Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.2 Ansprüche auf Herausgabe

Rz. 4 Für die Anwendung des § 318 AO ist es unerheblich, welche Rechtsnatur der Herausgabeanspruch hat. Dieser kann schuldrechtlicher oder sachenrechtlicher Natur sein.[1] Unerheblich ist auch, ob der Anspruch bedingt, betagt oder von einer Gegenleistung abhängig ist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundlagen

Rz. 7 Die Pfändungsverfügung erfolgt nach §§ 309–312 AO, die in § 318 Abs. 1 AO für ausdrücklich anwendbar erklärt werden. Die Pfändungsverfügung muss eine genaue Beschreibung der herauszugebenden oder zu leistenden Sache enthalten, damit eine Verwechslung der Sache im jeweiligen Einzelfall ausgeschlossen ist. Bei unbeweglichen Sachen erfolgt dies durch die Nennung der Grund...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2.1 Grundsatz

Rz. 9 Nach § 318 Abs. 2–4 kann die Vollstreckungsbehörde mit der Pfändungsverfügung anordnen, dass die bezeichnete Sache herauszugeben ist. Diese Anordnung ist jedoch für die Pfändung der Sache unerheblich. Sie kann deshalb auch noch nachgeholt werden.[1] Rechtlich entspricht die Herausgabeanordnung einem Leistungsgebot i. S. d. § 254 AO, sodass die Einziehungsverfügung stet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2 Wirkung der Herausgabe

Rz. 14 Hat der Drittschuldner die Sache freiwillig herausgegeben oder ist sie nach einem Urteil durch den Gerichtsvollzieher weggenommen worden, erfüllt der Drittschuldner hierdurch seine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Der Anspruch des Vollstreckungsschuldners erlischt somit. Soweit der Inhalt der Leistungsverpflichtung die Verschaffung des Eig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Treuhänder

Rz. 17 Der in den Fällen der Pfändung von Ansprüchen auf unbewegliche Sachen nach § 318 Abs. 3 und 4 AO erforderliche Treuhänder wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von dem Amtsgericht bestellt, in dem die Sache belegen ist.[1] Dabei ist für jede Sache ein gesonderter Treuhänder zu bestellen.[2] Das Amtsgericht hat dabei hinsichtlich der Bestellung des Treuhänders kein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Voraussetzungen

Rz. 7 Der Vollstreckungsschuldner[1] muss eine natürliche Person sein. Nur diese ist als schutzwürdig anzusehen.[2] Damit gilt § 314 Abs. 3 AO nicht für juristische Personen, aber auch nicht für Personengesellschaften.[3] Rz. 8 Der Drittschuldner der gepfändeten Forderung muss ein Kreditinstitut sein. Kreditinstitute sind "Kreditinstitute" i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG.[4] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen die Einziehungsverfügung haben sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO.[1] Im gerichtlichen Verfahren ist die Anfechtungsklage statthaft. Nach Beendigung der Vollstreckung werden diese Rechtsbehelfe unzulässig, weil sich die Einziehungsverfügung erledigt hat. Bei einem berechtigten Inter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.3 Ansprüche auf Leistung

Rz. 5 Die Ansprüche auf Leistung einer Sache beziehen sich auf die Lieferung einer bestimmten oder einer vertretbaren Sache.[1] Der Anspruch ist grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. I. d. R. ergibt sich der Anspruch aus einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.1 Sachen

Rz. 3 Die Legaldefinition von Sachen findet sich in § 90 BGB. Sachen sind demnach körperliche Gegenstände. Diese können beweglich oder unbeweglich sind. Auch Wertpapiere sind Sachen, nicht aber reine Beweisurkunden i. S. d. § 952 BGB. Diese werden im Weg der Hilfspfändung weggenommen. Auf Tiere finden nach § 90a BGB die Regelungen für Sachen entsprechende Anwendung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Rechtsnatur

Rz. 2 Aus der Pfändung allein ergibt sich noch nicht die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, die Forderung einziehen zu dürfen. Die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anordnung der Einziehung wird erst durch § 314 Abs. 1 AO geschaffen. Die Einziehungsverfügung ist dabei ein selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Sie entspricht dem gerichtlichen Bes...mehr

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FoVo 09/2021, Der Schuldner führt Sie in der Zwangsvollstreckung zu Zugriffsobjekten

Verschuldung hat Ursachen. Nicht selten teilt der Schuldner diese Ursachen im Rahmen der schriftlichen, fernmündlichen oder persönlichen Kontaktaufnahme mit. Der nachfolgende Beitrag soll an drei Beispielen zeigen, wie solche Mitteilungen Anhaltspunkte für weitere Forderungsbeitreibungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geben können, obwohl sie auf den ersten Blick die Zah...mehr

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FoVo 09/2021, Pfändbarkeit ... / 2 II. Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat einen vorläufigen Erfolg Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO; § 36 Abs. 4 S. 1 InsO zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...mehr

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1. Gesetzgebung

Der Bundestag hat in der Nacht vom 10.6.2021 auf den 11.6.2021 das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt", welches als Legal Tech-Gesetz bezeichnet wird, mit kleineren Abänderungen verabschiedet. Das Gesetz hat am 25.6.2021 den Bundesrat passiert und wird damit am 1.10.2021 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sein, Rechtsanwält...mehr

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AGS 09/2021, Verjährungsunt... / I. Sachverhalt

Das Land Brandenburg nimmt die Schuldnerin auf Grundlage einer Kostenrechnung zu einem ehemals bei der Staatsanwaltschaft Cottbus anhängigen Verfahren (1704 Js 2231/05) vom 11.5.2017 sowie einer Kostenrechnung zum Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus (1750 Js 393/95) vom 4.11.2009 im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch und hat beim AG Cottbus einen am 11.2.2020 erla...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 5 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Durch die Verweisung in § 31 Abs 1 S 1 KStG werden die Vorschriften des EStG zur Durchführung der Besteuerung auch für den Bereich der KSt für anwendbar erklärt, soweit in § 30 KStG nichts anderes bestimmt ist (hierzu s § 31 KStG Tz 1 ff). Während jedoch das EStG eine Reihe von Vorschriften zur Entstehung der ESt (in den vd Erhebungsarten) en...mehr

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AGS 09/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Die Änderungen der Anwaltsvergütung durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, NJW 2021, 2313 In seinem Beitrag erörtert der Autor die Änderungen im RVG, die durch das in der Überschrift genannte Gesetz mit Wirkung zum 1.10.2021 eingeführt worden sind. Diese Änderungen haben ihre Grundlage in der Absicht des ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Erbteil

Rz. 418 Die mit der Überleitung eines Erbteils verbundenen Einzelprobleme werden bisher noch nicht näher beleuchtet. Zu einem Zufluss von bedarfsdeckendem Einkommen bzw. Vermögen wird das Ganze nämlich nicht durch die Überleitung des Erbteils. Überleitbar ist nach § 93 SGB XII ein Anspruch. Das Miterbenrecht ist ein "Rechtsinbegriff"[692] bzw. ein sonstiges Vermögensrecht im ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Grundsätzliches

Rz. 107 Schulden gehören nicht zu den in § 82 SGB XII normativ geregelten Abzugsposten. Schuldentilgung ist deshalb im SGB XII mit sehr wenig Ausnahmen[195] weder beim Einkommen noch beim Vermögen als Abzugsposten zu berücksichtigen.[196] Einkommen ist zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Dies gilt – wenn der Zufluss keiner Pfändung unterliegt[197] – s...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / hh) Pflichtteilsansprüche

Rz. 427 Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Der Sozialleistungsträger kann daher z.B. auch Pflichtteilsansprüche ohne weiteres auf sich überleiten.[719] Rz. 428 Fallbeispiel 34: Übergeleiteter Pflichtteilsanspruch aus einem fehlgeschlagenen Behindertentestament Eltern hatten ein gemeinschaft...mehr

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FoVo 09/2021, Keine Mietzah... / 3 Der Praxistipp

Pfändungsfreibetrag als Warenkorb Der Pfändungsfreibetrag ist nicht willkürlich gewählt, sondern hinter ihm steht das Bedürfnis sicherzustellen, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt aus seinem Arbeitseinkommen bestreiten kann, ohne dabei von Pfändungen beeinträchtigt zu werden. In den Gesetzesbegründungen zu der Anpassung der Pfändungsfreibeträge hieß es deshalb regelmäßi...mehr

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FoVo 09/2021, Wenn Schuldner und Drittschuldner mit den unpfändbaren Aufwandsentschädigungen übertreiben

Nach 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar. Zugleich sind diese Beträge steuer- und sozialversicherungsfrei. Das ...mehr

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AGS 09/2021, Verjährungsunt... / II. Erfolgreiche Einrede der Verjährung

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei – so das OLG – auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Vollstreckung der Kosten zu dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus mit dem Aktenzeichen 1750 Js 393/95 (Kostenrechnung vom 4.11.2009) richtet, denn auch insoweit sei die Einrede der Verjährung erfolgreich. Der Lauf der vierjähr...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Schell, SGB IX § 72 Einkomm... / 2.2 "Zuschuss"-Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 18 Das Übergangsgeld wird als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gezahlt. Während sich Abs. 1 Nr. 1 mit der Anrechnung von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen befasst, welches aufgrund einer konkreten Arbeitsleistung, aufgrund einer gesetzlichen Entgeltfortzahlungsverpflichtung (z. B. §§ 3, 9 EFZG) oder aufgrund einer sonstigen fiktiven Arbeitsleistung er...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Pfändung

Rz. 78 Nach § 46 AO richtet sich nicht nur die Abtretung und Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen durch den Steuerpflichtigen, sondern auch deren Pfändung durch einen Gläubiger des Steuerpflichtigen. In der Praxis ist insbesondere § 46 Abs. 6 S. 1 AO zu berücksichtigen; ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung darf nicht e...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Pfändung von Arbeitseinkommen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 109 Aus dem Vermögensverzeichnis des Herrn Klamm ergibt sich, dass dieser einer geregelten Arbeit nachgeht. Daraus ergibt sich auch die Adresse des Arbeitgebers. Das Arbeitseinkommen soll so weit wie möglich zugunsten des Gläubigers Herrn Mack gepfändet und diesem zum Ausgleich der Forderung überwiesen werden. 2. Rechtliche Grundlagen a) Umfang/Pfän...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 123 Wie der Sachverhalt oben Rdn 102. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Schuldner Klamm für das zurückliegende Jahr noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Abwandlung: Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Schuldner im August 2020 arbeitslos geworden ist, so dass mit entsprechenden Steuererstattungsansprüche...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

a) Rechtliche Grundlagen aa) Abtretung und Verpfändung Rz. 77 Die Abtretung oder Verpfändung ist auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen, § 46 Abs. 3 S. 1 AO. bb) Pfändung Rz. 78 Nach § 46 AO richtet sich nicht nur die Abtretung und Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen durch den Steuerpflichtigen, sondern auch deren Pfändung durch einen Gläubiger des Steuerpf...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Pfändung von Sozialleistungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 115 Sachverhalt wie oben Rdn 102. Das Vermögensverzeichnis enthält einen Hinweis darauf, dass dem Schuldner Herrn Klamm Sozialleistungen zustehen. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 116 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleistunge...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Durchführung der Pfändung

Rz. 55 Gegenstand der Pfändung sind vor allem bewegliche Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder wertvolle Elektrogeräte einschließlich Schiffe, Luftfahrzeuge (vgl. §§ 870a, 931 ZPO) und Wertpapiere im Sinne von reellen Papieren, wo das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (vgl. §§ 821, 831 ZPO). Geld, Kostbarkeiten wie Schmuck oder wertvolle Sammlungen sowie Wertpapie...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Rz. 114 Muster 58.28: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Muster 58.28: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Hinweis: Das Formular gibt den Rechtsstand der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.6.2014 (BGBl I, 754) wieder. Die jeweils aktuelle Fassung ist im Internet unter www.bmjv.de abrufbar. Eine Überarbeitung d...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 127 Es sind grds. dieselben Voraussetzungen wie bei jeder anderen Pfändung bzw. Forderungspfändung zu beachten. Auch wenn mit der Reform der Kontopfändung[119] in § 833a ZPO Teile des Pfändungsgegenstandes geregelt wurden, hat sich an der Bandbreite der zu pfändenden Forderungen nichts geändert. Nicht nötig und keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine wirksame Pfändung i...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Einmalige Sozialgeldleistungen

Rz. 117 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der Pfändung von einmaligen Sozialleistungen ausführliche Darlegungen zur Billigkeit der Pfändung vorzunehmen. Hierbei sind vom Gläubiger, soweit möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die Art des beizutreibenden Anspruchs und vor allem die Zweckbestimmung der Geldleistung darzulegen. Bei Letztere...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rentenansprüche

Rz. 121 Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13.6.1994 ist auch die Pfändung von künftigen Rentenansprüchen möglich. In § 54 Abs. 4 SGB I ist festgelegt, dass Ansprüche auf laufende Sozialgeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Abgeschafft wurden die Billigkeitsprüfung, die Prüfung, ob der Schuldner durch die Pfänd...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Antrag

Rz. 105 Bei dem notwendigen Pfändungsantrag ist insbesondere darauf zu achten, dass eine genaue Bezeichnung der zu pfändenden Forderung erfolgt. Das vorgegebene Formular nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung nennt zwar eine Reihe von Rechten, ohne tatsächlich alle Ansprüche in deren Kontext zu erfassen, und sieht dazu vor, frei sonstige Ansprüche zu pfänden (etwa ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers

Rz. 26 Muster 58.7: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers Muster 58.7: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers An das Amtsgericht Düren – Vollstreckungsgericht – in _____ Erinnerung nach § 766 ZPO In Sachen Gläubiger _____ ./. Schuldner _____ überreiche ich das vollstreckbare Urteil des AG Dür...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Austauschpfändung

Rz. 73 Muster 58.18: Austauschpfändung Muster 58.18: Austauschpfändung An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _____ Antrag auf Gestattung der Austauschpfändung In der Zwangsvollstreckungssache des _____ – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____ gegen den _____ – Schuldner – beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers (Alternative auswählen und entsprechend be...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Umfang/Pfändungsgrenze

Rz. 110 Die Pfändung von Arbeitseinkommen verspricht neben der Kontopfändung den besten und erfolgreichsten Zugriff auf das Vermögen des Schuldners. Grund hierfür ist die Tatsache, dass viele Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO ist jedes wiederkehrende zahlbare Entgelt für persönliche Arbeits- ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 100 Die Vorpfändung gem. § 845 ZPO beinhaltet die formgebundene Benachrichtigung des Drittschuldners von der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung in Form einer Forderungspfändung. Entsprechend § 802a Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 ZPO kann sie bereits vor Klauselerteilung und Zustellung erfolgen. Auch vor Erteilung der Ausfertigung eines Titels kann bereits eine Vorpfändun...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 116 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Rente, Grundsicherung für Arbeitsuchende [Hartz IV], Grundsicherung für Erwerbsunfähige). a) Einmalige Sozialgeldleistungen Rz. 117 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der P...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 124 Grds. sind Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt nach § 46 Abs. 1 AO ohne Begrenzung durch den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO pfändbar. Drittschuldner ist in der Regel das Finanzamt gem. § 46 Abs. 7 AO, das allerdings mit anderweitigen Steuerschulden gegen den Erstattungsanspruch wirksam aufrechnen kann (vgl. § 47 AO, § 392 BGB). Rz. 125 Für die seit dem...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Bedingt pfändbare Ansprüche

Rz. 111 Gem. § 850b Abs. 1 ZPO sind die dort aufgeführten Ansprüche,[105] gleichgültig ob sie auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage gewährt werden,[106] bedingt pfändbar. Dies bedeutet, dass diese Forderungen nur dann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn nach der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes sonstige Beitreibungsmaßnahmen in das bewegliche V...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Mitteilung an Gläubiger

Rz. 56 Nach § 806a Abs. 1 ZPO teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Erkenntnisse über Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, die er während der Vollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke erhält, mit, wenn eine Pfändung nicht bewirkt werden konnte oder eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Laufende Sozialgeldleistungen

Rz. 118 Die laufenden Sozialleistungen, mit Ausnahme des Elterngeldes in bestimmter Höhe, des Mutterschaftsgeldes und einiger Sozialleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, § 54 Abs. 3 SGB I, und des für einen normalen Gläubiger unpfändbaren Wohngeldes, sind wie Arbeitseinkommen gem. den §§ 850 ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Umfang/Pfändungsgrenze Rz. 110 Die Pfändung von Arbeitseinkommen verspricht neben der Kontopfändung den besten und erfolgreichsten Zugriff auf das Vermögen des Schuldners. Grund hierfür ist die Tatsache, dass viele Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO ist jedes wiederkehrende zahlbare Entgelt ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Bevorrechtigte Unterhaltsgläubiger

Rz. 112 Besser gestellt bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und daher bevorzugt werden sog. bevorrechtigte Gläubiger. Dies sind Gläubiger, die wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs pfänden (§ 850d ZPO). Sie sind durch die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht beschränkt. Dem Schuldner wird dagegen, wenn solche bevorrechtigten Gläubiger pfänden, nur der notwendige Un...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Drittschuldnererklärung

Rz. 113 Weiterhin sollte in der Zustellungsurkunde zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung gem. § 840 Abs. 1 ZPO (Drittschuldnererklärung) binnen zwei Wochen aufgefordert werden. Das ist im Formular zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzukreuzen. Zwar hat der Gläubiger keinen durchset...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Formularzwang, Ergänzungen

Rz. 130 Auch für die Kontopfändung gilt der Formularzwang nach § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Zwangsvollstreckungsverordnung. Allerdings umfasst das Formular nicht alle maßgeblichen Ansprüche. Es sieht auch die Möglichkeit von Ergänzungen – hilfsweise auf einer Anlage – vor. Prüfen Sie, ob sich im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit der Ergänzung für nachfolgende Ansprüche e...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 32 Der Gläubiger beantragte aufgrund eines vollstreckbaren Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde erlassen und entsprechend zugestellt. Auf die Erinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO – er wurde gemäß § 834 ZPO nicht angehört – ist dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufschiebend bedingt aufgehoben wo...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Drittwiderspruchsklage

Rz. 42 Muster 58.11: Drittwiderspruchsklage Muster 58.11: Drittwiderspruchsklage An das Amtsgericht/Landgericht in _____ Klage nach § 771 ZPO In dem Rechtsstreit des _____ (Dritter) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _____ gegen den _____ (vollstreckender Gläubiger) – Beklagter – wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Klägers:mehr