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Schwerbehinderte Menschen / 7 Sonstige Arbeitgeberpflichten

Britta Schwalm
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Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Diese Verpflichtung aus § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX trifft jeden Arbeitgeber unabhängig davon, ob er die Beschäftigungsquote[1] erfüllt hat. Damit ist zwar weder ein Einstellungs- noch ein Beförderungsanspruch verbunden. Es soll aber erreicht werden, dass die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert wird. Die Prüfungspflicht wird konkretisiert durch die in § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX normierte Verpflichtung des Arbeitgebers, frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Erforderlich ist, der nach § 187 Abs. 4 SGB IX eingerichteten besonderen Stelle der Agentur einen Vermittlungsauftrag unter Angabe der Daten zu erteilen, die für einen qualifizierten Vermittlungsvorschlag erforderlich sind.[2]

Dadurch wird der Agentur für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst die Möglichkeit eröffnet, dem Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Menschen vorzuschlagen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu Schadensersatzansprüchen schwerbehinderter Bewerber führen.[3]

Das SGB IX schreibt auch sonstige Pflichten in Bezug auf Auskunftserteilung gegenüber Behörden sowie Betriebsbesichtigungen durch Behördenvertreter vor.[4] Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Behinderung mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen ausgestattet wird.[5]

Ferner besteht gemäß § 164 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX ein Anspruch auf die bevorzugte Berücksichtigung bei Berufsbildungsmaßnahmen und einer behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, auch im Hinblick auf die Gesta...

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