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Ärztliche Behandlung / 1.2 Umfang

Norbert Finkenbusch
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Die vertragsärztliche Versorgung umfasst[1]

  • ärztliche Behandlung,
  • zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 SGB V,
  • Versorgung mit Zahnersatz,
  • Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
  • ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
  • Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
  • Verordnung häuslicher Krankenpflege,
  • Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (MD)[2] zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,
  • medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1 SGB V,
  • ärztliche Maßnahmen nach den §§ 24a, 24b SGB V,
  • Verordnung von Soziotherapie,
  • Zweitmeinung nach § 27 b SGB V und
  • Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b SGB V.

Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht (Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, z. B. IGeL-Leistungen), können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden. Darüber muss mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden.[3] Das gilt auch für "Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden", die nicht durch den G-BA anerkannt sind.

 
Hinweis

IGeL-Monitor

Der Medizinische Dienst Bund stellt individuelle Gesundheitsleistungen auf den Prüfstand. Die Ergebnisse werden im Internet veröffentlicht (www.ige...

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