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Ergebnisverwendung / 3.1 Vorbemerkungen

Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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Rz. 7

Die drei wichtigsten Ausgestaltungsformen von Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die auf dieser Grundform aufbauenden Personenhandelsgesellschaften: die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Vorschriften zu den Personengesellschaften im BGB und HGB wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mit Geltung zum 1. Januar 2024 von Grund auf überarbeitet. Die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften zur Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften sind § 709 Abs. 3 BGB zum Ergebnis- bzw. Gewinnanteil und § 718 BGB zur Gewinnverteilung.

 

Rz. 8

Bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (bzw. Rechnungsabschlusses) sind bei allen Personengesellschaften etwaige Gewinne oder Verluste auf Basis des gesetzlichen Ergebnisverteilungsmaßstabs gemäß § 709 Abs. 3 BGB (vgl. Rz. 20) zu verteilen.[1] Das Ergebnis wird demnach "vorrangig nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, hilfsweise nach dem vereinbarten Wert der Beiträge und höchsthilfsweise nach Köpfen"[2] auf die Gesellschafter verteilt. Sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. dem (nicht notwendigen) Gewinnverwendungsbeschluss nichts anderes ergibt, steht den Gesellschaftern grundsätzlich ein Anspruch auf die vollständige Auszahlung ihres Anteils am Gewinn zu.[3] Personenhandelsgesellschaften haben in begrenzten Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 122 HGB.[4] Trotz des Prinzips der Vollausschüttung sind Vereinbarungen zu Thesaurierungen weiterhin möglich. Ein Anspruch auf gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen) ist nach dem MoPeG gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.[5]

 

Rz. 9

Wenn die Gesellschafter nicht, wie gesetzlich vorgesehen, den gesamten Gewinn ausschütten möchten, können sie g...

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