Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.5.3 Beendigung bei unwirksamer Befristung

Stellt sich heraus, dass die Befristungsabrede unwirksam ist, so gilt der befristete Arbeitsvertrag mit dem vereinbarten Ende als auf unbestimmte Zeit geschlossen.[1] Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, bedarf es dann einer Kündigung. Ob und zu welchem Termin eine Kündigung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab: Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bei Vorli...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 2 Familienangehörige

Rechtliche Grundlage für die Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags ist § 205 Abs. 2 Satz 5 VVG. Eine Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags ist auch für die Familienangehörigen eines privat krankenversicherten Beschäftigten möglich. Voraussetzung ist, dass dieser aus den oben genannten Gründen[1] krankenversicherungspflichtig wird und der Familiena...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Rechtschutz

Rz. 606 Zunächst ist zwischen der Abberufung des Verwalters aus dem Amt und der Kündigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden. Rz. 607 Der Verwalter ist weder berechtigt, den Abberufungsbeschluss noch den Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages anzufechten. Hält er den Beschluss für nichtig, kann er jedoch nach § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG eine...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.5.1 Beendigung während der laufenden Erprobung

Da es sich bei dem befristeten Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung um ein ganz normales befristetes Arbeitsverhältnis handelt, gilt für dieses auch § 15 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Vorschrift endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Grundsätzlich ist während der Laufzeit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen [1], sofern dies nicht einzelvertr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Wichtiger Grund; Abmahnung

Rz. 597 Für die außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher setzt voraus, dass das zur Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter so zerstört ist, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Rz. 598 Deshalb ist auch eine nach § 341 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene ...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 5 Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte

Die Einstellung eines Arbeitnehmers "zur Probe" unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG. Dies gilt grundsätzlich für alle Gestaltungsvarianten. Allerdings ist zu beachten, dass der Betriebsrat nicht gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG berechtigt ist, seine Zustimmung zu verweigern, weil mit dem Arbeitnehmer (nur) ein befristetes Probearbeitsverhältnis geschlosse...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Kündigungserklärung

Rz. 584 Die Kündigung des Verwaltervertrages bedarf der Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. Rz. 585 Beabsichtigt der Verwalter den Vertrag zu kündigen, gelten dieselben Anforderungen an die Erklärung wie bei der Amtsniederlegung (hierzu siehe Rdn 291 ff.), wobei in den meisten Fällen in der Amtsniederlegungserklärung auch konkludent die Erklärung enthalten sein d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Zwangsvollstreckung

Rz. 89 Die Zwangsvollstreckung eines auf Unterlassung gerichteten Urteils erfolgt nach § 890 ZPO durch Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Der Gläubiger muss im Antrag darlegen, in welcher Weise der Schuldner nach Ordnungsmittelandrohung und Vollstreckbarkeit des Urteils schuldhaft der Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt hat. Die Zuwiderhandlung ist substantiiert vorzutra...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / J. Haftung der Gemeinschaft für den Verwaltungsbeirat

Rz. 58 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet für Pflichtverletzungen des Verwaltungsbeirates nach § 31 BGB analog.[156] Sie hat für Pflichtverletzungen nur nach § 278 BGB bzw. nach den §§ 823, 831 BGB einzustehen. Ein Mitverschulden des Verwaltungsbeirats muss sie sich im Außenverhältnis gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zurechnen lassen. Dies gilt anders als im Kap...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.1 Rechtsnatur und Wirkung

Das echte, befristete Probearbeitsverhältnis unterscheidet sich zunächst in der rechtlichen Konstruktion grundlegend vom unbefristeten Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit: Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit ist die Probezeit im rechtlichen Sinne eigentlich nicht "vorgeschaltet", sondern in das von Anfang an unbefristet geschlossene ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Verpflichtung des Wohnungseigentümers bei Verstößen des Dritten

Rz. 67 Die Treuepflicht begründet eine Rechtspflicht des überlassenden Wohnungseigentümers zum Handeln, deren Zweck darin besteht, im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander die Erfüllung der wechselseitigen Pflichten sicherzustellen.[202] Schreitet der Wohnungseigentümer entgegen dieser Handlungspflicht gegen ein beeinträchtigendes Verhalten des Nutzers nicht ein, kann...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / Zusammenfassung

Überblick Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, haben die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Überschreitet das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr, tritt grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein. Die Krankenversicherungspflicht berechtigt zu einer Kündigun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 10 Sind die Voraussetzungen für das Bestehenbleiben des Dauerwohnrechts gegeben, so ist es im geringsten Gebot als bestehenbleibendes Recht aufzuführen. Ein Streit über das Bestehenbleiben ist im Verteilungstermin zu klären.[9] Rz. 11 Lässt sich im Versteigerungstermin nicht klären, ob alle Bedingungen für das Bestehenbleiben erfüllt sind, ist das Dauerwohnrecht als bedin...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 3 Erneuter Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags

Eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse kommt nicht zustande, wenn sich im Einzelfall nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die vorrangige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) doch nicht erfüllt sind. In solchen Fällen ist es sinnvoll, bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen die Fortsetzung der gekündigten Vers...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Amtsniederlegung

Rz. 289 Der Verwalter kann sein Amt jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederlegen. Rz. 290 Die bloße Untätigkeit des Verwalters, der beschlossen hat, sein Amt nicht weiter auszuüben, führt noch nicht zur Beendigung der Organstellung. Rz. 291 Vielmehr erfordert die Niederlegung die Abgabe und den Zugang einer entsprechenden – formfreien – Willenserklärung gegenüber der GdWE...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.5.2 Beendigung durch Ablauf der Probezeit (wirksame Befristung)

Mit dem Ablauf der Befristung endet das befristete Probearbeitsverhältnis automatisch.[1] In diesem Punkt liegt der Vorteil, der mit dem Abschluss eines befristeten Probearbeitsverhältnisses verbunden sein kann: Da es keiner Kündigung bedarf, kann auch der hieran anknüpfende besondere Kündigungsschutz nicht greifen. Das bedeutet konkret, dass eine Arbeitnehmerin, die während ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Gelder der Erhaltungsrücklage; zweckgebundene Gelder

Rz. 197 Der Verwalter hat Gelder zur Erhaltungsrücklage (hierzu siehe i.Ü. § 19 WEG Rdn 116 ff.) – soweit möglich und in möglichst risikoarmen, üblichen Rahmen – verzinslich anzulegen.[160] Dies gilt jedenfalls für höhere Summen, die voraussichtlich nicht zeitnah für größere Erhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Grundsätzlich ist der Verwalter zwar nicht verpflichtet, für die...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.1.1 Wirkung und Formulierung der Probezeitvereinbarung

Neben den wesentlichen Arbeitsbedingungen muss auch, sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit schriftlich niedergelegt werden.[1] Die Niederschrift mit der Angabe der Dauer der Probezeit ist dem Arbeitnehmer spätestens am 7. Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.[2] Die Vereinbarung einer Probezeit bei gleichzeitigem Abschluss eines...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Vergütungsanspruch und Höhe der Vergütung

Rz. 421 Der Anspruch auf Vergütung folgt grundsätzlich aus den §§ 611 Abs. 1, 675 BGB aufgrund der vertraglichen Abrede zwischen dem Verwalter und der GdWE. Rz. 422 Wird ausnahmsweise ein bestimmter Erfolg geschuldet (hierzu auch Rdn 301), folgt der Anspruch aus den §§ 675, 631 Abs. 1 BGB. Rz. 423 Eine Vergütung schuldet die GdWE nur dann, wenn ein Verwaltervertrag besteht, de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Fälligkeit und Dauer der Vergütungspflicht

Rz. 477 Ist im Verwaltervertrag eine Pauschalvergütung dergestalt vereinbart, dass eine monatliche Vergütung pro Wohneinheit erfolgen soll, so wird die Vergütung jeweils mit Ablauf des Monats fällig (§§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 614 S. 2 BGB). Rz. 478 Ist keine monatliche Vergütung festgelegt, so richtet sich die Fälligkeit nach den §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 614 S. 1 BGB und i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / XII. Abgrenzung zur Miete

Rz. 60 Das Sondernutzungsrecht ist abzugrenzen von der Miete. Die Abgrenzung kann u.a. Bedeutung für die Frage erlangen, ob ein Mehrheitsbeschluss für die Begründung des Rechtsverhältnisses ausreichend ist und wie das Rechtsverhältnis beendet werden kann. Ob ein Mietverhältnis oder ein Sondernutzungsrecht vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Mietvertrag und Sondernutz...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines und Normzweck

Rz. 1 § 26 Abs. 1–3 WEG regelt die Bestellung und Abberufung des Verwalters, dessen zulässige Bestellungsdauer und Wiederwahl. Abs. 2 dient dem Schutz vor überlangen Bestellungszeiten und der damit verbundenen zwischenzeitlichen Überprüfungsmöglichkeiten (z.B. der Einholung neuer Angebote) und entspricht dem § 26 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 WEG a.F. [1] So ist eine wiederholte Bes...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Verwaltervertrag

Rz. 290 Kompetenzen, die dem Verwalter kraft Gesetzes, aufgrund von Vereinbarungen oder eines Beschlusses, zugewiesen sind, können nur – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder durch Beschluss abgeändert werden.[241] Rz. 291 Eine Modifikation von Aufgaben im Verwaltervertrag, die unter § 27 Abs. 1 WEG fallen sollen, ist...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.3 Dauer der vereinbarten Probezeit

Über die zulässige Dauer einer Probezeitbefristung lässt sich mangels gesetzlicher Vorgaben keine allgemeingültige Aussage treffen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Anforderungen und Eigenarten des Arbeitsplatzes an. Hinweis Dauer der Probezeit Nach § 15 Abs. 3 TzBfG muss die Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einem angemessenen Verh...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.3 Befristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit

Als weitere Variante einer Probezeitvereinbarung kommt der Abschluss eines befristen Arbeitsvertrags mit vorgeschalteter Probezeit in Betracht. Für den befristeten Arbeitsvertrag gelten die allgemein gültigen Bestimmungen zur Befristung. Während des Laufs einer Befristung ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ausgeschlossen. Eine Probezeit und damit vorze...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.4.2 Formulierungsvorschlag

Für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Befristungsabrede trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf die Befristung beruft.[1] Deshalb bedarf es klarer, zweifelsfreier Formulierungen. Formulierungsvorschlag: An geeigneter Stelle, am besten in Verbindung mit der Definition des Anfangstermins, wird formuliert: "Das Arbeitsverhältnis beginnt am … und ist befri...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / Zusammenfassung

Überblick Probearbeitsverhältnis und Probezeitvereinbarung dienen dem wechselseitigen näheren Kennenlernen der Arbeitsvertragsparteien. Im Zentrum der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über eine Probezeit stehen deshalb die Möglichkeiten einer möglichst einfachen und schnellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass die eine oder andere Partei mit dem Ergebn...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 1.2 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Beschäftigte werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit.[1] Privat krankenversicherte Beschäftigte, die durch die Erhöhung der für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze, durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung anlässlich der Elternzeit, durch Reduzierung der Arbeitszeit oder wegen des Übergangs in die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines; insbes. Höchstfristen

Rz. 564 Die Amtszeit des Verwalters kann nicht vertraglich vereinbart werden. Die GdWE kann sich daher auch nicht dazu verpflichten, einen Verwalter nach Ablauf seiner Amtszeit wieder zu bestellen. Rz. 565 Abzugrenzen hiervon ist die Vertragslaufzeit und dessen Beendigung. Schon aus der Existenz des § 26 Abs. 3 S. 2 WEG ist ersichtlich, dass diese von der Amtszeit abweichen k...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da das Dauerwohnrecht als Belastung des Grundstücks im Rangverhältnis des § 879 BGB zu anderen eingetragenen Rechten steht, fällt es nicht in das geringste Gebot, wenn ein im Rang vorgehender oder im Rang gleichstehender Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt (§ 44 Abs. 1 ZVG). Es erlischt dann durch Zuschlag (§ 91 ZVG). Der Dauerwohnberechtigte hat damit eine schl...mehr

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Mustertexte / VI. Unterlassungsklage

Rz. 17 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.17: Unterlassungsklage Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[38] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE), Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Tod, Liquidation, Umwandlung und Insolvenz

Rz. 208 Ist der Verwalter eine natürliche Person und stirbt dieser, endet seine Organstellung mit seinem Tod; das Amt ist Fall personengebunden, eine Rechtsnachfolge durch den Erben kommt nicht in Betracht (§§ 168 S. 1, 673 BGB analog).[168] Rz. 209 Veräußert ein Einzelkaufmann sein Einzelhandelsgeschäft mit Firma, wird der Erwerber nicht zum Verwalter.[169] Denn der Verwalte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Untergang und Durchsetzbarkeit des Anspruches; Rückzahlungsanspruch

Rz. 485 Für die Zeit der Untersagung der Amtsausübung durch einstweilige Verfügung hat der Verwalter keinen Vergütungsanspruch.[370] Rz. 486 Leistet die GdWE aufgrund einer unwirksamen Preisklausel (z.B. bei unzulässiger Preisanpassung) kann sie die zu viel entrichtete Vergütung bzw. die zu viel entrichteten Aufwendungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Rz. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gebäudeversicherung

Rz. 110 Nach Absatz 2 Nr. 3 gehört es zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung, das gemeinschaftliche Eigentum angemessen zum Neuwert zu versichern. Eine solche Versicherung ist heute eine einheitliche und verbundene Gebäudeversicherung. Sie heißt verbunden, weil sie die durch Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel entstehenden Schäden abdeckt. Typischerweise sind das di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Gewerberechtliche Erlaubnis

Rz. 38 Wird ein Verwalter gewerbsmäßig tätig, benötigt er zudem eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn die erlaubte Tätigkeit auf Dauer, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht, d.h. nicht nur gelegentlich, ausgeübt wird.[30] Rz. 39 Die Erlaubnis wird vom zuständigen Gewerbea...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung

Rz. 276 Dem einzelnen Wohnungseigentümer kann ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters gegen die GdWE aus § 18 Abs. 2 WEG zustehen. Rz. 277 Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters besteht aber nur dann, wenn nur die Abberufung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Rz. 278 Den Wohnungseigentümern steht bei der Beurteilung d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Mehrheitsbeschluss

Rz. 30 Weitere Aufgaben können dem Verwaltungsbeirat nur mit dessen Einverständnis im Rahmen der durch das Gesetz gezogenen Grenzen – wohl nur bei einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung, wenn es nicht nur um die Ausgestaltung bestehender Aufgaben[99] geht – auch durch Beschluss übertragen werden.[100] Auch insoweit sind die Schranken einzuhalten, die für Vereinbar...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Klageantrag

Rz. 74 Der Klageantrag richtet sich darauf, bestimmten, namentlich benannten Personen[225] oder einem in sonstiger Weise individualisierbaren Personenkreis (dem Verwalter und den Handwerkern eines bestimmten Unternehmens) Zugang zu bestimmten Räumen des Sondereigentums zu gewähren und konkret benannte Tätigkeiten oder Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden. Die Gewährung ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Kontoführung; allgemeine Verwaltungsgelder

Rz. 190 Die Eröffnung eines Kontos im Namen der GdWE ist von den Befugnissen des Verwalters (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) gedeckt.[152] Gleiches ist bislang auch für die Schließung eines Kontos angenommen worden.[153] Rz. 191 Verwaltet der Verwalter mehrere Wohnungseigentumsanlagen, so muss für jede GdWE ein eigenes Konto geführt werden.[154] Rz. 192 Sein eigenes Bankkonto darf er f...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Beschränkungen der Geltendmachung des Heimfallanspruches (Abs. 2)

Rz. 14 Nach § 36 Abs. 2 kann der Eigentümer seinen Heimfallanspruch nur geltend machen, wenn ein Grund gegeben ist, aus dem ein Vermieter das Mietverhältnis über Räume, die dem Mietschutz unterliegen, aufheben oder kündigen kann. Durch diese Beschränkung soll verhindert werden, dass durch die Bestellung eines Dauerwohnrechts die Kündigungsvorschriften umgangen werden und der...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Bezugnahme auf Dokumente

Rz. 196 Der Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG muss – wie jeder Beschluss – hinreichend bestimmt sein. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet aber nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann.[522] Insoweit gelten die gleichen Anforderungen, wie bei einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG. Da anders als früher nicht mehr die gesamte A...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 263 Nach § 26 Abs. 3 S. 1 WEG kann der Verwalter jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Rz. 264 Die Abberufung wirkt nur für die Zukunft und kann nicht rückwirkend erklärt werden.[211] Rz. 265 Im Gegensatz zu § 26 Abs. 1 S. 3 WEG a.F. kann die Möglichkeit zur Abberufung des Verwalters nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Art und Weise von Zahlungen

Rz. 318 Das BGB geht als selbstverständlich davon aus, dass jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrages erfüllt werden kann.[759] Hat der Zahlungsempfänger auf Briefköpfen, Rechnungen oder ähnlichem ein Konto angegeben, so ist davon auszugehen, dass er mit einer Zahlung durch Banküberweisung einverstanden ist. Ist dem Schuldner ausdrücklich ein bestimmtes Konto ben...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.1.2 Dauer der vereinbarten Probezeit/Verlängerungsmöglichkeiten

Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann das Privileg der abgekürzten Kündigungsfrist während der Probezeit für maximal 6 Monate in Anspruch genommen werden. Damit ist nicht etwa gesagt, dass die Vereinbarung einer längeren Probezeit unzulässig wäre. In Anbetracht der eindeutigen Regelung des § 622 Abs. 3 BGB kann sie aber ihre Wirkung nur für maximal 6 Monate entfalten. Wird eine längere...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Vertretung der – früher nur teilrechtsfähigen – GdWE war bis zum Inkrafttreten des § 9b im früheren § 27 Abs. 3 S. 1 für einzeln aufgeführte Tatbestände geregelt. Das konnte den Trugschluss auslösen, dass der Verwalter in anderen Angelegenheiten nicht vertretungsberechtigt ist, jedenfalls Unsicherheit darüber auslösen, ob die Vertretungsmacht ausreichte.[1] Wegen d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Abweichungsverbot (Abs. 5)

Rz. 659 § 26 Abs. 5 beinhaltet ein Abweichungsverbot i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 WEG betreffend die Absätze 1 bis 3. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass die in Abs. 3 normierte Möglichkeit, den Verwalter jederzeit abberufen zu können durch Vereinbarungen, Beschluss oder Vertrag erschwert bzw. abbedungen wird.[543] Rz. 660 Der teilende Wohnungseigentümer kann sich das Ausw...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Haftung der GdWE für das Verwalterhandeln

Rz. 519 Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und -Vermögens (§§ 9a Abs. 3, 18 Abs. 1 WEG) ist Aufgabe des rechtsfähigen Verbandes sui generis,[452] die sie durch ihren Verwalter als Organ wahrnimmt. Rz. 520 Deshalb muss sie sich dessen Verhalten gem. § 31 BGB analog zurechnen lassen, sofern es sich um ein amtsbezogenes Verhalten des Verwalters handelt, d.h. der Verwalter...mehr

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Mietverträge über Stellplätze: Kündigung

1 Leitsatz Der Beschluss, bislang an Wohnungseigentümer vermietete Stellplätze zu kündigen, kann dann wie nach § 23 Abs. 2 WEG angekündigt werden "Stellplätze bei Haus 4 zu 6", wenn der Einladung folgender Beschlussentwurf beigefügt ist: "Die Wohnungseigentümer beschließen die ordentliche Kündigung der Mietverträge für die Stellplätze bei Haus 4 und 6 zur Verwendung als Handw...mehr

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Mietverträge über Stellplät... / 1 Leitsatz

Der Beschluss, bislang an Wohnungseigentümer vermietete Stellplätze zu kündigen, kann dann wie nach § 23 Abs. 2 WEG angekündigt werden "Stellplätze bei Haus 4 zu 6", wenn der Einladung folgender Beschlussentwurf beigefügt ist: "Die Wohnungseigentümer beschließen die ordentliche Kündigung der Mietverträge für die Stellplätze bei Haus 4 und 6 zur Verwendung als Handwerkerstell...mehr