 1)

Rz. 23 Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Das ist der Tag vor dem Jahrestag der Geburt. Praxis-Beispiel Wer am 1.1.1989 geboren ist, vollendet das 18. Lebensjahr am 31.12.2006 und hat von diesem Tag an Anspruch auf die erhöhte Rente, nicht erst ab dem folgenden Monatsersten. Dies folgt aus der Anwe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Gesetzliche Träger der Sozialversicherung

Rz. 17 Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung, einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und auf wirtschaftli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Dem Grunde nach begünstigte Umsätze

Rz. 41 Die dem Grunde nach begünstigten Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung ergeben sich aus § 4 Abs. 2 SGB I. Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat danach im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltu...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.3.3 Renten und dauernde Lasten (Zeile 51 und Zeile 59)

Zu berücksichtigen sind sämtliche, bei Ermittlung des Gewinns abgezogene Renten und dauernde Lasten, unabhängig davon, ob sie mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs in Zusammenhang stehen. Unerheblich für die Hinzurechnung ist auch die gewerbesteuerliche Behandlung der Beträge beim Empfänger. Die Hinzurechnung ist auf betriebliche Renten und dauernde Lasten beschränkt...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst. Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (Zeile 50), Renten und dauernden Lasten (Zeile 51), Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2] 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich...mehr

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Unternehmensbewertung in de... / 2.4 Der Fortführungswert als Abkürzung

Abgesehen von der Immobilienbranche oder vielleicht noch den Versorgungsbetrieben, in denen über entsprechende Verträge extrem lange Planungszeiträume möglich sind, liegen i. d. R. Planungen für maximal 5 Jahre vor. Allerdings generiert das Unternehmen auch nach diesem Zeitraum noch Einzahlungsüberschüsse und hat damit einen Wert. Die DCF-Methode wird daher in 2 Bereiche unt...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / G. Beitrag auf Rente

Rz. 67 Arbeitsentgelt ist auch im Münchener Modell zu verbeitragen zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, insoweit treten keine Besonderheiten auf (AloV, KV, PflV, RV). Renten sind nur zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu verbeitragen; den Beitrag zur Krankenversicherung tragen DRV und Rentner je hälftig. Den Pflegeversicherungsbeitrag trag...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 3. Vorgezogene Rente

Rz. 52 Immer wieder finden sich Klauseln, wonach das Arbeitsverhältnis bereits mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente enden soll. Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet, soweit nicht anders vereinbart, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter ein vorzeitiges Altersruhegeld bezieht. § 41 S. 1 SGB VI sperrt solche Klauseln nicht, de...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 4. Rente für schwerbehinderte Menschen §§ 37, 236a SGB VI

Rz. 14 Wer als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX und die Wartezeit gem. §§ 50, 51 Abs. 2 SGB VI von 35 Jahren erfüllt, kann die Rente für schwerbehinderte Menschen erhalten. Schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten steht diese Rentenart nicht offen. Diese Rentenart kann für die Jahrgänge ab 1964 abschlagsfrei mit 65 bezogen werden, vorzeitig m...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / II. Münchener Modell Typ 2: Rente mit 63 und 14,4 %

Rz. 4 Das Münchener Modell im zweiten Grundtyp betrifft Beschäftigte, die eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag beziehen können. Diese wird frühestmöglich beansprucht und bis zur Regelaltersrente zusätzlich zum Arbeitsentgelt aus Weiterarbeit bezogen. Für die Jahrgänge ab 1964 und später beginnt dieser Modelltyp mit 63 und läuft bis zum Regelalter 67. Hinzunehmen ist ein ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Bezieher von Rente bzw Versorgung wegen Erwerbsminderung bzw Dienstunfähigkeit (§ 10a Abs 1 S 4 EStG)

Rn. 16 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Durch das EigRentG (BGBl I 2008, 1509) wurde die entsprechende Ergänzung des zulageberechtigten Personenkreises eingefügt. Nunmehr können nach § 10a Abs 1 S 4 EStG auch die Personen gefördert werden, wenn sie eine Rente oder Versorgung wegen Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit erhalten. Die Betroffenen müssen vor Bezug der Rente wegen Er...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / I. Münchener Modell Typ 1: Abschlagsfreie Renten

Rz. 3 Das Münchener Modell im ersten Grundtyp betrifft Beschäftigte, die eine vorgezogene Altersrente ohne Abschlag beanspruchen können. Das dürfen ab 1.1.1964 Geborene – unter weiteren, unten erläuterten Voraussetzungen – mit 65 Jahren. Für die Jahrgänge ab 1964 und später beginnt also der Haupttyp 1 mit 65 und endet mit der Regelaltersrente mit 67. In dieser Zeit arbeiten ...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 5. Rente für langjährig unter Tage Beschäftigte § 40 SGB VI

Rz. 15 Wer 25 Jahre oder mehr unter Tage gearbeitet und die Wartezeit gem. §§ 50, 51 Abs. 2 SGB VI erfüllt hat, kann die Rente für Bergleute erhalten. Einzelheiten hierzu erläutert die Knappschaftliche Rentenversicherung unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Home/home_node.html. Auf die Wartezeit von 25 Jahren sind anrechenbar (§ 51 Abs. 2 und...mehr

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Italien / b) Andere Ansprüche (v.a. Rente)

aa) Allgemeines Rz. 143 Es bestehen des Weiteren andere Ansprüche nach dem Todesfall, die traditionell nicht als Sondererbfolge qualifiziert werden. Es sind insbesondere gesetzliche Vermächtnisse mit schuldrechtlicher Wirkung, wie z.B. jene zugunsten des überlebenden Ehegatten, dem gerichtlich die Schuld an der Trennung zugesprochen ist, zugunsten des geschiedenen Ehegatten o...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 34 Renten

A. Einleitung Rz. 954 In Zeiten von Arbeitslosigkeit und schlechter Zahlungsmoral, von Firmenzusammenbrüchen und Privatinsolvenz sind die Gläubiger verstärkt auf der Suche nach sicheren Wegen, ihre titulierten Forderungen zu Geld zu machen. Ein Weg davon ist die Pfändung künftiger Rentenansprüche. Sind diese, wie die h.M. es gegenwärtig annimmt,[728] ohne jegliche Einschränku...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 3. Rente für langjährig Versicherte §§ 36, 236 SGB VI

Rz. 13 Mit einer Wartezeit von 35 Jahren i.S.d. §§ 50, 52 Abs. 3 SGB VI ist der Rentenzugang für langjährig Versicherte eröffnet. Allerdings ist diese vorzeitige Altersrente nur gegen Rentenabschlag möglich. Der Abschlag errechnet sich für jeden Monat vor dem Regelaltersrenten-Alter mit 0,3 %. Maßgeblich ist der Rentenanspruch am Tag des Renteneintritts. Abschläge verbleiben ...mehr

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Italien / (b) Anspruch auf eine Rente zugunsten des geschiedenen Ehegatten (gem. Art. 9 bis lit. d G. 898/1070 (l. div.)

Rz. 145 Zur selben Lösung kommt man in Bezug auf den Anspruch auf eine Rente zugunsten des geschiedenen Ehegatten (gem. Art. 9 bis lit. d G. 898/1970 (l. div.)). Hier ist allerdings festzuhalten, dass nach italienischem Recht dieser Anspruch des geschiedenen Ehegatten als Scheidungsfolge geregelt ist (also nicht im Erbrecht) und im Scheidungsgesetz nicht als mantenimento def...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 2. Rente für besonders langjährig Versicherte §§ 38, 236b SGB VI

Rz. 11 Wer 45 Jahre qualifizierte Wartezeiten i.S.d. § 51 Abs. 3a SGB VI aufweist, kann zwei Jahre eher als das Regelaltersrenten-Alter eine vorgezogene Rente beziehen. Auch hier wird das Eintrittsalter für die Jahrgänge bis 1963 gem. § 236b SGB VI in zweitmonatigen Schritten angehoben, dazu wird auf obige Tabelle, dort die hellgoldene Spalte, Bezug genommen. Diese vorgezoge...mehr

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Italien / (a) Anspruch auf eine lebenslange Rente zugunsten des (auch) mit Schuldausspruch getrennt lebenden Ehegatten (gem. Art. 548 Abs. 2. c.c.)

Rz. 144 Voraussetzung ist das Bestehen des Trennungsunterhaltstitels.[214] Dies gilt nicht für den eingetragenen Partner, da für die unioni civili keine Trennung vorgesehen ist. Fraglich ist, ob die Regelung dem Unterhalts- oder dem Erbstatut unterfällt. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO sind Unterhaltsansprüche vom Regelungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Dies gilt aber...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 2. Rente und Krankengeldbezug

Rz. 43 Krankengeldbezieher sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Die Krankenkasse führt die entsprechenden Beiträge in die Rentenkasse ab, § 176 Abs. 1 SGB VI. Getragen werden die Beiträge vom Versicherten und von der Krankenkasse je hälftig, § 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI. Der Gesamtbeitrag errechnet sich aus 80 % des Arbeitsentge...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Altersversorgung der Beamten (Versorgungsbezüge, Pensionen)

Rz. 966 Versorgungsbezüge, die nach Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsgesetzen gezahlt werden, sind grundsätzlich (ebenfalls) wie Arbeitseinkommen pfändbar. Die Dienst- und Versorgungsbezüge der Richter sind denen der Beamten gleichgestellt. Gesetzliche Regelungen finden sich in § 51 BeamtVG sowie den Beamtengesetzen der Länder. Drittschuldner ist die gehalts- bzw. versor...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / VIII. Berechnung online

Rz. 32 Das Münchener Modell bedarf der rechnerischen Abschätzung und Überprüfung. Dazu hat das Legal-Tech-Unternehmen knowledge tools Int. GmbH unter www.bots.legal ein kostenloses und immer wieder nutzbares Berechnungsprogramm zur Verfügung gestellt. Dieses stellt in vierteljährlichen Schritten die künftige Rente dar, je nachdem, wann der Renteneintritt vor der Regelaltersr...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Muster: Pfändung Versorgungsbezüge von Beamten (Pensionen)

Rz. 972 Muster 8.149: Pfändung Versorgungsbezüge von Beamten: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Anlage 4 Hinweis: Nachfolgend finden Sie nur die ausgefüllten Seiten, die Stammdaten sind im Übrigen nach Maßgabe des Einzelfalls zu ergänzen. ▪ Hinweisemehr