Fachbeiträge & Kommentare zu Nordrhein-Westfalen

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.6.3 Vereinbarkeit mit EU-Recht

Rz. 535 Ob die Vorschrift mit den Grundfreiheiten des EU-Vertrags vereinbar ist, hängt davon ab, welchen Anwendungsbereich man ihr zubilligt. Nach der hier vertretenen Auffassung soll die Vorschrift Verlustverrechnungsmöglichkeiten einschränken, die sich aus der Kombination von erweiterter Verlustverrechnung durch Organschaft und eine entsprechende Verlustabzugsmöglichkeit i...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 4.1 Grundsätze

Rz. 597 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche bis zu 750 EUR kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst nach Durchführung eines Güteverfahrens zulässig ist (§ 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO). Das Güteverfahren ist vorgeschrieben in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen (vgl. zur Verfa...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / [Ohne Titel]

Dr. Christian Bertrand, RA/FASt / Carsten Odinius, RA[*] "LBF NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Krypto-Geschäften aus". Die Pressemitteilung vom 25.9.2025 des Ministeriums für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen verdeutlicht öffentlichkeitswirksam: "Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht voran beim Kampf gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen in Kryptowährun...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.2 Verfahren

Rz. 70 Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines Antrags des Arbeitgebers, der an keine Form gebunden ist und aus dem sich ergeben muss, dass die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung einer Schwangeren oder Wöchnerin begehrt wird. Hinweis Um ein beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen, ist es dem Arbeitgeber aber dringend anzuraten, den Antrag schriftlich zu stelle...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: Nordrhein-Westfalen

Zusammenfassung Überblick Die Förderabsicht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) besteht darin, durch gezielte Programme die Schaffung, Modernisierung und langfristige Erhaltung von bezahlbarem, qualitativ hochwertigem und barrierefreiem Wohnraum für alle Bevölkerungsschichten zu ermöglichen. Im Mittelpunkt steht die Unterstützung von Bauherren, Kommunen und gemeinnützigen Tr...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

Adressen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf, Tel.: 0211-8618 50, Mail: poststelle@mhkbd.nrw.de, Web: www.mhkbd.nrw.de NRW.BANK, Kavalleriestraße 22, 40213 Düsseldorf, Tel.: 0211-91741-4500, Mail: info@nrwbank.de, Web: www.nrwbank.de Zuständige Bewilligungsbehörden sind die Kreise und kreis...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 1 Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8.12.2009 i. d. F. vom 29.12.2021 (SGV. NRW 237) Erlass zur Dynamisierung der Einkommensgrenzen gem. § 13 Abs. 4 WFNG NRW vom 17.11.2021 (MBl. NRW. S. 1023), Dynamisierung der Werte ab 2025 Mehrjähriges Wohnraumförderungsprogramm 2023 bis 2027 (WoFP 2023–2027) vom 15.2.2023 Wohnraumför...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3 Förderangebote

3.1 Wer kann die Förderung beantragen Bauherren Nach der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen in NRW 2025 (FRL Öff Wohnen NRW 2025) können grundsätzlich unterschiedliche Antragstellergruppen gefördert werden. natürliche Personen (z. B. Bauherren), juristische Personen oder Personengesellschaften (z. B. Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften, gemeinnützige Organisationen) Kom...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / Zusammenfassung

Überblick Die Förderabsicht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) besteht darin, durch gezielte Programme die Schaffung, Modernisierung und langfristige Erhaltung von bezahlbarem, qualitativ hochwertigem und barrierefreiem Wohnraum für alle Bevölkerungsschichten zu ermöglichen. Im Mittelpunkt steht die Unterstützung von Bauherren, Kommunen und gemeinnützigen Trägern, um insbe...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.1 Wer kann die Förderung beantragen

Bauherren Nach der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen in NRW 2025 (FRL Öff Wohnen NRW 2025) können grundsätzlich unterschiedliche Antragstellergruppen gefördert werden. natürliche Personen (z. B. Bauherren), juristische Personen oder Personengesellschaften (z. B. Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften, gemeinnützige Organisationen) Kommunen oder öffentliche Träger, soweit...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.2 Voraussetzungen für Antragsteller

Kreditwürdigkeit Die Förderrichtlinie verlangt u. a.: Das Grundstück oder die Baurechtslage muss geklärt sein (Eigentümer, Erbbaurecht etc.). Eine ausreichende Kreditwürdigkeit bzw. Eigenleistung wird verlangt, insbesondere bei natürlichen Personen. Der Antragsteller muss die Absicht haben, Wohnraum mit Mietpreis- und Belegungsbindung bereitzustellen. Damit bleibt die klassische...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.6 Zinsverbilligung und Laufzeiten

30 Jahre Die anfängliche Verzinsung beträgt in vielen Bereichen 0,5 % (teilweise 0,0 % in den ersten fünf Jahren bei Mietwohnungsneubau). Die maximale Dauer der Zinsverbilligung beträgt 30 Jahre. Für den Bereich "Neuschaffung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende" kann sie 40 Jahre betragen.mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.10 Wo sind die Anträge zu stellen

Die Antragstellung ist ein wesentlicher Teil der Förderprozesskette – hier entscheidet sich, ob Ihr Vorhaben gefördert wird. Die FRL Öff Wohnen NRW 2025 bietet hierfür klare Vorgaben. Der Antrag ist über die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen – in der Regel die Stadt oder Kreisverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das geförderte Vorhaben liegt. Zusätzlich erfolgt...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.3 Was wird gefördert – und wie sind die Wohnungsgrößen eingeteilt

Neubau und Modernisierung Die FRL Öff Wohnen NRW 2025 deckt mehrere Förderbereiche ab: Neubau, Modernisierung, Erhalt von Mietwohnraum, Eigentumsbildung, Wohnraum für besondere Gruppen (z. B. Auszubildende/Studierende, Menschen mit Behinderung). Gefördert werden u. a.: Neuschaffung von Mietwohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindung. Neuschaffung von selbst genutztem Wohneige...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.7 Wie hoch ist die Mietpreisbindung

7,85 bis 9,00 EUR Ein wesentliches Element der sozialen Wohnraumförderung ist die Vereinbarung von Bindungen für die Mieten, ohne diese Regelungen verliert der Begriff "sozial" an Bedeutung. Die FRL Öff Wohnen NRW 2025 sieht vor, dass geförderte Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen versehen werden. Beispielhafte Konditionen (je nach Wohnungsart, Region, Mietniveau) ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.5 Wie erfolgt die Förderung

Grundbetrag, Zuschüsse, Zusatzdarlehen Die Fördermechanismen der FRL Öff Wohnen NRW 2025 knüpfen an klassische Förderinstrumente an: Darlehen (zinsverbilligt), Tilgungsnachlässe, ggf. Zuschüsse für Modernisierung, Kombination mit Standortaufbereitung etc. Grundbetrag des Darlehens je nach Lage, Größe und Bauweise der Wohnungen (z. B. 2.350 EUR pro Quadratmeter förderfähiger Wo...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.9 Welche Einkommensgrenzen sind geregelt

Einkommensgruppen In den Förderrichtlinien wird typischerweise zwischen Einkommensgruppe A und B etc. unterschieden – beispielsweise zur Bestimmung der Höhe von Mietpreis- bzw. Bewilligungsmieten. Die konkrete Einkommensgrenze wird in einer Anlage zur Richtlinie ausgewiesen (z. B. Selbstauskunftvordrucke der NRW.BANK verlangen Angaben zu Einkünften). Einkommensgruppe A: Grenzb...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.4 Wohnungsgrößen und Einteilung

Kommunen mit besonderem Förderbedarf Die soziale Wohnraumförderung ist landesweit möglich, allerdings werden bestimmte Kommunen und Stadtteile mit besonderem Förderbedarf (z. B. Wachstumskerne, Gebiete mit erhöhtem Wohnraumbedarf, Quartiere mit sozialem oder städtebaulichem Handlungsdruck) gezielt über Zusatzprogramme oder erhöhte Fördersätze berücksichtigt. Die Standorte wer...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.8 Wie lange dauert die Belegungsbindung

30 bis 40 Jahre Neben der Mietpreisbindung ist die Belegungsbindung (Wer darf die Wohnung beziehen?) und die Bindungsdauer elementar. Im Bereich Zinsverbilligung gilt typischerweise eine Dauer von 30 Jahren. Für den Förderbereich "Neuschaffung Wohnraum für Auszubildende/Studierende" kann bis zu 40 Jahre gelten. Diese Bindungsdauer betrifft die finanzielle Förderung und damit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitszeitkonto / 1.2 Zeitwertkonto

Der steuerliche Begriff "Zeitwertkonto" orientiert sich am arbeits- und sozialrechtlichen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung. Er steht für eine Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach der der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber zunächst nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Haftung des Arbeitnehmers / 2.10 Mitbestimmung

Nach § 78 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG hat der Personalrat bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten mitzubestimmen. Dieses Recht besteht allerdings nur auf Antrag des Beschäftigten (§ 78 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVG). Damit soll dessen Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Der Beschäftgigte ist von der beabsichtigten Maßnahme (nämlich der Geltendmachung von...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Grundsatz: Sitz der Behörde (Abs. 1 und 3)

Rz. 4 Grundsätzlich ist nach § 38 Abs. 1 FGO das FG örtlich zuständig, in dessen (Gerichts-)Bezirk die tatsächlich verklagte Behörde ihren Sitz hat. Insoweit ist maßgebend, welche Behörde der Kläger/Antragsteller in seiner Klage- bzw. Antragsschrift benannt hat; unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.[1] Wenn allerdings der Sitz der Behörde und de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.2 Landesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 30 Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Abgabenangelegenheiten (Abs. 2)

Rz. 10 Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO setzt ferner voraus, dass es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Während das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Entscheidungskompetenz zwischen den ordentlichen Gerichten bzw. der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie den allgemeinen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 19 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Rz. 7) gegeben über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Haushaltshilfe / 2.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Dienstleistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit in Zusammenhang stehen.[1] Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, u. a. Reinigung der Wohnung, z. B. Tätigkeit eines selbstständigen F...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.3.2 Lebens- und Bedarfslagen – Tendenziell negative Fallgestaltungen

Rz. 76a Besuchsfahrten zum Ehegatten oder Lebenspartner Anders nicht gedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines Ehepartners im Ausland können nach Auffassung des BSG (Urteil v. 28.11.2018, B 14 AS 47/17) in Sondersituationen einen Härtefallmehrbedarf begründen. Das trifft auch auf Sondersituationen für nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines nich...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.1 Bedarfsdeckung

Rz. 45 § 20 bestimmt die Höhe der Leistung für den Regelbedarf des bedarfsorientierten Bürgergeldes für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Definiert wird die Leistung für den Regelbedarf, die den Normalbedarf abdecken soll, der zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Dementspreche...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.3.1 Lebens- und Bedarfslagen – Tendenziell positive Fallgestaltungen

Rz. 65 Wahrnehmung des Umgangsrechts Die Wahrnehmung des Umgangsrechts eines geschiedenen oder (dauernd) getrennt lebenden Elternteils kann regelmäßige Fahrt-, Verpflegungs- und/oder Übernachtungskosten zur Folge haben, die nicht i. S. v. Abs. 6 zu vermeiden oder aus anderen Mitteln zu bestreiten sind. Können diese nicht aus der Leistung für den Regelbedarf, etwa vorhandenem ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.8 Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (Abs. 7)

Rz. 88 Der Mehrbedarf nach Abs. 7 ab 1.1.2011 (vgl. auch § 77 Abs. 6) i. d. F. der Neuregelung ab 1.1.2021 setzt dezentrale Warmwassererzeugung voraus. Damit ist im Ergebnis gemeint, dass dem Leistungsberechtigten Mehraufwand entsteht, den er für die Zubereitung von Warmwasser aufbringen muss und den er nicht über die Heizkosten abrechnen kann. Das ist regelmäßig der Fall, w...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.3.5 Regelbedarfsstufe 2

Rz. 249 Abs. 4 bestimmt grundsätzlich, dass 2 Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft auch ab 1.1.2011 nicht 2 volle Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe erhalten, sondern im Ergebnis zusammen wie bis zum 31.12.2010 umgerechnet 180 % einer Leistung zur Deckung des Bedarfs eines Alleinstehenden i. S. d. Abs. 2 Satz 1, also jeweils monatlich 337,00 EUR ab 1.1.2012, 345,00 EUR ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.5 Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (Abs. 5)

Rz. 44 Abs. 5 sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen für Mehrbedarf vor, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus rein medizinischen Gründen für eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Mit medizinischen Gründen sind nur krankheitsbedingte Gründe gemeint. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Mehrbedarfes schon nach dem BSHG. Kostenaufwendiger ist eine Er...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 28 Bedarfe ... / 2.5 Schülerbeförderung (Abs. 4)

Rz. 69 Die Berücksichtigung von Bedarfen zur Schülerbeförderung bei Einführung des Bildungspaketes sind erst im Rahmen der Ausschussberatungen aufgrund eines Änderungsantrages dem Bundestag zum Beschluss vorgeschlagen worden. Bis dahin war davon ausgegangen worden, dass etwa bestehende Notwendigkeiten zur Schülerbeförderung aus der (früher so genannten) Regelleistung bestrit...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.3.4 Regelbedarfsstufen 3 und 4

Rz. 221 Abs. 2 Satz 2 regelt die Höhe der Leistung für den Regelbedarf sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger in der Bedarfsgemeinschaft. Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 betrifft minderjährige Leistungsberechtigte, also erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis einschl.17 Jahren. Ihnen wird eine Leistung i. H. v. 420,00 EUR monatlich nach der Regelbedarfsstufe 4 zuerkannt (2023). Die auf...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.2.4 Rechtsprechung zur Regelung der Regelbedarfe

Rz. 159 Das BVerfG hat die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II jedenfalls im Juli 2014 für noch verfassungsgemäß gehalten. Zunächst hatte das BSG in 2 Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe nach dem SGB II Stellung genommen. In seinem ersten Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der ab 1.1.2011 maßgebenden Regelbedarfe hat das BSG im We...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.1 Hinweise des BVerfG

Rz. 49 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende muss nach der Rechtsprechung des BVerfG auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums decken. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage (§ 21 Abs. 6) ist für den Bedarf erforderlich, der nicht schon vom bestehenden Leistungsspektrum abgedeckt wir...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.2 Mehrbedarf für werdende Mütter (Abs. 2)

Rz. 28 Abs. 2 regelt zusätzliche Leistungen für Schwangere. Damit soll der Entstehung besonderer Kosten, die durch die Schwangerschaft verursacht werden, Rechnung getragen werden. Zur grundlegenden Neuregelung des Mehrbedarfes im Jahr 1992 vgl. BT-Drs. 12/2605 (Hinweis in BT-Drs. 18/4296). In diesem Zusammenhang werden Ernährung, Wäsche, Körperpflege sowie erhöhte Kosten für...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 23 Besonder... / 2.2 Leistungen

Rz. 12 Das Bürgergeld umfasst als Leistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs entsprechend den festgelegten Regelbedarfsstufen nach Nr. 1 als Kernleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe, z. B. bei Schwangerschaft, Behinderung oder Alleinerziehung sowie für Bedarfe in atypischen Bedarfslagen (§ 21) und Leistungen zur...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 28 Bedarfe ... / 2.8 Soziale und kulturelle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Abs. 7)

Rz. 102 Leistungen nach Abs. 7 können nur minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten. Darin wird keine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung gesehen. Die leistungsberechtigten Personen und nicht nur Schüler sollen damit stärker in das Gemeinschaftsleben integriert werden, insbesondere auch in das Vereinsleben. Dadurch werden auch die sozialen Kontakte von in etwa gleich...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.2 Voraussetzungen

Rz. 33 Diese gesetzliche Anordnung bezieht sich allerdings allein auf die Gruppe der Versicherungspflichtigen, bei denen ein Versicherungsverhältnis nie bestanden hat (BSG, Urteil v. 11.9.2018, B 1 KR 10/18 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.3.2010, L 16 KR 41/09; Bay LSG, Urteil v. 27.5.2019. L 20 KR 61/19, Rz. 30). Für die Frage, ob ein Versicherungsverhältnis bestan...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert. Zuletzt wurden die Regelbedarfe zum 1.1.2026 durch die Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a un...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 172 Einschr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung entscheidet das Integrationsamt grundsätzlich in Ausübung seines Ermessens in Abschätzung der Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen, in den Fällen der ordentlichen Kündigung grundsätzlich, in den Fällen der außerordentlichen Kündigung mit einem bis auf null reduzierten Ermessen, wenn die außerorden...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.4 Mehrbedarf für behinderte Menschen (Abs. 4)

Rz. 39 Abs. 4 sieht einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der nach § 20 maßgebenden Leistung für den Regelbedarf vor, wenn erwerbsfähige behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX erhalten, soweit diese nicht zur Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder zur beruflichen Ausbildung, auch sow...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 28 Bedarfe ... / 2.6 Lernförderung (Abs. 5)

Rz. 77 Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Lernförderung ist nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht neu. Die Möglichkeit der Lernförderung ist bis zum 31.12.2010 im Grundsatz in der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 enthalten gewesen. Ab dem 1.1.2011 kommt dies nicht mehr in Betracht, weil in § 28 Abs. 5 eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Le...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.9 Praxishinweise

Rz. 114 Während § 173 und § 174 die wählbaren Krankenkassen bestimmen, regelt § 175 die Ausübung des Kassenwahlrechts sowie die Folgen, wenn der Versicherte keine Krankenkasse wählt (BSG, Urteil v. 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, Rz. 27); vgl. insbesondere § 175 Abs. 3. Wählt ein Versicherungspflichtiger nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 175 Abs. 3 Satz 2 wirksam seine K...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert. Zuletzt wurden durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 23 Besonder... / 2.1 Berechtigte

Rz. 8 Das Bürgergeld ist grundsätzlich nicht allein den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorbehalten. Diese erhalten Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1. Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und den Maßgaben des § 23 erhalten demgegenüber die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die unterschiedlichen früheren Begrifflichkeiten Arbeitslosengeld II und Sozialgeld h...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.3.3 Regelbedarfsstufe 1 (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 211 Die Regelbedarfsstufe 1 gilt für alleinstehende Personen, alleinerziehende Personen und Personen mit minderjährigem Partner. Aus der Historie heraus werden auch noch die Begriffe "Eckregelsatz", "voller Regelsatz" und aktuell "voller Regelbedarf" verwendet. Rz. 212 Die volle Leistung für den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 i. S. v. Abs. 2 Satz 1 können nur Allein...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.4.1 Anpassungsregelungen

Rz. 264 Für die Anpassung galt bis zum 31.12.2010: Die Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach Abs. 2 Satz 1 wurden nach Maßgabe des Abs. 4 a. F. dynamisiert. Dem lag zugrunde, dass die Renten jährlich zum 1. Juli der veränderten Einkommensentwicklung aller Versicherten angepasst werden. Dies geschieht, indem die Rente mit dem dann gültigen (neueren) aktuellen Rentenwer...mehr