Fachbeiträge & Kommentare zu Regress

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / h) Rechtsfolgen

Rz. 616 § 102 SGB XII ist auf Ersatz der Kosten der Sozialhilfe durch den oder die Erben gerichtet. Es geht um die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass der Sozialhilfebezug im Zehnjahreszeitraum bis zuletzt angedauert hat. Es kann auch um Sozialhilfe gehen, die "mittendrin" ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / g) Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistung

Rz. 609 Voraussetzung für den Kostenersatz durch den Erben ist, dass die Sozialleistungen dem Hilfeempfänger rechtmäßig bewilligt wurden.[995] Die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Kostenersatzpflicht des Erben.[996] Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur darauf an, ob die dem Erblasser gewährten Leistung...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / C. Strukturprinzipien – Wegweiser für die Prüfung von Leistungsansprüchen und Sozialhilferegress

Rz. 30 Strukturprinzipien [29] prägen das sozialhilferechtliche Leistungsverhältnis. Strukturprinzipien bezeichnen "die rechtlichen Bedingungen für die Leistung von Sozialhilfe und wirken damit zugleich als Leitlinien für die Rechtsanwendung und -auslegung."[30] Strukturprinzipien sind Wegweiser für die rechtliche Prüfung, vor allem im Rahmen eines Schlüssigkeitschecks des ge...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Quasi-deliktischer Ausnahmetatbestand

Rz. 550 Das BVerwG hat den Kostenersatz auf einen "engen deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand" begrenzt.[922] Er lehnt sich ausweislich der Gesetzesbegründung an das bisherige Sozialrecht, also an § 92a BSHG an. Dazu hatte die Rechtsprechung – quasi über den Wortlaut hinaus – einschränkende Voraussetzungen entwickelt, die das BSG übernommen hat.[923] Danach kommt eine Anwendu...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / II. Durchsetzung des Nachrangs durch Darlehensgewährung im SGB XII

Rz. 383 Die Möglichkeit der Darlehensgewährung im SGB XII ist begrenzt und stellt ein Mittel dar, um Zeiten, in denen Mittel noch nicht bedarfsdeckend zur Verfügung stehen, zu überbrücken oder Verhalten des Hilfesuchenden, das gegen den Nachranggrundsatz verstößt, mit dem Prinzip der Menschenwürde in Übereinklang zu bringen, aber nicht zu belohnen. Die Darlehensgewährung an d...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / ee) Schuldhaftes Verhalten

Rz. 565 Das beanstandete Verhalten muss zusätzlich schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig sein. Es reicht also allenfalls ein Verhalten aus, das die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen hat und damit etwas missachtet wurde, was eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S.v. § 103 ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Besondere Härte

Rz. 175 § 24 Abs. 5 SGB XII ermöglicht die Gewährung eines Darlehens auch dann, wenn die Verwertung für den Vermögensinhaber eine besondere Härte darstellen würde. Im Prüfungsablauf bedeutet das wiederum, dass die Härtefallprüfung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II schon einmal durchlaufen wurde, denn § 24 Abs. 5 SGB XII setzt voraus, dass die Schonvermögensprüfung nach § 12 ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Verfassungsgemäß?

Rz. 584 Verfassungsrechtlich ist die Einführung einer solchen Kostenersatznorm dem Grunde nach nicht zu beanstanden, da die Erbrechtsgarantie nicht das (unbedingte) Recht gewährleistet, den Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen.[963] Allerdings ist fraglich, ob sich angesichts der Abschaffung der Erbenhaftung in § 35 SGB II, der Ausnahmen zur ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / k) Exkurs: Die sozialrechtliche Erbenhaftung und das Behindertentestament

Rz. 639 Beim Behinderten-/Bedürftigentestament kann § 102 SGB XII dann eine bedeutsame Rolle spielen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht alle Erbmittel, die er nach den Verwaltungsanordnungen des Erblassers gem. § 2216 Abs. 2 BGB für den Bedürftigen hätte ausgeben sollen, auch tatsächlich ausgegeben hat. aa) Die übrig gelassenen Erträge Rz. 640 Wie sich aus §§ 2111 Abs. 1 S...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / e) Wichtiger Grund

Rz. 248 Die Heranziehung zum Ersatz nach § 34 SGB II ist ausgeschlossen, wenn es ausnahmsweise einen wichtigen Grund hierfür gibt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / g) Exkurs: Informationspflichten

Rz. 541 Der Zufluss von Mitteln aus Erbfall und Schenkung bewirkt im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Es besteht eine Verpflichtung zur Information des Leistungsträgers. Die Rechtsprechung zum hierher übertragbaren SGB II formuliert eindeutig, dass es für "jeden vernünftig denkenden SGB II-Leistungsbezieher auf der Hand li...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Die echte sozialrechtliche Erbenhaftung nach § 102 SGB XII

Rz. 582 Bezieher von Leistungen nach SGB XII können unter bestimmten Umständen selbst zu den Erblassern mit werthaltigem Nachlass gehören. Das ist immer dann der Fall, wenn ihnen lebzeitig "Schutzschirme" für den Einsatz und die Verwertbarkeit ihres Einkommens oder Vermögens zugutegekommen sind und diese Mittel bis zu ihrem Tod "sozialhilfefest" waren. Damit diese Schutzvorsc...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / I. Überblick

Rz. 158 Das Leistungsstörungsrecht des SGB II richtet sich auf die Wiederherstellung des Zustands, der bestanden hätte, wenn das grundsätzlich vorhandene Einkommen bzw. Vermögen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden hätte, also ein "bereites" oder prognostisch "im Leistungszeitraum verwertbares Vermögen" gewesen wäre. Die Grundstruktur des Sozialhilferegresses im SGB II...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 4. Prozessuales

Rz. 396 Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbleibt. Es handelt sich um ein Aliud. Richtet sich das Ziel des Hilfesuchende darauf, Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu erhalten, so reicht eine isolierte Anfechtungsklage nicht aus...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / c) Kausalität

Rz. 233 Der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten kausal für die Erbringung von SGB II-Leistungen ist. Dazu muss der Eintritt der Hilfebedürftigkeit als wahrscheinliche Folge des Verhaltens anzusehen sein. Gibt es mehrere Kausalitätsfaktoren, muss das beanstandete Verhalten überwiegen. Hätte trotz des beanstandeten Verhaltens ge...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Verminderung des Einkommens/Vermögens durch leichtfertiges oder unlauteres Verhalten 2 – Umwandlung in Schonvermögen/Ausschlagung/Pflichtteilsverzicht

Rz. 578 Die Umwandlung eines verwertbaren Vermögens in Schonvermögen, z.B. durch Kauf einer angemessenen selbstbewohnten Immobilie, wird in der Literatur nicht als schädliche Verminderung des Vermögens bewertet, weil damit keine Vermögensminderung, sondern nur eine Vermögensumschichtung verbunden sei.[951] Formaljuristisch wird argumentiert, dass auch bei einer Ausschlagung ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 1. § 24 Abs. 1 SGB II

Rz. 162 § 24 Abs. 1 SGB XII ermöglicht Darlehensleistungen, wenn ein von den Regelbedarfen umfasster Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsdeckung muss unabweisbar geboten sein. Und auf keine andere Art gedeckt werden können. Es stellte sich bisher häufig wie im SGB XII die Frage, ob dann, wenn der Hilfesuchende Mittel aus Erbfall oder Schenkung "verprasst", nicht dar...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / C. Betreuerkosten und Forderungsübergang – § 1836e BGB (§ 1880 BGB n.F.)

Rz. 14 Von den Gerichtskosten sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Betreuers zu unterscheiden. Rz. 15 Eine nicht berufsmäßig geführte Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Wenn das Vermögen des Betreuten und der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung es rechtfertigen, kann das Betreuungsgericht nach § 1836 Abs. 2 BGB (§ 1876 BGB n.F.) eine angem...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Sozialhilferegress durch Kostenersatz nach § 103 SGB XII

Rz. 547 Betroffen von der Pflicht zum Kostenersatz nach § 103 SGB XII sind Volljährige, die herbeigeführt haben. Anders als in § 34 SGB II gibt es keine Regelung, die als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 auch annehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrecht...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Wer ist Erbe der leistungsberechtigten Person?

Rz. 595 Der Begriff des Erben in § 102 SGB XII ist der Begriff des BGB (§§ 1922 ff. BGB); es kann sich sowohl um den gesetzlichen als auch um den gewillkürten Erben handeln. Es kann auch eine Mehrheit von Erben sein, die dann als Gesamtschuldner nach § 2058 BGB i.V.m. § 412 BGB haften.[979] So können z.B. Nacherben mit unmittelbaren eigenen Erben eines Vorerben zusammentreff...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / a) Verschenken

Rz. 209 Man kann sein Vermögen vorzeitig durch "Verschenken" verbrauchen, auch in der Absicht, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Das löst sich aber meistens relativ einfach dadurch auf, dass an die Stelle der einzusetzenden Mittel in der Regel[339] der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB tritt,[340] der seinerseits ein einsatzpflichtiges Mittel ist. Ist das nich...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Rechtmäßigkeit

Rz. 549 Der Kostenersatzanspruch setzt stets voraus, dass die Leistungen rechtmäßig erbracht wurden. Rechtswidrige oder rechtswidrig gewordene Leistungsverwaltungsakte sind nach den §§ 45,48 SGB XII aufzuheben. Werden Bescheide als rechtswidrig aufgehoben, so können nach § 104 SGB XII Dritte in entsprechender Anwendung des § 103 SGB XII in Anspruch genommen werden. Als Dritt...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Exkurs: Pflichtteilsverzicht mit oder ohne Abfindung?

Rz. 498 Für die zivilrechtliche Bewertung der Wirksamkeit bzw. des Wirksamwerdens eines Pflichtteilsverzichts kann sich die Frage stellen, ob ein solcher Verzicht ohne Gegenleistung wirksam sein kann. Grundsätzlich sind Pflichtteilsverzichte ohne Abfindung wirksam. In einzelnen Fallkonstellationen kann eine Abfindung als Gestaltungselement ausdrücklich gewünscht sein; in ande...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (3) Sozialrechtliche Bedenken?

Rz. 494 Die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, vorhandenes Vermögen und vorhandenes Einkommen sozialhilferechtlich einzusetzen, greift der BGH mit seiner Entscheidung zum Pflichtteilsverzicht dem Grunde nicht an.[830] Er verweist das Problem der "Solidaritätsprovokation" vielmehr ins Sozialhilferecht und auf die sozialhilferechtlichen Möglichkeiten der §§ 26, 103 SGB XII, e...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / III. Wiederherstellung des Nachrangs durch Anspruchsübergang (§ 33 SGB II)

Rz. 181 Wenn der Sozialhilfeträger einen Bedarf nach SGB II decken muss, weil zur Selbsthilfe geeignete Mittel nicht zu "bereiten" – also einsetzbaren Einkünften oder prognostisch im Bewilligungszeitraum verwertbaren Vermögen – Mitteln gemacht werden können, dann handelt es sich sozialhilferechtlich um einen "Störfall", weil jeder an sich zunächst für seinen Lebensunterhalt ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Verhältnis zu § 19 Abs. 5 SGB XII

Rz. 613 § 19 Abs. 5 SGB XII betrifft die "unechte" Sozialhilfe und den Aufwendungsersatzanspruch der für rechtmäßige Aufwendungen an den Erblasser entstanden sind. Er kann den Erblasser betreffen, aber auch die Mitglieder seiner Einsatzgemeinschaft, z.B. bei der Hilfe zur Pflege den daheimgebliebenen Ehegatten. Insoweit geht § 19 Abs. 5 SGB XII vor.[1003]mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Umwandeln in Schonvermögen

Rz. 210 Grundsätzlich kann man auch den Versuch machen, aus vorhandenen, nicht geschonten Mitteln geschontes Vermögen zu machen. Fraglich dazu ist, ob es vor dem einsetzenden Leistungsbezug eine Obliegenheit gibt, Geld nur so auszugeben, dass es möglichst lange reicht, den notwendigen Leistungsbezug möglichst weit hinausschiebt und verlangt, dass von vorhandenem – an sich ve...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / c) Ausschlagen/Pflichtteilsverzicht

Rz. 212 Das ist nicht anders bei der Ausschlagung eines Erbes oder bei einem Pflichtteilsverzicht. So hat der BGH in seiner Entscheidung zum Pflichtteilsverzicht im Rahmen des SGB XII ausgeführt, dass es dem Betroffenen freistehe auszuschlagen. Das sei Ausfluss der "negativen" Erbfreiheit. Aber: "Der Verzicht auf eine Erwerbsquelle ändert nichts an der Verpflichtung, vorhande...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Verminderung des Einkommens/Vermögens durch leichtfertiges oder unlauteres Verhalten 3 – Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens

Rz. 579 Die Kommentarliteratur nimmt an, dass die Fälle, bei den der Betroffene "sein Vermögen ausgibt, um sich Träume/Wünsche zu erfüllen oder ein luxuriöses Leben zu erfüllen", wegen der Motivlage nicht unter § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII fallen, sondern allenfalls unter das Tatbestandsmerkmal "Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens" des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII. Hierzu is...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / VI. Wiederherstellung des Nachrangs durch sozialrechtliche Erbenhaftung

Rz. 581 Bei der Wiederherstellung des Nachrangs unterscheidet man zwischen echter und unechter sozialhilferechtlicher Erbenhaftung. Die echte sozialhilferechtliche Erbenhaftung ist in § 102 SGB XII geregelt, der mittlerweile fast "allein auf weiter Flur"[955] steht, weil eine solche Erbenhaftungmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / j) Der Wert des Nachlasses

Rz. 626 Der Erbe haftet für die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren seit dem Erbfall erbrachten Sozialhilfeaufwendungen nach § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Der Wert des Nachlasses wird im Sinne von § 2311 BGB verstanden, also der Norm, nach der der Pflichtteil berechnet wird. Der Bestand des Nachlasses erg...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistung

Rz. 232 Für den Kostenersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten ist Voraussetzung, dass die Leistungen, für die ein Ersatz geltend gemacht wird, rechtmäßig gewährt wurden, d.h. mit dem materiellen Recht in Einklang standen. "Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Gesetzessystematik, einer historischen Auslegung sowie nach dem Willen des Gesetzgebers."[377] H...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Sozialwidrigkeitszusammenhang/Kausalität

Rz. 563 Für den Kostenersatzanspruch nach § 103 SGB XII muss zusätzlich zum sozialwidrigen Handeln oder Unterlassen noch ein Sozialwidrigkeitszusammenhang gegeben sein. Es kann nur ein Verhalten sozialwidrig sein, das in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet ist bzw. hiermit in "innerem Zusammenhang" steht...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Verbrauchen/"Verprassen"

Rz. 169 Der vorzeitige Verbrauch und damit das "Verprassen" von zugeflossenen Einmaleinnahmen in Geld nennt die Rechtsprechung " eigenverantwortliche Verwendungsentscheidung ". Sie wurde bisher beim sozialwidrigen Handeln i.S.v. § 103 SGB XII bzw. § 34 SGB II oder bei § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II abgehandelt.[299] Das Jobcenter kann dort gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gegen Ansprü...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 2. Verhältnis zu anderen Störfallnormen

Rz. 184 Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs soll ein Leistungsberechtigter nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als ohne einen solchen Übergang. Die Regeln des § 33 SGB II verdrängen die Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (§ 45 SGB X) und über die Erstattung von bereits erbrachten Leistungen nach Aufhebung...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Der Verzicht durch einen nicht behinderten Bedürftigen im Sinne des SGB XII

Rz. 496 In der Literatur wird zum Teil angenommen, dass eine generelle Anerkennung von Pflichtteilsverzichten Bedürftige allgemein nicht vollständig gesichert sei.[832] Nach einer anderen Ansicht wird eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der Bezieher nachrangiger Leistungen abgelehnt.[833] Zwar ließen sich die Argumente des Familienlastenausgleichs bei Behinderung nicht...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Darlehen

Rz. 615 Bei Erbringung von darlehensweisen Sozialhilfeleistungen mindert der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Insoweit gelten bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Der Rückgewähranspruch, der Grundlage der Erblasserschuld ist, schließt einen au...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII – Abzugsposten wegen Pflege

Rz. 619 Der Abzug wegen Pflege setzte bis 31.12.2016 voraus, dass der Leistungsempfänger pflegebedürftig im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII a.F. war. Der Zuerkennung einer Pflegestufe im Sinne des SGB XI a.F. oder von Pflegegeld im Sinne des § 64 Abs. 1–3 SGB XII a.F. bedurfte es aber nicht.[1007] Die einen forderten, dass die Pflege "in überwiegendem Maße" von der Pflegeperso...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 8. Kann man mit Zuflüssen aus Erbfall und Schenkung Schulden tilgen?

a) Grundsätzliches Rz. 107 Schulden gehören nicht zu den in § 82 SGB XII normativ geregelten Abzugsposten. Schuldentilgung ist deshalb im SGB XII mit sehr wenig Ausnahmen[195] weder beim Einkommen noch beim Vermögen als Abzugsposten zu berücksichtigen.[196] Einkommen ist zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Dies gilt – wenn der Zufluss keiner Pfändung u...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / II. Schontatbestand Einkommen (§ 11a SGB II)

Rz. 67 § 11a SGB II ist den besonders geschützten Einkunftsarten der §§ 83, 84 SGB XII nachgebildet. Insofern kann vollinhaltlich auf die Ausführungen im SGB XI Bezug genommen werden. 1. Schontatbestand Einkommen I: Schmerzensgeld (§ 11 Abs. 2 SGB II) Rz. 68 Fallbeispiel 58: Der geerbte Schmerzensgeldanspruch A war Alleinerbe seiner Mutter. Aus einem Prozess gegen eine behande...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Beispiele

aa) Tarifvertragliches Sterbegeld Rz. 80 Sterbegeld aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ist nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht worden. Es handelt sich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen i.S.d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des BSG wäre für eine Privilegierung nach dieser...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 2. Schontatbestand Einkommen II: wegen normativer Zweckbestimmung (§§ 11a Abs. 3 SGB II)

a) Öffentlich-rechtliche Vorschriften versus privatrechtliche Zweckbestimmung Rz. 71 § 11a Abs. 3 SGB II bestimmt, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Diese gegenüber de...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / VI. Schontatbestand Einkommen IV: Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung von Schongrenzen – §§ 82 ff. SGB XII

1. Der Härtefalltatbestand des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII Rz. 126 In begründeten Einzelfällen kann nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ein anderer als in § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Die Einkommensvorschriften der §§ 82 ff. SGB XII kennen – anders als § 90 Abs. 3 SGB XII zum Vermögen – keinen allgemein formulierten Härtefalltatbestand. ...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / I. Einsatz von Einkommen und/oder Vermögen

Rz. 19 Nach § 1836 c BGB kommt es darauf an, ob dem Betreuten zumutbar ist, sein dort genanntes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Die Zumutbarkeit leitet sich aus der Zumutbarkeitsbestimmung des § 19 Abs. 3 SGB XII ab. Ab 1.1.2023 wird durch § 1880 BGB n.F. der Einsatz von Einkommen abgeschafft. 1. Einkommen Rz. 20 Die §§ 85 ff. SGB XII konkretisieren die Zumutbarkeit des Ei...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Kann im SGB XII Einkommen zu Vermögen werden? (Monatsprinzip und Verteilzeitraum)

Rz. 72 Mittel, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit/der Zeit des Antragszeitraums erhält, sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. aa) Monatszeitraum Rz. 73 Was die Bedarfszeit ist, ist gesetzlich nicht definiert, meint aber die Zeitspanne, in der der Bedarf besteht und zu decken ist, nicht aber den Bewilligungszeitraum.[133] Das BVerwG[134] hat sich im Sozialh...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 2. Vor-/Nacherbschaft – Dauertestamentsvollstreckung – Verwaltungsanordnungen des Erblassers

a) Bausteine des Behinderten- und Bedürftigentestaments Rz. 257 Im Sozialhilferecht sind besonders die rechtlichen Beschränkungen von Bedeutung, aus denen die klassischen Behindertentestamente "gebaut" werden. Das sindmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / XIII. Vermögensverschonung 4: Verschonung wegen Härte – § 90 Abs. 3 SGB XII

1. Tatbestandsprüfung Rz. 344 Wenn Vermögen nicht nach § 90 Abs. 1 oder 2 SGB XII aus der Einsatz- und Verwertungspflicht herausfällt, kann eine Schonung immer noch aus Härtegründen in Betracht kommen. § 90 Abs. 3 SGB XII fordert den Vermögenseinsatz oder die -verwertung nicht, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehör...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / I. Einkommen im SGB II (§ 11 SGB II)

1. Voraussetzungen und Prüfungsmöglichkeiten Rz. 24 Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wermehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / II. Einkommen im SGB XII – §§ 82 ff. SGB XII

1. Übersicht Rz. 49 Wer Zuflüsse aus Erbfall oder Schenkung oder Ansprüche aus einer selbst getätigten Schenkung hat, ist möglicherweise nicht bedürftig im Sinne des SGB XII. Es ist also zu prüfen, ob es sich um sozialhilferechtliches Einkommen und/oder Vermögen handelt, das aufgrund des Nachranggrundsatzes zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden muss. Mittel, die zufließen und s...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Verfügungsbeschränkungen allgemein

Rz. 230 Die Verwertung eines Vermögensgegenstandes mit dinglicher Wirkung setzt Verfügungsbefugnis voraus. Sie steht im Grundsatz dem Inhaber des Rechts zu und kann fehlen, weil ein Recht generell unübertragbar ist oder der Begünstigte nicht oder nicht allein verfügungsbefugt ist. a) Unveräußerbare Rechte Rz. 231 Die Verfügungsbefugnis kann dem Rechtsinhaber nicht zustehen, we...mehr