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HeizKV: Ablesung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformat ... / 2 Ablesetermin

Justin Denk, Martina Westner
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Der Mieter muss gegen Ende des Abrechnungszeitraums nicht jederzeit damit rechnen, dass bei ihm abgelesen wird und sich deshalb nicht ständig hierzu bereithalten. Der Gebäudeeigentümer oder das von ihm beauftragte Abrechnungsunternehmen muss dem Nutzer den Ablesetermin rechtzeitig schriftlich mitteilen. Nach den von der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung entwickelten Richtlinien (Fassung Dezember 2002) soll der Ablesetermin den Nutzern mindestens 10 Tage im Voraus angekündigt werden. Sie sollen entweder einzeln oder durch Aushang an gut sichtbarer Stelle darüber informiert werden.[1]

In der Ankündigung muss der Vermieter den Ablesetag mit Zeitraumangabe, den Hinweis auf die Kontrollmöglichkeiten der Ableseergebnisse sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ablesefirma bekannt geben. Sind Nutzeinheiten beim ersten Ablesetermin nicht zugänglich und wurde kein individueller Termin vereinbart, wird im Abstand von mindestens 10 Tagen der Termin für eine Zweitablesung bestimmt, der auch den Zeitraum nach 17:00 Uhr berücksichtigt. Außerdem muss der Nutzer den Hinweis erhalten, dass – falls erneut keine Ablesung stattfindet – sein Verbrauch geschätzt wird. Die Schätzung[2] hat gemäß § 9a Abs. 1 HeizKV zu erfolgen.[3] Die Besichtigung muss den Mietern rechtzeitig angekündigt werden. Dafür sind alle Kommunikationswege möglich, also ein Telefonat, eine E-Mail, ein Brief oder für den Ablesetermin auch ein Hausaushang an der Hauseingangstür, im Hausaushangkasten oder am Aufzug. Es muss aber darauf geachtet werden, dass der Aushang so platziert wird, dass alle Hausbewohner von ihm Kenntnis nehmen können.

So hat das LG Freiburg[4] entschieden, dass für einen im Vorderhaus wohnenden Mieter eine an der Zwischentür zum Hinterhof angebrachte Ankündigung nicht ausreicht...

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