Fachbeiträge & Kommentare zu Mutterschaft

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Ausbildungsfreibetrag und S... / 1.2 Berufsausbildung

Das Kind muss sich in Berufsausbildung befinden.[1] Der Begriff der Berufsausbildung wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Er umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf, solange das Berufsziel noch nicht erreicht ist und die Vorbereitung darauf ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten un... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1591 BGB – Mutterschaft.

Gesetzestext Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. A. Voraussetzungen. Rn 1 Die Regelung begründet eine zwingende, der Disposition verschlossene gesetzliche und endgültige Zuordnung des Kindes zu einer Frau. Die rechtliche Zuordnung knüpft unabhängig von genetischer Vererbung allein an die Geburt als zuverlässig und einfach feststellbaren Umstand an (BGH FamRZ ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mutterschaft.

Rn 16 Die kollisionsrechtliche Regelung zur Feststellung der Mutterschaft ergibt sich uneingeschränkt aus Art 19 I mit den oben aufgezeigten Alternativen u Prinzipien (Rn 6). Dies gilt auch bei gleichgeschl Elternschaft (Antomo/Duden/Dutta/Helms/Mayer StAZ 23, 293, 294). Dem Abstammungsstatut unterliegt die Frage, auf wen es bei Leihmutterschaft ankommt (Stuttg FamRZ 12, 174... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Regelung begründet eine zwingende, der Disposition verschlossene gesetzliche und endgültige Zuordnung des Kindes zu einer Frau. Die rechtliche Zuordnung knüpft unabhängig von genetischer Vererbung allein an die Geburt als zuverlässig und einfach feststellbaren Umstand an (BGH FamRZ 18, 290), auch um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Für die rechtliche Mutt... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Korrektur der Zuordnung.

Rn 2 Eine gerichtliche Korrektur der gesetzlichen Mutterschaft ist nicht möglich, da ein Anfechtungsrecht nicht normiert ist. Anträge auf Anfechtung der Mutterschaft durch die Frau, die das Kind geboren hat oder die Frau, deren Eizelle befruchtet wurde, durch den Ehemann oder das Kind selbst sind unzulässig. Eine analoge Anwendung von § 1600 I auf die rechtliche Mutterschaft... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Samenspende.

Rn 4a Im Fall der künstlichen Befruchtung mittels (anonymer) Samenspende gelten die allgemeinen Abstammungsregelungen, die nur durch § 1600 IV sowie § 1600d IV spezielle Regelungen aufweisen sowie das SaRegG. Für die Mutterschaft gilt § 1591. Die rechtliche Vaterschaft wird durch die Ehe mit der Mutter oder Anerkennung begründet (§ 1592 Nr 1 und 2), wobei nur die Eltern dies... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheakzessorische Vaterschaft (Nr. 1).

Rn 2 Vater eines Kindes ist kraft Gesetzes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vaterschaftsvermutung setzt eine wirksam geschlossene (Oldbg FamRZ 20, 1476; AG Gemünden FamRZ 24, 1469 [die in der Türkei rein religiös geschlossene Ehe ist nicht wirksam]) und bei Geburt des Kindes bestehende Ehe (§§ 1564, 1313) voraus, die im Zwe... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die durch Verwandtschaft (§ 1589) begründete Rechtsbeziehung zweier Personen entfaltet zahlreiche rechtliche Wirkungen im Familien-, Erb-, Vermögens- und Sozialrecht, aber auch im Öffentlichen Recht, insb im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das historische Sprachverständnis einer genetisch bestimmten Generationenfolge spiegelt sich nur tw in der rechtlichen E... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstiger... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geschlecht.

Rn 5 Geschlecht bezeichnet die Zugehörigkeit zu einem der Geschlechter. Ungleichbehandlungen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung (§ 3 I 2; EuGH NZA 11, 143 [EuGH 11.11.2010 - Rs. C-232/09] – Danosa; BAG NZA 15, 734 [BAG 26.03.2015 - 2 AZR 237/14]; s § 3 Rn 10); evtl auch Vereine/Veranstaltungen, zu denen nur ein Geschlecht Zut... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1674a BGB – Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind.

Gesetzestext 1Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat. Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Aus... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) 1Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kein Verstoß.

Rn 19 Kein Verstoß gg den op liegt vor, wenn das Ergebnis der ausl Norm in Deutschland durch eine entspr AGB-Klausel herbeigeführt werden könnte (LG Frankfurt aM IPRspr 02 Nr 51, MüKo/Sonnenberger Rz 75); wenn ausl Recht Selbstkontrahieren in größerem Umfang als das deutsche gestattet (RG IPRspr 28 Nr 13); wenn die Verjährungsfrist kurz ist (Hamm NJW 19, 3527); wenn der Vorn... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eizellen- bzw Embryonenspende und Leihmutterschaft.

Rn 4b Im Fall einer Eizellen- oder Embryonenspende, die nach § 1 Abs 1 Nr 1, 2, 6, 7 ESchG verboten sind, beruht die Zuordnung des Kindes auf den §§ 1591, 1592. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 ESchG sind verschiedene Formen der Ersatz- bzw Leihmutterschaft verboten, um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Die Leihmutter ist nach Maßgabe des Art 19 EGBGB die rechtliche Mutter des ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Klärungsanspruch.

Rn 2 Tatbestandlich sind drei unterschiedliche Ansprüche geregelt. Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung (Abs 1 S 1) ist unmittelbar mit der Duldungspflicht zur Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe verbunden. Die Duldung umfasst die Pflicht zum Erscheinen am Ort der Probenentnahme, zur Identitätsfeststellung sowi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Privatrechtliche Versicherungen, Abs 2.

Rn 9 In II geregelte spezielle Rechtfertigungsgründe für die Festlegung von Prämien und Leistungen in Privatversicherungsverhältnissen iSd § 19 I Nr 2 gehen I vor. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass im Privatversicherungswesen individuelle Risikoprüfungen sowie entsprechende Differenzierungen notwendig sein können (Armbrüster VersR 06, 1300). II 2 unterscheidet zwisc... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift ist mit der Kindschaftsrechtsreform am 1.7.98 in Kraft getreten. Später ist die Verweisung in I 3 auf Art 14 I in Art 14 II geändert worden (Art 2 Nr 9; BGBl 18 I 2573). Fand die Geburt vor dem 29.1.19 statt, so ist Art 19 I 3 allerdings in seiner bis einschließlich 28.1.19 geltenden Fassung anwendbar (Art 229 § 47 IV EGBGB; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 40, ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmittelbare Benachteiligung, Abs 1.

Rn 2 Die Unmittelbarkeit der Benachteiligung liegt darin, dass die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpft (BAG NZA 16, 681 [BAG 20.01.2016 - 8 AZR 194/14]). Eine mittelbare Benachteiligung (II) beruht demggü auf Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die dem Anschein nach neutral sind, aber zu einer Benachteiligung wegen eines in § 1 g... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entgeltpunkte als Bezugsgröße.

Rn 5 Maßgebliche Bezugsgröße der GRV (iSv § 5 I) sind Entgeltpunkte. Im VA sind darunter die Entgeltpunkte iSd § 63 SGB VI zu verstehen, nicht die – sich erst nach Multiplikation mit dem sog Zugangsfaktor ergebenden – persönlichen Entgeltpunkte. Nimmt die versicherte Person die Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch, beträgt der Zugangsfaktor 1,0, wirkt ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erklärung der Anerkennung.

Rn 1 Eine voluntative Elternschaft begründet die form- und zustimmungsbedürftige Erklärung eines Mannes, der Vater des Kindes zu sein (§ 1592 Nr 2). Die beurkundete Anerkennung begründet für und gg alle eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn kein biologisches Abstammungsverhältnis oder keine sozial familiäre Beziehung besteht (BVe... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB M

MaBV Art 9 ROM I 20 Mahnantrag § 291 BGB 6 Mahnbescheid § 286 BGB 15 Mahnkosten § 280 BGB 28 Mahnung Vor §§ 116 ff BGB 7; § 116 BGB 7; § 117 BGB 7; § 281 BGB 13; § 1958 BGB 14; § 2024 BGB 6; § 2039 BGB 11 angekündigte Leistungsverspätung § 286 BGB 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe § 286 BGB 15 Begriff § 286 BGB 12 Betriebsausfall § 286 BGB 23 Datum § 286 BGB 17 einstweilige Anordnung §... mehr

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Sommer, SGB V § 195 Genehmi... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 15 Axer, Normenkontrolle und Normerlaßklage in der Sozialgerichtsbarkeit, NZS 1997, 10. Brackmann, Zur Genehmigung von Satzungen der Krankenkassen, BKK 1982, 353. Finkenbusch, Die Satzung der Krankenversicherungsträger, WzS 1992, 1. Kirchhof, Die eigenständige Rechtsetzung der gesetzlichen Krankenkassen – Struktur, Rechtsquellen und Reichweite, VSSR 1983, 175. Rehm, Versagun... mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.4.2.3.2 Längerfristige übermonatige Unterbrechung der Tätigkeit

Rz. 131 Sofern eine Unterbrechung der Tätigkeit länger als einen Monat dauert, ist es eine Frage der Einzelfallprüfung, ob bis zur (Wieder-)Aufnahme der (selben) selbstständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht entfällt. Diese Einzellfallprüfung hat sich am Schutzzwecks der Norm in § 2 zu orientieren, der die besondere soziale Schutzbedürftigkeit der in § 2 genannten Selbs... mehr

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Welche speziellen Arbeitssc... / 1.3.2 Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die Tätigkeit der Arbeitnehmerin nicht gefährdet werden. Sofort nach Kenntnisnahme von der Schwangerschaft muss er deswegen die Arbeitsbedingungen der schwangeren Frau nach Art, Ausmaß und Dauer von möglichen Gefährdungen beurteilen und dabei die speziellen Beschäftigungsbeschränkungen un... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entsprechende Anwendung.

Rn 8 Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt im Fall der in anderen Rechtsordnungen anerkannten Anfechtung der Mutterschaft nach ausländischem Kindschaftsstatut in Betracht, sofern auch hier das Interesse am Erhalt der rechtlichen Mutter-Kind-Beziehung dasjenige an der Feststellung der biologischen Mutterschaft überwiegt. Ist dies nicht der Fall, kommt § 177 I auch... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nr. 1: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses.

Rn 2 In den Anwendungsbereich der Nr 1 fallen insb Anträge auf Feststellung einer Vaterschaft nach § 1600d BGB, denkbar ist aber auch die Feststellung der Abstammung nach § 1592 Nr 1 BGB unter Nachweis der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe (Hamm FamRZ 22, 1487). Eine solche Feststellung ist freilich nur dann möglich, wenn kein anderer als Mann (als Ehemann gem § 1592 ... mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 5.5 Mutterschaftshilfe

Gesetzlich versicherte Frauen erhalten bei Schwangerschaft und Mutterschaft durch die Krankenkassen folgende Leistungen: Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe. mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 5.1 Lohnfortzahlung bei Arbeitsfreistellung für Untersuchungen und Stillzeiten

Muss der Arbeitgeber die Frau nach § 7 MuSchG für die Zeit freistellen, die für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist, darf daraus kein Entgeltausfall resultieren (§ 23 MuSchG). Entsprechendes gilt bei Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Durch di... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zuständigkeitsregeln.

Rn 2 Entspr § 640a II 1 ZPO aF bietet § 100 zahlreiche alternative Anknüpfungen zur weitreichenden Begründung der internationalen Zuständigkeit. Als Anknüpfungspersonen stehen gleichrangig das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der die Beiwohnung bei der Mutter während der Empfängniszeit an Eides statt versichert, zur Verfügung. Vater u Mutter sind dabei sowohl die P... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 182 FamFG – Inhalt des Beschlusses.

Gesetzestext (1) 1Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. 2Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen. (2) Weist das Gericht einen... mehr

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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.2.1 Freistellung für Untersuchungen und Stillzeiten

Der Arbeitgeber muss eine Frau für die Zeit freistellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (§ 7 Abs. 1 MuSchG). Der Arbeitgeber muss eine stillende ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Soziale Sicherheit.

Rn 16 Diese Ausn ist ebenfalls europäisch autonom auszulegen (EuGH C-579/17 Rz 67). Sie gilt für das Recht der Gewährung von Leistungen sozialer Sicherheit im Verhältnis zwischen der Sozialverwaltung oder -versicherung und den angeschlossenen Arbeitnehmern. Hierunter fallen jedenfalls die von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4... mehr

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Haushaltsnahe Beschäftigung... / 3 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Fallgruppen haushaltsnahe Minijobs[1] und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die sozialversicherungspflichtig sind. Zu den begünstigten Aufwendungen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gehören der Bruttoarbeitslohn (Arbeitsentgelt), die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer, zzgl. des ... mehr

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ZErb 07/2025, Familienrecht

Die gesetzliche Erbfolge knüpft allein an die rechtliche Verwandtschaft an. In Zeiten moderner Familienkonstellationen und reproduktionsmedizinischer Möglichkeiten ergeben sich hieraus zunehmend komplexe Fragestellungen. I. Grundlagen der rechtlichen Abstammung Für die gesetzliche Erbfolge ist ausschließlich die rechtliche Abstammung maßgeblich (§§ 1924 ff. BGB). Mutter eines ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Art 67 VO (EG) Nr 883/2004)

Rn. 111 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Art 67 VO (EG) Nr 883/2004 , der an die Stelle der Art 73, 74, 77 und 78 der VO (EWG) Nr 1408/71 getreten ist, trifft eine Regelung für sämtliche Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallen. Es handelt dabei um die Personen, auf die der Regelungsbereich der Art 11–16 der VO (EG) Nr 883/2004 Anwendung f... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Regeln über Zuständigkeitszuweisungen (Art 11ff VO (EG) Nr 883/2004)

Rn. 105 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Die Regelungen über die Zuständigkeitszuweisungen, die sich aus den Art 11 ff der VO (EG) Nr 883/2004 ergeben, dienen dazu, dass die vom sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 erfassten Fälle grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats unterliegen, BFH v 31.03.2008, III B 132/07, BFH/NV 2008, ... mehr

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Sauer, SGB III § 156 Ruhen ... / 2.3 Übergangsgeld und Mutterschaft

Rz. 8 Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld bringen den Anspruch auf Alg stets zum Ruhen. Das gilt nicht für Sonderunterstützung nach dem MuSchG. Bei Zuerkennung von Übergangsgeld kommt es auf den Grund oder den zuerkennenden Träger nicht an (z. B. medizinische oder berufliche Rehabilitation, stationäre oder ambulante Leistung). Ausnahmsweise bringt die Zuerkennung von Übergan... mehr

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Sauer, SGB III § 156 Ruhen ... / 2.11 Ausländische Sozialleistungen

Rz. 24 Ausländische Sozialleistungen, die ein ausländischer Träger zuerkannt hat, sollen in gleicher Weise wie die deutschen Sozialleistungen nach Abs. 1 und 2 das Ruhen bewirken, um Doppelleistungen zu vermeiden (Abs. 3). Das Ruhen ist daran geknüpft, dass die ausländische Leistung zuerkannt ist und der deutschen Sozialleistung vergleichbar ist. Es genügt allerdings, wenn d... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1.3.2.4 Berechnung des Durchschnittsverdienstes

Rz. 51 Zur Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes ist gem. § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V der Durchschnittsverdienst zu ermitteln. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben v. 6./7.12.2017 in der Fassung v. 3.12.2020 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassenspitzenverbände ist bei Versicherten mit gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. einem nach ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 3.2.1.2.4 Berechnung des Durchschnittsverdienstes

Rz. 47 Zur Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes ist gem. § 24i Abs. 2 Satz 1 der Durchschnittsverdienst zu ermitteln. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben v. 6./7.12.2017 in der Fassung v. 3.12.2020 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassenspitzenverbände ist bei Versicherten mit gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. einem nach Monate... mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 21 L... / 2.2 Leistungskatalog

Rz. 5 Abs. 1 Nr. 1 nennt zunächst die Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten. Zu diesen Leistungen gehören die in den Abschnitten 3 und 4 des Dritten Kapitels des SGB V aufgeführten Maßnahmen. Diese gelten auch für die Krankenversicherung der Landwirte (§ 8 KVLG 1989). Im Einzelnen rechnen dazu Primäre Prävention und Gesun... mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 21 L... / 2.1 Grundsätze

Rz. 4 Die in Abs. 1 aufgeführten Leistungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie unterscheiden auch nicht danach, ob es sich im Einzelnen um Regelleistungen oder um Mehrleistungen handelt, die durch Satzungsbestimmung eingeführt werden können. Auch wird nicht unterschieden zwischen Rechtsanspruchsleistung (Pflichtleistung) und Ermessensleistung (Kannleistung).... mehr

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Sommer, SGB V § 20g Modellv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bereits seit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz aus dem Jahr 1997 können Krankenkassen und ihre Verbände zur Weiterentwicklung der Versorgung Modellvorhaben durchführen oder mit Leistungserbringern vereinbaren. Gemäß § 63 Abs. 1 können die Krankenkassen und ihre Verbände im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit de... mehr

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Sommer, SGB V § 28 Ärztlich... / 2.1.3 Behandlungsfreiheit/Grenzen

Rz. 5 § 28 Abs. 1 sieht die dem Vertragsarzt zukommende Tätigkeit nicht nur in der Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls Krankheit, sondern gerade auch in der von ihm zu verantwortende Einleitung, Durchführung und Überwachung einer den Zielen des § 27 Abs. 1 gerecht werdenden Behandlung. Die gesetzliche Krankenversicherung stellt den Versicherten insoweit Leistun... mehr

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Sommer, SGB V § 28 Ärztlich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei der kieferorthopädischen Behandlung neu bestimmt und eingegrenzt worden. Abs. 2 wurde mehrfach geändert. Nach Satz 1 sind durch Art. 1 des 8. SGB V-ÄndG v. 28.10.1996 (BGBl. I S. 1559) zunächst die Sätze 2 bis 5 wegen der sog. Mehrko... mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.3 Vorrang des Europarechts

Rz. 36 Das Fundament des koordinierenden Europarechts stellt auf primärrechtlicher Ebene Art. 48 AEUV dar. Dreh- und Angelpunkt des Sekundärrechts ist seit dem 1.5.2010 die VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[1], geändert durch VO (EG) 987/2009 v. 16.9.2009[2], und die VO (EG) 988/2009 ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.1 Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V

Rz. 9 Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V erhalten "weibliche Mitglieder" einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.[1] Rz. 10 Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach §§ 186 ff. i. V. m. §§ 5, 9 SGB V. ... mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / 5 Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmerin für Untersuchungen freizustellen.[1] Der Anspruch der Arbeitnehmerin gilt für solche Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Verpflichtung des Arbeitgebers ist jedoch nicht auf Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Kranken... mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / 2.1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Schutzfristen Der Unterabschnitt "Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz" umfasst die §§ 3–8 MuSchG. Die vor- und nachgeburtliche Schutzfrist ist in § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG geregelt. Die schwangere Frau kann sich innerhalb der 6-wöchigen vorgeburtlichen Schutzfrist zur Arbeit bereit erklären; sie kann diese Erklärung jederzeit widerrufen.[1] Auf Antrag verlängert sich die 8-wöch... mehr