Fachbeiträge & Kommentare zu Konto

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 3 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst alle Arten von Konten, also insb Giro- und Sparkonten (BTDrs 16/7615, 16). Die Zweckrichtung und Art der Forderung sind unerheblich, weswegen das Konto weder allg dem Zahlungsverkehr noch speziell als Lohn- oder Gehaltskonto dienen muss. Eine teleologische Reduktion scheidet aus. Von der Bestimmung sind deswegen auch Pfän... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung ist für eine natürliche Person als Schuldner eröffnet, die ein Gemeinschaftskonto unterhält. Allein natürliche Personen werden durch ein Pfändungsschutzkonto geschützt, § 850k I 1. Dieses Gemeinschaftskonto muss zwischen einer natürlichen Person als Schuldner und anderen Personen bestehen. Unerheblich ist, ob es sich um ein... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / (2) Leistungen an Dritte

Rz. 184 [Autor/Stand] Eine Leistung an Dritte liegt vor, wenn der Leistungsempfänger nicht mit dem Inhaber des Forderungsrechts identisch ist. Solche Leistungen haben grundsätzlich keine Erfüllungswirkung.[2] Rz. 185 [Autor/Stand] Es gibt jedoch Fälle, in denen der Schuldner nur durch Leistung an den Dritten von seiner Verpflichtung frei wird; so z.B. bei einer zugunsten des ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verbotsgrundsatz, Abs 1.

Rn 2 § 901 bestimmt die allgemeinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Aufrechnungs- und Verrechnungsverbots. Bei einem negativen Saldo des Zahlungskontos darf das Kreditinstitut ab dem Umwandlungsverlangen nicht mit seinen Forderungen gg Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstitut... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenwärtiges Guthaben (Abs 3 S 2 HS 1).

Rn 30 Wird das bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben leisten oder den Betrag hinterlegen, Abs 3 S 2 Hs 1. Die Frist gilt kraft Gesetzes und muss nicht gerichtlich angeordnet werden. Das Guthaben muss bei einem Krediti... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sachlich.

Rn 11 § 850k I 1 normiert das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst allein Zahlungskonten. Dies folgt aus Abs 1 S 1. Mit dem Wechsel von der früheren Terminologie der Girokonten hin zu den Zahlungskonten soll keine sachliche Änderung verbunden sein (BTDrs 19/19850 S 21). Zahlungskonten sind nach § 2 VIII ZKG auf den Namen eines ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Umwandlung bei bestehender Pfändung.

Rn 32a Auch bei einer bestehenden Pfändung kann das Konto umgewandelt werden. Gerade in derartigen Konstellationen existiert ein besonderes Bedürfnis, den Kontopfändungsschutz zu erreichen. Der Schuldner kann in diesem Fall nach Abs 2 S 2 verlangen, dass das Konto zum Beginn des vierten auf die Erklärung folgenden Geschäftstags als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die Umwa... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pflichten des Kreditinstituts, Abs 1.

Rn 5 § 850l I 1 begründet eine einmonatige Leistungssperre. Nach § 850l I 2 gilt S 1 und damit die Sperre auch für künftiges Guthaben. Ist das Kontoguthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet, darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (Lissner Jur... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kontoverbindung des Schuldners (Nr 2).

Rn 13 Das Ersuchen ist an das Bundeszentralamt für Steuern (Bonn) zu richten. Dieses kann erstens die Kontostammdaten in Form der Kontonummer und der Angaben zum Verfügungsberechtigten abrufen, was sich aus dem in der Norm genannten Verweis auf §§ 93, 93b I AO ergibt. Zweitens ist durch den Verweis auf § 93b Ia AO auch der Abruf der Adresse des Verfügungsberechtigten und der... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Kontoumwandlung.

Rn 27 Die Materialien stellen auf einen Anspruch des Kunden auf Umwandlung ab. Sie gehen also nicht von einem Gestaltungsrecht aus. Infolgedessen wird der Kontopfändungsschutz nicht schon durch die Erklärung des Kunden, sondern erst durch eine Vollzugshandlung des Kreditinstituts begründet. Eine verspätete Umsetzung durch das Kreditinstitut führt zu einem Schadensersatzanspr... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Teleologie.

Rn 1 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bildet einen zentralen Baustein für einen systematisch ausgeformten Schutz der Lebensgrundlagen bei Forderungspfändungen (Überblick bei Ahrens NJW 10, 2001). Der gesetzliche Pfändungsschutz setzte zuvor bei der Quelle der Einkünfte an, §§ 850–850c, 850i, 851c, 851d, § 54 SGB I. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und Altersrenten wur... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Nr 4.

Rn 16 Die Regelung ergänzt die Auskunftspflicht des Drittschuldners im Hinblick auf die Festsetzung nach § 907. Drittschuldner iSd Vorschrift ist jedes Kreditinstitut, bei dem ein als Pfändungsschutzkonto taugliches Girokonto geführt wird. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Sonst müsste der Gläubiger zunächst die Antwort auf die Fr... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Mehrere Pfändungsschutzkonten, Abs. 4.

Rn 47 § 850k IV regelt, wie vorgegangen werden kann, wenn ein Schuldner unter Verletzung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmung aus § 850k III mehrere Pfändungsschutzkonten unterhält. Auf Antrag eines Vollstreckungsgläubigers wegen des Auszahlungsanspruchs für das Pfändungsschutzkonto ordnet in diesem Fall das Vollstreckungsgericht an, dass nur das vom Gläubiger in s... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. 2Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Vero... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschränkung auf ein Pfändungsschutzkonto, Abs 3 S 1.

Rn 42 Es gilt die Ein-Konto-Regel. Nach § 850k III 1 darf jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 850k VIII 1. Dadurch soll eine Vervielfältigung der unpfändbaren Beträge verhindert werden. Um diese. die Gläubiger schützende Bestimmung abzusichern, hat der Kunde bei dem Umwandlungsverlangen ggü dem Kreditinstitut zu ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 948 ZPO – Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen.

Gesetzestext (1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz. (2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtliche Entscheidung, S 1, 3.

Rn 3 § 905 S 1 bestimmt die Voraussetzungen und Folgen einer vollstreckungsgerichtlichen Festsetzung der Erhöhungsbeträge. Damit gestaltet die Norm das Grundkonzept des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens aus. Ziel der sehr detaillierten Vorgaben ist, eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Entscheidung zu bestimmen. Dabei gelten die allgemeinen Sachentscheidungsvo... mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / Leitsatz

1. Dem Erben steht gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) ein Anspruch auf Herausgabe der zur Erbschaft gehören Geldbeträge zu, die bis zum Tod des Erblassers auf dessen Konto gebucht waren und erst nach seinem Tod von dem Erbschaftsbesitzer von diesem Konto abgehoben wurden. 2. Zu den Kosten der Bestattung des Erblassers – welche gem. § 1968 BGB von dem Erben zu tragen si... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 8 Zu bestimmen ist die Antragsberechtigung oder genauer die Nachweisberechtigung. Bedarf es für einen Zugang zu dem Nachweisverfahren einer Kontopfändung oder kann jeder Kontoinhaber unter den sonstigen Voraussetzungen vom Kreditinstitut verlangen, die Erhöhungsbeträge zu beachten? Letztlich geht es darum, ob der Kontoinhaber ein besonderes rechtliches Interesse benötigt ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Bereicherung durch Vermehrung des Aktivvermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Sachzuwendungen werden im Moment des Eigentumswechsels verwirklicht. Der Eintritt der Bereicherung lässt sich damit exakt fixieren: Bei beweglichen Gegenständen auf den Moment der Übergabe bzw. der dinglichen Einigung nach § 929 BGB [2] oder den Regeln der §§ 930, 931 BGB [3] und auf den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bei Immobilien (§ 873 Abs.... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Rn 17 Das Pfändungsschutzkonto soll die weitere Teilnahme eines Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und eine Kontosperre verhindern. Es kann aber keinen Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr eröffnen. Wer kein Inhaber eines Girokontos ist, erhält durch § 850k keinen Anspruch auf ein P-Konto (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 8; Schumacher ZVI 09, 313, 315)... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 7 Der Gläubiger muss das Konto nach den §§ 829 ff pfänden. Der Pfändungsbeschluss muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht (§ 828 Rn 7 f) und dort durch den Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG, erlassen werden. Im Wesentlichen gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen (§ 829 Rn 46 ff). Im Beschl sind daher die Drittschuldnerin, die Art des Kontos und die Konton... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Treuhandverhältnisse.

Rn 17 Der Sicherungsgeber kann bei Vollstreckung gg den Sicherungsnehmer nach § 771 vorgehen, solange nicht die Verwertungsreife eingetreten ist (BGHZ 72, 141, 143 ff; 100, 95, 105, 106). Krit hierzu äußert sich MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann (Rz 28) mit der Erwägung, dass auch nach Verwertungsreife das Sicherungseigentum nur für die Befriedigung der Forderung des gesicherten ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verhältnismäßigkeit.

Rn 10 Eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte wird dann angenommen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht wahrt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Schuldner durch die Vollstreckungsmaßnahme nur Schaden entstehen würde, der Gläubiger hingegen nicht einmal eine auch nur tw Befriedigung erhalten würde. Dies muss allerdings völlig zw... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Festsetzung der Unpfändbarkeit, Abs 1.

Rn 3 Nicht wenige Schuldner unterschreiten langfristig oder dauerhaft die Pfändungsfreigrenzen auf dem Pfändungsschutzkonto. In solchen Situationen sind die komplexen Anpassungsverfahren des pfändungsfreien Guthabenbetrags zu aufwendig. Deswegen eröffnet § 907 I einen stabilen Weg, um das Kontoguthaben insgesamt für einen befristeten Zeitraum pfändungsfrei stellen zu können.... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zuständiges Gericht.

Rn 6 Sind nach Art 6 EuKoPfVO die deutschen Gerichte international zuständig, weist § 946 I S 1 die örtliche und sachliche Zuständigkeit dem Gericht der Hauptsache zu. Dabei handelt es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand (§ 802). Die Vorschrift ist angelehnt an § 919 Var 1 und § 930 I S 3 (BTDrs 18/7560 S 41). Von einer § 919 Var 2 entspr Regelung der Zuständigkeit ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bei Umwandlung, Abs 1 S 2.

Rn 8 Der Pfändungsschutz bei Umwandlung eines Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto ist in S 2 bestimmt. Wenn das Zahlungskonto vor Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, gilt Abs 1 S 1 entspr. Auch in diesem Fall ist also der volle Grundfreibetrag geschützt. Der Pfändungssc... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Ersteinrichtung.

Rn 23 Unterhält der Kunde bislang kein Girokonto bei dem betreffenden Kreditinstitut, können Bank und Kunde einen Zahlungsdiensterahmenvertrag gem § 675 f II BGB abschließen und die Einrichtung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto vertraglich vereinbaren. Da ein Verbraucher nach § 33 I 3 ZKG mit dem Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen kann, das Konto a... mehr

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§ 23 Ehegattentestament / II. Geldvermächtnis

Rz. 84 Denkbar sind insbesondere Geldvermächtnisse. Bei Geldvermächtnissen sollte der Testamentsgestalter die Fragen in den Blick nehmen, mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / II. Gestaltungen zum Vermögensverzeichnis (§ 1640 BGB)

Rz. 32 Die Verpflichtung des überlebenden Elternteils zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses hinsichtlich des durch den Erbfall erworbenen Vermögens an das Familiengericht soll den Schutz des minderjährigen Kindes sicherstellen (§ 1640 Abs. 1 BGB). Nach Kenntnis dieses Vermögens kann das Familiengericht erforderlichenfalls vor allem einen Pfleger für einen Teilbereich bes... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Versicherung, Abs. 3 S 2.

Rn 43 Der Kunde muss nach Abs 3 S 2 ggü dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Erfolgen soll die Erklärung bei dem Verlangen über das Pfändungsschutzkonto. Die Erklärung ist Voraussetzung für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Selbst bei einer unzutreffenden Versicherung ist das Konto unter den sonstigen Erfordernissen ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Regelungszusammenhang der §§ 946 ff.

Rn 1 Die §§ 946 ff, welche bis zum 31.8.09 zum 9. Buch gehörten und Teile des Aufgebotsverfahrens regelten, sind durch das Gesetz zur Durchführung der VO (EU) Nr 655/2014 (EuKoPfVODG) vom 21.11.16 (BGBl I S 2591 ff) mit Wirkung vom 18.1.17 dem 8. Buch über die Zwangsvollstreckung zugeschlagen und neu besetzt worden. Es handelt sich um ergänzende Durchführungsvorschriften zu ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Erbauseinandersetzungen.

Rn 116 Bei Streit um das Erbrecht ist der Wert gem § 3, nicht § 6, nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers oder Rechtsmittelführers an dem geltend gemachten Erbteil zu bemessen; unstr Anteile oder Pflichtteile bleiben ohne Ansatz (BGH NJW 75, 1415; Köln JurBüro 79, 1704; BayObLG JurBüro 93, 227; Karlsr RPfleger 92, 254). Will der Kl das gesamte Erbe auf sich vereinig... mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / 2. Kombination aus Bestattungsverfügung und Grabpflegeauflage

Rz. 59 Testamente bedeuten die konkrete Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod. Je nachdem, wie konkret dieser Tod bereits bei Testamentsgestaltung vor Augen tritt, sind Regelungen betreffend die Beerdigung und Grabpflege gewünscht. Erstere ist zweckmäßigerweise nicht testamentarisch, sondern in einer eigens dazu gefertigten Bestattungsverfügung zu regeln, Letztere durchaus ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 71 Ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) beschränkt den Verzicht auf gesetzliche Pflichtteilsansprüche. Auch ein Pflichtteilsverzicht kann nur zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden und muss notariell beurkundet und von diesem persönlich abgeschlossen werden (§ 2347 BGB). Anders als ein Erbverzicht lässt ein Pflichtteilsverzicht das gesetzliche Erbrecht unberü... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Künftige Guthaben.

Rn 12 Entspr dem Gedanken aus § 832, wonach sich bei einer Pfändung laufender Bezüge das Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge erstreckt, gilt § 833a auch für die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. Gemeint sind die während des Bestands des Pfändungspfandrechts folgenden Tage, wofür keine zeitliche Restriktion gilt, also jedes künftige G... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändungsschutz für Nachzahlungen.

Rn 4 Für die Nachzahlung laufender Geldleistungen sieht § 904 einen dreistufigen Pfändungsschutz vor. Die Regelung erfasst sowohl Nachzahlungen, die sich auf den Grundfreibetrag als auch auf einen Erhöhungsbetrag beziehen. Auf der ersten Stufe sind bestimmte, einzeln aufgeführte Geldleistungen auch bei einer Nachzahlung in vollem Umfang unpfändbar. Auf der zweiten Stufe sind... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Eigentumsübergang.

Rn 4 Die Ablieferung führt zum Eigentumsübergang auf den Gläubiger durch Hoheitsakt (BGH NJW 09, 1085, 1086; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; Zö/Seibel Rz 1; aA MüKoZPO/Gruber Rz 5: öffentlich-rechtlicher Vertrag). Das gilt auch, wenn schuldnerfremdes Geld gepfändet wurde. §§ 929 ff BGB sind weder unmittelbar noch entspr anzuwenden (BGH NJW 09, 1085, 1086 [BGH 29.01.2009 - II... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leiste... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nachweise.

Rn 17 Der erforderliche Nachweis kann durch die Einzahlungsbestätigung oder ein mit einer Bescheinigung über die erfolgte Ausführung versehenes Überweisungsauftragsformular geführt werden; es muss sich um einen Beleg handeln, aus dem sich ergibt, dass der Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist. Erforderlich ist die Vorla... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 23 EGZPO – [Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten].

Gesetzestext (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt w... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Guthabenübertragung des Nichtschuldners, Abs 3.

Rn 19 Abs 3 ermöglicht einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsstellung zwischen Nichtschuldner und Schuldner. Die Vorschrift gilt allerdings nur, wenn der Nichtschuldner eine natürliche Person ist. Sind mehrere natürliche Personen Nichtschuldner, gilt für jeden von ihnen die Vorschrift. Bestimmt ist eine entspr Anwendung von Abs 2 S 1 sowie 3–5. Der Nichtschuldner kann dana... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Modifikationen des Verbots, Abs 2.

Rn 8 § 901 Abs 2 trifft besondere Regelungen für das Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot für ein gepfändetes Zahlungskonto. S 1 verlagert den Zeitpunkt vor, ab dem das Verbot besteht. S 2 lässt das Verbot entfallen, wenn der Schuldner kein Umwandlungsverlangen stellt. Rn 9 Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung aus § 901 I besteht für ein Zahlungskonto, auf das sich eine... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Pfändungsumfang (Abs 4).

Rn 34 Die Pfändung wird nach Abs 4 auf alle Vergütungen des Schuldners aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erstreckt, unabhängig von ihrer Benennung oder Berechnung. Mit dieser Regelung wird das Bestimmtheitserfordernis der Pfändung (Rn 8) eingeschränkt, indem die einzelnen Vergütungsbestandteile als bloße Rechnungsposten behandelt werden. Es genügt, im Beschl die Pfändun... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kostenentscheidung in bestimmten Vollstreckungsverfahren (Abs 4).

Rn 9 Grundsätzlich hat nach Abs 1 der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. In Ausn hierzu sieht Abs 4 die Möglichkeit vor, dass das Gericht in bestimmten Zwangsvollstreckungsverfahren eine abweichende Kostenentscheidung trifft und die Kosten ganz oder tw dem Gläubiger auferlegt. Soweit solche Verfahren nicht notwendig waren, tritt bereits nach ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Kontoüberlassung.

Rn 41 Bei einer Kontoüberlassung (untechnisch: Kontoleihe, vglKeller/Steder HdB ZVR, Kap 3 Rz 982) werden Zahlungen des Schuldners über ein Drittkonto abgewickelt. Richtet der Schuldner kein Pfändungsschutzkonto ein, obwohl ihm dies möglich wäre, und lässt er sich seine unpfändbaren Teile des Arbeitsentgelts auf das Konto seines Ehepartners überweisen, kann der Auszahlungsan... mehr