Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 71 Abs. 1 Satz NPersVG wird bei der obersten Dienstbehörde auf die Dauer der Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 67 Abs. 1 Satz LPVG NW wird bei der obersten Dienstbehörde auf die Dauer der Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 71 Abs. 1 Satz HPVG wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HPVG auch eine auf die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bezogene ständige Einrichtung sein kann.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.3 Verfahrensgrundsätze

In § 82 Abs. 3-9 HmbPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen im Wesentlichen der Regelung des Bundes. Die Vertretung der Dienststelle und der betroffenen Personalrates durch den Arbeitgeberverband bzw. eine Gewerkschaft ist eine vom Bundesrecht abweichende Besonderheit, § 82 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVGmehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG wird bei der obersten Dienstbehörde eine fallweise Einigungsstelle gebildet. Auf Wunsch des Dienststellenleiters oder der Personalvertretung wird die Einigungsstelle auf die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung gebildet. Soweit keine Stufenvertretung zu bilden ist, bestimmen die oberste Dienststelle und die betroffene Personalvertr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.2 Äußerungsrecht

Das in § 71 Abs. 2 Satz 2 BPersVG geregelte Äußerungsrecht für die oberste Dienststelle und die zuständige Personalvertretung betrifft nicht das Rederecht der Beisitzer während der Verhandlung, sondern die Stellungnahme zur behandelten Angelegenheit von nicht an der Einigungsstelle Beteiligten. Während für die Seite der Dienststelle die oberste Dienstbehörde die Äußerung abgi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 75 Abs. 1 Satz LPersVG RP wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet. Nur aufgrund einer Dienstvereinbarung ist es möglich, diese auf Dauer der Amtszeit des Personalrats einzurichten. Anders als bei der fallweisen Bestellung nach § 75 Abs. 1 LPersVG RP müssen sich die Seiten auf den Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit einigen. Es findet keine...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts. Auch wenn die Einigungsstelle auf die Dauer der Wahlperiode des Personalrates eingerichtet ist, ist die Amtszeit des Vorsitzenden au...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bzw. das entsprechende Organ nach Gesetz oder Satzung bestimmt die Vertreter, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von dem jeweils zuständigen Personalrat best...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Einrichtung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist bei der obersten Dienststelle einzurichten, § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Weber[1] weist zutreffend darauf hin, dass die Einigungsstelle innerhalb der Behördenorganisation steht. Nach herrschender Meinung ist eine Errichtung für den Einzelfall wohl der gesetzliche Normalfall.[2] Allerdings ist die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle denkbar, was ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5.4 Bindung an Beschlüsse

In § 61 Abs. 4 Satz 2 PVG-HB wird der Grundsatz der Bindung an die Beschlüsse definiert. In personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten treffen ungeachtet eines Beschlusses der Einigungsstelle der Vorstand der Bürgerschaft, des Senats, des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven und weitere aufgeführte oberste Dienststellen eine eigene E...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet zunächst die oberste Dienstbehörde nach einer Liste, die mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände erstellt wurde. Gibt es die Liste nicht, so entscheidet ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.1.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Während die oberst...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Während die obers...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Sie müssen als Beamte oder Arbeitnehmer dem Öffentlichen Dienst angehören. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obers...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2.3 Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt § 79 Abs. 1 Satz 6 LPVG BW der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss. Ausnahmsweise kann davon a...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Warum wird ein Immissionssc... / 1.2 Verantwortung des Arbeitgebers

Der Unternehmer bzw. Betreiber trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden. Da er dies im Regelfall nicht allein gewährleisten kann, muss er eine Organisation aufbauen, mit der er die umweltrechtlichen Verpflichtungen umsetzen kann. Hierzu werden Verantwortungen und Aufgaben in der Linie delegiert und interne und externe Beratungsleistungen in Anspruch geno...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5.1 Antragstellung

Den Antrag nach § 83 Abs. Nr. 3 BPersVG können die Beteiligten (oberste Dienststelle, zuständige Personalvertretung[1]) stellen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2 Zusammensetzung

Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern (je 3 von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr zuständigen Personalvertretung bestellte Beisitzer) zu besetzen. 3.1.2.1 Vorsitz Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW. Gelingt die Einigung auf eine Perso...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 2 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 2 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es soll sich mindestens ein Beamter und ein Arbe...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Ve...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1 Errichtung

§ 79 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW gibt eine Errichtung von Fall zu Fall vor. § 79 Abs. 2 LPVG BW lässt im Rahmen einer Dienstvereinbarung die Bildung einer Einigungsstelle begrenzt auf die Amtszeit der zuständigen Personalvertretung ist.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 2 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 2 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Ve...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es soll jede Gruppe der Beschäftigten vertreten s...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.1 Errichtung Einigungsstelle

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 MBG SH wird bei der obersten Dienstbehörde eine fallweise Einigungsstelle gebildet. Eine auf die Dauer der Amtszeit der Personalvertretung befristete Errichtung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden, § 53 Abs. 1 Satz 2 MBG SH.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.3 Verfahrensgrundsätze

In § 83 PersVG BE sind die Verfahrensgrundsätze definiert, die dem Bundesrecht entsprechen. Nichtöffentlichkeit Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich, wobei Vertreter der Dienststelle und der Personalvertretung ein Zugangs- und Äußerungsrecht (schriftlich wie mündlich) eingeräumt ist, § 83 Abs. 1 Satz 2 PersVG BE. Darüber hinaus können weitere Personen, die ein bere...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.3 Verfahrensgrundsätze

Das Einigungsstellenverfahren ist zusätzlich in § 78 LPVG BW geregelt. 3.1.3.1 Bindungswirkung Soweit es sich um Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 74 LPVG BW handelt und ein Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 LPVG BW erging, ist dieser bindend, § 78 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW. Bei Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 LPVG BW haben die Beschlü...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.1 Nichtöffentlichkeit

Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich, § 71 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Nach außen darf daher auch nur das Ergebnis, nicht aber der Gang der Beratung und das Stimmverhalten der einzelnen Beisitzer gelangen. Da die Zuständigkeit der Einigungsstelle sich aus der Anrufung gemäß § 69 BPersVG im Falle eines Konfliktes über Gegenstände der Beteiligung ergibt, könnte man akzep...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6 Hamburg

§ 82 HmbPersVG Für den Fall, dass die Schlichtung nach § 81 HmbPersVG scheitert oder eine Schlichtungsstelle gemäß § 81 Abs. 3 HmbPersVG nicht gebildet wird, ist die Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben. Die Anrufung ist auch möglich, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anrufung tagt. Dem Gesetz ist dabei keine Vorgabe für eine dauerhafte oder im ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Ve...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, § 79 Abs. 1 Satz 5 BPersVG. Soweit die Errichtung der Einigungsstelle durch Dienstvereinbarung erfolgt, müssen sich die oberste Dienststelle un...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienstelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle oder dem obersten Organ bestehenden Personalvertretung bestimmt. Es muss jede Gruppe im Sin...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Dienstgeberseite Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter. Beschäftigtenseite Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt, es sei denn, die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Die Beisitzer sind Beschäftigte der Dienststelle, § 67 Abs. 1 Satz 5 LPVG NW und über ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW. Die Tätigkeit in der Einigungsstelle endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Niederlegung des Amtes oder durch eine Entscheidung...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Evakuierungsübungen: Planun... / 2 Planung

Die Planung der Evakuierungsübung übernimmt i. d. R. der Unternehmer mit dem ggf. vorhandenen Brandschutzbeauftragten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Da der Betriebs- oder Personalrat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht besitzt, muss er ebenfalls bei der Planung mit einbezogen werden (§ 87 BetrVG). Praxis-Tipp Feuerwehren einbeziehen Grundsätzlich ist es für Feuerw...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Medikamente am Arbeitsplatz / 10.2.1 Was können Personalverantwortliche tun?

Unternehmer und in Vertretung die Führungskraft haben neben ihrer Organisationsverantwortung auch die Fürsorgepflicht den Beschäftigten gegenüber. § 7 DGUV-V 1 regelt: Zitat (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz be...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6 Hamburg

§ 54 Abs. 1 HmbPersVG Die Regelungen über den Zeitpunkt der Abhaltung von Personalversammlungen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG findet sich inhaltlich in § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG wieder. Insofern wird auf die Ausführungen verwiesen. § 54 Abs. 1 HmbPersVG bezieht darüber hinaus auch § 21 "Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht", § 22 "Wahl des Wahlvorstan...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit

Da die Personalversammlungen im Sinne des § 59 Abs. 2 1. und 2. Alt. BPersVG außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, erfolgt weder eine Zahlung von Entgelt oder Bezügen und auch keine Zeitgutschrift. Diese Personalversammlungen finden während der Freizeit der Beschäftigten statt. Sollte der Personalrat eine Personalversammlung im Sinne des § 59 Abs. 2 1. und 2. Alt. BPersVG in...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.8 Zeitliche Lage und Dauer einer Personalversammlung

Der Personalrat bestimmt die zeitliche Lage einer Personalversammlung. Da er an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden ist, soll eine Abstimmung bezüglich der zeitlichen Lage und Dauer einer Personalversammlung mit der Dienststellenleitung erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt dem Personalrat das hinsichtlich der zeitlichen Lage und Dauer....mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Inhaltlich sind § 60 BPersVG und Art. 50 BayPVG was den Zeitpunkt der Personalversammlung angeht vom Grund her identisch, jedoch konkretisiert Art. 50 BayPVG darüber hinaus gewisse Tatbestände, die nachstehend erörtert werden: Art. 50 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz BayPVG Während § 60 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BPersVG regelt, dass Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitsze...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 47 LPVG NW § 60 Abs. 1 BPersVG enthält eine mit § 47 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW ähnliche Regelung. Nach dem BPersVG finden aber nur die ordentlichen Personalversammlungen und die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Die anderen Personalversammlungen (§ 60 Abs. 1 Satz 2BPersVG) erfolgen außerhalb der Arbeitszeit. Nac...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

Die Regelungen über den Zeitpunkt und über die Entschädigung für die Teilnahme an Personalversammlungen in § 50 SPersVG sind in etwa mit den Regelungen aus § 60 BPersVG vergleichbar. Auf die Unterschiede wird nachstehen eingegangen. § 50 Abs. 1 Satz 1 SPersVG Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG finden nur die in § 59 Abs. 1 BPersVG bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1 Grundsätzlich während der Arbeitszeit

Eine ordentliche Personalversammlung im Sinne des § 59 Abs. 1 BPersVG findet regelmäßig während der Arbeitszeit statt, § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, d. h. für diese Zeit bekommen die Beschäftigten ihr Entgelt. Während der Arbeitszeit bedeutet, dass die Personalversammlung während der üblichen Arbeitszeit einer Dienststelle stattfinden soll. Nur in Ausnahmefällen darf eine Perso...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Ausnahmsweise in der Arbeitszeit

Der Dienststellenleiter kann sich damit einverstanden erklären, dass auch die Personalversammlungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG während der Arbeitszeit stattfinden. Eine Form für ein solches Einverständnis ist nicht vorgegeben, sodass dieses auch mündlich erfolgen kann. Diese Entscheidung trifft die Dienststellenleitung nach Belieben, d. h. sie ist an keinerlei V...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.5 Ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit

§ 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG lässt es zu, dass eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 1 BPersVG sowie eine auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufene Personalversammlung in Ausnahmefällen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Nur wenn die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern, darf eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 1 BPersVG sowie eine au...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.5 Wegezeiten

Eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 2 BPersVG erfolgt grundsätzlich in der Freizeit der Beschäftigten und deshalb werden weder die Bezüge bzw. das Entgelt gezahlt noch erfolgt eine Zeitgutschrift – dies gilt auch für die Wegezeiten. Sofern eine solche Personalversammlung ausnahmsweise einvernehmlich während der Arbeitszeit stattfindet, sollte zwischen Personalrat und ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2 Überblick

§ 60 BPersVG regelt, ob die Zeit der Teilnahme an einer Personalversammlung als Arbeitszeit gilt und ob ggf. Fahrtkosten der Beschäftigten zu erstatten sind. Abs. 1 Satz 1 bezieht sich nur auf die ordentliche Personalversammlung nach § 59 Abs. 1 BPersVG sowie die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufene außerordentliche Personalversammlung gem. § 59 Abs. 2 BPersVG. Die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Personalversammlungen gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG finden andere als die in § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG genannten Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt. Hierbei handelt es sich um Personalversammlungen, die bei Bedarf zusätzlich zu den ordentlichen Personalversammlungen im Sinne des § 59 Abs. 2 1. Alt. BPersVG vom Personalrat einberufen werden bzw. aufgrund des Initiativrechts ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.8 Teilnahme an unzulässigen Personalversammlungen

Beschäftigte können grundsätzlich davon ausgehen, dass Personalversammlungen vom Personalrat in zulässiger Art und Weise einberufen und durchgeführt werden. Arbeits- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen sind jedoch denkbar, wenn den Beschäftigten erkennbar war, dass die Personalversammlung unzulässig war und gegen den Willen der Dienststellenleitung stattfand. Hinsichtlich d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4 Brandenburg

§ 50 Abs. 1 Satz 1 LPVG-BB § 50 Abs. 1 Satz 1 BPersVG enthält eine mit § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ähnliche Regelung. Nach dem BPersVG finden aber nur die ordentlichen Personalversammlungen und die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Die anderen Personalversammlungen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) erfolgen außerha...mehr