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Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst.

Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus

  • Entgelten für Schulden (Zeile 50),
  • Renten und dauernden Lasten (Zeile 51),
  • Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2]
  • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Zeile 53). Für Elektrofahrzeuge, begünstigte Hybridelektrofahrzeuge und Fahrräder i. S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG aus Verträgen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind, ist die Hinzurechnung nur zur Hälfte von 20 % vornehmen (Zeile 54),
  • 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Zeile 55),
  • 25 % der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (Zeile 56). In Zeile 57 sind in Zeile 56 enthaltene Vergütungen i. S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG an beschränkt steuerpflichtige Zahlungsempfänger einzutragen.

Eine Hinzurechnung erfolgt jedoch nur, soweit die Summe aller vorgenannten Hinzurechnungen den Freibetrag von 200.000 EUR übersteigt. Ein noch verbleibender Betrag wird mit 25 % hinzugerechnet.

 
Achtung

Die Betragsgrenze für die Hinzurechnung von 200.000 EUR ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden. Lautet die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen -1 EUR und -200.000 EUR, ist 1/4 dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen.[3]

 
Wichtig

Im Vordruck sind in den Zeilen 50-57 jeweils die vollen Beträge einzutragen. Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags, wie vorstehend beschrieben, erfolgt von Amts wegen.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der hinzuzurechnenden Finanzierungskosten

Unternehmer A sind in 2024 folgende Aufwendungen entstanden, die in voller Höhe im Vordruck (Zeilen 50/54/55) einzutragen sind:

 
Zinsen für Betriebsschulden 160.000 EUR
Leasingraten für Elektrofahrzeuge (Vertragsabschluss im Februar 2023) 12.000 EUR
Pacht für eine Lagerhalle 240.000 EUR

Der Hinzurechnungsbetrag erfolgt von Amts wegen und ermittelt sich wie folgt:

 
Zinsen 160.000 EUR
Leasingraten Elektrofahrzeuge 12.000 × 20 % × 1/2 = 1.200 EUR
Pacht Lagerhalle 240.000 EUR × 50 % = 120.000 EUR
Finanzierungsanteile insgesamt: 281.200 EUR
Freibetrag ./. 200.000 EUR
Verbleibender Finanzierungsanteil 81.200 EUR
Hinzurechnung 25 % = 20.300 EUR

Zur Auslegung der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen sind die gleich lautenden Ländererlasse v. 2.7.2012[4] zu beachten. Danach gilt:

  • Hinzugerechnet werden grundsätzlich nur Beträge, die bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns des Unternehmens abgesetzt worden sind. Sondervergütungen eines Mitunternehmers und Gewinnanteile eines atypisch stillen Gesellschafters unterliegen daher nicht der Hinzurechnung.
  • Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden und Bestandteil von vertraglichen Gestaltungen sind, z. B. von Umlageverträgen bei verbundenen Unternehmen, sind unabhängig von dieser rechtlichen Gestaltung hinzuzurechnen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach die einzelnen Tatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG erfüllen.
  • Für Unternehmen in einem Organkreis wird der Gewerbeertrag weiterhin jeweils gesondert ermittelt und entsprechend den bisherigen Regelungen verfahren.[5]
  • Die Hinzurechnung der Nutzungsentgelte erfolgt unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Überlasser des Betriebskapitals. Dies betrifft insbesondere Fälle der Betriebsaufspaltung, d. h. bei der Betriebsgesellschaft unterliegen die an die Besitzgesellschaft gezahlten Pachtentgelte unabhängig von der dortigen gewerbesteuerlichen Besteuerung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.
  • Enthält ein Vertrag Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten (sog. gemischte Verträge), ist eine Aufteilung vorzunehmen, soweit dies möglich ist. Stellt das Vertragsverhältnis dagegen ein einheitliches und unteilbares Ganzes dar und enthält der Vertrag sowohl unter § 8 Nr. 1 GewStG fallende als auch hiervon nicht betroffene Komponenten, ist die Leistung maßgebend, die dem Vertrag das Gepräge gibt.
  • Die Hinzurechnung setzt eine Überlassung voraus. Ist dagegen die Nutzungsüberlassung, z. B. beim Leasing als Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzusehen, liegt ein Ratenkauf vor, der lediglich hinsichtlich des in den Raten enthaltenen Zinsanteils zur Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG führt.

Die gleichlautenden Erlasse v. 2.7.2012 wurden im Hinblick auf die Rechtsprechungsentwicklung des BFH zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei unterjähriger Veräußerung von hergestelltem Umlaufvermögen sowie zum Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen (s. hierzu die nachfolgend aufgeführte Rechtsprechung) mit Wirkung für alle offenen Fälle an die vom BFH vertretene Rechtsauffassung angepasst.[6]

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