Fachbeiträge & Kommentare zu Krankengeld

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.2.3.5 Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen bei unterschiedlichen Entgeltfortzahlungsdauern

Rz. 17 In der Praxis üben Arbeitnehmer teilweise zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, die beide krankenversicherungspflichtig sind. In diesen Fällen ist das Krankengeld getrennt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zu berechnen (Einzelheiten: vgl. Komm. zu § 47); krankenversicherungsfreie Beschäftigungen bleiben unberücksichtigt. Wird bei einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.3.1 Bildung der Blockfrist

Rz. 13 Für jede Krankheit (Rz. 10 f.), die Arbeitsunfähigkeit verursacht, ist eine eigene Blockfrist zu bilden. Gemäß Ziff. 2.2 der unter Rz. 35 aufgeführten Gemeinsamen Verlautbarung beginnt die erste Blockfrist i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit ("dieselbe" Krankheit; vgl. Rz. 10 f.). Sola...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.7.2 Meldepflichten des Versicherten, wenn der Arzt bzw. die Einrichtung die Arbeitsunfähigkeit nicht elektronisch an die Krankenkasse übermitteln muss

Rz. 25 Der Versicherte hat seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse innerhalb von einer Woche zu melden, wenn sein Arzt bzw. die von ihm aufgesuchte Einrichtung nicht am elektronischen Mitteilungsverfahren nach § 295 teilnimmt (vgl. auch Rz. 29). § 49 Abs. 1 Nr. 5 hat deshalb Wirkung bei allen bis zum 31.12.2020 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und darüber hin...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Anspruch auf Krankengeld infolge von Arbeitsunfähigkeit bzw. stationärer Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Beschränkung der Leistungsdauer für den Fall vorgesehen, dass der Versicherte längere Zeit wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist. Die Begrenzung der Leistungsdauer für das Krankengeld beruht maßg...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.4.3.4 Die hinzugetretene Krankheit hat bereits in der Vergangenheit Arbeitsunfähigkeit verursacht

Rz. 23 Falls die hinzugetretene Krankheit in der Vergangenheit bereits Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, bleibt die für sie laufende Blockfrist weiterhin maßgebend (Gemeinsame Verlautbarung, Ziff. 2.3.2. i. V. m. 3.2.2., vgl. dort Beispiel 12, wobei der Autor auf seine Anmerkungen zu den Ausführungen unter Rz. 5 verweist). Die für die im Hinzutrittsfall zuerst bestandene Kr...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 3 Literatur

Rz. 35 Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V v. 6.9.2012: https://www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/krankengeld/_jcr_content/par/download_1/file.res/gemeinsame_verlautbarung_48_SGB_V_20120905.pdf; zuletzt abgerufen am 30.6.2023. Gemeinsames Rundschreiben zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V v. 6.10.1993: http...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.2.2 Anrechnung nur von zeitgleichem Arbeitsentgelt

Rz. 7 Angerechnet wird nur das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen, das während des Krankengeldbezuges "erwirtschaftet" wird. Einkommen, das in der Zeit vor Beginn des Krankengeldanspruches erarbeitet wurde, bleibt unberücksichtigt. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung oder des Einkommenszuflusses kommt es nicht an. Somit lösen zeitversetzt gezahlte variable Arbeitsentgeltbestandteil...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.2.3.1 Zu berücksichtigende und nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte

Rz. 9 Erhält der Versicherte während des Bezuges von Krankengeld Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile (kostenfreie Wohnung, Firmenwagen, Übernahme der Kontoführungsgebühren etc.), mindert sich das Krankengeld um deren Werte (Wert des daraus berechneten Nettoarbeitsentgelts; vgl. Rz. 11). Der Wert des weitergewährten Sachbezuges (Bruttowert), von dem während der Arbeit...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.4.3.5 Besonderheit: Bildung der Blockfrist, wenn mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit verursachen

Rz. 24 Nach dem Urteil des BSG v. 8.11.2005 (B 1 KR 27/04 R) ist § 48 Abs. 1 Satz 2 auch dann anzuwenden, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen der unterschiedlichen Erkrankungen an demselben Tag beginnen. Dabei ist unbedeutend, ob das Nebeneinanderbestehen der unterschiedlichen Krankheiten erst in ihrer Gesamtheit Arbeitsunfähigkeit begründet (chronische Bronchitis und E...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.8 Flexible Arbeitszeitregelungen (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 30 Bei Arbeitsunfähigkeit während einer im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung anfallenden Freistellungsphase kann der Versicherte grundsätzlich Krankengeld beanspruchen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Der Anspruch ruht jedoch, soweit und solange für die Zeit der Freistellung von der...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.2.3.4 Besonderheit: Kündigungsschutzprozess und Entgeltfortzahlung

Rz. 16 Zu dieser Problematik nehmen der GKV-Spitzenverband und die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem GR v. 3.12.2020 (Rz. 35) unter Ziff. 6.1.1.1.2 wie folgt Stellung: Während der Dauer der Beschäftigung aufgrund des Kündigungsschutzprozesses besteht weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld, sofern auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. ... In diesen...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.2.3 Höhe der Anrechnung

Rz. 8 Da das Krankengeld bei Arbeitnehmern auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt ist (vgl. 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2), wird auf das Krankengeld auch nur das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt; vgl. Rz. 9 ff.) bzw. das um 30 % verminderte Brutto-Arbeitseinkommen (Rz. 14 f.) angerechnet. 2.2.3.1 Zu berücksichtigende und nicht zu berücksichtigen...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.4.3.1 Grundsätze

Rz. 20 Jeder erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit (AU) setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit (Definition "dieselbe Krankheit": vgl. Rz. 10 f.) eine Kette aufeinander folgender, jeweils 3 Jahre dauernder Blockfristen in Gang. Das gilt auch für eine sog. "hinzugetretene Krankheit" i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2, die Arbeitsunfähigkeit verursacht. Eine "hinzugetret...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund Art. 1 des GRG v. 20.12.1998 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft. Danach wurde die Vorschrift wie folgt geändert: Zum 1.1.1990 Durch Art. 4 Nr. 5 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde mit Wirkung zum 1.1.1990 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt gefasst: "soweit und solange Versicherte Mutterschaftsgeld, V...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 3 Materialien und Rechtsprechung

Rz. 35 Gemeinsames Rundschreiben vom 3.12.2020 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII: veröffentlicht im Internet unter https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__3982__2020-12-03-GR-KG-VG.pdf. Rz. 36 Die Beantwortung der formularmäßigen Anfrage der Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarz...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.7.1 Überblick

Rz. 24 Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse durch den Versicherten zu melden. Meldet der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb von einer Woche nach ihrem Beginn, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung der Krankenkasse nicht vorliegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5). Dadurch will der Gesetzgeber Leistungsmissbräuchen entgegentreten. Die...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.7.3 Besonderheit: Elektronisches Mitteilungsverfahren (ab 1.1.2021)

Rz. 29 Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 ruht der Anspruch auf Krankengeld wegen einer verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Vertragsarzt etc. im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 an die Krankenkasse gemeldet werden (eAU). Die eAU ist eine AU-Bescheinigung, die per Datensatz an die Krankenkasse übermittelt wird. Dieses ...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.7 Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs. 1 Nr. 5)

2.7.1 Überblick Rz. 24 Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse durch den Versicherten zu melden. Meldet der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb von einer Woche nach ihrem Beginn, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung der Krankenkasse nicht vorliegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5). Dadurch will der Gesetzgeber Leistungsmissbräuchen ent...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.4 Abs. 1 Satz 2 – Auswirkungen einer hinzugetretenen Krankheit

2.4.1 Überblick Rz. 16 Um zu vermeiden, dass ein Versicherter, der aufgrund der Krankheit "A" beispielsweise bereits 75 Wochen Krankengeld erhalten hat und ab der 76. Woche nur noch wegen einer hinzugetretenen Krankheit "B" arbeitsunfähig ist, innerhalb einer Blockfrist evtl. für weitere 78 Wochen Krankengeld beziehen kann, bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 2, dass der Hinzutritt ein...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.3.2 Anzurechnende Zeiten

Rz. 15 Bezüglich der anzurechnenden Zeiten wird auf die Ausführungen zu § 48 Abs. 3 (Rz. 30 ff.) verwiesen.mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.4.3 Auswirkungen einer hinzugetretenen Krankheit

2.4.3.1 Grundsätze Rz. 20 Jeder erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit (AU) setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit (Definition "dieselbe Krankheit": vgl. Rz. 10 f.) eine Kette aufeinander folgender, jeweils 3 Jahre dauernder Blockfristen in Gang. Das gilt auch für eine sog. "hinzugetretene Krankheit" i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2, die Arbeitsunfähigkeit verursacht....mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2 Rechtspraxis

2.1 Grundsätzliches Rz. 6 Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 546 Kalendertage innerhalb von je 3 Jahren. Durch diese Begrenzung des Krankengeldanspruchs soll das Krankengeld den Lebensunterhalt nur während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit sichern. D...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.2 Ruhen wegen beitragspflichtigem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen (Abs. 1 Nr. 1)

2.2.1 Grundsätzliches Rz. 5 Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder der selbstständig Tätige Arbeitseinkommen erhält. Der Begriff "soweit" bezieht sich auf die Höhe und der Begriff "solange" auf die Dauer des vom Arbeitgeber gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Durch die Regelung soll erreicht werden, dass Doppelleis...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2 Rechtspraxis

2.1 Überblick Rz. 4 Durch die Zahlung von Krankengeld soll der Lebensunterhalt des erwerbstätigen Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit, stationärer Krankenhausbehandlung etc. zum großen Teil weiter gesichert werden. Um den Versicherten während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht besser zu stellen, als wenn er gearbeitet hätte, bestimmt der Gesetzgeber in § 49, dass das Krankengeld...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.2 Begriff "dieselbe" Krankheit

Rz. 10 Gemäß Ziff. 3.1.1 der unter Rz. 35 aufgeführten Verlautbarung handelt es sich um "dieselbe Krankheit", wenn „"ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zugrunde liegt. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend die Behandlungsbedürftigkeit zu be...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.4.2 Definition "hinzugetretene Krankheit"

Rz. 17 Eine "hinzugetretene Krankheit" i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 liegt dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht insoweit aus, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten von mindes...mehr

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Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.2 Berechnung bei rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern (Abs. 1)

Rz. 7 § 21 Abs. 1 regelt für den Personenkreis der rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer die Berechnung des Übergangsgeldes, indem die Vorschrift bei diesem Personenkreis auf die §§ 66 bis 72 SGB IX verweist. Das Übergangsgeld berechnet sich bei diesem Personenkreis gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. den §§ 66 ff. SGB IX nach folgendem Schema (dazu passendes ...mehr

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Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.3.2.2 Auswirkungen von beitragspflichtigen Entgeltersatzleistungen, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten im Bemessungszeitraum

Rz. 16 Falls während des Bemessungszeitraums aufgrund des Bezuges einer rentenversicherungspflichtigen Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld bzw. ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Arbeitslosengeld I) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und 3a), sind die dieser Entgeltersat...mehr

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Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.3 Berechnung bei freiwillig Rentenversicherten oder selbständig Tätigen (Abs. 2)

Rz. 8 § 21 Abs. 2 regelt die Ermittlung der Übergangsgeldberechnungsgrundlage für Versicherte, die zuletzt vor Beginn der Teilhabeleistung (Leistungen nach §§ 14, 15, 16, 17 oder § 31 Abs. 1 Nr. 2) waren (= letzter rentenversicherter Status). Es genügt, dass die Versicherten in diesen Fälle...mehr

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Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.1.1 Überblick

Rz. 3 Der Ausgangswert bzw. die Formeln für die Berechnung des Übergangsgeldes richten sich nach dem letzten rentenversicherungsrechtlichen Versicherungsstatus unmittelbar vor Beginn der vom Rentenversicherungsträger durchzuführenden Teilhabeleistung (= letzter Tag vor Beginn der Teilhabeleistung). Als Teilhabeleistungen gelten die unter Rz. 2 aufgeführten Leistungen des Ren...mehr

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Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.3.1 Das letzte Kalenderjahr als Bemessungszeitraum

Rz. 10 Für die Berechnung des Übergangsgeldes ist laut Gesetzestext als Bemessungszeitraum das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Teilhabeleistung (Leistungen nach §§ 14, 15, 16, 17 oder § 31 Abs. 1 Nr. 2) zugrunde zu legen. Dieser Zeitraum verschiebt sich nicht – und zwar auch dann nicht, wenn überhaupt keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (das Übergangsgeld ...mehr

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.4.3.2 Die im Hinzutrittsfall zuerst bestandene Krankheit und die hinzugetretene Krankheit haben in der Vergangenheit noch keine weitere Arbeitsunfähigkeit(en) verursacht

Rz. 21 Falls die im Hinzutrittsfall zuerst bestandene Krankheit (Rz. 17 ff.) in der Vergangenheit noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, beginnt die Blockfrist für die "hinzugetretene Krankheit" mit der für die zuerst bestandene Krankheit laufenden Blockfrist (Ziff. 3.2.2 Abs. 1 der Gemeinsamen Verlautbarung, Fundstelle Rz. 35, die auf die Urteile des BSG v. 24.6.1969...mehr

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Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.5.2 Höhe des Übergangsgeldes

Rz. 24 Das Übergangsgeld wird in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 21 Abs. 4) gezahlt. Dieses wiederum wird gemäß § 47b SGB V in Höhe des Betrages gezahlt, den die Arbeitsagentur zuletzt als Arbeitslosengeld zahlte. Bei ruhendem Arbeitslosengeld vgl. Rz. 21. Der Austausch der Entgeltdaten (z. B. Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes) erfolgt zwis...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.4 Kontinuitätsregelung (Abs. 3)

Rz. 20 Nicht selten wird bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Krankengeld etc. Übergangsgeld gezahlt. § 69 SGB IX regelt gemeinsam für alle Reha-Träger, dass in diesen Fällen bei der Berechnung des Übergangsgeldes das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das der unmittelbar vorhergehenden Entgeltersatzleistung zugrunde lag. Der ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.5.2.2 Einnahmen aus Sozialleistungen

Rz. 87 Einnahmen aus der Ausbildungsförderung sind unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nach § 11 zu berücksichtigen. Zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld vgl. LSG Hessen, Urteil v. 9.3.2016, L 6 AS 379/15. Zuvor sind die Aufwendungen nach den Bestimmungen des § 11b abzusetzen. Seit dem 1.8.2016 sind Auszubildende nicht mehr grundsätzlich und generell von de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.6.1 Überblick

Rz. 28 Nach dem bis zum 30.6.2023 geltenden Recht erhielten Bezieher von Bürgergeld (1.1. bis 30.6.2023) bzw. Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2022) (§ 19 SGB II) während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§§ 14, 15, 17 und 31 Abs. 1 Nr. 2) Übergangsgeld (§ 21 Abs. 4 Satz 1 HS 2 a. F.). Voraussetzung war, dass sie Bürgerge...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.12 Berücksichtigung von Einnahmen nach Abs. 2

Rz. 221 Abs. 2 regelt Details zur Berechnung des Einkommens. Ausgangspunkt sind stets die anfallenden Bruttoeinnahmen (§ 2 Abs. 1 Bürgergeld–V). Bruttoeinnahmen fallen in dem Zeitpunkt an, in dem sie dem Hilfebedürftigen zugehen, so dass er darüber verfügen kann. Regelungen zu einmaligen Einnahmen in Form von Nachzahlungen trifft Abs. 3. Abs. 2 ist seit dem 1.1.2023 nicht me...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zuschüsse / 3.7.1 Lohnsteuer

Erhält ein Arbeitnehmer eine Lohnersatzleistung, z. B. Krankengeld Mutterschaftsgeld oder Verletztengeld ist diese grundsätzlich lohnsteuerfrei, sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Zuschüsse zum Krankengeld sowie zum Verletztengeld sind hingegen lohnsteuerpflichtig [1], während Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz lohnsteuerfrei bleiben.[2] Hinterg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zuschüsse / 3.7.2 Beitragsrechtliche Bewertung

Zuschüsse zum Krankengeld und zu sonstigen Lohnersatzleistungen gehören gemäß § 23c Abs. 1 SGB IV dem Grunde nach zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Dies gilt aber nur dann, wenn die Lohnersatzleistung zusammen mit dem Zuschuss das Vergleichsnettoarbeitsentgelt um 50 EUR im Monat überschreitet. Beitragspflichtig ist nur der Betrag des Zuschusse...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zuschüsse / 1.1 Lohnsteuer

Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse an den Arbeitnehmer, die in mittel- oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers stehen, handelt es sich bei diesen Zuschüssen – unabhängig von der konkreten Bezeichnung – grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Typische Formen der Zuschussgewährung sind witterungsbedingte Zuschüsse (Saison...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nach der Fortzahlung.

Rn 14 Nach dem Ende der Fortzahlung (o. Rn 13) liegt der Ausfallschaden beim Verletzten selbst (soweit nicht sonstige Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen; dies führt, etwa beim Krankengeld oder bei der Unfallrente, zum Forderungsübergang nach § 116 SGB X). Der Schaden umfasst den weggefallenen Verdienst, also auch denkbare Gehaltserhöhungen oder Beförderungen (BGH...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
FAQ zur Inflationsausgleich... / 2. Wer kann eine IAP steuerfrei erhalten?

Eine steuerfreie IAP können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel: Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, Auszubildende, Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende), Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Arbeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 1 Die Führung einer Patientenakte dient mehreren Zwecken. Die Dokumentation der Behandlung soll zum einen die sachgerechte Behandlung und Weiterbehandlung gewährleisten sowie Doppeluntersuchungen vermeiden (BGH NJW 89, 2330, 2331; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Katzenmeier IX Rz 47; Laufs/Kern/Rehborn/Rehborn/Kern § 61 Rz 10 ff). Die Pflicht des Behandelnden, über die Behandlung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sozialleistungen.

Rn 1 Als Sozialleistungen iSd Vorschrift sind anerkannt worden Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Blindengeld Grundrente § 31 BVG Schwerbeschädigtenzulage § 31 BVG Pflegezulage § 35 BVG Kleiderzulagen und Wäschezuschuss §§ 35, 15 BVG Sonstige Zulagen nach §§ 14, 31 V, 35 BVG Orthopädische Mittel, Badekuren §§ 11, 13, 16 ff, 18 BVG Berufsschadensausgleichsrenten § 30 BVG Ausgl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

Rn 2 Gemeinschaftliches Vermögen der Eigentums – und Vermögensgemeinschaft sind die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe (auch nach Trennung: MüKoZPO/Heßler § 744a Rz 7) erzielten Einkünfte durch Arbeit, Renten, Stipendien, dem gleichstehende periodische Leistungen wie zB Krankengeld, Vermögensrechte oder Ersparnisse, grds auch das Eigentum an Grundstücken (Ausnah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Bezüge zu außersteuerlichen (Leistungs-)Gesetzen und Rechtsmissbrauch

Rn. 10 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Einige außersteuerliche Leistungsgesetze (zB BEEG für Elterngeld oder SGB III für Arbeitslosengeld I, Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit, Krankengeld) knüpfen an das Nettoeinkommen des Leistungsbeziehers an, so dass die Höhe des Leistungsanspruchs auch von der StKl abhängt (LSG SchlH vom 17.09.2015, L 5 KR 146/15 B ER Rz 19; LSG SAnh vom ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sozialleistungen.

Rn 8 Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass als Einkommen alle Sozialleistungen anzusehen sind, die Lohnersatzfunktion haben. Leistungen nach SGB II sind Einkommen, auch die Beträge, die als Mehrbedarf für Alleinerziehung gewährt werden (BGH FamRZ 10, 1324). Streitig ist, ob die Hilfe zum Lebensunterhalt gem § 27 ff SGB XII zum Einkommen hinzuzurechnen ist. § 115 I 3 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Rn 6 Hierzu zählen alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis in Geld oder Geldeswert (§ 8 EStG) gewährt werden. Die Einkünfte müssen nachhaltig erzielt werden. Es gilt das Zuflussprinzip (§ 11 I 3 EStG, gelockert nur durch die Verweisung auf § 38a I EStG). Soweit Zahlungen einmalig erfolgen, sind sie auf einen angemessenen Ze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändungsschutz für Nachzahlungen.

Rn 4 Für die Nachzahlung laufender Geldleistungen sieht § 904 einen dreistufigen Pfändungsschutz vor. Die Regelung erfasst sowohl Nachzahlungen, die sich auf den Grundfreibetrag als auch auf einen Erhöhungsbetrag beziehen. Auf der ersten Stufe sind bestimmte, einzeln aufgeführte Geldleistungen auch bei einer Nachzahlung in vollem Umfang unpfändbar. Auf der zweiten Stufe sind...mehr