Rz. 31
Zum 1.1.2006 wurden die bis dahin noch geltenden Normen des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) bei Krankheit bzw. Schwangerschaft/Mutterschaft abgelöst. Im Rahmen der Umlageversicherung werden den Arbeitgebern 100 % der Aufwendungen bei Mutterschaft erstattet, sog. Umlage U2.
Rz. 32
Am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) nehmen alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Betriebsgröße – teil, auch solche, die nur Auszubildende beschäftigen.
Rz. 33
Zuständig für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer Mitglied ist, auch wenn es sich um eine Betriebskrankenkasse oder eine Ersatzkasse handelt. Für Mini-Jobber ist weiterhin die Minijob-Zentrale (Knappschaft) zuständig.
Rz. 34
Im U2-Verfahren erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern zu 100 %:
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den vom Arbeitgeber nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, |
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das vom Arbeitgeber nach § 18 MuschG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt, |
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die auf diese Leistungen entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. |
Die Satzungen der Krankenkassen dürfen Regelungen zur pauschalierten Erstattung der Arbeitgeberanteile vorsehen. Eine Beschränkung der Erstattung ist den Krankenkassen aber nicht erlaubt.
Rz. 35
Die Mittel zur Finanzierung des U2 Verfahrens werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern durch gesonderte Beiträge (gesetzlich: Umlagen) aufgebracht, § 7 AAG. Die Beiträge werden jeweils in einem Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt und sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsent...