Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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AGS 05/2025, Fragen und Lös... / II. Terminsgebühr

Auch in der 1. Abwandlung ist Rechtsanwalt A die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen.mehr

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zfs 05/2025, Anfall und Geg... / 2 Aus den Gründen:

[3] II. 1. … . „Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der BGH, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Dieser befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG durch den Unterzeichner als Einzelrich...mehr

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AGS 05/2025, KostBRÄG 2025:... / 3. Gebühr

Für den Rechtsanwalt, der im Erkenntnisverfahren noch nicht tätig war und mit der Zwangsvollstreckungsvollstreckung beauftragt ist, entsteht für die Tätigkeit im Verfahren auf erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel eine 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV.[8] Für diesen Rechtsanwalt gehört die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel allerdings zum Rechtszug "Zwa...mehr

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AGS 05/2025, KostBRÄG 2025:... / 1. Gebührensatz entscheidet

Bei Gegenstandswerten über 80.000,00 EUR erhält der Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur noch eine einheitliche Höchstgebühr von 786,00 EUR. Übersteigt der Gebührensatz aber 1,0, ist auch die hierdurch entstehende höhere Gebühr aus der Staatskasse zu erstatten. Die bei Werten über 80.000,00 EUR anfallende 1,0-Gebühr i.H.v. 786,00 EUR wird also auch hier mit dem konkret anfal...mehr

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AGS 05/2025, Erstattung der... / III. Bedeutung für die Praxis

Das AG Tiergarten bestätigt mit der Entscheidung seine Rspr. zur Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale auch für den ortsansässigen Verteidiger. Die Entscheidung ist zutreffend (vgl. dazu die Anmerkung zu AG Tiergarten, Beschl. v. 10.12.2024 – 350 Gs 464/24, AGS 2025, 216, in diesem Heft, m.w.N.). Hier hatten wir es allerdings mit dem Sonderfall zu tun, dass es s...mehr

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AGS 05/2025, Fragen und Lös... / I. Verfahrensgebühr

Für das im Auftrag des Klägers erfolgte Einreichen der Klageschrift (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV) hat Rechtsanwalt A gem. Nr. 3100 VV eine 1,3-Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR verdient. Nach dem Tod des K hat sich der Anwaltsvertrag mit dessen Alleinerben E fortgesetzt, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Auftrags des E bedurft hätte.[1] Damit hat ...mehr

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AGS 05/2025, Fragen und Lös... / I. Verfahrensgebühr

Das zu Lebzeiten des Klägers erfolgte Einreichen der Klageschrift beim Prozessgericht hat die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV ausgelöst. Mit dem Tod des Klägers, der von insgesamt vier Miterben beerbt worden ist, hat Rechtsanwalt A nunmehr vier weitere Auftraggeber i.S.d. Nr. 1008 VV. Denn die aus der Ehefrau des K und den gemeinsamen drei Kindern des Ehepaars bestehen...mehr

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AGS 05/2025, MüKo ZPO, §§ 1-354, Band 1

7. Aufl., 2025. C.H. Beck, München. LIV, 3.114 S., 389,00 EUR Der MüKo zur ZPO besteht aus insgesamt drei Bänden, die die neue Rspr., Lit. sowie die aktuelle Gesetzgebung ausführlich und strukturiert darstellen. Das Werk setzt erneut Maßstäbe für die wissenschaftliche und praxisorientierte Kommentierung des Zivilprozessrechts. Herausgegeben von renommierten Prozessrechtlern, ...mehr

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AGS 05/2025, KostBRÄG 2025:... / 4. Einzeltätigkeit

Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vollstreckung, sondern nur mit der Beantragung der Erteilung der Vollstreckungsklausel als Einzeltätigkeit beauftragt, entsteht die Verfahrensgebühr ebenfalls nur i.H.v. 0,3. Auch wenn hier Nr. 3403 VV für anwendbar gehalten wird,[10] beträgt die Verfahrensgebühr nicht 0,8, sondern 0,3 wie bei der Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV. Denn wegen § ...mehr

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AGS 05/2025, KostBRÄG 2025:... / I. Zusätzliche Erhöhung in der Wertstufe bis 5.000,00 EUR

Die Gebühren bei einem Wert bis 5.000,00 EUR sind zum einen um 6 % linear angehoben worden. Das bedeutet zum einen, dass sich die bei einem Gegenstandswert bis 5.000,00 EUR ergebende 1,0-Gebühr i.H.v. 284,00 EUR auf 301,00 EUR erhöht. 284,00 EUR machen dabei 85 % der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden Gebühr i.H.v. 334,00 EUR aus. Darüber hinaus sind in der Wertstufe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3.6.2 Teilpraxis bei unterschiedlichen Berufstätigkeiten

Tz. 100 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Eine einheitliche Praxis hat mehrere Teilbetriebe, wenn dem Wesen nach verschiedenartige Berufstätigkeiten ausgeübt werden, die sich an unterschiedliche Kunden oder Mandanten richten und den Praxisteilen eine organisatorische Selbständigkeit zukommt. Wird eine Abteilung einer Praxis nicht am Markt mit eigenen Mandanten/Kunden sondern nur fü...mehr

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AGS 05/2025, KostBRÄG 2025:... / 5. Erstattungsfähigkeit

Beantragt ein im Erkenntnisverfahren noch nicht tätiger Rechtsanwalt die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, muss der Schuldner die dadurch angefallene Verfahrensgebühr Nr. 3009 VV jedenfalls dann nicht erstatten (§ 788 ZPO), wenn der Prozessbevollmächtigte des Erkenntnisverfahrens den Antrag hätte stellen können.[12] Autor: Dipl.-RPfl. Joachim Volpert, Düsseldorf...mehr

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AGS 05/2025, Entschädigung ... / Leitsatz

Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind nach dem StrEG grundsätzlich erstattungsfähig, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigene Lebensführung in dem Sinne angewiesen ist, dass die ständige Verfügbarkeit des Gegenstandes erforderlich ist. Nach den heutigen Lebensumständen zählen insbesondere Tablets/Computer bzw. internetfähige Mobiltelefone zu den Ge...mehr

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AGS 05/2025, Entschädigung ... / III. Bedeutung für die Praxis

M.E. kann man gegen die Entscheidung Bedenken erheben. 1. Nutzungsausfall für das beschlagnahmte/sichergestellte Mobiltelefon Zu folgen ist dem GStA, soweit grds. Nutzungsausfall für die Beschlagnahme/Sicherstellung des Mobiltelefons gewährt worden ist. Internetfähige Geräte, wie z.B. ein Smartphone, gehören heute sicherlich zu den Gegenständen des alltäglichen Lebens, bei den...mehr

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AGS 05/2025, Fragen und Lös... / III. Kostenfestsetzungsantrag

Rechtsanwalt A wird somit für den Kläger, also nunmehr für dessen Erben E, beim Prozessgericht mit seinem Kostenfestsetzungsantrag folgende außergerichtliche Kosten geltend machen:mehr

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AGS 05/2025, Gebührenerhöhu... / Leitsatz

Wird der Auftraggeber des Rechtsanwalts von einem einzelnen Erben beerbt, erfolgt die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV. OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.2.2025 – 18 W 178/24mehr

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AGS 05/2025, Nun doch Ersta... / Leitsatz

Auch bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt kann sich die Aktenversendungspauschale als notwendig darstellen, sofern es ihm wegen der Entfernung zum Gericht nicht ohne Weiteres zumutbar ist, dieses wegen jeder Akteneinsicht persönlich aufzusuchen oder einen Boten zu schicken. AG Tiergarten, Beschl. v. 10.12.2024 – 350 Gs 464/24mehr

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AGS 05/2025, Fragen und Lös... / III. Kostenfestsetzungsantrag

Rechtsanwalt A wird für die Klägerseite die Festsetzung folgender außergerichtlicher Kosten beantragen:mehr

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AGS 05/2025, Masseschädigen... / Leitsatz

Die Beauftragung eines externen Rechtsanwalts, nur um "Druck" auszuüben, ist masseschädigend. Die auf einer solchen Grundlage erfolgte Zahlung ist von der Vergütung des Insolvenzverwalters in Abzug zu bringen. LG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2025 – 326 T 27/24mehr

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AGS 05/2025, KostBRÄG 2025:... / 2. Mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV)

Eine Überschreitung der 1,0-Höchstgebühr i.H.v. 786,00 EUR bei Werten über 80.000,00 EUR ist in bestimmten Fällen auch dann möglich, wenn der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertreten hat. Gebührenerhöhungen nach Nr. 1008 VV sind zusätzlich zu berücksichtigen, sodass die Höchstgebühr i.H.v. 786,00 EUR auch hierdurch überschritten wer...mehr

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AGS 05/2025, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Volpert (S. 193) mit der zum 1.6.2025 neu eingeführten Gerichtsgebühr bei der Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln gem. § 727 ZPO und geht dabei auch auf die Vergütung des Anwalts in diesen Verfahren ein. In einem weiteren Beitrag stellt Volpert (S. 195) die neue Gebührentabelle für PKH- und VKH-Gebühren des § 49 RVG vor und schildert die Auswirku...mehr

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ZErb 05/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Nachdem zwischen der Stellung des Vergütungsantrags des Nachlasspflegers und der Entscheidung des OLG über die eingelegte Beschwerde fast fünf Jahre vergangen waren, hat man sich beim OLG Stuttgart wohl zu einer kurz und bündigen Entscheidung entschlossen, die (zumindest bei flüchtiger Betrachtung) wenig Begründung enthält. Doch genau das ist es, was diese Entscheidung auch ...mehr

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AGS 05/2025, Vergleichsmehr... / II. Zulässigkeit der gesonderten Festsetzung des Gegenstandswertes

1. Gegenstandswert nicht mit Streitwert identisch Das OLG Schleswig hat darauf hingewiesen, dass sich grds. auch die den Streithelfern entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gem. § 32 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert berechneten. Dieser Gebührenstreitwert für die Klage wäre hier gem. § 48 GKG, § 3 ZPO auf 22.000,00 EUR festzusetzen. Der Streitwe...mehr

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AGS 05/2025, MüKo FamFG, §§ 1-270, Band 1

4. Aufl., 2025. C.H. Beck, München. XLV, 3.323 S., 319,00 EUR Der MüKo zu FamFG, Band 1, §§ 1–270, herausgegeben von Thomas Rauscher und erschienen in der 4. Neuaufl., 2025 im C.H. Beck Verlag, stellt ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Praktiker und Wissenschaftler im Bereich des Familienverfahrensrechts dar. Mit einem Umfang von über 3.300 Seiten bietet der Band eine um...mehr

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AGS 05/2025, Anders/Gehle, ZPO-Kommentar

Herausgegeben von Dr. Monika Anders und Dr. Burkhard Gehle. 83. Aufl., 2025. C.H. Beck, München. XXVIII, 3.346 S., 189,00 EUR Der ZPO-Kommentar von Frau Dr. Monika Anders und Herrn Dr. Burkhard Gehle in der 83. Aufl. des C.H. Beck Verlags stellt eine unverzichtbare Referenz für Praktiker und Wissenschaftler im Bereich des Zivilprozessrechts dar. Als Nachfolger des Baumbach-Ko...mehr

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AGS 05/2025, KostBRÄG 2025:... / [Ohne Titel]

Das KostBRÄG 2025 hat die Anwendung der Tabelle zu § 49 RVG erst ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000,00 EUR nicht verändert. Die aus der Staatskasse zu ersetzenden Wertgebühren eines gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts sind deshalb bei einem Gegenstandswert bis 4.000,00 EUR unverändert aus der Wahlanwaltsgebührentabelle (§ 13 RVG) abzulesen. Neben...mehr

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AGS 05/2025, Auslagenerstat... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Wird der wegen einer Straftat angeklagte Beschuldigte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt, stellt sich immer die Frage, ob nicht ggf. die Landeskasse zumindest einen Teil der dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen tragen muss. Das LG hat das hier bejaht, was m.E. zutreffend ist, wenn der Verurteilte, wovon das LG ausgehen musste, bei der Ergreifung ...mehr

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AGS 05/2025, Streitwert im ... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Als Strafrechtler rechnet man i.d.R. nach Rahmengebühren ab, hat also mit der Streitwert-/Gegenstandswertfestsetzung wenig tun. Einer der Fälle, in denen man sich aber auch als Strafrechtler damit befassen muss, ist neben den zusätzlichen Gebühren Nrn. 4142, 4143 VV die Vertretung des Verurteilten in Strafvollzugssachen. Denn diese werden nach Teil 3 VV abgerechnet (vgl. ...mehr

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AGS 05/2025, Ergänzung eine... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss ist zutreffend. Er entspricht der vom OLG angeführten h.M. in der Rspr. Anderer Auffassung ist aber wohl das OLG Nürnberg (Beschl. v. 4.12.2013 – 2 Ws 642/13). Zudem ist darauf zu achten, dass der unterbliebene Ausspruch nach Maßgabe der in § 33a StPO normierten Voraussetzungen nur innerhalb angemessener Frist nachgeholt werden kann. Diese soll nach Auffassung ...mehr

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AGS 05/2025, Androhung eine... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Außer in diesen Verfahren waren noch in acht weiteren Verfahren Verfassungsbeschwerden anhängig, die das BVerfG ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen und eine Missbrauchsgebühr festgesetzt hat (BVerfG, Beschl. v. 20.3.2025 – 2 BvR 387/25, 2 BvR 388/25, 2 BvR 389/25, 2 BvR 390/25, 2 BvR 391/25, 2 BvR 392/25, 2 BvR 393/25, 2 BvR 394/25). Das war dem BVerfG dann wohl d...mehr

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AGS 05/2025, Mitwirkung des... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung, die auch für die Nr. 4141 VV Bedeutung hat, ist zutreffend. Sie entspricht der h.M. in der Rspr. (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 5115 VV Rn 10 ff.), wonach die objektive Eignung der (Mitwirkungs-)Handlung des Verteidigers, die Einstellung des Verfahrens zu fördern, ausreicht. Das ist bei einem Einspr...mehr

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AGS 05/2025, Ersatz von Sac... / III. Bedeutung für die Praxis

Die zutreffende Entscheidung ist zu begrüßen. Zwar handelt es sich in diesem und in vergleichbaren Fällen häufig nicht um hohe Beträge, aber bekanntlich macht ja auch "Kleinvieh Mist" und die Vergütung reduziert den Kostenapparat des Verteidigers. Die Entscheidung liegt auf der Linie der (ober-)gerichtlichen Rspr. So hat z.B. das KG (vgl. AGS 2014, 50 = zfs 2014, 223 = RVGre...mehr

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ZErb 05/2025, Auf zum Notar... / 1

Ein gewöhnliches privatschriftliches Testament – das ist für Rechtsanwälte, die ja ganz überwiegend mit den "kranken" Fällen zu tun haben, gelebtes Semialphabetentum in einer Brühe aus erbrechtlicher Ahnungslosigkeit,[1] gewürzt mit Schlampigkeit und vielfach auch mit einer Prise beginnender Demenz. Die Gerichte müssen diese Suppe dann auslöffeln.mehr

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ZErb 05/2025, Abschied von ... / h. Hinzuziehung von Fachleuten, berufsmäßige Dienste, Auslagenerstattung, Vermögenschadenhaftpflichtversicherung

Gegenüber den DNotV-E 2000 enthalten die DNotV-E 2025 Empfehlungen zu den "Nebenkosten" der Testamentsvollstreckung.[26] Diese richten sich nach Auftragsrecht. Aus der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker für Aufgaben, die seine eigene Fachkenntnis übersteigen, sachkundige Experten hinzuziehen muss. Ob eine ...mehr

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ZErb 05/2025, Abschied von ... / j. Anwendbarkeit der DNotV-E 2025 nach Berufsgruppen und Zeitpunkt des Erbfalls

Den Anmerkungen der AGT und der Rechtswirklichkeit folgend ist im Editorial der DNotV-E 2025 festgehalten, dass sich die Vergütungsempfehlungen nicht nur an Notare richten, sondern auch an Rechtsanwälte, Steuerberater und andere professionelle Testamentsvollstrecker. Eine explizite Aussage dazu, ob besonders qualifizierte Testamentsvollstrecker[31] – wie von der AGT geforder...mehr

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zfs 05/2025, Anregungen für... / VI. Fazit

Im Volksmund versteht man unter einer "Vollkaskomentalität" die Übertragung aller wesentlichen Lebensrisiken an die Gemeinschaft. Durch das Versicherungsrecht ist eine so breite und lückenlose Absicherung gar nicht möglich und der Begriff deshalb irreführend. Tatsächlich kann und sollte das Versicherungsrecht nur einen Ausschnitt von Risiken decken. Es gibt Risiken, die so u...mehr

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ZErb 05/2025, Abschied von ... / 6

Auf einen Blick Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025 (DNotV-E 2025) markieren einen wesentlichen Fortschritt bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "angemessenen Vergütung" des Testamentsvollstreckers i.S.d. § 2221 BGB. Sie bieten der Praxis und der Rechtsprechung eine klar strukturierte und an aktuellen Anforderungen orientierte Gr...mehr

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AGS 05/2025, Vergleichsmehr... / I. Sachverhalt

Die Kläger, die Erwerber einer Eigentumswohnung waren, machten in dem vor dem LG Kiel geführten Rechtsstreit gegen den Bauträger Ansprüche wegen Mängeln an einem Parkettboden geltend. Der Parkettboden wurde von der Nebenintervenientin zu 2) als Subunternehmerin der Nebenintervenientin zu 1) verlegt. Letztere hatte als Generalunternehmerin die Wohnung für die Beklagte erricht...mehr

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AGS 05/2025, Vergleichsmehr... / III. Mehrvergleich

Vorliegend hat sich die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) nach den weiteren Ausführungen des OLG Schleswig nicht nur auf den gem. § 48 Abs. 1 GKG den Gebührenstreitwert bestimmenden Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits bezogen, sondern daneben auch auf das Innenverhältnis zwischen den beiden Nebenintervenientinnen. Diese...mehr

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AGS 05/2025, Nun doch Ersta... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung ist zutreffend (ebenso u.a. LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 110 Qs 8/24, AGS 224,558; AG Köln, Beschl. v. 13.3.2024 – 651 Ds 256/23; a.A. AG Köln, Beschl. v. 10.9.2024 – 581 Cs 391/23; AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22, AGS 2025, 26). Die Argumentation des AG dürfte nicht nur für (Groß-)Städte gelten, sondern immer dann, wenn das Geric...mehr

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AGS 05/2025, Auslagenerstat... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend. Die deutlichen Worte des LG in Richtung AG sind zu begrüßen, zumal sie nicht nur in der vorliegenden Sache Bedeutung habe, sondern darüber hinaus gehen. Denn in der Praxis wird von den Gerichten gern und manchmal auch vorschnell die Flucht in den § 47 Abs. 2 OWiG ergriffen, um sich langwierige Beweisaufnahmen, wie sie hier auch wohl drohten, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3.6.1 Teilpraxis bei verschiedenen Wirkungsbereichen

Tz. 98 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Nach ständiger Rspr liegen bei einer sachlich (dh bezogen auf die Tätigkeit) einheitlichen Praxis selbständige Praxisteile vor, wenn in vd Büros mit besonderem Personal (gleichartige) Tätigkeiten ausgeübt werden, die sich an Mandanten/Kunden in örtlich getrennten Wirkungsbereichen wenden (grundlegend s Urt des BFH v 27.04.1978, BStBl II 1978...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Normalherstellungskosten gemäß Anlage 42 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 259 Abs. 1 BewG lautet:[2] „... Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und Flächeneinheit auszugehen (vgl. § 22 ImmoWertV). Die unter Fortentwicklung des § 85 BewG ermittelten Normalherstellungskosten ergeben sich aus der ...mehr

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AGS 05/2025, Verfahrenswert... / VI. Bedeutung für die Praxis

1. Ausgleichsansprüche aus Anlass der Scheidung In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert grds. für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten. 2. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung Bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung beträgt der Wert für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Eh...mehr

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AGS 05/2025, Begründung der... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Wenn man es liest, ist man mal wieder erstaunt. Erstaunt nicht über den Beschluss des BVerfG, denn er war nach dem mitgeteilten Verfahrensablauf zu erwarten, sondern über die Vorgehensweise des AG, die an Arbeitsverweigerung durch den amtierenden Amtsrichter grenzt. Nicht nur, dass die von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenentscheidung in der Einstellungsentsche...mehr

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zfs 05/2025, zfs Aktuell / 3.1 Kosten- und Betreuervergütungsänderungsgesetz

Am 10.4.2025 ist das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuer sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) v. 7.4.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 109 v. 10.4.2025...mehr

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AGS 05/2025, Ersatz von Sac... / II. Erstattungsfähige Aufwendungen

Nach Auffassung des Richters waren dem Pflichtverteidiger die Aufwendungen, die für die Kopie von DVDs erforderlich waren, mithin 5,00 EUR pro DVD (netto) gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB zu vergüten. 1. ... nicht nach Nr. 7000 VV Zwar führe der Bezirksrevisor zunächst zu Recht aus, dass sich der Vergütungsanspruch nicht aus Nr. 7000 VV ergebe. Denn der Pfl...mehr

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AGS 05/2025, Gegenstandswer... / IV. Bedeutung für die Praxis

Im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG richten sich die Gerichtsgebühren gem. Vorbem. 1.6 FamGKG KV nach den Vorschriften des GKG. Erhoben wird danach im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren gem. Nr. 2110 GKG KV eine Festgebühr i.H.v. 22,00 EUR (ab dem 1.6.2025 i.H.v. 24,00 EUR) und im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 2121 GKG KV i.H.v. 33,...mehr

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ZErb 05/2025, Zugang der Er... / 2 Anmerkung

Die aktive Weiternutzung von Instagram-Konten verstorbener Influencer ist vererblich und dennoch sollten Influencer nach wie vor Vorsorge treffen 1. Entscheidung des OLG Oldenburg: Instagram-Konto darf aktiv weitergenutzt werden Die mittlerweile rechtskräftig gewordene Entscheidung des OLG Oldenburg beantwortet die vom BGH[1] ausdrücklich offengelassene Frage nach der aktiven ...mehr

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ZErb 05/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier Insolvenzrecht 5. Auflage, 2025 Luchterhand, ISBN 978-3-472-09832-4, 219 EUR Der umfangreiche und umfassende Kommentar...mehr