Rz. 115
Die Revisionen waren teilweise begründet.
Die Klägerin konnte von der Beklagten Schadensersatzleistungen auf ihren Verdienstausfall bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur insoweit verlangen, als sie von einem Sozialversicherungsträger (hier: gesetzliche Rentenversicherung) infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung keine kongruenten Leistungen erhalten oder noch zu beanspruchen hatte. Zum Ersatz des darüber hinausgehenden Verdienstausfallschadens war die Beklagte der Klägerin insoweit nicht verpflichtet, als dieser durch Ersatzleistungen seitens des Fahrers des unfallgegnerischen Pkw oder der Streithelferin als dessen Versicherer an die Klägerin ausgeglichen worden war.
Rz. 116
Die Klägerin war als Beifahrerin bei dem Betrieb des Motorrads, dessen alleiniger Halter nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Ehemann der Klägerin war, an ihrem Körper und ihrer Gesundheit verletzt worden. Sie hatte daher gegen ihren Ehemann (im Folgenden: angehöriger Schädiger) gemäß § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens, der gemäß § 11 S. 1 StVG den Vermögensnachteil erfasste, den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass infolge der Verletzung ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben worden war, und der für die Zukunft gemäß § 13 Abs. 1 StVG durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten war. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG konnte sie diesen Anspruch direkt gegen die Beklagte als Pflichthaftpflichtversicherer ihres Ehemanns geltend machen. Dabei war der von der Beklagten der Klägerin zu erstattende Gesamtschaden gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 StVG auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR beschränkt.
Rz. 117
Soweit der Sozialversicherungsträger der Klägerin infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung keine oder kei...