Rz. 33
Das bis zum Inkrafttreten der "Hartz-Gesetze" in Privathaushalten alternativ für versicherungsfreie geringfügige wie auch für versicherungspflichtige Beschäftigungen Anwendung findende Haushaltsscheckverfahren ist seit dem 1.4.2003 nur noch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, d.h. es ist dem Arbeitgeber nunmehr verwehrt, alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zu nutzen.
Rz. 34
Zur Verwaltungsvereinfachung wird das Haushaltsscheckverfahren insgesamt von der Minijob-Zentrale als Verwaltungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Träger der Rentenversicherung durchgeführt. Die Minijob-Zentrale ist für die Einziehung aller Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte zuständig. Die Minijob-Zentrale zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte ein, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (einschließlich des Aufstockungsbetrages bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit), der Beiträge zur Unfallversicherung, der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und ggf. der einheitlichen Pauschsteuern zu erteilen. Die Minijob-Zentrale stellt im Internet hierfür Muster zur Verfügung.
Rz. 35
Für den Einzug der Pauschsteuer von 2 % ist ebenfalls die Minijob-Zentrale zuständig. Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.