Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben

Gesetzestext Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Nicht verfügen

Rz. 9 Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist "Verfügung", da es ohne weiteres auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt (siehe zunächst Rdn 5). Die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung ist keine Verfügung, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt. Es gibt jedoch auch im Bereich des Schuldrechts Erklärungen, die unmittelbar ein Schuldverhäl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 33 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Alt. 1 (Rechtssurrogation): aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts

Rz. 3 § 2041 S. 1 Alt. 1 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Zum Begriff des Nachlasses siehe § 2032 Rdn 3. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruchs i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst (siehe § 2038 Rdn 34). Aber a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Energiepreispauschale / 4.2 Zweifelsfragen und Klageverfahren

Der Entstehungszeitpunkt am 1.9.2022 war von Bedeutung für die Frage "Wer zahlt die Energiepreispauschale I aus?". Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei Kündigung des Arbeitnehmers kam es also darauf an, ob zum Stichtag 1.9.2022 ein aktives erstes Beschäftigungsverhältnis vorlag. Ein Arbeitsverhältnis wird steuerlich anerkannt, soweit es ernsthaft vereinbart und entsprechend ...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.1.1 Ausbildungsintegriertes duales Studium

Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss auch einen Berufsabschluss. Dieses Studienmodell unterliegt den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) [1], was spezielle Vorschriften mit sich bringt: Die Probezeit muss laut § 20 BBiG mindestens 1 Monat und darf maximal 4 Monate betragen. Nach der Probezeit ist eine außerorde...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigungsausschluss / 2.2.6.2 Der Mietvertrag mit Verlängerungsklausel

Praxis-Beispiel Formulierungsvorschlag Das Mietverhältnis wird für die Dauer von 4 Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich sodann auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht gekündigt wird. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf des 4. Vertragsjahres zulässig. Achtung Unzulässige Klausel Die Klausel "Das Mietverhältnis wird für die Dauer von 4 Jahren abgeschlossen. Es verlängert sic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Gestaltungsrechte

Rz. 30 Bei der Frage der Vererblichkeit von Gestaltungsrechten gilt, dass diese grundsätzlich auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis gehen nach § 1922 BGB das Recht auf Wandlung und Minderung (§ 437 BGB) und das Recht auf Kündigung und Rücktritt auf die Erben über. Das Vorkaufsrecht kann nach § 473 BGB vererblich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 53 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[80] Diese ist nicht ohne weiteres auf das Testamentsvollstreckerrecht anwendbar und zu differenzieren.[81] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugän...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Eindeutigkeit der Verwirkungsklausel

Rz. 19 Werden testamentarische Verpflichtungen, bspw. aus Vermächtnis, Auflage oder Teilungsanordnungen, nicht befolgt und wird deren Wirksamkeit vom Verpflichteten auch nicht bestritten, kann diese Nichtbefolgung zur auflösenden Bedingung der testamentarischen Zuwendungen gemacht werden. Hier liegt eine Verwirkungsklausel vor. Eine Verwirkungsklausel wird auch dann ausgelös...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Problematik der ordnungsgemäßen Verwaltung wird wohl kaum über einen anderen Bereich als über die Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben am meisten gestritten. Hintergrund hierfür ist die unzureichende gesetzliche Regelung. Grundsätzlich bestimmt der Erblasser, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält. Hat d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (Abs. 3)

Rz. 10 Schließlich bestimmt Abs. 3, dass einseitige empfangsbedürftige Erklärungen, die dem vorläufigen Erben gegenüber vorgenommen werden müssen, auch nach der Ausschlagung wirksam bleiben. Rechtshandlungen müssen insbesondere dann bereits gegenüber einem vorläufigen Erben erklärt werden, wenn sie fristgebunden sind.[21] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erklärende die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Reichweite der Verfügungsbeschränkung

Rz. 6 Die Verfügungsbefugnis der Erben wird nur so weit durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt, wie die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht (vgl. §§ 2208 Abs. 1, 2217 BGB). Kann der Testamentsvollstrecker selbst wegen einer Interessenkollision bzw. § 181 BGB nicht über den Nachlassgegenstand verfügen, kann seinerseits der Erbe verfügen, sofern kei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Abs. 1

Rz. 2 Erforderlich ist Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen (siehe auch § 2038 Rdn 10 sowie unten Rdn 7 f. für die Fälle, in denen keine gemeinschaftliche Verfügung vorliegt). Verfügung ist ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. § 664 Abs. 1 BGB – Einschaltung Dritter

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker hat das Amt höchstpersönlich durchzuführen und kann somit nicht die Testamentsvollstreckung insgesamt auf einen Dritten übertragen. Dies gilt auch, wenn der Erbe ausdrücklich zustimmt.[37] Kann jedoch der Testamentsvollstrecker gem. § 2199 Abs. 2 BGB einen Nachfolger ernennen, ist diese Übertragung durch Kündigung durch den Testamentsvollstr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 62 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[181] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[182] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1826 BGB).[183] Rz. 63 Vora...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 20 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unaufschiebbare Verfügungen (Abs. 2)

Rz. 6 Im Unterschied zu Abs. 1 stellt Abs. 2 auf Verfügungen und damit richtigerweise lediglich auf dinglich wirkende Rechtsgeschäfte ab, die – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 – gegen Dritte und den endgültigen Erben wirksam bleiben.[14] Über Abs. 2 wird der endgültige Erbe schuldrechtlich nicht gebunden. Unter Verfügungen werden allgemein Übertragungen, Belastu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Annahme des Amtes (Abs. 1 und 2)

Rz. 2 Die genannte Person ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, selbst wenn eine Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt ist.[1] Auch durch Auflage kann eine Verpflichtung zur Annahme nicht begründet werden.[2] Der Testamentsvollstrecker könnte ohnehin nach Maßgabe des § 2226 BGB sofort kündigen. Ausnahmen davon sind der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zu Abs. 2: Anspruch auf Regelung der Verwaltung und Benutzung

Rz. 43 Jeder Miterbe hat Anspruch auf eine Regelung der Verwaltung und Benutzung, die billigem Ermessen aller Miterben entspricht – also auch seinem eigenen, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB.[137] Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn durch die Erbengemeinschaft weder eine Vereinbarung noch ein Beschluss getroffen worden ist, die billigem Ermessen entsprec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Nachlasserbenschulden

Rz. 36 Im Gesetz nicht erwähnt sind die Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses, etwa bei der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes eingeht. Es ist von größter praktischer Bedeutung, ob es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten oder nur (z.B.) auch um Eigenverbindlichkeiten des Erben handelt....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Entlastung des Testamentsvollstreckers und Folgen

Rz. 60 In der Lit. wird häufig die Entlastung als die Möglichkeit für den Testamentsvollstrecker erachtet, sich zu "enthaften". Die einzelnen Voraussetzungen hierfür werden jedoch nicht dargestellt. Ebenso wird häufig nur die Frage aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Entlastung besteht. Die Entlastung des Testamentsvollstreckers spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, zumal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Freies Verfügungsrecht

Rz. 3 Eine Gesamtbefreiung ist nach Abs. 2 auch dann anzunehmen, wenn der Erblasser die Befugnis des Vorerben zur freien Verfügung über die Erbschaft angeordnet hat. Dies gilt jedoch nur "im Zweifel"; Abs. 2 enthält demgemäß bereits nach dem Wortlaut eine widerlegbare Auslegungsregel.[6] Maßgebend ist jeweils der durch Auslegung zu ermittelnde Erblasserwille. Der Begriff "Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 250 Fortsetzungsklauseln bilden im Grunde den (aktuellen) gesetzlichen Regelfall nach, indem sie eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern unter gleichzeitigem (todesbedingtem) Ausscheiden des Verstorbenen vorsehen.[770] Seit dem Inkrafttreten des HRefG 1998 beschränkte sich die praktische Bedeutung im Wesentlichen auf GbRs, wo sie aber – ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (4) Nachfolgeklausel

Rz. 57 Nachfolgeklauseln spielen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen kaum eine Rolle, da der Gesellschaftsanteil als solcher Bestandteil des Nachlasses wird und daher bereits i.R.d. ordentlichen Pflichtteils Berücksichtigung finden kann.[225] Denn den Nachfolgeklauseln ist grundsätzlich gemein, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des ve...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.5 Beendigung des Vertragsverhältnisses

Bei einem praxisorientierten dualen Studium liegt in der Regel ein befristeter Vertrag vor, der automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist endet. Die Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung des Vertrags können von den Parteien flexibel gestaltet und im Vertrag festgelegt werden. Dabei ist sowohl eine Regelung zur Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung als auch deren A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Eigene Stellungnahme

Rz. 21 Die Empfehlungen des DNotV 2025 (oder andere Tabellen) sind in der Praxis anzuwenden, wenn der Erblasser auf sie (wirksam)[49] Bezug genommen bzw. ihre Anwendung explizit und zwingend angeordnet oder ihren Inhalt in sein Testament übernommen hat. In diesen Fällen hat der Erblasser die Vergütung nach Maßgabe der Empfehlungen explizit bestimmt und das Gericht kann keine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (3) Nachfolgeklauseln

Rz. 258 Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters vorsehen.[793] Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Dieser vollzieht sich aber nicht[794] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Singu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beendigungstatbestände

Rz. 2 Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramts:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vollziehungsvertrag

Rz. 23 Der Erblasser kann durch einen Vollziehungsvertrag, der Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag ist, den künftigen Vollziehungsberechtigten (die Bestimmung zum Vollziehungsberechtigten ist nur in einer Verfügung von Todes wegen möglich und nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden) verpflichten, die Auflage einmalig oder fortlaufend zu vollziehen. Soll sie fortlaufend...mehr

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Praxis-Beispiele: Schwerbeh... / 3 Kündigung

Sachverhalt In einem Unternehmen ist ein schwerbehinderter Mitarbeiter seit mehr als 6 Monaten beschäftigt. Der Arbeitgeber hat vor 4 Tagen festgestellt, dass dieser Mitarbeiter Arbeitsmittel gestohlen hat; dies kann auch bewiesen werden. Vor Ausspruch der Kündigung hört der Arbeitgeber den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung an. Der Betriebsrat gibt eine Stellungnahme n...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.2.3 Vorsorgliche Kündigung

Rz. 19 Die vorsorgliche Kündigung kann in 2 Formen auftreten: Zum einen gibt es die hilfsweise Kündigung. Beispiel "Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Termin." Hinweis Hilfsweise Kündigungen werden nicht selten im Kündigungsschutzprozess ausgesprochen für den Fall, dass sich die mit der Klage angegriffene Kündigung al...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Außerordentliche personenbedingte Kündigung

3.2.1 Allgemeines Rz. 658 Die außerordentliche personenbedingte Kündigung ist vor allem dann von praktischer Relevanz, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Der Ausschluss kann sich aus arbeitsvertraglichen, tariflichen Regelungen oder gesetzlichen Bestimmungen des besonderen Kündigungsschutzes ergeben, etwa bei Betriebsratsmitgliedern. Die außerordentliche Kündi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.3 Abgrenzung zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 335 Die Abgrenzung zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung hängt von einer Gesamtwertung der Vertragspflichtverletzung ab.[1] Im Fall der außerordentlichen Kündigung bedarf es dabei ferner der Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.[2] Rz. 336 Die objektive Eignung des Kündigungsgrundes ist bei beiden Kündigungsarten r...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.11 Witterungsbedingte Kündigung

Rz. 798 Der witterungsbedingte Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten kann grds. eine Beendigungskündigung rechtfertigen. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht jedem Risiko einer witterungsbedingten Nichtbeschäftigung mit Beendigungskündigungen begegnen. Er muss vielmehr auf der Grundlage der Wetterprognose und ihrer Folgen die unternehmerische Entscheidung treffen, den Bet...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.1 Definition, ordentliche und außerordentliche Kündigung

Rz. 1 Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der jeder Vertragspartner auch gegen den Willen des anderen Teils ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft auflösen kann, vgl. § 620 Abs. 2 BGB. Kündigt der Arbeitnehmer, spricht man von einer Eigenkündigung.[1] Rz. 2 Man unterscheidet zwischen der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3.7 Kündigung zur Unzeit/vor Arbeitsaufnahme

Rz. 137 Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es grds. unerheblich, wann und wo die Erklärung dem anderen Teil zugeht. Die Kündigung muss nicht innerhalb der Arbeitszeit am Arbeitsplatz erfolgen. Sie darf auch an Sonn- und Feiertagen (z. B. am 24.12.[1]) zugehen. Treuwidrig und damit nach § 242 BGB nichtig ist die Kündigung zur Unzeit nur, wenn der Arbeitgeber absichtlich bzw...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.2 Weitere Arten der Kündigung

1.1.2.1 Änderungskündigung Rz. 10 Eine Änderungskündigung dient der Änderung der Arbeitsbedingungen, wenn diese nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers[1] gedeckt ist. Nach § 2 handelt es sich um ein aus 2 Teilen zusammengesetztes Rechtsgeschäft: Der Arbeitgeber verbindet die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot zu einem ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Ordentliche personenbedingte Kündigung

3.1.1 Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung Rz. 520 Die Kündigung eines unter den Geltungsbereich des KSchG fallenden Arbeitsverhältnisses ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn diese unter anderem durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Liegen solche Gründe vor, ist die Kündigung dennoch sozial ungerechtfertigt, wenn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.4 Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Rz. 770 Da betriebsbedingte Gründe grundsätzlich nur zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen, kommt im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine außerordentliche fristlose Kündigung regelmäßig nicht in Betracht. Dem Arbeitgeber ist, wenn aus betrieblichen Gründen die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für alle bzw. einzelne Arbeitnehmer entfällt, selbst im Insolvenz...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.1 Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung

Rz. 520 Die Kündigung eines unter den Geltungsbereich des KSchG fallenden Arbeitsverhältnisses ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn diese unter anderem durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Liegen solche Gründe vor, ist die Kündigung dennoch sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst

Rz. 764 Das Kündigungsschutzgesetz findet auch auf die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst uneingeschränkt Anwendung. Auch der öffentliche Arbeitgeber darf einen Arbeitsvertrag aus betriebsbedingten Gründen daher nur dann kündigen, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung und der nachfolgenden Umsetzung die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen ist und die Kün...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4.3.2 Kündigung innerhalb der Wartezeit

Rz. 251 Innerhalb der Wartezeit soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erproben. Bewährt dieser sich nicht, kann der Arbeitgeber "frei" kündigen, d. h. auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung kommt es nicht an. Die Kündigung unterliegt aber den Grenzen der §§ 134, 138, 242 BGB.[1] Dabei ist darauf zu achten, dass über diese Generalklauseln nicht der Schutz des Kündigungss...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.4 Ausschluss der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

Rz. 338 Das Recht zur fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung kann einzel- oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein. Beschränkungen in Betriebsvereinbarungen sind nur möglich, soweit nicht tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). In Tarifverträgen findet sich häufig lediglich eine Beschränkung betriebsbedingt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Personenbedingte Kündigung

3.1 Ordentliche personenbedingte Kündigung 3.1.1 Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung Rz. 520 Die Kündigung eines unter den Geltungsbereich des KSchG fallenden Arbeitsverhältnisses ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn diese unter anderem durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Liegen solche Gründe vor, ist die Kündi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Betriebsbedingte Kündigung

4.1 Allgemeines Rz. 668 Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Neben Umständen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers begründet sind, können daher auch Gründe, die...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Verhaltensbedingte Kündigung

2.1 Allgemeines 2.1.1 Begriff Rz. 318 Eine Kündigung kann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Der Wortlaut gibt nur wenig Anhaltspunkte, um welche Gründe es sich hier handelt. Rz. 319 Die Abgrenzung zur aus dringenden betrieblichen Gründen bedingten Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Allgemeines zur Kündigung

1.1.1 Definition, ordentliche und außerordentliche Kündigung Rz. 1 Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der jeder Vertragspartner auch gegen den Willen des anderen Teils ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft auflösen kann, vgl. § 620 Abs. 2 BGB. Kündigt der Arbeitnehmer, spricht man von einer Eigenkündigung.[1] Rz. 2 Man untersc...mehr