Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Implikationen des MoPeG auf... / 1. Gesamthandsvermögen de lege lata

Das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich de lege lata aus §§ 718, 719 und 738 BGB.[33] Auf diese Vorschriften rekurrieren auch etwa die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf eine OHG[34] oder KG[35] – soweit dort nichts anderes geregelt ist.[36] § 718 Abs. 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Gesellschaftsvermögens, welches die Beiträge der Gesellschaft...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / IV. Fazit und Ausblick

Es bleibt damit festzuhalten, dass das MoPeG keine Auswirkung auf das duale Besteuerungssystem haben wird. Die Gesellschaften, die steuerlich heute bereits Subjekt der Besteuerung im Kontext der partiellen Rechtsfähigkeit sind, werden es auch nach MoPeG bleiben. Auch die additive Gewinnermittlung wird dadurch nicht beeinflusst, da steuerlich der Begriff des Gesamthandsvermöge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 32 Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) und damit Träger von Rechten und Pflichten als Stpfl. nach § 33 AO kann nur sein, wer die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Diese Rechtsfähigkeit wird durch Gesetz bestimmt (Rz. 3). Sie kann deshalb für jedes Rechtsgebiet entsprechend dem Inhalt der jeweiligen Rechtsnorm unterschiedlich geregelt sein.[1] Die Rech...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / III. Einfluss des MoPeG auf die Besteuerung

Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darstellungen in Abschnitt II ist nach Auffassung des Gesetzgebers mit keiner Änderung in der Besteuerung zu rechnen: Insbesondere sollen sowohl die transparente Besteuerung als auch die additive Gewinnermittlung erhalten bleiben.[83] Damit lässt sich die These fixieren, dass sich das Vermögen der Personengesellschaft für steuerliche Zwecke...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 3. Betroffene Änderungen

Zur Implementierung des MoPeG sind umfassende Änderungen im BGB vorgesehen. Daneben sollen durch das MoPeG weitere 133 Gesetze und Verordnungen an die neuen Anforderungen des Personengesellschaftsrechts angepasst werden. Bemerkenswerterweise ist kein Steuergesetz von den Änderungen durch das MoPeG betroffen. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass mit dem MoPeG nach Ansicht de...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Sergej Müller, M.A. Taxation, StB, FBf Internationales Steuerrecht[*] Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) führt zu einer umfassenden Änderung des Personengesellschaftsrechts, wobei steuerrechtliche Implikationen nach Auffassung des Gesetzgebers damit nicht verbunden sein sollen. Der folgende Beitrag analysiert in zwei Teilen ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / II. Wegfall des Gesamthandsvermögens

Aus den vorgenannten Leitgedanken heraus soll im Folgenden der erste Leitgedanke des MoPeG, d.h. die Konsolidierung der GbR, näher untersucht werden. Durch die Verselbständigung der GbR wird mit Wirkung ab dem 1.1.2024 das Gesamthandsvermögen zugunsten eines eigenen Gesellschaftsvermögens entfallen.[30] Daher soll nachfolgend insbesondere der Wegfall des Gesamthandsvermögens ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / c) Behebung des Publizitätsdefizits der GbR

Die der GbR durch die Judikative[16] attestierte Rechtsfähigkeit hatte bislang zur Folge, dass ein Rechtssubjekt existierte, welches über keine natürliche Publizität verfügt und – im Gegensatz zu allen anderen rechtsfähigen Personengesellschaften – nicht mit einer Registerpublizität ausgestattet ist.[17] Im Ergebnis konnten aufgrund des daraus resultierenden Publizitätsdefiz...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Hintergrund

Zum Ende der 19. Legislaturperiode wurden verschiedene Gesetzesvorhaben abgeschlossen; insbesondere auch rund um das Personengesellschaftsrecht, welches nach Maßgabe des Koalitionsvertrages vom 14.3.2018[1] reformiert werden sollte. Als integraler Bestandteil der Modernisierung der Personengesellschaften ist neben dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (Kö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.1 Steuerschuldner

Rz. 15 Stpfl. ist, wer eine Steuer schuldet. Dies ist der Steuerschuldner, der nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz[1] infolge der Verwirklichung des Steuertatbestands[2] die Geldleistung[3] an die Finanzbehörde als eigene Leistung allein oder neben anderen Schuldnern als Gesamtschuldner[4] zu erbringen hat. Die Bestimmung des Steuerschuldners ist abhängig von der jeweils b...mehr

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Eine Abgrenzung zwischen so... / 2. Junge Finanzmittel

Abschließend stellt sich die Frage, ob junge Finanzmittel durch Umstrukturierungen im Verbund entstehen können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG definieren sich junge Finanzmittel als der positive Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen ...mehr

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Eine Abgrenzung zwischen so... / 1. Umstrukturierungen und junges sonstiges Verwaltungsvermögen

Nach dem Wortlaut des § 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG sind junge Finanzmittel und junges, sonstiges Verwaltungsvermögen i.R.d. Verbundvermögensaufstellung auf oberster Ebene zusammenzufassen und gesondert aufzuführen. Unter dem Aspekt dieser "transparenten Betrachtungsweise" der Verbundvermögensaufstellung könnte geschlussfolgert werden, dass im Verbund befindliches nicht junges ...mehr

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Eine Abgrenzung zwischen so... / 2. Definition der (jungen) Finanzmittel

Nach einem Einblick in den Finanzmitteltest wird nachfolgend auf die grundsätzliche Definition eingegangen. Ebenso wird das Vorliegen von jungen Finanzmitteln erörtert sowie die Beurteilung von konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten. Nach einer Erörterung der rechnerisch negativen jungen Finanzmittel erfolgt die gesamtheitliche Schlussfolgerung hinsichtlich möglic...mehr

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Gesellschafterbeschlüsse: R... / 8 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Alle Gesellschafter von Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften müssen sich mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) auseinandersetzen.[1] Es tritt – überwiegend – am 1.1.2024 in Kraft. Neuregelungen betreffen nicht nur neu zu gründende Personen(handels)gesellschaften, sondern vor allem auch bereits bestehende Personen(handels)gesellsc...mehr

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Gesellschafterbeschlüsse: R... / 2 Gesellschafterbeschlüsse einer Kommanditgesellschaft

In einer Kommanditgesellschaft (KG) ist für die Durchführung von Grundlagengeschäften (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Aufnahme neuer Gesellschafter, Wahl des Abschlussprüfers, Bestellung/Bindung/Abberufung von Liquidatoren, Auflösung der Gesellschaft u. a.) sowie von außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen (Einrichtung von Zweigniederlassungen, Aufnahme/Kündigung s...mehr

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Gesellschafterbeschlüsse: R... / 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen

In einer Gesellschafterversammlung können grundsätzlich nur dann wirksame Beschlüsse gefasst werden, wenn die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.[1] Ferner können das Fehlen einer notwendigen notariellen Beurkundung, Sittenwidrigkeit (z. B. Beschlüsse, die dazu dienen, einem Gesellschafter zu schaden), Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Verstöße gegen...mehr

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Gesellschafterbeschlüsse: R... / 4 Gesellschafterbeschlüsse einer Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft eigener Art (§ 1 Abs. 1 PartGG), in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Soweit im Übrigen das PartGG für die Partnerschaft nichts Abweichendes regelt, ist das Recht der GbR anzuwenden (§ 1 Abs. 4 PartGG). Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Pa...mehr

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Gesellschafterbeschlüsse: R... / 1 Gesellschafterbeschlüsse einer Offenen Handelsgesellschaft

An der Beschlussfassung der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)[1] sind grundsätzlich alle Gesellschafter beteiligt. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, gelten keine Formvorschriften, d. h., zur Beschlussfassung ist keine Gesellschafterversammlung notwendig, die Gesellschafter können ihre Stimmen formfrei telefonisch oder schriftlich abgeben. Die erforderlich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, UmwStG § 18 (SEStEG) Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Bartelt, Umfang der gewstlich verhafteten stillen Reserven in Fällen des § 18 Abs 4 UmwStG, DStR 2006, 1109; Förster/Felchner, Umwandlung von Kap-Ges in Pers-Unternehmen nach dem Ref-Entw zum SEStEG, DB 2006, 1072; Benecke/Schnitger, Letzte Änderungen der Neuregelungen des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2007, 22; Dötsch/P...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.6 Finanzmitteltest bei Personengesellschaften

Rz. 224 Zu den Finanzmitteln zählen auch Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft sowie Forderungen der Personengesellschaft gegen ihre Gesellschafter (R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR). Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sind bei Beteiligungen an Personengesellscha...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.2 Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 EStG)

Rz. 39 Begünstigungsfähig ist nicht nur das Betriebsvermögen einer originär gewerblichen Personengesellschaft, auch Beteiligungen an gewerblich infizierten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) sowie an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H, ErbStG § 13b Rn. 8). Der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.1 Auflösungsklausel (aus einer werbenden Personengesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft)

Rz. 331 Die Wandlung der Personengesellschaft in eine Liquidations-Gesellschaft hat keinen Einfluss auf ihre Bewertung. Gem. § 97 Abs. 1a BewG wird der Einheitswert der Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Der Anteil an der Personengesellschaft, der auf die Erbengemeinschaft übergeht, wird schließlich nochmals entsprechend der Erbquote auf die einzelnen Mi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Anteile an nicht gewerblich tätigen Personengesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 90 § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bestimmt, dass der Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG fällt und somit kein Betriebsvermögen beinhaltet, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt und dass die dabei übergehenden anteiligen Schulden und Lasten wie eine Gegenleistung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Die gesellschafts- und erbrechtlichen Grundaussagen zur Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

7.2.1 Die gesetzliche Lösung Rz. 321 Immer schon konnte die Frage der Übertragung und Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften nur in Verbindung mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag gelöst werden. Sämtliche einzelgesetzlichen Regelungen, ob zur GbR, zur OHG, zur KG oder den sonstigen Personengesellschaften, sind in diesem Punkt dispositiv. Nur bei fehlendem Ve...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Bedarfsbewertung von Anteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften

Rz. 88 Eine Personengesellschaft selbst kann nicht Gegenstand eines erbschaft- und schenkungsteuerlich relevanten Übergangs sein. Übertragbar ist lediglich der Anteil daran. Dieser gehört beim Erben/Beschenkten i. d. R. zum Betriebsvermögen, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb i. S. d. BewG betreibt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG). Die Personengesellsch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.2 Personengesellschaften

Rz. 410 Die lebzeitige Aufnahme eines Unternehmensnachfolgers, meist im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, ist ein in der Praxis häufig beschrittener und sachgerechter Weg. Erfolgt die Aufnahme un- oder teilentgeltlich, so ist darin eine Zuwendung des Anteile abgebenden Gesellschafters an den Neugesellschafter bzw. bei Teilentgeltlichkeit eine gemischt-freigebige Zuwendung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.2 Fortsetzungsklausel (Fortbestand der Personengesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern)

Rz. 333 Nachdem den Erben eine Abfindung nach § 738 BGB gegen die Personengesellschaft zusteht, fällt diese in den Nachlass und ist als Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig. Nachdem dieser Auseinandersetzungsanspruch nach h. M. keine betriebliche Forderung mehr darstellt, sondern privater Natur ist, wird der gemeine Wert mit dem Nennwert der Ka...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.5.2 Mittelbare Zuwendung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Rz. 231 Auch Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insb. Immobiliengesellschaften, können im Rahmen einer mittelbaren Zuwendung übertragen werden. Zu bedenken ist hierbei, dass steuerrechtlich der Zuwendungsgegenstand nicht im Gesellschaftsanteil besteht, sondern in den anteiligen WG der Personengesellschaft. Insoweit kann auf die Ausführungen zur mittelba...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.1 Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG)

Rz. 38 Die Mitunternehmerstellung ist bei gewerblich tätigen Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG regelmäßig kein Problem. Demzufolge ist jedes Betriebsvermögen, das in Verbindung mit einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft steht, stets begünstigungsfähig. Beispiel: A führt sein Autohaus in München in Form einer OHG zusammen m...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.6.2 Betriebsstättendefinition, insbesondere bei ausländischen Personengesellschaften

Rz. 49 Definiert ist die Betriebsstätte sowohl im nationalen Steuerrecht (s. § 12 AO) als auch in den DBA (s. Art. 5 OECD-MA 2017). Wegen der vorrangigen Geltung der DBA gegenüber nationalem Recht sind die Begriffsbestimmungen des jeweiligen DBA zu beachten. Inhaltlich stimmt der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff mit dem des § 12 AO allerdings weitgehend überein. Na...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.3 Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft) gem. § 18 Abs. 4 EStG

Rz. 40 Darüber hinaus ist der steuerliche Mitunternehmerbegriff auf andere als gewerbliche Einkunftsträger anzuwenden. So gibt es neben den gewerblichen Mitunternehmerschaften auch freiberufliche Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb bilden, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (s. Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 7).Demzufolge stel...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.3 Die Unterscheidung im Bereich des § 13a ErbStG am Beispiel der qualifizierten Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften

Rz. 248 Am Beispiel der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften wird der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ganz deutlich werden. Dies hatte zusätzliche Auswirkungen für das Bewertungsprivileg bei § 13a ErbStG a. F. Dort wurde nur ein Vorausvermächtnis nach R 61 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2005 als Weitergabeverpflichtung bewertet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung (§ 18 Abs 3 S 1 UmwStG)

4.2.1 Veräußerung des Betriebs Tz. 35 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Fin-Verw wendet für die Frage, ob der Betrieb veräußert worden ist, uE zutr die allg Grundsätze zu § 16 EStG an (s UmwSt-Erl 2011 Rn 18.06). Nach R 16 Abs 1 EStR 2020 liegt eine Veräußerung des ganzen Gew vor, wenn der Betrieb mit seinen wes Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Der Erwerb von Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Esskandari, Ganz in Schwarz – erbschaftsteuerliche Folgen beim Ausscheiden aus der Anwaltssozietät, ZEV 2011, 575; Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 132; Hübner/Maurer, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs oder eines Anteils an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung (§ 18 Abs 3 S 2 UmwStG)

4.3.1 Allgemeines Tz. 63 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 18 Abs 3 S 2 UmwStG verhindert, dass die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 18 Abs 3 S 1 UmwStG dadurch umgangen werden kann, dass nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Teilbetrieb aufgegeben oder veräußert wird. Bei einer Pers-Ges als Übernehmerin verhindert die Regelung weiter, dass die GewStPflicht dadurch umga...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3 Vorausvermächtnis versus Teilungsanordnung (unter Einbeziehung der Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften)

4.3.3.1 Allgemeine Bedeutung und Auslegung der testamentarischen Anordnung Rz. 243 Zu einer der schwierigsten Fragen des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts gehört die Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung (s. § 2048 BGB) und einem Vorausvermächtnis (s. § 2150 BGB); s. Rn. 133 f. Diese Unterscheidung spielt nicht nur für die Quotenbildung beim Erbschein und bei der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Bedarfsbewertung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (§ 12 Abs. 6 ErbStG)

Rz. 95 Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist im Bereich der ertragsteuerlichen Überschusseinkünfte tätig. So sind z. B. geschlossene Immobilienfonds (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) regelmäßig in die Rechtsform einer KG gegossen. Sie gehören mit Eintragung in das Handelsregister, die fakultativ ist und konstitutiv wirkt, zu den Kann-Kaufleuten i. S. d....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Exkurs: Die einkommensteuerlichen Folgen bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 361 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: an einer Mitunternehmerschaft) stellt ebenso wie der (Teil-)Betrieb eine steuerliche Funktionseinheit dar. Im Unterschied zu diesem gilt bei der erbrechtlichen Nachfolge nicht der geschlossene Übergang auf die Miterbengemeinschaft, sondern – wie aufgezeigt – die Sonderrechtsnachfolge. Danach ist die Nach...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.1.2 Besonderheiten bei der Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft

Rz. 806 Folgende Besonderheiten sind bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften zu beachten: Rz. 807 Wird ein Mitunternehmeranteil übertragen, so besteht dieser aus dem anteiligen Gesamthandsvermögen sowie dem Sonderbetriebsvermögen (BFH vom 25.04.1985, BStBl II 1986, 350; BFH GrS vom 25.02.1991, BStBl II 1991, 691). Damit setzt eine Buchwertfortführung gem. §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6 Realteilung der Personengesellschaft

Tz. 77 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach dem UntStFG ist nach § 16 Abs 3 S 2ff EStG bei Realteilungen nach dem 31.12.2000 sowohl bei der Zuteilung von Teilbetrieben oder MU-Anteilen als auch bei der Zuteilung von Einzel-WG eine Bw-Fortführung zwingend, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. In diesem Fall entsteht in dem Zeitpunkt der Realteilung mange...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.5.1 Mittelbare Zuwendung von Anteilen an mitunternehmerischen Personengesellschaften

Rz. 226 Die mittelbare Zuwendung eines mitunternehmerischen Personengesellschaftsanteils kann entweder offen oder verdeckt erfolgen. Rz. 227 Stellt der Zuwendende dem Bedachten Vermögenswerte zur Verfügung mit der Maßgabe, sich durch derivativen (rechtsgeschäftlichen) Anteilserwerb an einer Gesellschaft zu beteiligen (BFH vom 07.04.1976, BStBl II 1976, 632), so liegt eine off...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.2. Verfügungsbeschränkung bei Personengesellschaften

Rz. 259 Da bei der GbR und bei der OHG die Übertragung der Gesellschafterstellung die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt (sog. Grundlagengeschäft mit der Notwendigkeit der Beschlussfassung gem. § 119 HGB), dürfte die Aufnahme einer entsprechenden Bindungswirkung in den Gesellschaftsvertrag bzw. in den Beschluss genügen. Aus Vorsichtsgründen sollte jedoch dennoch der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.4 Anwachsung bei einer Organträger-Personengesellschaft

Tz. 81 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Wie in Tz 42, 42 a ausgeführt, unterscheidet die Fin-Verw (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 18) hinsichtlich der stlichen Behandlung des Anwachsens der Organbeteiligung als Folge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer OT-Pers-Ges zum verbleibenden Gesellschafter im Grundsatz danach, ob das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6 Anwachsung bei einer Organträger-Personengesellschaft

Tz. 42 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Während die Fin-Verw im früheren UmwSt-Erl (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.02) die Anwachsung als "Unterfall der Einzelrechtsnachfolge" qualifizierte, der AEAO zu § 45 AO Rn 1 (s Schr des BMF v 31.01.2014, BStBl I 2014, 290; zuletzt geändert durch Schr des BMF v 26.01.2016, BStBl I 2016, 155) die Anwachsung hingegen in ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung

Tz. 65 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die vorstehenden Ausführungen (s Tz 35ff) gelten für die Aufgabe oder Veräußerung eines Anteils an der Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung entspr. Fraglich ist, ob § 18 Abs 3 UmwStG die Veräußerung des Anteils an einer sog Zebragesellschaft insoweit erfasst, als der Anteil zu einem BV des Gesellschafters gehört. Die Beantwo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2 Umwandlung auf eine Personengesellschaft

Tz. 82 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Umwandlung einer OG auf eine Pers-Ges oder natürliche Person (auch Formwechsel) ist gem § 14 Abs 4 S 5 KStG der Veräußerung der Organbeteiligung gleichgestellt und führt zur stwirksamen Auflösung eines organschaftlichen Ausgleichspostens (s § 14 KStG Tz 1046ff). Die Beantwortung der Frage, ob der Aufwand oder Ertrag aus der Auflösung eines...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.1 Die gesetzliche Lösung

Rz. 321 Immer schon konnte die Frage der Übertragung und Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften nur in Verbindung mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag gelöst werden. Sämtliche einzelgesetzlichen Regelungen, ob zur GbR, zur OHG, zur KG oder den sonstigen Personengesellschaften, sind in diesem Punkt dispositiv. Nur bei fehlendem Vertrag oder bei fehlender Nac...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Auswirkungen des Optionsmodells nach dem KöMoG

Rz. 17 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050; BStBl I 2021, 889) besteht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG ab dem 01.01.2022 das Optionsrecht, wie KapG besteuert zu werden, und für ihre Gesellschafter als Folge der Optionsausübung die Möglichkeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.3 Die Abwicklung der Miterbengemeinschaft, insbesondere die Realteilung

Rz. 173 Im gesellschaftsrechtlichen Idealfall folgt der rechtlichen Auflösung einer Personengesellschaft deren faktische Abwicklung (Liquidation). Danach ist die Gesellschaft handelsrechtlich beendigt. Während dieser Vorgang für Kapitalgesellschaften ausdrücklich in § 11 KStG geregelt ist, gibt es für Personengesellschaften kein Pendant. Die Miterbengemeinschaft kann durch ve...mehr