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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 10.2.3 Umfang der Anschaffungskosten

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 109

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden, z. B. betriebsbereiten Zustand zu versetzen.[1] Dazu gehören der Anschaffungspreis und die Anschaffungsnebenkosten, d. h. alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts (und der Versetzung in einen zweckentsprechenden Zustand) anfallen, soweit diese Aufwendungen entsprechend Menge oder Zeit dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können.[2] Für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten ist – final gesehen – ihr Zweck maßgebend, also der zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen angefallen sind, mit ihnen angestrebte Erfolg und Zustand.[3] Ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang ist nicht ausreichend.[4] Gemeinkosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten.[5]

 

Rz. 110

Der Anschaffungspreis ist der Kaufpreis und damit die Gegenleistung für die Lieferung des angeschafften Wirtschaftsguts. Als Rechtsgrundlage für die Anschaffung kommen neben einem Kaufvertrag auch ein Werkvertrag (§ 631 BGB), ein Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB), das Gebot in der Zwangsversteigerung oder ein Erbauseinandersetzungsvertrag in Betracht. Kaufpreis in der Zwangsversteigerung ist die Summe aus Bargebot, übernommenen Verpflichtungen und untergehenden eigenen Hypotheken bis zur Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks.[6] Erwirbt ein Miterbe einen Nachlassgegenstand aus dem Nachlass im Wege der Erbauseinandersetzung, so zahlt er Anschaffungskosten insoweit, als er an die übrigen Miterben eine Abfindung leistet (Rz. 184ff.).[7]

Der Anschaffungspreis kann auch negativ sein, wenn der Veräußerer eine Zuzahlung leistet, die höher ist als der vom Erwerber zu zahlende Ans...

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