Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.1 Mitbestimmung und eingeschränkte Mitbestimmung

Es gibt in § 87 HmbPersVG die Fälle der Mitbestimmung und in § 88 HmbPersVG die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung. Das Verfahren der Mitbestimmung ist in §§ 80ff HmbPersVG geregelt, wobei sich der Unterschied zwischen den Fällen der vollen Mitbestimmung und der eingeschränkten Mitbestimmung im Verfahren bei der Einigungsstelle (§ 82 Abs. 6 und § 82 Abs. 7 HmbPersVG) aus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.2 Kündigungen

Während die ordentliche Kündigung der Mitbestimmung nach § 63 LPVG-BB unterworfen ist, hat die Personalvertretung bei außerordentlichen Kündigungen, fristlosen Beendigung und Kündigungen in der Probezeit ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG-BB. Dabei ist zu beachten, dass außerordentliche Kündigungen nicht immer fristlos sein müssen. So können gerade im Öffentlich...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.8 Outsourcing, Privatisierung

Die Fälle der dauerhaften Übertragung von Aufgaben der Dienststelle an private Dritte unterliegt der Mitwirkung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LPVG-BB. Das erweitert die Rechte der Personalvertretung und schränkt die Möglichkeiten zu Outsourcing und Privatisierung ein. Allerdings gilt dies nur bei auf Dauer angelegten Vorhaben. So könnte durch befristete Maßnahmen sicherlich vertretb...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 73 Abs. 3 ThürPersVG Die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung sind in § 73 ThürPersVG geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen. Der Katalog des § 73 ThürPersVG geht, da er die Fälle des § 78 BPersVG mitumfasst, weit über die Tatbestände des § 84 BPersVG hinaus. Die Mehrzahl der Tatbestände entspricht § 78 BPersVG. Nachstehend wird a...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6.1 Anhörungsrecht

§ 88 Abs. 4 HmbPersVG gewährt der Personalvertretung in den Fällen der fristlosen Entlassung eines Beamten, sowie der außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern und der Beendigung in der Probezeit ein Anhörungsrecht. Wichtig Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer, § 87 Abs. 4 Satz 4 HmbPersVG Soweit bei einem tariflich unkündbaren Mitarbeiter ein Fall...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Der Anhörungstatbestand gem. § 87 Abs. 2 BPersVG setzt eine Veränderung der vorhandenen Bausubstanz voraus. Daher wird die Anhörung bei Fällen von reinen Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen und (Schönheits-) Renovierungen verneint.[1] Da einige Autoren bei § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a. F. (jetzt § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) im Zusammenhang mit der Verlegung der Dienststelle auch ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen

Ein weiteres Anhörungsrecht ergibt sich schließlich aus § 87 Abs. 3 BPersVG. Benecke[1] sieht diese Regelung zutreffend im Kontext des § 87 Abs. 2 BPersVG als allgemeine Norm zur ausreichenden Beteiligung der Beschäftigten bei der Ausgestaltung ihrer Arbeitswelt im weitesten Sinne. So sind neben den räumlichen Verhältnissen, die in Abs. 2 hinsichtlich Lage, Geeignetheit und G...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen der wesentlichen Teilen von ihnen

Jenseits der aus den Maßnahmen resultierenden Mitbestimmungsrechte bei Kündigung, Versetzung und Umsetzung ist in § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine Beteiligung der Personalvertretung bereits bei organisatorischen Grundentscheidungen vorgesehen. Da alle die Größe, den Ort oder die Zuständigkeit verändernden Maßnahmen ebenfalls ausdrücklich erwähnt sind, wird unter Auflösung nur d...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 34 Dem Betriebsrat steht im Zusammenhang mit der Lage der Arbeitszeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Kommt es zu einer Verschiebung der Sonntags- oder Feiertagsruhe, so ist der Betriebsrat zu beteiligen.[1] Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bisher arbeitsfreie Wochentage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betrieb...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.1 Unterrichtung des zuständigen Personalrats

Nach Abs. 1 ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Die Verpflichtung zur Unterrichtung ist hier nicht ausdrücklich angeführt, ergibt sich jedoch aus § 66 Abs. 1 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichte...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.4 Mitteilung der Entscheidung der Dienststelle an den Personalrat (§ 81 Abs. 3 BPersVG)

Nach Abschluss der Erörterung und Eingang der Äußerung des Personalrats entscheidet die Dienststelle. Entspricht sie hierbei den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob eine übergeordnete Dienststelle angerufen werd...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.2 Erörterung mit dem Personalrat

Nach § 81 Abs. 1 BPersVG ist die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Die Erörterung ist entbehrlich, wenn der Personalrat auch ohne Erörterung der Maßnahme zustimmt oder aber auch, wenn er nicht binnen der Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung eine Erörterung verlangt. In diesem Fall greift nach Ablauf ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats

Die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats in Mitwirkungsangelegenheiten ist nur im Fall der Kündigung ausdrücklich geregelt (§ 85 Abs. 3 BPersVG). Die Kündigung ist unwirksam. Hinsichtlich der übrigen Mitwirkungstatbestände fehlt es an einer derart ausdrücklichen Regelung. Sie unterscheiden sich vom Fall der ordentlichen Kündigung auch fundamen...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.3 Beschluss des Personalrats

Nach Unterrichtung seitens des Dienststellenleiters und evtl. nach Durchführung der Erörterung hat der Personalrat eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit er Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt. Dieser Beschluss ist der Dienststelle innerhalb der Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen mitzuteilen. Die Einwendungen sind zu begründen. Beim Mitwirkun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 75 Abs. 1, 2 NPersVG – Herstellung des Benehmens; § 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren zur Herstellung des Benehmens Das Landespersonalvertretungsrecht Niedersachsens kennt die Beteiligungsform des Mitwirkungsverfahrens nicht. An deren Stelle besteht jedoch die Beteiligungsform "Herstellung des Benehmens", die in den §§ 75, 76 NPersVG geregelt ist. Die Schriftformerfo...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3 Berlin

§ 84 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PersVG BE – Mitwirkung Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelungen in § 81 BPersVG. Insofern wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 84 Abs. 2 PersVG BE Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend vom Bundesrecht gilt die Maßnahme nach Ablauf der Äußerungsfrist dann nicht als gebilligt, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Übersicht

Das Mitwirkungsverfahren beinhaltet das zweite förmlich ausgestaltete Beteiligungsrecht der Personalvertretung. In ihm wird geregelt, wie bei Maßnahmen vorzugehen ist, die dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliegen. Das Mitwirkungsrecht ist deutlich schwächer ausgelegt als das Mitbestimmungsrecht, da kein Einigungsstellenverfahren vorgesehen ist, das Letztentscheidung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Anrufung der übergeordneten Dienststelle (§ 82 Abs. 1BPersVG)

Nach Zugang der Entscheidung der Dienststelle hat der Personalrat 3 Arbeitstage Zeit, sich mit der Entscheidung zu befassen und zu entscheiden, ob er die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorlegen möchte. Die Vorlage setzt einen Beschluss des Personalrats als Gesamtorgan voraus.[1] Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, so wird der Beschluss nur von den Grup...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Überblick über das Mitwirkungsverfahren

Die bisher in § 72 BPersVG a. F. zusammengefassten Regelungen zum Mitwirkungsverfahren sind nun in § 81 BPersVG und § 82 BPersVG geregelt. Die vorläufigen Maßnahme aus dem Verweis in § 72 Abs. 6 BPersVG a. F. auf § 69 Abs. 5 BPersVG a. F. finden sich nun in § 83 BPersVG. Nach Abs. 1 greift es bei allen von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen, hinsichtlich der nach §§ 84...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 69 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 LPVG NW § 69 LPVG-NW entspricht der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: Die Personalvertretung kann sich innerhalb von 2 Wochen äußern. Einwendungen sind mit Gründen mitzuteilen, wobei die Schriftform nicht vorgeschrieben ist. Soweit die Dienststelle sich de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§ 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 HPVG Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 ff BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 72 Abs. 2 HPVG Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend von der bundesrechtlichen Regelung in § 81 Abs. 2 S. 3 BPersVG besteht keine Regelung, wonach der Beschäftigte ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Art. 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 BayPVG Art. 72 BayPVG regelt wie bisher § 72 BPersVG a. F. das Verfahren einschließlich des Stufenverfahrens. Insoweit wird auf die Kommentierung zu §§ 81 und 82 BPersVG verwiesen. Es bestehende folgende Abweichungen: Art. 72 Abs. 1 BayPVG Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend greift das Mitwirkungsverfahren auch bei Maßnahmen, die nur al...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 74 Abs. 1, 2, 3, 4 SPersVG – Verfahren bei der Mitwirkung Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 74 Abs. 1 SPersVG Abs. 1 entspricht in den Absätzen 1 und 2 der bundesrechtlichen Regelung. Abweichend hiervon beträgt die Äußerungsfrist 2 Wochen. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1 Baden-Württemberg

§§ 80, 82 LPVG BW – Verfahren der Mitwirkung. Das Stufenverfahren ist in § 83 LPVG BW geregelt. Die Regelungen entsprechen weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 80 Abs. 1 LPVG BW Die beabsichtigte Maßnahme ist rechtzeitig bekannt zu geben und (nur) auf Verlangen mit ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG

Die hier angeführten Maßnahmen haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Bei diesen Maßnahmen würde die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Organisations- und Personalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu stark einschränken. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Tatbestände: Nr. 1: Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die inner...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11 Rheinland-Pfalz

§ 82 Abs. 1, 2, 3, 4 LPersVG RP – Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen; § 83 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 LPersVG RP – Verfahren der Mitwirkung Das Personalvertretungsrecht in Rheinland-Pfalz kennt das Mitwirkungsverfahren allein bei der ordentlichen Kündigung. Insoweit wird auf die Darlegungen in Kündigung verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Mitwirkungstatbestand nach § 85 BPersVG

Hiernach besteht ein Mitwirkungsrecht bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Mitwirkungsverfahren greift hingegen nicht bei einer außerordentlichen Kündigung oder fristlosen Entlassung. In diesen Fällen ist der Personalrat lediglich anzuhören (§ 86 BPersVG).mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Streitigkeiten

Bei Auseinandersetzungen, ob überhaupt ein Mitwirkungsrecht besteht, ob die Mitwirkung ordnungsgemäß erfolgt ist, ob eine Aussetzung der Maßnahme korrekt durchgeführt ist, ob eine vorläufige Regelung zulässig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Soweit ein Betroffener die Fehlerhaftigkeit einer Maßnahme aufgrund der nicht ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 28 Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Lage des Ersatzruhetags[1] und bei Abweichungen von der Mindestruhezeit des § 11 Abs. 4 ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, da die Vorschriften des § 11 dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum belassen. Entsprechendes gilt für die Beteiligung des Personalrats.[2]mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Eine Sonderstellung nimmt die Stadtverwaltung Bremerhaven ein. Hier müssen die von Dienstgeberseite bestimmten Beisitzer Mitglied des Magistrats sein, § 60 Abs. 2 Satz 2 PVG-HB...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigten Personalvertretung bestimmt. Es werden für Gruppen keine Vorgaben gemacht...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.3 Verfahrensgrundsätze

In § 82 Abs. 3-9 HmbPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen im Wesentlichen der Regelung des Bundes. Die Vertretung der Dienststelle und der betroffenen Personalrates durch den Arbeitgeberverband bzw. eine Gewerkschaft ist eine vom Bundesrecht abweichende Besonderheit, § 82 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVGmehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.6 Umsetzung der Beschlüsse

Soweit Beschlüsse endgültig sind, hat die Dienststelle diese umzusetzen. Hessen stellt darüber hinaus durch § 71 Abs. 6 HPVG klar, dass der Personalrat durch eine Klage zum Verwaltungsgericht die Dienststelle zum Vollzug verpflichten lassen kann.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.1 Errichtung der Einigungsstelle

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V wird bei jeder obersten Dienstbehörde und bei jedem obersten Organ eine auf die Dauer der Wahlperiode des Personalrats befristete Einigungsstelle gebildet.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 71 Abs. 1 Satz NPersVG wird bei der obersten Dienstbehörde auf die Dauer der Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 67 Abs. 1 Satz LPVG NW wird bei der obersten Dienstbehörde auf die Dauer der Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 71 Abs. 1 Satz HPVG wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HPVG auch eine auf die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bezogene ständige Einrichtung sein kann.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.2 Äußerungsrecht

Das in § 71 Abs. 2 Satz 2 BPersVG geregelte Äußerungsrecht für die oberste Dienststelle und die zuständige Personalvertretung betrifft nicht das Rederecht der Beisitzer während der Verhandlung, sondern die Stellungnahme zur behandelten Angelegenheit von nicht an der Einigungsstelle Beteiligten. Während für die Seite der Dienststelle die oberste Dienstbehörde die Äußerung abgi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG wird bei der obersten Dienstbehörde eine fallweise Einigungsstelle gebildet. Auf Wunsch des Dienststellenleiters oder der Personalvertretung wird die Einigungsstelle auf die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung gebildet. Soweit keine Stufenvertretung zu bilden ist, bestimmen die oberste Dienststelle und die betroffene Personalvertr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Einrichtung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist bei der obersten Dienststelle einzurichten, § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Weber[1] weist zutreffend darauf hin, dass die Einigungsstelle innerhalb der Behördenorganisation steht. Nach herrschender Meinung ist eine Errichtung für den Einzelfall wohl der gesetzliche Normalfall.[2] Allerdings ist die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle denkbar, was ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5.4 Bindung an Beschlüsse

In § 61 Abs. 4 Satz 2 PVG-HB wird der Grundsatz der Bindung an die Beschlüsse definiert. In personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten treffen ungeachtet eines Beschlusses der Einigungsstelle der Vorstand der Bürgerschaft, des Senats, des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven und weitere aufgeführte oberste Dienststellen eine eigene E...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet zunächst die oberste Dienstbehörde nach einer Liste, die mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände erstellt wurde. Gibt es die Liste nicht, so entscheidet ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 75 Abs. 1 Satz LPersVG RP wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet. Nur aufgrund einer Dienstvereinbarung ist es möglich, diese auf Dauer der Amtszeit des Personalrats einzurichten. Anders als bei der fallweisen Bestellung nach § 75 Abs. 1 LPersVG RP müssen sich die Seiten auf den Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit einigen. Es findet keine...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts. Auch wenn die Einigungsstelle auf die Dauer der Wahlperiode des Personalrates eingerichtet ist, ist die Amtszeit des Vorsitzenden au...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bzw. das entsprechende Organ nach Gesetz oder Satzung bestimmt die Vertreter, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von dem jeweils zuständigen Personalrat best...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2.3 Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt § 79 Abs. 1 Satz 6 LPVG BW der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss. Ausnahmsweise kann davon a...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.1.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Während die oberst...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Während die obers...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Sie müssen als Beamte oder Arbeitnehmer dem Öffentlichen Dienst angehören. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obers...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum wird ein Immissionssc... / 1.2 Verantwortung des Arbeitgebers

Der Unternehmer bzw. Betreiber trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden. Da er dies im Regelfall nicht allein gewährleisten kann, muss er eine Organisation aufbauen, mit der er die umweltrechtlichen Verpflichtungen umsetzen kann. Hierzu werden Verantwortungen und Aufgaben in der Linie delegiert und interne und externe Beratungsleistungen in Anspruch geno...mehr