Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.1 Zulässigkeit

Die Zulässigkeit einer Initiative des Personalrates setzt voraus, dass die Maßnahme Gegenstand der Mitbestimmung ist. Ist das gegeben, so ist zu prüfen, ob es sich um kollektive Belange handelt. Wenn es um Einzelmaßnahmen geht, dann ist zu prüfen, ob dennoch eine Auswirkung auf die Gesamtheit der Beschäftigten der Dienststelle besteht. Die Formulierung des § 69 Abs. 1 Satz 2 NP...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2 Verpflichtung der Dienststelle

In § 88 Abs. 2 LPVG BW wird die Dienststelle verpflichtet, den Personalrat unter Angabe von Gründen unterrichten, wenn bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Zeit umgesetzt werden. Dies betrifft alle Maßnahmen, die mit Zustimmung oder auf Antrag des Personalrates zustande gekommen sind, aber auch solche in denen die Zustimmungsfiktion eintrat. Die angemessene Ze...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1 Antragsrecht

Dem Personalrat ist ein Antragsrecht nach § 70 Abs. 2 LPVG BW in den in § 70 Abs. 1 LPVG in einzeln aufgeführten Fällen eingeräumt. Es ist ein schriftlicher Antrag bei der Dienststelle einzureichen. Die Einreichung auf dem elektronischen Weg ist möglich. Eine Verpflichtung zur Begründung ist anders als im Bundesrecht in § 70 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW nicht vorgeschrieben.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.5 Weiteres Verfahren

Einigen sich Dienststellenleiter und Personalrat nicht, so wird in § 70 Abs. 1 Satz 1 HPVG für alle Fälle des § 69 HPVG auf das Stufenverfahren und ggf. die Einigungsstelle verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 71 BPersVG zum Stufenverfahren und § 72 ff. BPersVG zur Einigungsstelle verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.5 Weiteres Verfahren

§ 62 PersVG LSA regelt für alle Fälle des § 61 PersVG LSA den Verfahrensverlauf. Bei Ablehnung kann der Personalrat das Stufenverfahren binnen 2 Wochen ab Zugang der Ablehnung der übergeordneten Dienststelle vorlegen. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA verhandelt diese dann mit der Stufenvertretung und nimmt innerhalb von 6 Wochen schriftlich Stellung.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Verbot des einseitigen Eingriffs

Nur ergänzend stellt § 64 Abs. 2 BPersVG nochmals klar, dass der Personalrat in keinem Falle durch einseitige Maßnahmen in den Dienstbetrieb eingreifen darf.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.2 Form

Der Personalrat hat seinen Antrag schriftlich zu stellen und zu begründen, § 66 Abs. 4 Satz 2 LPVG NW. Für die Antwort der Dienststelle ist auch im Falle der Ablehnung keine ausdrückliche Form vorgegeben. Im Falle der Ablehnung sind die Gründe anzugeben, § 66 Abs. 4 Satz 5 LPVG BW.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

§ 56 MBG SH Dem Personalrat wird ein weites auf den Rahmen seiner Aufgaben nach §§ 1 und 2 MBG SH gestütztes Initiativrecht gewährt. 3.15.1 Zulässigkeit Der Antrag ist zulässig bei Maßnahmen, die alle Beschäftigten, Gruppen von Beschäftigten aber auch einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, § 56 Abs. 1 Satz 1 MBG SH. Darüber hinaus sind Anträge zulässig, wen...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14 Sachsen-Anhalt

§ 61 Abs. 4 PersVG LSA In Mitbestimmungsangelegenheiten kann der Personalrat Maßnahmen beantragen, § 61 Abs. 4 Satz PersVG LSA. 3.14.1 Zulässigkeit Der Antrag ist in allen Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, zulässig. Ausgenommen sind aber personelle Einzelmaßnahmen, § 83 Abs. 4 Satz 5 PersVG LSA. 3.14.2 Form Für den Antrag (§ 61 Abs. 4 Satz1 PersVG LSA) und die En...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.2 Fristen

§ 69 Abs. 2 Satz 1 NPersVG gewährt der Dienststelle eine Frist von 2 Wochen, um dem Personalrat mitzuteilen, ob sie entsprechen will. Diese Frist verdoppelt § 69 Abs. 2 Satz 5 NPersVG dann, wenn die Dienststelle nicht alleine entscheidungsbefugt ist, sondern ein Kollegialorgan oder ein beauftragtes Gremium. Unabhängig davon ist eine einvernehmliche Fristverlängerung möglich, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.3 Fristen

Die Dienststelle muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang ihre Entscheidung mitteilen. Beabsichtigt die Dienststelle abzulehnen, muss sie dies innerhalb der 2-Wochen-Frist den Personalrat mitteilen, § 66 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW. Nur die Anlehnung selbst ist zu begründen, § 66 Abs. 4 Satz 5 LPVG NW.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.4 Fristen

Klar vorgegeben ist auch die der Dienststelle verbleibende Reaktionszeit von 4 Wochen, § 69 Abs. 4 LPVG-BB. Die Nichtentscheidung innerhalb der Frist kommt einer Ablehnung gleich, § 69 Abs. 6 LPVG-BB. Die Formulierung in § 69 Abs. 6 LPVG-BB "oder trifft sie innerhalb der Frist nach Absatz 5 keine Entscheidung" ist so zu verstehen, dass es der Nichtentscheidung gleichkommt, we...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.3 Fiktion

Die Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 NPersVG legt nahe, dass durch Ablauf der Frist ohne Ablehnung die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienststelle ist zur Durchführung der Maßnahme binnen angemessener Frist verpflichtet, wenn sie nicht in der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 1 – ggf. i. V. m. Satz 5 – mit schriftlicher Begründung oder per E-Mail gegenüber dem Personalrat abgel...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.5 Weiteres Verfahren

Lehnt die Dienststelle ab, entspricht dies einer Nichteinigung im Sinne der §§ 70f NPersVG. Personalrat und Dienststelle haben das eigenständige und voneinander unabhängige Recht, die Angelegenheit nach § 70 Abs. 1 Satz NPersVG der Stufenvertretung vorzulegen. Bei der Stufenvertretung übernimmt die übergeordnete Dienststelle, die binnen Monatsfrist eine Stellungnahme zum Antr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 66 Abs. 4 LPVG NW Im Rahmen der personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, die gemäß § 72 LPVG NW der Mitbestimmung unterliegen, hat der Personalrat ein Antragsrecht. Dabei sind die Mitbestimmungstatbestände nach dem Antrag und der objektiven Zweckbestimmung der beabsichtigten Maßnahme zu prüfen.[1] 3.10.1 Zulässigkeit Soweit ein...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.4 Weiteres Verfahren

Bereits die Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung löst die Folgen des § 66 Abs. 3 Satz 1 -3 LPVG NW aus. Auf die Mitteilung muss binnen 2 Wochen – wobei eine einvernehmliche Verlängerung möglich ist – mit dem Ziel der Verständigung erörtert werden. Kommt eine Einigung dennoch nicht zustande, so kann von Personalrat oder Dienststellenleitung das Stufenverfahren binnen 2 W...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Reaktion der Dienststelle

Der Dienststelle obliegt die formelle und die materielle Prüfung des Vorschlags. § 77 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gibt eine Frist von 6 Wochen vor, in der unter Angabe von Gründen eine Entscheidung über die beantragte Maßnahme gefällt werden soll. Mindestens ist ein Sachstandshinweis gefordert. Unmittelbare Konsequenzen oder auch Höchstbearbeitungszeiten sind der Vorschrift nicht z...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4.2 Ablehnung aus Sachgründen

Kommt die Dienststelle zur Zulässigkeit des Vorschlags, so prüft sie diesen in sachlicher Hinsicht. Grundsätzlich bestimmt der Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes auch den Umfang des daraus abgeleiteten Initiativrechts. So ist die Mitbestimmung bei der Eingruppierung ein Mitbeurteilungsrecht und kein Mitgestaltungsrecht. Der Personalrat kann daher den Arbeitgeber auch nicht ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2 Verfahren

Den Umgang mit diesen Anträgen regelt § 70 Abs. 2 LPVG BW. Zu diesem Antrag soll der Leiter der Dienststelle binnen 3 Wochen schriftlich Stellung nehmen. Falls die Frist nicht eingehalten werden kann, ist ein Zwischenbescheid erforderlich. Die Ablehnung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen, § 70 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW. Für den Fall der Ablehnung ist kein Verweis in §...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16.2 Ausschluss

Während der Frist des § 70 Abs. 6Satz 1 ThürPersVG und wenn der Dienststellenleiter wegen des gleichen Gegenstands ein Beteiligungsverfahren eingeleitet hat, kann kein Antrag gestellt werden, § 70 Abs. 6 Satz 2ThürPersVG. In Personalangelegenheiten nach § 69 Abs. 5 ThürPersVG und § 69 Abs. 6 ThürPersVG ist der Antrag generell ausgeschlossen, § 70 Abs. 3 ThürPersVG. Da in den d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.6 Nichteinigung

Kommt eine Einigung nicht zustande so haben Dienststelle und Personalrat ein voneinander unabhängiges Recht, die Angelegenheit binnen 12 Werktagen der Stufenvertretung vorzulegen, § 74 Abs. 4 Satz 1 LPersVG RP. Auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle wird zwischen dieser und der dort gebildeten Stufenvertretung eine Einigung gesucht. Kommt es auch dort nicht zur Einigun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.3 Fälle des Antragsrecht

§ 70 Abs. 1 Ziff. 1 LPVG BW: genereller Auftrag zur Beantragung von Maßnahmen, die der Förderung des Gemeinwohls dienen § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LPVG BW: Genereller Auftrag zur Überwachung der Einhaltung aller Gesetze, Verordnungen Tarifverträge etc. einschließlich Arbeitsschutzmaßnahmen, sowie Barrierefreiheit § 70 Abs. 1 Ziff. 3 LPVG BW: Unfall- und Gefahrenschutz, Arbeitsschutz §...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16.1 Zulässigkeit

Der Initiativantrag ist erst zulässig, wenn zuvor eine "Aufforderung" zu einem Regelungsvorschlag von der Personalvertretung an die Dienststellenleitung erfolgte, § 70 Abs. 6 Satz 1 ThürPersVG. Hat der Dienststellenleiter auf diese Aufforderung nicht innerhalb eines Monats durch einen Regelungsvorschlag reagiert, dann kann die Personalvertretung einen Antrag nach § 70 Abs. 1 ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.6 Entscheidung

Die Dienststelle prüft zunächst ihre Zuständigkeit. Ist sie nach eigener Einschätzung unzuständig, so leitet sie den Antrag an die zuständige Dienststelle weiter, was ebenfalls unverzüglich zu geschehen hat. Das Gesetz sieht hier keinen Zwischenbescheid oder eine Information an die Personalvertretung vor. Man wird das jedoch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erwa...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.4 Weiteres Verfahren

Aus § 80 PersVG BE ist das Verfahren bei Nichteinigung zu entnehmen. Das ist als genau je nach Behörde geregeltes Verfahren auch bei einer Ablehnung des Antrags anzuwenden. Gegen die im Verfahren des § 80 PersVG BE ergehenden Entscheidungen kann dann der Hauptpersonalrat die Einigungsstelle anrufen. Will der Hauptpersonalrat von diesem Recht keinen Gebrauch machen, unterricht...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Abweichende Vereinbarung

Es ist zulässig im Wege einer Vereinbarung, die keine förmliche Dienstvereinbarung sein muss[1], die Durchführung im Einzelfall auf die Personalvertretung zu übertragen. Allerdings muss die Personalvertretung zunächst ihrerseits die Übernahme der Ausführung beschließen. Da es sich um einen Ausnahmefall handelt, ist das kein Geschäft der laufenden Verwaltung.[2] Die Verwendun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14 Sachsen-Anhalt

Das PersVG LSA enthält keine entsprechende Regelung. Die h. M. geht dennoch davon aus, das auch hier die Prinzipien (ausschließliches Direktionsrecht der Dienststelle) des Bundes gelten, wobei es an einer Grundlage für die Übertragung der Ausführung an die Personalvertretung fehlt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.1 Direktionsrecht der Dienststelle

Während § 74 Abs. 1 LPVG-BB der Bundesnorm entspricht, wird auf das bundesgesetzliche Verbot des einseitigen Eingriffs durch die Personalvertretung, das im Grunde ja nur eine Selbstverständlichkeit wiederholt, verzichtet. Der Gesetzgeber in Berlin-Brandenburg verlangt aber darüber hinaus die Durchführung innerhalb einer angemessenen Frist.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11 Rheinland-Pfalz

§ 77 Satz 1 LPersVG RP entspricht § 64 Abs. 1 BPersVG. § 77 Satz 2 LPersVG RP erstreckt die Umsetzungskompetenz § 77 Satz 1 LPersVG RP ausdrücklich auch auf Vereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung, einschließlich des Spruchs der Einigungsstelle. Eine § 64 Abs. 2 BPersVG entsprechende Vorschrift gibt es nicht.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

Das NPersVG enthält keine entsprechende Regelung. Die h.M. geht dennoch davon aus, das auch hier die Prinzipien (ausschließliches Direktionsrecht der Dienststelle) des Bundes gelten, wobei es an einer Grundlage für die Übertragung der Ausführung an die Personalvertretung fehlt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.2 Ausschluss

Gänzlich ausgeschlossen ist das Initiativrecht in personellen Angelegenheiten der Beamten ab Besoldungsstufe B und vergleichbaren Arbeitnehmern, § 56 Abs. 4 MBG SH i. V. m. § 51 Abs. 6 MBG SH Auch bei personellen Angelegenheiten, die den Erlass von Rechtsvorschriften oder Organisationsentscheidungen des Ministerpräsidenten betreffen, ist das Initiativrecht der Personalvertret...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 70 ThürPersVG Die Personalvertretung hat in Thüringen ein durch § 70 Abs. 1 und Abs. 2 ThürPersVG auf alle Mitbestimmungsfälle geregeltes Initiativrecht, das jedoch durch § 70 Abs. 3 Satz 4 ThürPersVG nicht in Personalangelegenheiten besteht.[1] 3.16.1 Zulässigkeit Der Initiativantrag ist erst zulässig, wenn zuvor eine "Aufforderung" zu einem Regelungsvorschlag von der Person...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.2 Organisatorische Maßnahmen

Bei organisatorischen Maßnahmen ist das Initiativrecht auf die Fälle des § 65 Ziffer 5-7 LPVG-BB beschränkt. Damit sind die Bereiche elektronische Datenverarbeitung bezüglich der Beschäftigten, Überwachungseinrichtungen zur Kontrolle von Leistung und Verhalten, sowie die Arbeitsmethoden einschließlich der Rationalisierung einer Initiative entzogen. Die Personalvertretung ist ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5 Bremen

Das Personalvertretungsgesetz in Bremen (PVG-HB) enthält keine entsprechende Regelung. Die h. M. geht dennoch davon aus, das auch hier die Prinzipien (ausschließliches Direktionsrecht der Dienststelle[1]) des Bundes gelten, wobei es an einer Grundlage für die Übertragung der Ausführung an die Personalvertretung fehlt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

Das HPVG enthält keine entsprechende Regelung. Die h. M. geht dennoch davon aus, das auch hier die Prinzipien (ausschließliches Direktionsrecht der Dienststelle) des Bundes gelten, wobei es an einer Grundlage für die Übertragung der Ausführung an die Personalvertretung fehlt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.3 Verstoß gegen Beteiligungsrechte

§ 58 Abs. 3 MBG SH schließlich regelt den Fall der Umsetzung von Maßnahmen ohne die vorgeschriebene vorherige Beteiligung der Personalvertretung oder unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Diese Maßnahmen sind generell unzulässig und grundsätzlich zurückzunehmen, es sei denn, Rechtsvorschriften stünden dem im Einzelfall entgegen. Praxis-Beispiel Rücknahme einer Kündigung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.3 Verstoß gegen Beteiligungsrechte

§ 67 Abs. 3 PersVG M-V schließlich regelt den Fall der Umsetzung von Maßnahmen ohne die vorgeschriebene vorherige Beteiligung der Personalvertretung oder unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Diese Maßnahmen sind generell unzulässig und grundsätzlich zurückzunehmen, es sei denn Rechtsvorschriften stünden dem im Einzelfall entgegen. Praxis-Beispiel Rücknahme einer Kündig...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.7 Weiteres Verfahren

Bei Ablehnung hat die Personalvertretung die Möglichkeit, das Stufenverfahren gegebenenfalls bis zur Einigungsstelle einzuleiten. § 56 Abs. 6 Satz 2 MBG SH verweist für das Stufenverfahren auf § 52 Abs. 3 bis 7 MBG SH. Das Verfahren kann auch bis zur Einigungsstelle § 54 MBG SH gehen, § 56 Abs. 7 MBG SH. Das Recht der Dienststelle Beschlüsse der Einigungsstelle zu widerrufen, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.4 Form

Die Personalvertretung hat ihren Antrag in jedem Falle mittels eines dauerhaften Datenträgers, Art 70a Abs. 1 Satz 1 BayPVG, zu stellen.[1] Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht explizit vor. Da aber das weitere Verfahren ganz entscheidend von dem als Grundlage in Bezug genommenen Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungstatbestand abhängt, empfiehlt sich eine Begründung. Die Dien...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.3 Verstoß gegen Beteiligungsrechte

§ 74 Abs. 3 LPVG-BB schließlich regelt den Fall der Umsetzung von Maßnahmen ohne die vorgeschriebene vorherige Beteiligung der Personalvertretung oder unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Diese Maßnahmen sind generell unzulässig und grundsätzlich zurückzunehmen, es sei denn, Rechtsvorschriften stünden dem im Einzelfall entgegen. Praxis-Beispiel Rücknahme einer Kündigun...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Verpflichtung zur Umsetzung in besonderen Fällen

Anders verhält es sich, wenn die Initiative nach § 77 BPersVG von der Personalvertretung ausgegangen ist und eine Zusage seitens der Dienststellenleitung gemacht wurde. Auch Anweisungen der obersten Dienstbehörde oder der Einigungsstelle sind auszuführen[1] Gleichwohl ist die Zielrichtung der Bundesnorm im Unterschied zu einigen Landesregelungen eher die Kompetenzzuweisung al...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1.3 Mitbestimmung nach § 80 BPersVG

Im Hinblick auf die Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten ist ebenfalls ein Initiativrecht der Personalvertretung im § 77 Abs. 1 BPersVG geregelt. Aus dem umfangreichen Katalog des § 80 BPersVG wird durch enumerative Aufzählung zwischen den gegebenenfalls durch die Einigungsstelle zu entscheidenden Mitbestimmungsgegenständen in § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG und den d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.9 Beamte in Privatbetrieben

Rz. 33 Soweit Beamte aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags, etwa im Rahmen einer Nebentätigkeit, in einem privatrechtlichen Unternehmen tätig werden, sind sie Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1. Problematisch sind die Fälle, in denen Beamte im Wege der Abordnung oder Zuweisung durch ihren Dienstherrn in einen Betrieb eingegliedert werden. Nach der früheren Entsprech...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Einen Freistellungsauftrag kann der unbeschränkt stpfl. Gläubiger nur für die Kapitalerträge erteilen, die ihm aus Wertpapierdepots oder Konten zufließen, die bei dem jeweiligen Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle unter seinem Namen geführt werden (Rz. 102ff.). Rz. 25a Gebühren darf das Kreditinstitut für die Einrichtung, Änderu...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Praktikanten / 1.3.2.3 Mitbestimmung

Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer sowie auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthalten Bestimmungen, deren Rechtsfolgen von der Anzahl der unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes fallenden Personen abhängen. Dazu gehören i. d. R. die Bestimmungen zur Größe der Personalvertretung, der Anzahl der freizustellenden Mitglieder und der M...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mitbestimmung im Arbeitsschutz / 6 Sonderfall: Mitbestimmung beim Arbeitsschutz des öffentlichen Dienstes

Abweichend von den Regeln und Abläufen zur Mitbestimmung in der Privatwirtschaft stellt sich, bei ansonsten absolut identischen Arbeitsschutzvorschriften, die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Einsetzen der Mitbestimmung auf den Punkt fixiert, ab dem aus der – insoweit noch mitbestimmungsfreien – Gefährdungsanalyse Maßnah...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mitbestimmung im Arbeitsschutz / Zusammenfassung

Begriff Spricht man von Mitbestimmung des Betriebsrats, so ist damit regelmäßig die "echte" Mitbestimmung gemeint, die bedeutet, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist. Im Gegensatz dazu bleibt der Arbeitgeber bei den sonstigen Beteiligungsrechten des Betriebsrats letztlich in seiner Entscheidung frei. Im Hinblick auf den Arbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mitbestimmung im Arbeitsschutz / 1 Rechtsgrundlagen

Das Arbeitsschutzrecht ist nicht nur von den wechselseitigen Rechten und korrespondierenden Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch von Rechten und Pflichten Dritter geprägt. Dies gilt für das Arbeitsschutzgesetz ebenso wie für die daraus abgeleiteten Verordnungen. Zu diesem Kreis der "Dritten" gehören auch die Betriebs- und Personalräte, die z. B. ein Anhör...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mitbestimmung im Arbeitsschutz / 1.2 Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder

Da das Arbeitsschutzgesetz und seine Folgeverordnungen nicht allein für die Privatwirtschaft, sondern auch für den öffentlichen Dienst in all seinen Ausgestaltungen gelten, sind die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Personalvertretungsrechts des Bundes und der Länder im Kontext des Arbeitsschutzes zu beachten. § 80 Abs. 1 Nr. 4 und 16 BPersVG regeln die Mitbestimmung...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Mitbestimmung im Arbeitssch... / 2.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Zentrales Regelwerk der betrieblichen Mitbestimmung ist das Betriebsverfassungsgesetz. Neben den organisationsrechtlichen Bestimmungen (Größe des Betriebsrats, Wahl und Konstituierung des Betriebsrats, Gremien usw.) finden sich hier die zentralen Vorschriften, die regeln, wann und in welchem Umfang der Betriebsrat an unternehmerischen Entscheidungen mitwirken darf bzw. muss....mehr