Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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AGS 10/2021, Mitvollstrecku... / II. Berechtigung der Klägerin zur Einziehung der Zustellungskosten

Nach Auffassung des BGH war die Klägerin gem. §§ 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO berechtigt, auch die Kosten für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner einzuziehen. 1. Umfang der Pfändung Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bewirkte Pfändung und Übe...mehr

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FoVo 10/2021, Erneutes Auskunftsverlangen nach § 840 ZPO

Pflicht zur Drittschuldnerauskunft Als Folge der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829, 835 ZPO hat der Drittschuldner dem Gläubiger binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 840 Abs. 1 ZPO eine Drittschuldnerauskunft zu erteilen, die sich insbesondere darüber verhalten muss, ob der Drittschuldner in der behaupteten Geschäftsb...mehr

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FoVo 10/2021, Reform: Kontopfändung beim Gemeinschaftskonto

Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2466) werden ab dem 1.12.2021 erstmals die Rechtsfolgen der Pfändung eines Gemeinschaftskontos geregelt, das der Schuldner mit anderen Personen unterhält. Ziel der Regelung ist es, eine Trennung von Schuldner und sonstigen Kontoinhabern mit dem Ergebnis herbeizuführen, dass der Schuldner ein P-Konto eröffne...mehr

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AGS 10/2021, Mitvollstrecku... / I. Sachverhalt

Die Klägerin erwirkte beim Vollstreckungsgericht am 7.1.2019 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den wegen einer titulierten Hauptforderung i.H.v. 2.958,94 EUR zzgl. Zinsen und Kosten Forderungen ihres Schuldners gegen mehrere Drittschuldner gepfändet wurden. Die beklage Bank, bei der der Schuldner ein Konto unterhielt, ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbes...mehr

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AGS 10/2021, Mitvollstrecku... / III. Bedeutung für die Praxis

Mit dieser Entscheidung klärt der BGH praxis- und sachgerecht die Frage, ob die formularmäßig genannten "Zustellungskosten für diesen Beschluss" auch die Kosten der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und an ggfs. weitere Drittschuldner miterfassen. Für den Drittschuldner, der den an den Pfändungsgläubiger auszukehrenden Betrag errechnen und...mehr

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AGS 10/2021, Mitvollstrecku... / Leitsatz

Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner. Die Beitreibung von Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 1 S. 1 HS 2 ZPO ermöglicht dem Gläubiger eine verfahrensrechtlich zweckmäßige...mehr

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FoVo 10/2021, Auf den Spiel... / 2 II. Die Entscheidung

Schuldner muss aktiv werden Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrags des Schuldners. Gemäß § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass...mehr

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FoVo 10/2021, Reduzierter P... / Leitsatz

Wer keine Miete zahlen muss, sondern bei einem Dritten mietfrei wohnt, kann bei der Pfändung von Arbeitseinkommen oder dem Kontoguthaben nicht den vollen Pfändungsfreibetrag in Rechnung stellen. AG Bamberg, Beschl. v. 18.3.2021 – 610 M 9003/20mehr

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AGS 10/2021, Die neuen Rege... / 4. Außergerichtliche Inkassotätigkeit (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Var. RVG)

Darüber hinaus ist nach der Neuregelung ein Erfolgshonorar zulässig, wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine außergerichtliche Inkassotätigkeit ist (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Var. RVG). Die Höhe der Forderung spielt hier keine Rolle. Allerdings ist eine solche Vereinbarung wiederum unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht...mehr

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AGS 10/2021, Die neuen Rege... / 5. Gerichtliche Inkassodienstleistung nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2. Var. RVG)

Darüber hinaus ist ein Erfolgshonorar zulässig, wenn der Anwalt eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten gerichtlichen Verfahren erbringt (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2. Var. RVG). Die Höhe der Forderung spielt auch hier keine Rolle. Allerdings ist eine solche Vereinbarung wiederum unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezie...mehr

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FoVo 10/2021, Fragen zur Re... / III. Übertragbarkeit von Kontoguthaben

Ihre Frage: Bisher konnte nicht verbrauchtes Guthaben innerhalb des Freibetrages übertragen werden. Bleibt es dabei oder wird der nicht verbrauchte Freibetrag übertragen? Unsere Antwort: Übertragen wird nach § 899 Abs. 2 ZPO das nicht verbrauchte Guthaben, nicht dagegen der nicht verbrauchte Freibetrag. Ansparmöglichkeiten für den Schuldner Der Schuldner wird in der Regel nicht...mehr

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AGS 10/2021, Die neuen Rege... / 3. Erfolgshonorar bei Geldforderungen bis 2.000,00 EUR (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG)

Neu ist die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn der Auftrag eine Geldforderung i.H.v. nicht mehr als 2.000,00 EUR betrifft (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG). Dabei macht es keinen Unterschied, ob dem Auftrag eine einzige Forderung oder ob mehrere Forderungen zugrunde liegen, solange der Gesamtbetrag von 2.000,00 EUR nicht überschritten wird. Insoweit ist es auch ...mehr

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FoVo 10/2021, Fragen zur Re... / IV. Erweiterter Pfändungsschutz

Ihre Frage: Wie erlangt der privat krankenversicherte Schuldner Schutz in Form der Erhöhung für a) Versicherungsbeitrag und b) Erstattung von Heilbehandlungskosten durch den Versicherer? Antrag (mit Bescheinigung des Versicherers) bei der Bank oder Antrag beim Vollstreckungsgericht? Unsere Antwort: Für die Freistellung des Krankenversicherungsbeitrags wie für die Heilbehandlu...mehr

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FoVo 10/2021, Fragen zur Re... / I. Die Ausgangslage

Eine Reform, die neue Fragen aufwirft Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2466) werden ab dem 1.12.2021 die Einrichtung und Auflösung eines P-Kontos in § 850k ZPO, die Besonderheiten bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos in § 850l ZPO (hierzu FoVo 2021, 181, in dieser Ausgabe) und der Pfändungsschutz in §§ 899 ff. ZPO geregelt. Gleichzeit...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Zahlung der verkürzten Steuern und der Hinterziehungszinsen

a) Zahlung durch Dritte Rz. 396 [Autor/Stand] § 371 Abs. 3 AO verlangt von dem an der Tat Beteiligten nicht, dass er die geschuldeten Steuerbeträge aus eigenen Mitteln beschafft oder sie selbst bezahlt. Die Pflicht zur Nachentrichtung der verkürzten Steuern ist keine höchstpersönliche Pflicht. Ähnlich wie bei der Berichtigungserklärung kann der Selbstanzeigende sich eines Dri...mehr

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FoVo 10/2021, Fragen zur Re... / II. Auskunfts- und Herausgabeansprüche

Ihre Frage: Bekommt der Gläubiger nach der Kontopfändung eigentlich nur Auskünfte oder können auch Nachweise verlangt werden? Unsere Antwort: Es kommt darauf an! Während der Drittschuldner nur Auskünfte erteilen kann, muss der Schuldner Auskünfte erteilen und auch Nachweise herausgeben. Auskunft oder mehr? Erst ist der Drittschuldner dran Wird ein Konto des Schuldners – auch ei...mehr

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AGS 10/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Volpert (S. 433) mit den vergütungsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geändert worden sind hier zum einen die Vorschriften zur Geschäftsgebühr. Es ist eine neue Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV für Inkassodienstleistung bei unstreitigen Forderungen eing...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6 Wirkungen der Pfändung

6.1 Verstrickung und Pfandrecht Rz. 28 Die Forderungspfändung bewirkt die Verstrickung des Pfandgegenstands und führt zu einem Pfändungspfandrecht.[1] Die Wirkungen sind die Gleichen wie bei einer Pfändung einer beweglichen Sache. Zur Verstrickung s. Kommentierung zu §§ 281–285 AO. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Pfändungspfandrecht nicht akzessorisch, also nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.4 Mehrfache Pfändung

Rz. 7 Für die Fälle, in denen die gleiche Forderung mehrfach gepfändet worden ist, trifft § 320 AO durch Verweis auf Bestimmungen in der ZPO eine Regelung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 30...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Gegenstand der Pfändung

Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers kann entweder in Geldforderungen oder in Sachforderungen des Vollstreckungsschuldners erfolgen. Grundlage für diese Art von Vollstreckung sind nach § 318 Abs. 1 AO auch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 309-317 AO.[1] Dies bedeutet, dass auch diese Art der Vollstreckung durch eine Pfändungsverfü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.2.1 Gegenwärtige Forderung

Rz. 10 Die Forderung des Vollstreckungsschuldners, die gepfändet wird, muss im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung grundsätzlich bestehen. Dies bedeutet, dass sie rechtlich existent sein muss. Hierfür müssen die materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs vorliegen. Unerheblich ist indes, ob die Forderung zu diesem Zeitpunkt fällig oder betagt, bedingt oder be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3 Rechtsstellung des Vollstreckungsgläubigers

Rz. 31 Aufgrund der Pfändung kann die Vollstreckungsbehörde die Forderung verwerten. Hierfür gelten §§ 314, 315 und 317 AO. Sie hat alles zu unternehmen, um die Forderung für den Vollstreckungsschuldner zu erhalten und durchzusetzen, bevor die Verwertung erfolgt. Erforderlichenfalls hat sie zudem auch die Forderung einzuklagen. Rz. 32 Weitere rechtliche Pflichten des Vollstre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.1 Verstrickung und Pfandrecht

Rz. 28 Die Forderungspfändung bewirkt die Verstrickung des Pfandgegenstands und führt zu einem Pfändungspfandrecht.[1] Die Wirkungen sind die Gleichen wie bei einer Pfändung einer beweglichen Sache. Zur Verstrickung s. Kommentierung zu §§ 281–285 AO. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Pfändungspfandrecht nicht akzessorisch, also nicht abhängig von der zu sichernd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.3 Pfändbarkeit

Rz. 13 Eine Pfändung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Pfändbarkeit der Forderung vom Gesetz her ausdrücklich ausgeschlossen ist.[1] Zu Einzelheiten s. Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 319 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.1 Gläubigerstellung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 8 Gegenstand der Pfändung ist eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner, wobei unerheblich ist, auf welchem Rechtsverhältnis diese Forderung beruht. Der Vollstreckungsschuldner muss also Gläubiger der gepfändeten Forderung sein. Besteht zwar eine Forderung, schuldet der Drittschuldner diese aber nicht dem Vollstreckungsschuldner, sondern ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.2.2 Künftige Forderung

Rz. 11 Eine Forderung kann auch bereits gepfändet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Pfändung zwar noch nicht besteht, aber ihr Entstehen für die Zukunft zu erwarten ist.[1] Ein Beispiel hierfür ist die Pfändung von zukünftigem Arbeitseinkommen nach § 313 AO. Entscheidend ist, dass es zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner bereits eine konkrete rechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.2 Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 29 Die Pfändung bringt dem Vollstreckungsgläubiger nur ein Sicherungsrecht. Damit bleibt die Rechtsinhaberschaft beim Vollstreckungsschuldner bestehen. Aufgrund der Pfändung darf er aber in Bezug auf das gepfändete Recht nichts unternehmen, was den Vollstreckungsgläubiger in seinem Recht beeinträchtigt. Gleichwohl getroffene nachteilige Maßnahmen sind dem Vollstreckungsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4 Rechtsstellung des Drittschuldners

Rz. 34 Aufgrund des Zahlungsverbots darf der Drittschuldner nach der Zustellung der Pfändungsverfügung keine Leistung mehr an den Vollstreckungsschuldner tätigen. Hat der Drittschuldner vor der Kenntniserlangung von der Pfändung bereits Leistungen getätigt, deren Erfolg noch nicht eingetreten ist, ist er nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolgs durch aktives Tun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 309 AO finden s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2.1 Bestimmung des Pfandgegenstands

Rz. 16 Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass es insbesondere über den Adressaten und die zu treffenden Regelungen bei einer verständigen Würdigung keine Zweifel geben darf. Geringfügige Ungenauigkeiten, die die Möglichkeit einer Verwechslung nicht eröffnen, sind hingegen unschädlich. Dies gilt auch für die Best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.3 Sonstiger Inhalt

Rz. 25 Neben den bereits aufgeführten Bestandteilen kann die Pfändungsverfügung weitere Bestandteile enthalten.[1] Nach § 309 Abs. 1 AO soll in der Pfändungsverfügung ferner das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot aufgenommen werden, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Dies gilt insbesondere für die Einziehung der Forderung. Dieses Gebot, auch a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2.1 Geldforderung

Rz. 2 § 309 AO gilt nur für die Pfändung einer Geldforderung.[1] Eine Forderung oder ein Anspruch ist das aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis resultierende Recht des Gläubigers auf eine Leistung, also ein Tun oder ein Unterlassen des Schuldners.[2] Diese Forderung muss auf Geld ausgerichtet sein, was bedeutet, dass die geschuldete Leistun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2 Angebliche Forderung

Rz. 5 Beim Erlass der Pfändungsverfügung ist die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet, das tatsächliche Bestehen der zu pfändenden Forderung zu überprüfen.[1] Sie hat auch nicht zu überprüfen, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt ist.[2] Sie erlässt die Pfändungsverfügung somit quasi blind, da nur die angebliche Forderung gepfändet wird. Die Wirksamkeit der Pfändung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2.3 Zahlungsverbot

Rz. 24 Nach § 309 Abs. 1 AO ist dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (sog. Arrestatorium).[1] Dieses Leistungsverbot muss ausdrücklich ausgesprochen werden, denn es stellt die eigentliche Beschlagnahme der Forderung dar. Das Fehlen des Verbots führt zu einer Unwirksamkeit der Pfändung. Bei dem Arrestatorium handelt es sich um ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.4 Wirksamwerden

Rz. 27 Die Pfändung ist nach § 309 Abs. 2 AO in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt worden ist.[1] Diese Zustellung erfolgt dabei durch die Post mit einer Zustellungsurkunde.[2] Die Zustellung kann aber auch durch öffentliche Zustellung nach § 15 VwZG erfolgen. Nach § 309 Abs. 2 S. 3 AO ist dem Vollstreckungsschuldner die Zustellung an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Verfahrensablauf

Rz. 4 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 AO hat die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung zu erlassen.[1] In der Vollstreckungsbehörde ist organisatorisch hierfür der Innendienst zuständig, der insoweit die Funktion des Vollstreckungsgerichts im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren innehat. Der Pfändung nachfolgend ist die Verwertung der Forderung. Diese er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.3 Rechtsbehelf

Rz. 6 Die Pfändungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.[1] Deswegen ist gegen die Pfändungsverfügung der Einspruch nach § 347 AO eröffnet.[2] Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Vollstreckungsschuldner als auch für den Drittschuldner.[3] Dem Drittschuldner wird darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen sein, sich vor dem Zivilgericht durch die Vollstreckungsbehörde auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2.2 Angabe des Schuldgrunds

Rz. 22 Nach § 260 AO ist in der Pfändungsverfügung ferner der Schuldgrund anzugeben. Dies beinhaltet eine Angabe der Abgabenart, der Entstehung der Zahlungsverpflichtung, der Höhe und der Fälligkeit jedes einzelnen Betrags.[1] Nicht ausreichend sind allgemeine Angaben wie "Steuererstattungsanspruch" oder "Anspruch auf Rückerstattung."[2] Die Angabe des Schuldgrunds ist wesen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Pfändungsverfahren

3.1 Verfahrensablauf Rz. 4 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 AO hat die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung zu erlassen.[1] In der Vollstreckungsbehörde ist organisatorisch hierfür der Innendienst zuständig, der insoweit die Funktion des Vollstreckungsgerichts im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren innehat. Der Pfändung nachfolgend ist die Verwertung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Begriffsbestimmungen

2.1 Geldforderung Rz. 2 § 309 AO gilt nur für die Pfändung einer Geldforderung.[1] Eine Forderung oder ein Anspruch ist das aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis resultierende Recht des Gläubigers auf eine Leistung, also ein Tun oder ein Unterlassen des Schuldners.[2] Diese Forderung muss auf Geld ausgerichtet sein, was bedeutet, dass die ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Pfändungsgegenstand

4.1 Gläubigerstellung des Vollstreckungsschuldners Rz. 8 Gegenstand der Pfändung ist eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner, wobei unerheblich ist, auf welchem Rechtsverhältnis diese Forderung beruht. Der Vollstreckungsschuldner muss also Gläubiger der gepfändeten Forderung sein. Besteht zwar eine Forderung, schuldet der Drittschuldner diese ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.2 Bestand der Forderung

4.2.1 Gegenwärtige Forderung Rz. 10 Die Forderung des Vollstreckungsschuldners, die gepfändet wird, muss im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung grundsätzlich bestehen. Dies bedeutet, dass sie rechtlich existent sein muss. Hierfür müssen die materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs vorliegen. Unerheblich ist indes, ob die Forderung zu diesem Zeitpunkt fällig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5 Pfändungsverfügung

5.1 Form Rz. 14 Die Pfändungsverfügung hat schriftlich zu ergehen.[1] Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 309 Abs. 1 S. 1 AO. Darüber hinaus ist für die Wirksamkeit nach § 119 Abs. 3 AO erforderlich, dass die pfändende Behörde erkennbar ist und eine Unterschrift eines zuständigen Beamten erfolgt.[2] Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Pfändungsverfügung eige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1 Form

Rz. 14 Die Pfändungsverfügung hat schriftlich zu ergehen.[1] Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 309 Abs. 1 S. 1 AO. Darüber hinaus ist für die Wirksamkeit nach § 119 Abs. 3 AO erforderlich, dass die pfändende Behörde erkennbar ist und eine Unterschrift eines zuständigen Beamten erfolgt.[2] Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Pfändungsverfügung eigenhändig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2.2 Drittschuldner

Rz. 3 Die Vollstreckungsbehörde[1] pfändet nach dem Wortlaut des § 309 AO für den Vollstreckungsgläubiger[2] wegen einer Geldforderung eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners[3], die dieser gegen einen Dritten hat. Dieser Dritte, der also Schuldner des Vollstreckungsschuldners ist, wird im Vollstreckungsrecht als Drittschuldner bezeichnet. Zur Rechtsstellung des Drit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2 Wesentlicher Inhalt

Rz. 15 Der wesentliche Inhalt der Pfändungsverfügung ergibt sich aus § 309 Abs. 1 und 2 AO sowie aus allgemeinen Bestimmungen. Zum Inhalt s. auch Abschn. 41 Abs. 2 und 3 VollStrA. Allerdings ist zu beachten, dass das Fehlen einiger der dort genannten Voraussetzungen, die als zwingend bezeichnet werden, nicht die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung berührt. Dies gilt insbesond...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Pfändbarkeit

Rz. 6 Nach § 318 Abs. 2 S. 2 AO wird die aufgrund der Pfändung erlangte Sache in der gleichen Weise verwertet, in der die Sache zu verwerten wäre, wenn sogleich eine Sachpfändung erfolgt wäre. Dieses hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache nicht gepfändet werden darf, wenn die Sache selbst auch nicht pfändbar ist.[1] Maßgebend für die Pfändb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 361 S. 2 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind §§ 829 und 835 ZPO.[2] Auf § 835 Abs. 3 S. 2 und § 900 Abs. 1 ZPO wird in § 314 Abs. 3 AO ausdrücklich verwiesen. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos angepasst.[3] Ergänzende A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Sachforderungen

2.1.1 Sachen Rz. 3 Die Legaldefinition von Sachen findet sich in § 90 BGB. Sachen sind demnach körperliche Gegenstände. Diese können beweglich oder unbeweglich sind. Auch Wertpapiere sind Sachen, nicht aber reine Beweisurkunden i. S. d. § 952 BGB. Diese werden im Weg der Hilfspfändung weggenommen. Auf Tiere finden nach § 90a BGB die Regelungen für Sachen entsprechende Anwendu...mehr