Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.3 Personelle Verflechtung

Rz. 139 Mit dem Begriff des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens (hier: der personellen Verflechtung) ist untrennbar die sog. Beherrschungsidentität verbunden. Damit ist als Mindestvoraussetzung für die personelle Klammer zu beiden Gesellschaften definiert, dass in beiden Gesellschaften eine Person oder eine Personengruppe mehrheitlich das Sagen haben muss, damit ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Allgemeines

Tz. 63 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 18 Abs 3 S 2 UmwStG verhindert, dass die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 18 Abs 3 S 1 UmwStG dadurch umgangen werden kann, dass nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Teilbetrieb aufgegeben oder veräußert wird. Bei einer Pers-Ges als Übernehmerin verhindert die Regelung weiter, dass die GewStPflicht dadurch umgangen werden kann,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4)

Rz. 34 Das Inlandsvermögen umfasst auch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines beschränkt Steuerpflichtigen an einer inländischen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wenn sein eigener Anteil oder dieser zusammen mit einem Anteil einer ihm nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG mindestens ein Zehntel des Nennkapitals der KapG zum Besteueru...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.5 Rechtslage ab 2016 (Buchst. a)

Rz. 143 Diese Bedenken wurden ernst genommen und führten schließlich zur Weitergeltung der Personengruppentheorie, wie der Auszug aus der Gesetzesbegründung belegt: "Die Bezugnahme allein auf den Erblasser oder Schenker blendet bisher die sog. Personengruppentheorie aus. Danach reicht es für die Beherrschung von Besitz- und Betriebsunternehmen aus, wenn an beiden Unternehmen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Regelungsinhalt

Rz. 380 Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sind beim Ausscheiden eines Gesellschafters der gesetzliche Erwerb der GmbH-Anteile (Satz 2 leg. cit.) durch die verbleibenden Alt-Gesellschafter und die Einziehung (Satz 3 leg. cit.) die ausdrücklich genannten Steuertatbestände beim unentgeltlichen Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile. Rz. 381 Vorgreiflich wird auf die mit R ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Mehrere Erben

Rz. 17 Eine Sonderstellung in allen Rechtsdisziplinen (Erbrecht: s. §§ 2032 ff. BGB; Einkommensteuerrecht: s. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. der Realteilung, s. § 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG) nehmen mehrere Erben ein. Diese Personengruppe ist – als Gesamthandsgemeinschaft – immer unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers, deren einzelne Mitglieder erst bei der Auseinande...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.3 Vorgehen

Rz. 280 Gem. § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG werden die Vermögensgegenstände mit dem Anteil einbezogen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Dies ist auf jeder Beteiligungsebene vorzunehmen und bis zur obersten Feststellungsebene zu konsolidieren (vgl. Geck in K/E, § 13b ErbStG, Rz. 190). Rz. 281 Aus § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG ergibt sich ein Ansatzverbot bei d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.1 Versorgungsleistungen

Rz. 105 Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt voraus, dass ein ertragbringendes Wirtschaftsgut übertragen wurde und die wiederkehrenden Leistungen aus den voraussichtlichen Erträgen erbracht werden können. Weitere Voraussetzung ist seit 01.01.2008, dass ein Anteil an einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft, ein Betrieb oder ein Teilbet...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.1 Stiftungsfähigkeit

Rz. 53 Vorab ist zu überlegen, welche Personen überhaupt als Stifter in Betracht kommen. Stifter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Stiftungen können damit von KapG, Vereinen und anderen rechtsfähigen Stiftungen gegründet werden (Schlüter/Stolte, Kap. 2 Rn. 34). Stifterfähigkeit muss man deshalb auch der rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 14 Abs....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.3 Das aktuelle Problem der Abfindungsvereinbarung, insbesondere bei der Fortsetzungsklausel

Ausgewählter Literaturhinweis: Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 131. Rz. 360 Bei der Fortsetzungsklausel (der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht im Anwachsungserwerb auf die verbleibenden Gesellschafter über und die Erben des verstorb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.2 Die grundsätzliche Unterscheidung im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 247 Das oben (s. Rn. 245) aufgeführte Beispiel wird der erbschaftsteuerlichen Lösung zugeführt. Erbschaftsteuerlich ist zunächst der technische Unterschied hervorzuheben. Nachdem das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, ist es als solche beim Erbanfall des/der Erben vom Erwerb abzuziehen (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Der Vermächtnisnehmer hat es gleichzeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17 Werterhöhung von Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsanteilen (§ 7 Abs. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Borggräfe/Staud, Die fingierte Zuwendung als Grundlage für die Schenkungsteuer?, DB 2020, 77; Crezelius, Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zu einem Gesetzentwurf, ZEV 2011, 393; Eisele, BeitrRLUmsG: Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften, NWB 2012, 1897; Fischer, Die Neuregelung des § 7 Abs. 8 Er...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4 Negativerwerbe beim Vorerwerb, § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG

Rz. 36 Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich ein steuerlich negativer Wert ergibt, unberücksichtigt. Denkbar ist ein negativer Erwerb nur bei steuerfunktionellen Einheiten wie bei einem Gewerbebetrieb oder bei einem Anteil an einer Personengesellschaft (z. B. bei einem Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto). Bei Übertragungen von belasteten Einzelge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6 Die Verschonung von Wohnunternehmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG)

Rz. 177 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und Grundstücksgleiche Rechte und Bauten nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, wenn sie zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, einer Kapitalgesellschaft oder zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.2 Sonstige Fälle

Rz. 388 Es obliegt dem Erfindungsreichtum von GmbH-Kautelarjuristen, sonstige der Einziehung vergleichbare Fälle zu konstruieren, in denen der GmbH-Geschäftsanteil analog den Regeln der Fortsetzungsklausel bei Personengesellschaften den anderen Gesellschaftern verbleibt. So ist auch der Fall denkbar, dass den Erben, auf die der GmbH-Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellsch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.1 Einführung in die erbrechtliche Thematik

Rz. 152 Wie so häufig, hat der Gesetzgeber im 5. Buch des BGB dem Zweipersonenverhältnis (hier: Erblasser und Alleinerbe) den (Regelungs-)Vorrang eingeräumt. Anders als im Schuldrecht nimmt aber das erbrechtliche Mehrpersonenverhältnis – die Miterben(-gemeinschaft) – kein Schattendasein ein. Sie ist in den §§ 2032–2057 BGB geregelt. Rz. 153 Bei mehreren Miterben liegt nach de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für den gewerblichen Einzelunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgeführten gewerblich tätigen PersG (OHG, KG oder andere PersG wie die atypisch stille Gesellschaft oder die atypische Unterbeteiligung, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (s. dazu auch § 97 Abs. 1 Nr. 5 B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2. Verfügungsbeschränkung (Nr. 2)

Rz. 254 Weitere Voraussetzung für den Vorwegabschlag ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung eine Regelung vorsieht, nach welcher die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder über den Anteil an einer Kapitalgesellschaft auf Personen beschränkt ist, die Mitgesellschafter, Angehörige i. S. d. § 15 AO oder eine Familienstiftung i. S. d. § 1 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Mindestbeteiligungshöhe von > 25 %

Rz. 56 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, begünstigungsfähig, wenn die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR Mitgliedstaat hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmitt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Ausländische Kapitalgesellschaften, die im Inland als Personenunternehmen gelten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 19 Durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 (s. BGBl I 2021, 2056) wurde § 95 Abs. 1 BewG um eine Regelung zur Lückenfüllung ergänzt. Es geht dabei um die Behandlung von gewerblich tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften, die im Inland aufgrund der Sitztheorie (s. dazu BGH vom 27.1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.5 Junge Finanzmittel

Rz. 220 Gemäß § 13b Abs. 7 S. 2 2. HS ErbStG sind junge Finanzmittel nicht in die Ermittlung des Sockelbetrages von 15 % einzubeziehen. Die jungen Finanzmittel lassen sich gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG als Saldo der in den zwei Jahren vor Steuerentstehungsstichtag eingelegten und entnommenen Finanzmittel ermitteln (R E 13b.23 Abs. 3 S. 1 ErbStR). Im Unterscheid zum jun...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Genehmigung des Abschlusses durch die Anteilseigner

Tz. 11 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 In einigen Jurisdiktionen ist der Abschluss von den Anteilseignern zu genehmigen, nachdem dieser bereits veröffentlicht wurde. Hier markiert der ursprüngliche Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung und nicht der Zeitpunkt, zu dem der Abschluss durch die Anteilseigner genehmigt wird, das Ende des Wertaufhellungszeitraums (...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4.1 Allgemeines

Tz. 45 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Wird der Betrieb der Pers-Ges oder natürlichen Pers innerhalb der Fünf-Jahres-Frist aufgegeben oder veräußert, unterliegt der dann entstehende Aufgabe- oder VG der GewSt. § 18 Abs 3 S 1 UmwStG erfasst die stillen Reserven in dem Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung, nicht die in dem Zeitpunkt der Umwandlung. Der GewSt unterliegen deshalb a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Folgen des Auslandsvermögensbegriffs

Rz. 100 Die Definition des Auslandsvermögensbegriffs führt in verschiedenen Fallkonstellationen zu einer Doppelbesteuerung, da zwar mehrere Staaten einen Vermögensgegenstand beim Übergang der Steuer unterwerfen, eine Anrechnung jedoch dennoch nicht möglich ist. Die Definition des Auslandsvermögens erscheint in diesem Fall als zu eng. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgeg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.1 Die erbrechtliche "Zeitachse" und die möglichen Erben

Rz. 20 Vor dem Erbfall besteht im Kreise der Angehörigen (bzw. des Ehepartners) nur eine Erbaussicht. Diese stellt kein (übertragbares und vererbbares) Anwartschaftsrecht dar, da der Erblasser eine erbrechtliche Verfügung jederzeit neu treffen bzw. ändern kann (Ausnahmen: der Nacherbe und der Schlusserbe beim Berliner Testament; ähnlich auch der Vertragserbe). Mit dem Erbfall...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.3.1 Historische Entwicklung des Rechtsinstituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und seine rechtsdogmatische Begründung

Rz. 850 Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hat eine über 100 Jahre alte Tradition und gehört zu den ältesten Steuerinstituten des Einkommensteuerrechts. Entwickelt wurde es im Rahmen der Leibgedinge bei Hofübergaben. So erfasste bereits § 15 Abs. 1 PreußEStG 1891 neben Leibrenten auch Altenteile als wiederkehrende Bezüge und ließ – korrespon...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.4. Zeitraum, mehrfacher Beteiligungserwerb

Rz. 174 Im Unterschied zu den restlichen Nachsteuertatbeständen in Abs. 6 Satz 1 ist der Zeitraum der Entnahmebegrenzung in Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 nicht taggenau zu berechnen. Die Entnahmebegrenzung endet unabhängig von dem jeweiligen Übertragungsstichtag mit Ablauf des letzten in die Behaltensfrist fallenden vollen Wirtschaftsjahres, wobei für die Nachsteuerfrist das wirtschaf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG Vor §§ 13a – 13d (inkl. § 28a) Die aktuellen Verschonungsregelungen im Spannungsfeld zwischen BVerfG, Parlament, Exekutive und EU

Ausgewählte Literaturhinweise: Zur Historie (ErbStG 2009–2016): Wachter, Erste Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz, BB 2010, 667; Wälzholz, Die Vererbung und Übertragung von Betriebsvermögen nach den gleichlautenden Ländererlassen zum ErbStRG, DStR 2009, 1605. Zum ErbStG 2016: Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Ausgewählte Literaturhinweise: Bernhard, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, NWB 2019, 3474; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR im Spannungsverhältnis zu den ErbStH: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 79; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.5. Irrelevanz des Auslösers der Nachversteuerung

Rz. 132 Aus welchen Gründen die Nachversteuerung ausgelöst wird, ist unerheblich (BFH vom 26.02.2014, BStBl II 2014, 581; BFH vom 22.07.2015, BStBl II 2016, 230); Ausnahmen scheiden somit aus, auch auf dem Billigkeitswege (R E 13a.12 Abs. 1 Satz 1 ErbStR; BFH vom 04.02.2010, BStBl II 2010, 663). Folglich kommt es u. a. im Falle der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen oder V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2 Aufgabe des Betriebs

Tz. 42 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Fin-Verw wendet für die Frage, ob der Betrieb aufgegeben worden ist, uE zutr die allg Grundsätze zu § 16 EStG an (s UmwSt-Erl 2011 Rn 18.06). Eine Betriebsaufgabe erfordert nach R 16 Abs 2 EStR 2020 eine Willensentscheidung oder Handlung des Stpfl, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1. Allgemeine Grundsätze und Anwendungsfälle

Rz. 94 § 13a Abs. 5 ErbStG stellt sicher, dass im Falle der Weitergabeverpflichtung des begünstigten Vermögens nur der Enderwerber die Begünstigungen erhält, zumal Erbauseinandersetzungen und Teilungsanordnungen erbschaftsteuerlich unbeachtlich sind (BFH vom 30.06.1960, BStBl III 1960, 348). Der Enderwerber muss somit einen Sachleistungsanspruch auf Vermögen i. S. d. § 13b A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Anzeigepflicht sonstiger Behörden

Rz. 7 Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht nur auf Personen/Behörden außerhalb der FinVerw, sondern auch auf das einzelne FA. Die Zusammenarbeit ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erbschaftsteuer (ErbStVA) geregelt. Danach haben die Finanzämter dem jeweiligen Erbschaft-/Schenkungsteuer-FA anzuzeigen: die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / Ausgewählte Literaturhinweise:

Alber/Seemann, FuS 2012, 183, 189, Berndt/Heuel/Wedekind, WPg 2016, 204, Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch Stiftungen, 2. Aufl., Wiesbaden 2003; Biermann/Koslowski in Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. Aufl. 2020, § 9 Rn. 108, Bisle, DStR 2012, 525, 526 f., Böhmer, DStR 2012, 1995, Burgard, NZG 2002, 697, 700, Burgard, ZSt 2003, 129, 131, von Campenhausen/Richter (Hrsg....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 3 BewG Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

Richtlinien: R B 151.2 bis 151.7 ErbStR. Tz. 1 Ist eine wirtschaftliche Einheit (in § 3 Satz 1 BewG ungenau als "Wirtschaftsgut" formuliert) mehreren Personen zuzurechnen, so ist ihr Wert im Ganzen zu ermitteln und sodann auf die Beteiligten zu verteilen. Davon sind die Fälle betroffen, in denen die wirtschaftliche Einheit dem Erblasser/Schenker oder dem Erwerber nur anteilig ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Gestaltungsansätze

Rz. 68 Für die erforderliche Betrachtung der verschiedenen Ebenen bei der Vermögensübertragung von Großerwerben sind zunächst die Anforderungen der einzelnen Beteiligten zu definieren. Ziel auf der Ebene des Unternehmens, dessen Beteiligungen übertragen werden, ist die möglichst vollständige Erlasssituation, d. h. alle Voraussetzungen für den Erlass der Steuerbelastung zu sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.9 Unechte Realteilung

Rz. 198 Die aktuelle Rspr. des IV. Senats (DStR 2017, 1381 und 1376) unterscheidet zwischen einer echten Realteilung (Auflösung der MU = Aufgabe des Gewerbetriebs) und einer unechten Realteilung, bei der ein Mitunternehmer Teile des Gesellschaftsvermögens bei Fortbestehen der alten MU mitnimmt und somit seinen Mitunternehmeranteil aufgibt. Der frühere Unterschied zur Verwalt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.1 Regelungsgegenstand, historische Entwicklung

Rz. 694 Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht zivilrechtlich die Möglichkeit, dass die Beteiligung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft vom Gewinnanteil des Gesellschafters divergiert. Übersteigt der Gewinnanteil den Anteil an der Beteiligung, würde sich für Zwecke der Schenkungsteuer – ohne die Vorschrift des § 7 Abs. 6 ErbStG – die Bewertung des Gesellschaftsan...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Inländisches Grundvermögen (§ 121 Nr. 2)

Rz. 18 Zum inländischen Grundvermögen gehört das in der Bundesrepublik belegene Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG) eines beschränkt Steuerpflichtigen. Zur Bestimmung des inländischen Grundvermögens finden die §§ 176 ff. BewG uneingeschränkt Anwendung. Hierunter fallen nicht nur unbebaute, sondern auch bebaute bzw. sich im Zustand der Bebauung befindende Grundstücke, sonstige B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.3. Verfügungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften

Rz. 267 Im Unterschied zu einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ist der Anteil an Kapitalgesellschaften ein – vom Vermögen der Körperschaft – getrenntes, eigenes Wirtschaftsgut. In den potenziellen Anwendungsbereich von § 13b Abs. 9 ErbStG fallen zunächst GmbH-Geschäftsanteile. Der rechtsgeschäftliche Verkauf und Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist grundsätzlich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3 Teilungsanordnung

Rz. 66 Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer sog. Teilungsanordnung selbst Bestimmungen zur Erbauseinandersetzung zu treffen (s. § 2048 BGB). Eine solche Teilungsanordnung wirkt schuldrechtlich im Verhältnis der Erben untereinander, sie ändert jedoch nichts an der zunächst bestehenden gesamthänderischen Bindung des Nachlasses. Die Teilungsanordnung hat grds. eine dopp...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.1.1 Österreichische Familienstiftung

Rz. 254 Das österreichische Stiftungsrecht ist dreigliedrig (vgl. Kalls in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch Vermögensverwaltung, 3. Aufl. 2022, Teil D., § 52 Rn. 1) und sieht eine Privatstiftung vor, die ähnlich der Stiftung nach dem deutschen BGB sowohl privatnützig als auch gemeinnützig sein kann, und die Rechtsform der "Bundesstiftung," die nur für gemeinnützige Zwecke offens...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Abfindungsansprüche auf Grund gesellschaftsvertraglicher Klauseln

Rz. 300 § 10 Abs. 10 ErbStG wurde durch das ErbStRG neu eingefügt. Die Regelung betrifft Konstellationen, in denen Personen- oder Kapitalgesellschaftsanteile zunächst auf die Erben übergegangen sind, von diesen jedoch auf Grund von gesellschaftsvertraglichen Klauseln auf andere Gesellschafter übertragen werden müssen. Bei Anteilen an Personengesellschaften dürfte dies selten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Mittelbare Zuwendungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Gebel, Einsatz von Erträgen aus hingegebenen Vermögensmitteln für eine mittelbare freigebige Zuwendung-Eigenleistung oder Zusatzschenkungen?, DStR 2005, 358; Hartmann, Mittelbare Grundstücksschenkung oder Geldschenkung?, ErbStB 2005, 224; Klümpen-Neusel, Warum die mittelbare Grundstücksschenkung auch nach der Reform nicht obsolet wird, ErbBstg 200...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3. Zusammenrechnung mit Vorerwerben

Rz. 21 Kommt es zu mehreren Erwerben begünstigten Vermögens von demselben Zuwendenden innerhalb von zehn Jahren, sind die Vorerwerbe mit ihrem jeweiligen damaligen Wert dem Letzterwerb hinzuzurechnen (R E 13a.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). So soll – analog dem Sinn und Zweck des § 14 ErbStG – vermieden werden, dass ein Großerwerb in eine Vielzahl von Einzelerwerben aufgespalten un...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.1 Allgemeine Bedeutung und Auslegung der testamentarischen Anordnung

Rz. 243 Zu einer der schwierigsten Fragen des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts gehört die Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung (s. § 2048 BGB) und einem Vorausvermächtnis (s. § 2150 BGB); s. Rn. 133 f. Diese Unterscheidung spielt nicht nur für die Quotenbildung beim Erbschein und bei der Erbberechtigung eine Rolle, sondern darüber hinaus für das praxisrelevante...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.7.1. Grundsätzliches

Rz. 220 Entsprechend dem Sinn und Zweck des Abs. 6, welcher die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber sicherstellen und eine missbräuchliche Ausnutzung der Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b) verhindern soll (vgl. Rn. 145), kommt es gem. Abs. 6 Satz 3 im Falle eines Behaltensfristverstoßes zu keiner Nachversteuerung, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der jeweils na...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Rückblick

Die erbschaftsteuerliche Beurteilung von Betriebs-(Unternehmens-)vermögen hat sich in der jüngsten Vergangenheit weg von der Bewertung auf die Begünstigung (Steuerbefreiung) verschoben. Während in den einschlägigen Gesetzen der 1990er-Jahre noch die richtige Bemessungsgrundlage die Diskussion bestimmte, richtete sich ab der Jahrtausendwende das Hauptaugenmerk auf die Verscho...mehr